{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"XI ZR 199/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 138 Aa Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaf- tung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evi- dent ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n28. Mai 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 199/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 765, 138 Aa\n\nDie vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit\nvon Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten\ngrundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten\nder KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,\nwenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaf-\ntung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm\nstehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evi-\ndent ist.\n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 - OLG Naumburg\n LG Magdeburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n26. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus\n\neiner Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft in\n\nAnspruch.\n\nDie Mutter der Beklagten entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortfüh-\n\nrung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen\n\nUnternehmens, dessen Betriebsleiterin sie früher gewesen war. Zu die-\n\nsem Zweck trat sie als Komplementärin in die KG ein. Die Beklagte\n\nübernahm eine Kommanditeinlage von 810.000 DM.\n\nMit Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom 16. März und\n\n30. Oktober 1996 gewährte die Klägerin der KG Kredite in Höhe von ins-\n\ngesamt 2.506.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 8,25%. Für diese\n\nübernahm die Beklagte im Januar 1997 eine selbstschuldnerische Bürg-\n\nschaft bis zu einem Höchstbetrag von 1 Million DM.\n\nDie Beklagte, eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratet\n\nund kinderlos, war seit 1992 als selbständige Finanz- und Versorgungs-\n\nberaterin tätig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 1996\n\nbetrugen ihre jährlichen Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunft\n\nvom 18. Juli 1996 hatte sie \n\nihr Jahreseinkommen hingegen auf\n\n64.000 DM und das \n\nihres Ehemannes auf 34.000 DM, zusammen\n\n98.000 DM, beziffert. Ihr Bankguthaben hatte sie dort mit 20.000 DM und\n\nden Wert von Grundeigentum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von\n\n145.000 DM belastet war, mit 145.000 DM angegeben. In einem Sachbe-\n\nricht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom\n\n19. August 1996 an die Klägerin wurde der Verkehrswert des belasteten,\n\nder Beklagten nur zu ein halb zustehenden Grundstücks hingegen auf\n\n300.000 DM und das Bankguthaben der Beklagten auf 21.000 DM bezif-\n\nfert.\n\nNachdem die KG im November 1999 die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens beantragt hatte, kündigte die Klägerin am 3. Dezember 1999\n\ndie in Höhe von 1.768.886,41 DM valutierenden Kredite und nahm die\n\nBeklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.\n\nDie Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wegen\n\nkrasser finanzieller Überforderung geltend. Sie sei nicht in der Lage ge-\n\nwesen, die laufenden Zinsen zu tilgen. Die Gesellschafterstellung habe\n\nsie nur als Strohfrau und die Bürgschaft nur aufgrund familiären Drucks\n\nübernommen. Sie sei geschäftsunerfahren gewesen. Überdies habe der\n\nMitarbeiter der Klägerin die Übernahme der Bürgschaft als bloße Form-\n\nsache verharmlost.\n\nDas Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM\n\nnebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Beru-\n\nfung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit\n\nder Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Bürgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung der\n\nBürgin sittenwidrig. Die Beklagte sei allerdings weder geschäftlich uner-\n\nfahren gewesen noch seien der von ihr behauptete familiäre Druck oder\n\ndie angebliche Verharmlosung der Bürgschaftsübernahme durch einen\n\nMitarbeiter der Klägerin geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen. Daß\n\ndie Kreditgewährung von der Gestellung einer Bürgschaft abhängig ge-\n\nmacht worden sei, entspreche der banküblichen Praxis und rechtfertige\n\ndie Annahme der Sittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn die Beklagte\n\n- wie sie behaupte - nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei.\n\nBürgschaften von Angehörigen des Hauptschuldners oder eines persön-\n\nlich haftenden Gesellschafters seien jedoch auch bei Fehlen weiterer\n\nUmstände als sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Mißverhältnis\n\nzwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähig-\n\nkeit des Bürgen bestehe. So sei es hier. Die Beklagte sei bei Berück-\n\nsichtigung ihres pfändbaren Einkommens und Vermögens nicht in der\n\nLage, auch nur die laufende Zinslast zu tragen. Dies gelte auch dann,\n\nwenn man zugunsten der Klägerin von dem in der Selbstauskunft vom\n\n18. Juli 1996 angegebenen Jahreseinkommen von 98.000 DM ausgehe\n\nsowie die Vermögensverhältnisse aus dem Sachbericht der M. Beteili-\n\ngungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 zu-\n\ngrunde lege. Die Klägerin habe auch berücksichtigen müssen, daß die\n\nBeklagte für die Übernahme des Kommanditanteils von 810.000 DM noch\n\nden Kaufpreis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben jährlichen Folge-\n\nraten von 100.000 DM habe zahlen müssen. Auf den mit dem Erwerb des\n\nKommanditanteils verbundenen Vermögenszuwachs komme es nicht an,\n\nda der Kommanditanteil im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners kei-\n\nnen Wert mehr habe. Das Interesse der Klägerin, sich vor Vermögens-\n\nverschiebungen zu schützen, rechtfertige die Hereinnahme der die Be-\n\nklagte finanziell kraß überfordernden Bürgschaft hier nicht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Im Ergebnis zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte werde durch die Übernahme der Höchstbetrags-\n\nbürgschaft von 1 Million DM finanziell kraß überforder t.\n\na) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes liegt eine solche\n\nÜberforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen\n\nBankschulden grundsätzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich fest-\n\ngelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen\n\naus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft\n\naufbringen kann (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom\n\n27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom 13. November\n\n2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - XI ZR\n\n56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 und\n\n81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei der Beurteilung der\n\nkrassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden ist\n\npfändbares Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der ermi t-\n\ntelte Wert von der Bürgschafts- oder mitübernommenen Schuld abgezo-\n\ngen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen\n\noder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden\n\nlaufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finan-\n\nzielle Überforderung vor (Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).\n\nb) So ist es hier, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht be-\n\nrücksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Er-\n\nwerb des Kommanditanteils ankommt.\n\naa) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von den bestrittenen\n\nVermögensverhältnissen der Beklagten ausgeht, wie sie sich aus dem\n\nSachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH\n\nvom 19. August 1996 ergeben, betrug das pfändbare Vermögen der Be-\n\nklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Ab-\n\nschluß des Bürgschaftsvertrages nur 98.500 DM. Die Beklagte verfügte\n\ndanach über ein Bankguthaben von 21.000 DM und war zu ein halb mit-\n\nbeteiligt an einem Grundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 DM,\n\ndas mit valutierenden Grundpfandrechten von 145.000 DM belastet war.\n\nDiese Belastung ist der banküblichen Praxis entsprechend bei der Beur-\n\nteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten vermögensmindernd zu be-\n\nrücksichtigen; denn im Falle der Veräußerung des Grundstücksanteils\n\nder Beklagten stünde nur der um die Belastung geminderte Erlös zur\n\nErfüllung ihrer Bürgschaftsschuld zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom\n\n14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nDies wären hier 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben von\n\n21.000 DM sind danach von der Bürgschaftsschuld von 1 Million DM ab-\n\nzuziehen, so daß sich bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten\n\nVertragszinssatz von 8,25% eine monatliche Zinsbelastung in Höhe von\n\n6.197,81 DM ergibt.\n\nbb) Diese laufende Zinslast konnte die Beklagte nicht aus dem\n\npfändbaren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom Berufungsge-\n\nricht zugrundegelegten Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 verfügte die\n\nBeklagte selbst über jährliche Einnahmen von 64.000 DM. Das angege-\n\nbene Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 34.000 DM ist, da es auf\n\ndie Leistungsfähigkeit nur des Bürgen persönlich ankommt, insoweit\n\nnicht unmittelbar zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, daß sich\n\nder pfändungsfreie Betrag nicht durch Unterhaltspflichten erhöht. Auszu-\n\ngehen ist somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von\n\neinem Jahreseinkommen der Beklagten von 98.000 DM, sondern nur von\n\n64.000 DM, d.h. monatlichen Einkünften von 5.333,33 DM. Der 1997\n\nnach § 850 c ZPO monatlich pfändbare Betrag beläuft sich danach auf\n\n3.337,03 DM und bleibt damit weit hinter der monatlichen Zinsbelastung\n\nzurück.\n\n2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts,\n\ndie krasse finanzielle Überforderung habe ohne weiteres die Sittenwid-\n\nrigkeit der Bürgschaft der Beklagten zur Folge.\n\na) Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sitten-\n\nwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Famili-\n\nenangehöriger entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar\n\n2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senat BGHZ 146, 37 ff.; Se-\n\nnatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436 f., jeweils\n\nm.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht verkannt hat, für die\n\nBürgschaft der Beklagten als einziger Kommanditistin der Hauptschuld-\n\nnerin grundsätzlich nicht.\n\naa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat\n\nnach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein berech-\n\ntigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten\n\nGesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Ge-\n\nschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu ver-\n\nlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336;\n\nBGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235,\n\n236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom 16. Dezember\n\n1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 516; vom 18. September 2001\n\n- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. Januar\n\n2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436). Das gilt in gleicher Weise, wenn der\n\nKredit - wie hier - einer Kommanditgesellschaft gewährt und vom Kom-\n\nmanditisten eine entsprechende Sicherheit verlangt wird (Nobbe/Kirchhof\n\nBKR 2001, 5, 14). Auch in diesem Fall kann die kreditgebende Bank im\n\nallgemeinen davon ausgehen, daß bei einem Gesellschafterbürgen, der\n\neinen bedeutsamen Gesellschaftsanteil hält, das eigene wirtschaftliche\n\nInteresse im Vordergrund steht und er schon deshalb durch die Haftung\n\nkein unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Auch hier begründen daher\n\nweder die krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesell-\n\nschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesell-\n\nschaft beherrschenden Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl.\n\nSenatsurteil vom 15. Januar 2002 aaO S. 436 f. m.w.Nachw.).\n\nbb) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter\n\n- wie die Beklagte dies behauptet - lediglich die Funktion eines Stroh-\n\nmannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daß der-\n\njenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines\n\nGesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persön-\n\nlicher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherr-\n\nschenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwid-\n\nrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entsprechend (Senatsurteil\n\nvom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw.). Wird die Bank in die\n\nwirtschaftlichen Hintergründe der Gesellschaftsgründung so einbezogen,\n\ndaß für sie die wirklichen Motive des Bürgen klar hervortreten, so darf\n\nsie davor nicht die Augen verschließen. Erkennt das Kreditinstitut infolge\n\nder ihm offenbarten Tatsachen, daß derjenige, der die Haftung überneh-\n\nmen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschaf-\n\nters nur aus emotionaler Abhängigkeit übernommen hat, er also keine\n\neigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der überforderte Bürge in\n\ngleicher Weise schutzwürdig wie in den typischen Fällen von Haftungs-\n\nerklärungen für die Verbindlichkeiten von Personen, denen er emotional\n\neng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 337; BGH, Urteil vom 18. September\n\n2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).\n\nb) Das Berufungsgericht hat, wie die Revisionserwiderung zu\n\nRecht rügt, bislang weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage,\n\nob die Beklagte lediglich als Strohfrau ohne eigene wirtschaftliche Inter-\n\nessen Gesellschafterin geworden war, Feststellungen getroffen noch zu\n\nder Frage, ob das der Klägerin bekannt war oder sie davor die Augen\n\nverschlossen hat.\n\n3. Eine finanziell belastende Bürgschaftsübernahme kann nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch aufgrund be-\n\nsonderer erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände\n\nsittenwidrig sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die ge-\n\nschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung\n\nund Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen\n\nZwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat\n\n(vgl. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329,\n\n333; BGH, Urteile vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588,\n\n592; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 512 und Se-\n\nnatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436, 437). Der-\n\nartige Umstände hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls nicht festge-\n\nstellt.\n\na) Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungs-\n\ngericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe nicht eine beste-\n\nhende geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt. Dieser\n\nUmstand, der in der Praxis bei einem Kommanditisten ohnedies so gut\n\nwie nie zu bejahen sein wird (Nobbe/Kirchhof aaO S. 15), scheidet hier\n\nangesichts der Berufsausbildung der Beklagten als Diplomjuristin und\n\nihrer seit 1992 ausgeübten Tätigkeit als Finanz- und Versorgungsberate-\n\nrin aus.\n\nb) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungs-\n\ngericht auch eine zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führende seelische\n\nZwangslage der Beklagten verneint. Die Beklagte hat sich zwar darauf\n\nberufen, sie sei von ihrem Vater am Hochzeitstag ihrer Eltern massiv\n\nunter Druck gesetzt worden. Das Berufungsgericht weist aber zutreffend\n\ndarauf hin, es sei nicht dargetan, daß diese Umstände der Klägerin be-\n\nkannt geworden sind.\n\nc) Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, so-\n\nweit es den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten als unerheb-\n\nlich ansieht, der Mitarbeiter J. der Klägerin habe auf Nachfrage die Bürg-\n\nschaft als bloße Formsache bezeichnet und die Rechtsfolgen verhar m-\n\nlost. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann\n\nin einer Verharmlosung der Rechtsfolgen einer Bürgschaft eine Irrefüh-\n\nrung des Bürgen liegen und damit zugleich ein besonderer Umstand, der\n\ndie Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (mit)begründen kann (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in\n\nBGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001\n\n- IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922; Nobbe/Kirchhof aaO S. 15).\n\n4. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schließlich die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, ein Interesse der Klägerin, sich vor Vermögensver-\n\nschiebungen unter Verwandten zu schützen, rechtfertige die kraß über-\n\nfordernde Bürgschaft nicht. Wie der erkennende Senat bereits in seinem\n\nVorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsa-\n\nchen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt\n\nallein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein\n\nunbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht. Gleiches gilt für eine kraß\n\nüberfordernde Bürgschaft. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzule-\n\ngende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde Bür g-\n\nschaft inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermögensverlage-\n\nrung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll.\n\nNimmt der Kreditgeber den Bürgen - wie hier - in Anspruch, ohne auch\n\nnur ansatzweise zu behaupten, daß und in welchem Umfang eine im\n\nVerhältnis zur Kreditsumme erhebliche Vermögensverschiebung statt-\n\ngefunden hat, so zeigt dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu be-\n\nrücksichtigende nachvertragliche Verhalten, daß die Annahme einer stil l-\n\nschweigend getroffenen Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt ist.\n\nDas gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002\n\n(XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) unter\n\nÄnderung der Rechtsprechung des \n\nIX. Zivilsenats (vgl. Urteil vom\n\n8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) näher ausge-\n\nführt hat, auch für Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar\n\n1999.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Richter am Bundesge- Mayen\n richtshof Dr. Joeres ist\n wegen Urlaubs gehin-\n dert, seine Unterschrift\n beizufügen.\n\n Nobbe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/xi-zr-199-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/xi-zr-199-01","retrieved":"2026-07-10 13:10:02.901119+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-28/xi-zr-199-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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