{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"3 StR 144/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 144/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 12. Dezember 2001 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und wegen schweren Raubes jeweils zu Einzelstrafen von vier Jah-\n\nren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.\n\nAußerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus und einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, daß\n\nzunächst unter Anrechnung der Untersuchungshaft insgesamt 20 Monate der\n\nFreiheitsstrafe und anschließend die Unterbringung in der Entziehungsanstalt\n\nvollstreckt wird. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-\n\nordnet worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO ge-\n\nstützten Verfahrensrüge zu Recht, daß er weder in der Anklageschrift noch in\n\ndem Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus hingewiesen worden ist und auch in der Haupt-\n\nverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der Umstand,\n\ndaß in dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des\n\nSachverständigen die Empfehlung ausgesprochen wurde, die Maßregel des\n\n§ 64 StGB im Falle der Erfolglosigkeit in die des § 63 StGB umzuwandeln, des-\n\nsen Voraussetzungen \"zum derzeitigen Zeitpunkt allein deshalb nicht vorlägen,\n\nweil die Unterbringung gemäß § 64 als ein weniger in die Freiheit einschnei-\n\ndendes Mittel anzusehen sei\", macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht\n\nentbehrlich (vgl. BGHR StPO § 265 II Hinweispflicht 6; BGH NStZ 1985, 325);\n\ndie Einführung nur durch eine Beweisperson reicht nicht aus (vgl. Engelhardt in\n\nKK 4. Aufl. § 265 Rdn. 24 m. w. N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß\n\nsich der Angeklagte bei prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders\n\nverteidigt und das Gericht diese Maßregel nicht angeordnet hätte. Er weist\n\ndarüber hinaus darauf hin, daß die Strafkammer im übrigen auch das Vorliegen\n\nder Voraussetzungen des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Der\n\nneue Tatrichter wird insoweit die Grundsätze zu beachten haben, wie sie der\n\nBundesgerichtshof in seinen Entscheidungen BGHSt 44, 338 ff. und 369 ff.\n\naufgestellt hat. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß maßgeblicher\n\nZeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose die Aburteilung ist (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 14).\n\n2. Auf die Sachrüge hin war auch die Anordnung der Unterbringung\n\nnach § 64 StGB aufzuheben. Die Aussagen des Sachverständigengutachtens,\n\nso wie sie in den Urteilsgründen wiedergegeben werden und wie sie sich das\n\nLandgericht danach zu eigen gemacht hat, belegen bei dem hier vorliegenden\n\nZusammentreffen chronischen Rauschmittelmißbrauchs mit anderen psychi-\n\nschen Defekten nicht zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB;\n\nsie entsprechen auch nicht den Anforderungen an die gemäß BVerfGE 91, 1 f.\n\nnäher darzulegende hinreichende konkrete Aussicht des Behandlungserfolges\n\n(§ 64 Abs. 2 StGB).\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Anordnung von Maßre-\n\ngeln der Sicherung und Besserung insgesamt neu zu beurteilen und zu ent-\n\nscheiden. Zur Frage eines möglichen Vorwegvollzuges weist der Senat darauf\n\nhin, daß die im angefochtenen Urteil gegebene knappe Begründung den An-\n\nforderungen an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht wird\n\n(vgl. dazu BGH bei Detter NStZ 2001, 473 m. w. N.; BGHR StGB § 67 II Vor-\n\nwegvollzug, teilweiser 7, 9, 11, 12).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/3-str-144-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/3-str-144-02","retrieved":"2026-07-10 13:17:55.421529+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-04/3-str-144-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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