{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"5 StR 199/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 199/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. Mai 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bedrohung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember\n\n2001 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) \n\nb) \n\nin den Schuldsprüchen dahin ab-\n\ngeändert, daß jeweils die tateinheitliche Verurteilung\n\nwegen Landfriedensbruchs entfällt,\n\naufgehoben\n\naa) bei dem Angeklagten G im Aus-\n\n spruch über die Höhe der einheitlichen Jugend-\n\n strafe, einschließlich der Entscheidung über de-\n\n ren Aussetzung zur Bewährung,\n\nbb) bei dem Angeklagten Gh im\n\n Rechtsfolgenausspruch.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Hamburg –\n\nJugendschöffengericht – zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Landfriedensbruchs\n\nin Tateinheit mit Bedrohung für schuldig befunden, den Angeklagten \n\nG ferner der Bedrohung in zwei Fällen, der Beleidigung in fünf\n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie der gefährli-\n\nchen Körperverletzung. Es wurden gegen den Angeklagten G \n\n unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Urteilen, mit denen er je-\n\nweils zu Jugendstrafe verurteilt worden war, eine einheitliche Jugendstrafe\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten, gegen den Angeklagten Gh \n\n zwei Wochen Jugendarrest verhängt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter führen jeweils mit der Sachrüge zu\n\neiner Schuldspruchänderung zugunsten der Angeklagten, welche die Aufhe-\n\nbung der Rechtsfolgenaussprüche, bei Gh umfassend, bei\n\n G teilweise, nach sich zieht. Darüber hinaus sind die Revi-\n\nsionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2002 Bezug genommen. Die\n\nSchriftsätze der Verteidiger vom 21. und 29. Mai 2002 haben dem Senat\n\nvorgelegen.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Landfriedensbruchs gemäß\n\n§ 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt\n\nan tragfähigen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Menschenmen-\n\nge. Vor der Polizeirevierwache fanden sich möglicherweise nur zehn Perso-\n\nnen ein, die dort gemeinsam diensthabende Beamte unter anderem mit ihrer\n\nTötung bedrohten. Diese Personenzahl reicht als solche zur Annahme einer\n\nMenschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine besondere\n\nUnübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände hinzu (vgl.\n\nBGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.\n\n§ 124 Rdn. 2a m. w. N.), wofür es indes an Feststellungen fehlt. Da hierfür\n\nauch keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und die verbleibende\n\nBeurteilung der Tat als gemeinschaftliche Bedrohung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, kann der Senat über den so\n\nreduzierten Schuldspruch abschließend entscheiden.\n\nAuf die Verfahrensrüge des Angeklagten Gh , die Ab-\n\nlehnung eines für den Fall der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ge-\n\nstellten Hilfsbeweisantrages betreffend, kommt es danach nicht an. Soweit\n\ndieser Antrag, der auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vaters der Ange-\n\nklagten, eines Augenzeugen der Tat, gerichtet war, wegen tatsächlicher Be-\n\ndeutungslosigkeit abgelehnt wurde, liegt indes die von der Revision gerügte\n\nunzulässige Einengung des Beweisthemas außerordentlich nahe.\n\n2. Trotz der immerhin verbleibenden Nähe der Tat zu einem Landfrie-\n\ndensbruch läßt sich ein Beruhen der Rechtsfolgenaussprüche auf dem\n\nRechtsfehler nicht mit letzter Sicherheit gänzlich auszuschließen. Der Senat\n\nschließt indes bei dem Angeklagten G im Blick auf die zahl-\n\nreichen weiteren Schuldsprüche, die Vorbelastungen dieses Angeklagten\n\nund den Bewährungsbruch aus, daß eine mindere Sanktion als die Verhän-\n\ngung einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in Be-\n\ntracht kommen könnte. Über deren Höhe und die Frage ihrer Aussetzung zur\n\nBewährung wird ein neuer Tatrichter – hier das Jugendschöffengericht – zu\n\nentscheiden haben, desgleichen über den gesamten Rechtsfolgenausspruch\n\ngegen den Angeklagten Gh .\n\nDer neue Tatrichter wird dabei die rechtsfehlerfrei getroffenen, insge-\n\nsamt – auch zu den einbezogenen früheren Urteilen gegen den Angeklagten\n\n G – aufrechtzuerhaltenden Feststellungen des angefochte-\n\nnen Urteils zugrundezulegen haben. Er darf sie lediglich durch neue wider-\n\nspruchsfreie Feststellungen ergänzen, die namentlich zur weiteren persönli-\n\nchen Entwicklung der Angeklagten zu treffen sein werden. Nicht zu den auf-\n\nrechterhaltenen Feststellungen gehören die als wahr unterstellten, im an-\n\ngefochtenen Urteil indes nicht erörterten Beweisbehauptungen aus dem Be-\n\nweisantrag des Angeklagten G auf zeugenschaftliche Ver-\n\nnehmung eines Sozialarbeiters. Hierüber wird bei erneutem entsprechenden\n\nBeweisantritt der neue Tatrichter zu befinden haben und die unter Beweis\n\ngestellten Behauptungen, sofern er sie feststellt oder zugunsten des Ange-\n\nklagten G unterstellt, bei der von ihm zu treffenden Rechts-\n\nfolgenentscheidung, namentlich zur Strafaussetzung, zu berücksichtigen\n\nund im Urteil zu erörtern haben.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/5-str-199-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/5-str-199-02","retrieved":"2026-07-10 13:12:40.575674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-29/5-str-199-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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