{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"V ZR 123/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 628 Abs. 2 Bringt ein Grundstückseigentümer, der einem anderen die entgeltliche Ablagerung von Abfall auf seinem Grundstück gestattet hat, die hierfür erforderliche abfallrechtli- che Genehmigung nicht bei, kann das für den anderen Vertragsteil das Recht zur außerordentlichen Kündigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 123/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 628 Abs. 2\n\nBringt ein Grundstückseigentümer, der einem anderen die entgeltliche Ablagerung\n\nvon Abfall auf seinem Grundstück gestattet hat, die hierfür erforderliche abfallrechtli-\n\nche Genehmigung nicht bei, kann das für den anderen Vertragsteil das Recht zur\n\naußerordentlichen Kündigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags mit\n\nder Folge eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung begründen.\n\nBGH, Urt. v. 17. Mai 2002 - V ZR 123/01 - OLG Naumburg\n\n LG Dessau\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Februar 2001 unter\n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von\n\nmehr als 325.189,14 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Dezember\n\n1999 verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Eigentümer eines rund 12,5 ha großen Ziegeleigrund-\n\nstücks, auf dem sich aus der Gewinnung von Ton herrührende Tagebaurestlö-\n\ncher befinden. Die Klägerin, die an der prosperierenden Bautätigkeit in B. \n\nteilhaben wollte, ließ sich von dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom\n\n27. September 1994 das Recht einräumen, auf diesem Grundstück bis zu\n\n100.000 t Material aus Bodensanierungs- und Rückbaumaßnahmen bis zum\n\nZuordnungswert 2 der Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfällen im Land\n\nS. abzukippen. Mit dem Abkippen sollte das Material in das Ei-\n\ngentum des Beklagten übergehen und von diesem zum Verfüllen der Tagebau-\n\nrestlöcher verwendet werden dürfen. Der Beklagte erklärte in dem Vertrag,\n\nhierzu berechtigt zu sein. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines\n\nEntgelts in Höhe von 6,50 DM zuzüglich Umsatzsteuer pro Tonne abgekippten\n\nMaterials sowie eines Vorschusses von 500.000 DM. Weiterhin stellte die Klä-\n\ngerin den Beklagten von Ersatzforderungen Dritter wegen der Einlagerung\n\nnicht vertragsgerechten Materials frei und übernahm die Verpflichtung zur\n\nEntfernung solchen Materials. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag\n\nsollte mit der Einlagerung von 100.000 t Material beendet sein. Vorher war eine\n\nKündigung nur aus wichtigem Grund zulässig.\n\nDie Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuß. Nach der Anlieferung\n\nvon 5.276,24 t Material untersagte der Landkreis A. dem Beklagten\n\nzunächst mündlich und sodann mit schriftlichem Bescheid vom 29. März 1995\n\ndie weitere Verfüllung eines Tagebaurestlochs mit verunreinigtem Material bis\n\nzum Zuordnungswert 2, weil wegen seitlicher Wasserzuflüsse negative Auswir-\n\nkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden könnten und die Verfül-\n\nlung überdies zur Zerstörung eines Röhricht-Biotops führe. Das Verwaltungs-\n\ngericht hob diesen Bescheid und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid\n\ndes Regierungspräsidiums D. mit der Begründung auf, daß kein Biotop\n\nvorhanden sei. Mit Schreiben vom 22. Januar 1998 und vom 10. Dezember\n\n1999 erklärten der Landkreis A. sowie das Bergamt H. , daß die Ver-\n\nbringung von fremdem Material in bestimmte Restlochbereiche des Ziegelei-\n\ngrundstücks bzw. in den von dem Beklagten betriebenen Tontagebau nicht\n\nzulässig sei.\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des\n\nvon ihr geleisteten Vorschusses in Anspruch; sie bringt wegen der bereits er-\n\nfolgten Materialanlieferungen und wegen der Anmietung eines Radladers einen\n\nBetrag von insgesamt 160.730,86 DM (82.180,38 €) in Abzug, so daß sich ein\n\nAnspruch auf Zahlung von 339.269,14 DM (173.465,55 €) ergibt. Die Klagefo r-\n\nderung beziffert die Klägerin mit 339.296,14 DM (173.479,36 €). Im Termin zur\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30. November 1999 kündigte\n\ndie Klägerin den Vertrag vom 27. September 1994.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs erfolgreich gewe-\n\nsen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung\n\ndie Klägerin beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Rückzahlungsanspruch der Kläge-\n\nrin aus einem Aufhebungsvertrag, weil sie den von ihr behaupteten Vertrags-\n\nschluß nicht habe nachweisen können. Jedoch stehe ihr ein Anspruch auf\n\nSchadensersatz in Höhe der Klageforderung nach § 326 Abs. 2 BGB a.F. zu.\n\nAufgrund des Vertrags vom 27. September 1994 sei der Beklagte verpflichtet\n\ngewesen, die für die Einlagerung des Bodenaushubs in die Tagebaurestlöcher\n\nerforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beschaffen. Maßge-\n\nbend seien insoweit die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\n\nsetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994, weil im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses die kurze Zeit später geltende neue Rechtslage deutlich erkennbar\n\ngewesen sei.\n\nBei dem von der Klägerin anzuliefernden Material handele es sich um\n\nAbfall im Sinne des § 3 KrW-/AbfG. Dessen Einlagerung in die Tagebaurestlö-\n\ncher sei als Errichtung und Betrieb einer Deponie zu qualifizieren, die der vor-\n\nhergehenden Planfeststellung gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG oder Plan-\n\ngenehmigung gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG bedürfe. Mit der Ein-\n\nholung einer solchen Genehmigung sei der Beklagte in Verzug geraten. Das\n\nInteresse der Klägerin an der Vertragserfüllung sei weggefallen, weil sie wegen\n\nder nachlassenden Bautätigkeit in B. die Kapazitäten auf dem Grundstück\n\ndes Beklagten nicht mehr benötige. Durch die im Verhandlungstermin vor dem\n\nLandgericht erklärte Kündigung habe die Klägerin die Rechte aus § 326 Abs. 2\n\nBGB a.F. geltend gemacht.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfeh-\n\nlern.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht den\n\nAbschluß eines Aufhebungsvertrags verneint. Die Revision nimmt das als ihr\n\ngünstig hin.\n\n2. Zu Unrecht beurteilt das Berufungsgericht jedoch die Zulässigkeit der\n\nVerfüllung der Tagebaurestlöcher mit dem von der Klägerin anzuliefernden\n\nMaterial ausschließlich anhand der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\n\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (KrW-/AbfG). Dieses Gesetz trat näm-\n\nlich nach Art. 13 S. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseiti-\n\ngung von Abfällen (AbfVVBG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705) im\n\nwesentlichen erst mehr als zwei Jahre nach Abschluß des Vertrags zwischen\n\nden Parteien in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Vorschriften des Ab-\n\nfallgesetzes vom 27. August 1986 (AbfG). Da das Berufungsgericht nicht fest-\n\nstellt, daß die spätere neue Rechtslage den Parteien beim Vertragsschluß b e-\n\nkannt war und es für diese Kenntnis auch keine Anhaltspunkte gibt, können die\n\nneuen Regelungen auch nicht entsprechend auf das hier streitige Vertragsver-\n\nhältnis angewendet werden. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, weil\n\nsowohl die früheren als auch die neuen Regelungen hier zu demselben Ergeb-\n\nnis führen.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich, abgesehen von der\n\nNichtberücksichtigung der von dem Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung (sie-\n\nhe nachstehend unter IV.), im Ergebnis als richtig dar, so daß die Revision in-\n\nsoweit zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO a.F.).\n\n1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach dem Grundgedanken\n\ndes § 628 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu.\n\nNach dieser Vorschrift des Dienstvertragsrechts ist ein Vertragspartner, der\n\nden anderen durch schuldhafte Vertragsverletzungen zur außerordentlichen\n\nKündigung veranlaßt, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung\n\ndes Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Ein entspre-\n\nchender Schadensersatzanspruch ist auch im Miet-, Leasing- und Darlehens-\n\nrecht anerkannt (BGHZ 82, 121, 129; 94, 180, 194; 95, 39, 43 f; 104, 337,\n\n341 f; BGH, Urt. v. 4. April 1984, VIII ZR 313/82, NJW 1984, 2687). Entspre-\n\nchendes muß für den Vertrag vom 27. September 1994 gelten, mit dem eben-\n\nfalls ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Es\n\nwäre nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf einen im Umfang gegebenenfalls\n\nhinter dem Schadensersatzanspruch zurückbleibenden Anspruch aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB) zu verweisen,\n\nweil der Beklagte sie durch eine Vertragsverletzung zur Kündigung genötigt\n\nhat.\n\nDer Anspruch ist auf die Rückzahlung des von der Klägerin an den Be-\n\nklagten gezahlten Vorschusses abzüglich des von dem Beklagten zu bean-\n\nspruchenden Entgelts für die Materialanlieferung und für die Vermietung eines\n\nRadladers sowie abzüglich einer eventuellen Nutzungsentschädigung, die dem\n\nBeklagten wegen der verspäteten Rückgabe des Radladers zusteht, gerichtet.\n\nDa es sich um einen Ersatzanspruch eigener Art handelt, dessen Geltendma-\n\nchung keiner vorherigen Nachfristsetzung bedarf (BGHZ 95, 39, 44), kommt es\n\nfür die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich darauf an, ob der von der Klä-\n\ngerin ausgesprochenen Kündigung ein vertragswidriges Verhalten des Be-\n\nklagten, welches dieser zu vertreten hat, vorausgegangen ist. Das war hier der\n\nFall.\n\n2. Ein Dauerschuldverhältnis kann nach ständiger Rechtsprechung ge-\n\nkündigt werden, wenn die Durchführung des Vertrags durch - in der Regel -\n\naußerhalb der Verantwortung des Verpflichteten liegende Umstände erheblich\n\ngefährdet wird und ihm daher ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glau-\n\nben nicht mehr zuzumuten ist (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW\n\n1997, 3022, 3024 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat diese Frage wegen sei-\n\nnes abweichenden rechtlichen Ausgangspunkts nicht erörtert. Die von ihm ge-\n\ntroffenen Feststellungen ergeben jedoch, daß der Klägerin jedenfalls im Zeit-\n\npunkt der Kündigungserklärung ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zu-\n\nzumuten war, weil der Beklagte die abfallrechtlichen Voraussetzungen für eine\n\nzulässige Materialanlieferung seit mehr als fünf Jahren nicht geschaffen hatte,\n\neine weitere Durchführung des Vertrages wegen der Weigerung des Beklag-\n\nten, eine Genehmigung einzuholen, nicht mehr zu erwarten war und die Kläge-\n\nrin deshalb ein berechtigtes Interesse daran hatte, sich von dem Vertrag zu\n\nlösen.\n\na) Bei dem von der Klägerin vertragsgemäß anzuliefernden Material\n\nhandelt es sich um Abfall sowohl im Sinne des AbfG als auch des KrW-/AbfG.\n\naa) § 1 Abs. 1 S. 1 AbfG bestimmt Abfälle als bewegliche Sachen, deren\n\nsich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder deren geord-\n\nnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des\n\nSchutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff). In diesem Zusam-\n\nmenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es an einem Entledi-\n\ngungswillen im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs fehlt, wenn der Besitzer die\n\nSache einer als wirtschaftlich sinnvoll anzuerkennenden neuen Verwendung\n\noder Verwertung zuführen und sie damit als Wirtschaftsgut behandelt wissen\n\nwill. Ob dies auch dann angenommen werden kann, wenn er für die Abnahme\n\nder Sache ein Entgelt zahlt, das geringer ist als die für eine Abfallentsorgung\n\nsonst anfallenden Gebühren (so Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz,\n\n2. Aufl., § 1 Rn. 15 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, da jedenfalls die\n\nVoraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs erfüllt sind. Die geordnete Ent-\n\nsorgung einer Sache als Abfall ist nämlich dann geboten, wenn ihre gegenwär-\n\ntige Aufbewahrung und ihre zukünftige Verwendung oder Verwertung typi-\n\nscherweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefah-\n\nren, führt. Ist dies zu bejahen, unterfällt die Sache dem Abfallrecht. Erst bei\n\ndessen Anwendung ist von Bedeutung, ob die festgestellte typische Umwelt-\n\ngefahr auch im konkreten Einzelfall besteht (BVerwGE 92, 353, 357 - Bau-\n\nschutt -; vgl. auch BGHZ 110, 210, 214 m.w.N.).\n\nIn dem notariellen Vertrag vom 27. September 1994 haben die Parteien\n\ndie von der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten abzukippenden Mate-\n\nrialien durch Bezugnahme auf die Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfäl-\n\nlen im Land S. (RdErl. des MU v. 7. Juli 1994, MBl. LSA, S. 2174)\n\nund die darin beschriebenen Verwertungs- und Einbauklassen näher bestimmt.\n\nDanach weisen Materialien mit dem hier maßgeblichen Zuordnungswert 2\n\nSchadstoffbelastungen auf, die lediglich eine eingeschränkte Verwertung mit\n\ndefinierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulassen, wenn durch be-\n\nstimmte Einbaubedingungen negative Auswirkungen auf die Umwelt (Eindrin-\n\ngen von Schadstoffen in das Grundwasser und eine Verfrachtung durch Wind)\n\nverhindert werden. Die Richtlinie sieht deshalb in Nr. 4.3. vor, daß der Einbau\n\ndieser Materialien unter Versiegelungsflächen ohne seitliche Wasserzuflüsse,\n\nin jedem Fall oberhalb des Grundwasserschwankungsbereichs bzw. des höch-\n\nsten Grundwasserstandes und außerhalb unterirdisch verlegter Wasser- oder\n\nAbwasserleitungen erfolgen soll. Hieraus ergibt sich, daß von Materialien mit\n\ndem Zuordnungswert 2 typischerweise Gefahren für die Umwelt, insbesondere\n\nfür das Grundwasser, ausgehen, wenn sie in oder auf dem Boden abgelagert\n\nwerden. Das eröffnet den Anwendungsbereich des Abfallrechts, ohne daß es\n\ndes Nachweises einer konkreten Gefahr im Einzelfall bedarf.\n\nbb) An der Abfalleigenschaft der von der Klägerin abzukippenden Mate-\n\nrialien hat sich durch das Inkrafttreten des KrW-/AbfG nichts geändert. Der ei-\n\nne Gefährdung voraussetzende objektive Abfallbegriff wurde lediglich in An-\n\nlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert\n\n(Petersen/Rid, NJW 1995, 7, 9). Abfälle sind danach unter anderem bewegli-\n\nche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigen muß (§ 3 Abs. 1 S. 1 KrW-\n\n/AbfG). Dies ist dann der Fall, wenn die Sachen entsprechend ihrer ursprüngli-\n\nchen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkre-\n\nten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemein-\n\nheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden, und deren Gefährdungspotential\n\nnur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohl-\n\nverträgliche Beseitung nach den Vorschriften des Abfallrechts ausgeschlossen\n\nwerden kann (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG). Dies trifft auf Material aus Bodensanie-\n\nrungs- und Rückbaumaßnahmen mit dem Zuordnungswert 2 nach dem vorste-\n\nhend Gesagten zu.\n\ncc) Da es sich bei den von der Klägerin abzukippenden Materialien nicht\n\num Abfälle handelt, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiter-\n\nverarbeiten von Bodenschätzen im Zusammenhang mit dem vom Beklagten in\n\neinem anderen Bereich des Grundstücks betriebenen Tontagebau angefallen\n\nsind (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AbfG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG), sondern um berg-\n\nbaufremde Abfälle, waren und sind sie nicht vom Geltungsbereich des AbfG\n\nbzw. des KrW-/AbfG ausgenommen.\n\nb) Die Abfalleigenschaft des hier in Rede stehenden Materials hat zur\n\nFolge, daß es sowohl nach § 4 Abs. 1 S. 1 AbfG als auch nach § 27 Abs. 1 S. 1\n\nKrW-/AbfG nur in einer dafür zugelassenen Anlage oder Einrichtung abgela-\n\ngert, d.h. auf Dauer gelagert (Kunig/Schwermer/Versteyl, aaO, § 1 Rdn. 41;\n\nJarass/Ruchay/Weidemann/Spoerr, KrW-/AbfG, B 100, § 27 Rdn. 26; Hösel/v.\n\nLersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Kz. 0110 Rdn. 11) werden\n\ndarf (vgl. BVerwGE 92, 353, 354; 111, 136, 139). Allerdings beschränkt § 27\n\nAbs. 1 S. 1 KrW-/AbfG den Anlagenzwang ausdrücklich auf solche Entsor-\n\ngungshandlungen, die eine Beseitigung des Abfalls bezwecken, erstreckt ihn\n\nalso nicht auf Verwertungsmaßnahmen (Jarass/Ruchay/Weidemann/Spoerr,\n\nKrW-/AbfG, Rdn. 31, 37; Hösel/v. Lersner/Wendenburg, aaO, Kz. 0127 Rdn. 7,\n\n15). Das Verfüllen der Tagebaurestlöcher auf dem Grundstück des Beklagten\n\nmit den von der Klägerin anzuliefernden Materialien wäre jedoch nur dann als\n\neine Maßnahme der Abfallverwertung zu qualifizieren, wenn sie in einer zuläs-\n\nsigen Weise der Erfüllung einer bergrechtlichen Verpflichtung zur Wiedernutz-\n\nbarmachung der Oberfläche diente (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 4, 55 Abs. 1\n\nNr. 7 und Abs. 2 Nr. 2 BBergG). In diesem Fall wäre die Maßnahme mit einem\n\nüber den bloßen Ablagerungsvorgang hinausgehenden konkreten Nutzungs-\n\neffekt verbunden, der nach § 4 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG kennzeichnend für einen\n\nVerwertungsvorgang ist und der sich daraus ergäbe, daß die Verfüllung der\n\nTagebaurestlöcher der Herstellung eines von der Rechtsordnung geforderten\n\nZustands unter Einsparung des Einsatzes und der Kosten höherwertigen un-\n\nbelasteten Materials gedient hätte (vgl. BVerwGE 96, 80, 83; OVG Lüneburg,\n\nUrt. v. 14. Juli 2000, NVwZ-RR 2001, 19; Beckmann, VEnergR, Bd. 74 [1995],\n\nS. 67, 106 f.). Von einer bergrechtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Wie-\n\ndernutzbarmachung der Oberfläche kann indessen aufgrund seines eigenen\n\nVorbringens nicht ausgegangen werden. Er hat selbst darauf verwiesen, daß\n\ndie zur Verfüllung vorgesehenen Tagebaurestlöcher nicht der Bergaufsicht\n\nunterlägen und der zwischenzeitlich vom Bergamt H. zugelassene Be-\n\ntriebsplan vom 28. Juni 1999 ausschließlich den Abbaubereich des Tontage-\n\nbaus Hobeck/Klepps II betreffe. Unabhängig hiervon setzt die Verfüllung eines\n\nTagebaus, auch wenn sie zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche an sich\n\nbergrechtlich geboten ist, nach §§ 51 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG die vorhe-\n\nrige Genehmigung der konkreten Maßnahme durch die Bergaufsicht im Rah-\n\nmen eines bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahrens voraus (vgl.\n\nKremer/Neuhaus, Bergrecht, Rdn. 159 f.), um mögliche Gefährdungen der\n\nmenschlichen Gesundheit, der Umwelt oder anderer geschützter öffentlicher\n\nund privater Belange zu verhindern (vgl. §§ 1 Nr. 3, 48 Abs. 2 BBergG). Eine\n\nderartige bergrechtliche Genehmigung hat der Beklagte jedoch bis zum Aus-\n\nspruch der Kündigung durch die Klägerin nicht eingeholt, so daß die Ablage-\n\nrung des Materials in den Tagebaurestlöchern bereits deswegen bergrechtlich\n\nunzulässig war. Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben des Bergamtes\n\nH. vom 10. Dezember 1999, daß die Ablagerung von Erdaushub mit dem\n\nZuordnungswert 2 wegen der damit verbundenen Umweltgefährdung nicht zu-\n\nlässig ist. Aus diesen Gründen diente das Abkippen des Bodenaushubs weder\n\nder Herstellung eines von der Rechtsordnung geforderten Zustands noch der\n\nSchonung natürlicher Ressourcen, sondern beschränkte sich auf einen bloßen\n\nAblagerungsvorgang, der eine Maßnahme der Abfallbeseitigung darstellte. Sie\n\nerfolgte allerdings nicht in einer dafür zugelassenen Anlage. Nach dem weiten\n\nabfallrechtlichen Anlagenbegriff kann es sich bei den Tagebaurestlöchern auf\n\ndem Grundstück des Beklagten zwar um eine Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1\n\nS. 1 AbfG, § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG handeln (vgl. Kunig/Schwermer/\n\nVersteyl, aaO, § 4 Rdn. 12; Jarass/Ruchay/Weidemann/Spoerr, Rdn. 39\n\nm.w.N.; Hösel/v. Lersner/Wendenburg, aaO, Kz. 0127 Rdn. 7). Sie war jedoch\n\nnicht zur Ablagerung von Material mit dem Zuordnungswert 2 zugelassen, weil\n\nes hierfür nach § 7 Abs. 1 AbfG bzw. § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG einer Planfest-\n\nstellung unter Einschluß einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zumindest jedoch\n\nnach § 7 Abs. 2 AbfG bzw. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG einer Plangenehmigung be-\n\ndurft hätte. Unerheblich ist, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für\n\neine abfallrechtliche Zulassung vorgelegen haben, da nach den genannten\n\nVorschriften die \n\nformelle Legalität der Anlage maßgebend \n\nist (Kunig/\n\nSchwermer/Versteyl, aaO, § 4 Rdn. 14, 26; Jarass/Ruchay/Weidemann/Spoerr,\n\naaO, Rdn. 44; Hösel/v. Lersner/Wendenburg, aaO, Kz. 0127 Rdn. 28). Eine\n\nformelle Anlagenzulassung erfolgte jedoch nicht. Die Ablagerung des von der\n\nKlägerin anzuliefernden Materials in den Tagebaurestlöchern war und ist des-\n\nhalb unzulässig. Dagegen spricht entgegen der Auffassung der Revision nicht,\n\ndaß der die weitere Verfüllung eines Tagebaurestlochs untersagende Bescheid\n\ndes Landkreises A. vom 29. März 1995 durch Urteil des Verwal-\n\ntungsgerichts D. vom 6. Februar 1997 aufgehoben worden ist. Dies ver-\n\nmochte die erforderliche abfallrechtliche Anlagenzulassung nicht zu ersetzen,\n\nzumal der genannte Bescheid des Landkreises A. jedenfalls in der\n\nFassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums D. vom\n\n4. Dezember 1995 ausschließlich auf naturschutzrechtlicher Grundlage ergan-\n\ngen und auch nur insoweit vom Verwaltungsgericht D. überprüft worden\n\nist.\n\nc) Das Fehlen einer abfallrechtlichen Anlagenzulassung hatte nicht nur\n\nzur Folge, daß der Beklagte eine – weitere – Verfüllung der Tagebaurestlöcher\n\nunterlassen mußte. Vielmehr war bereits das der Klägerin durch den notariellen\n\nVertrag vom 27. September 1994 gestattete Abkippen von Material auf dem\n\nGrundstück des Beklagten abfallrechtlich unzulässig, da es sich hierbei um\n\neinen Teilakt einer abfallrechtlich einheitlich zu beurteilenden, auf die Ablage-\n\nrung des Materials in den Tagebaurestlöchern gerichteten Entsorgungsmaß-\n\nnahme handelte (vgl. Dolde/Vetter, NVwZ 2000, 21, 23). In Erfüllung ihrer\n\nGrundpflicht zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung nach § 2 Abs. 1 AbfG,\n\n§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG hatte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 AbfG, § 27 Abs. 1\n\nS. 1 \n\nKrW-/\n\nAbfG sicherzustellen, daß die in ihrem Besitz befindlichen Materialien nur in\n\neiner dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage abgelagert wurden. Das\n\nwar durch eine Weitergabe der Materialien an den Beklagten gerade nicht ge-\n\nwährleistet, da dieser zu der vertraglich vorgesehenen Ablagerung in den Ta-\n\ngebaurestlöchern mangels Anlagenzulassung nicht befugt war. Mit dem weite-\n\nren Abkippen von Materialien auf dem Grundstück des Beklagten hätte sich die\n\nKlägerin mithin ihrer abfallrechtlichen Pflichtenstellung unter Verstoß gegen\n\ndas Abfallrecht entzogen, weshalb ihr durch die zuständige Behörde auf der\n\nGrundlage von § 4 Abs. 1 S. 1 AbfG bzw. §§ 27, 21 KrW-/AbfG die Beseitigung\n\nauch der Materialien hätte aufgegeben werden können, die der Beklagte be-\n\nreits \n\nin \n\ndie \n\nTagebaurestlöcher \n\nverfüllt \n\nhatte \n\n(vgl. \n\nJa-\n\nrass/Ruchay/Weidemann/Spoerr, Rdn. 64). An der abfallrechtlichen Verant-\n\nwortlichkeit des Abfallbesitzers, die so lange andauert, bis der Abfall endgültig\n\nund umweltunschädlich verwertet oder beseitigt worden ist (Versteyl, NJW\n\n1995, 1070, 1071), vermochten nämlich die zwischen den Parteien getroffenen\n\nVereinbarungen nichts zu ändern. Deswegen ist es unerheblich, daß nach dem\n\nnotariellen Vertrag vom 27. September 1994 der Beklagte Eigentümer der ab-\n\ngekippten Materialien werden und für deren weitere Verwendung Sorge tragen\n\nsollte.\n\n3. Nach alledem war die Klägerin aus rechtlichen Gründen daran gehin-\n\ndert, von ihrem vertraglich begründeten Recht, auf dem Grundstück des Be-\n\nklagten Material aus Bodensanierungs- und Rückbaumaßnahmen entspre-\n\nchend dem Zuordnungswert 2 abzukippen, Gebrauch zu machen. Diese Ver-\n\ntragsstörung fällt bereits deshalb in den Verantwortungsbereich des Beklagten,\n\nweil er in § 1 des Vertrags erklärt hat, zur Verfüllung der Tagebaurestlöcher mit\n\ndem von der Klägerin anzuliefernden Material berechtigt zu sein. Das Beru-\n\nfungsgericht hat diese Erklärung dahin ausgelegt, daß sie nicht nur die materi-\n\nelle, sondern auch die formelle Berechtigung zur Verfüllung umfasse, weshalb\n\nder Beklagte verpflichtet gewesen sei, die notwendigen öffentlich-rechtlichen\n\nGenehmigungen für die Ablagerung des Bodenaushubs zu beschaffen. Das\n\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen. Da der Beklagte mangels abfallrechtlicher\n\nAnlagenzulassung tatsächlich nicht zum Verfüllen der Tagebaurestlöcher mit\n\ndem von der Klägerin anzuliefernden Material berechtigt war, wäre es seine\n\nSache gewesen, die Zulassung wenigstens nachträglich einzuholen, um auf\n\ndiese Weise eine Durchführung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags\n\nzu ermöglichen. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan. Vielmehr hat er den\n\nunzutreffenden Rechtsstandpunkt vertreten, die Ablagerung des Bodenaus-\n\nhubs sei auch ohne eine formelle Genehmigung zulässig. Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß er seine Ansicht ändern könnte, waren für die Klägerin im Zeitpunkt der\n\nKündigungserklärung nicht ersichtlich. Eine nach dem Grundsatz von Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB) grundsätzlich angezeigte nochmalige Aufforderung an\n\nden Beklagten, die erforderliche Genehmigung einzuholen, wäre deshalb von\n\nvornherein aussichtslos gewesen, so daß die Klägerin vor Ausspruch der Kün-\n\ndigung hiervon absehen konnte. Da auch mehr als fünf Jahre nach dem Ver-\n\ntragsschluß nicht absehbar war, daß der Vertrag noch zur Durchführung ko m-\n\nmen und der Beklagte weitere Entgeltansprüche erwerben könnte, hatte die\n\nKlägerin – unabhängig von einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung\n\nder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - ein berechtigtes Interesse daran,\n\nsich durch den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung von dem Vertrag\n\nzu lösen, um auf diese Weise den von ihr geleisteten Vorschuß zurückzuer-\n\nhalten. Ein anerkennenswertes Interesse des Beklagten an der Fortsetzung\n\ndes Vertragsverhältnisses ist demgegenüber nicht ersichtlich.\n\nIV.\n\nDie Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht mit\n\nder vom Beklagten bereits erstinstanzlich erklärten Hilfsaufrechnung mit einem\n\nAnspruch auf Nutzungsentschädigung von 14.080,00 DM nebst Zinsen nicht\n\nbefaßt hat. Der bloße Umstand, daß der Beklagte im Berufungsrechtszug auf\n\ndiese Forderung \"nicht mehr zurückgekommen\" ist, läßt entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht darauf schließen, daß er an der Hilfsau f-\n\nrechnung nicht länger festhalten wollte. Diese Würdigung des prozessualen\n\nVerhaltens des Beklagten läßt insbesondere unberücksichtigt, daß für ihn kein\n\nAnlaß bestand, sein Vorbringen zu dem hilfsweise zur Aufrechnung gestellten\n\nGegenanspruch in der Berufungsinstanz zu vertiefen. Das Landgericht hatte\n\ndie Klage nämlich ohne Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung abgewiesen; nur\n\ndamit hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auseinandergesetzt.\n\nDer Beklagte konnte sich deshalb darauf beschränken, sein erstinstanzliches\n\nVorbringen zu dem geltend gemachten Gegenanspruch im Wege der Bezug-\n\nnahme zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen. Ein Verzicht auf\n\ndie Hilfsaufrechnung war hiermit nicht verbunden. Zu dieser abweichenden\n\nBewertung ist das Revisionsgericht befugt, weil sie auf der Auslegung des Er-\n\nklärungsgehalts eines prozessualen Verhaltens beruht (vgl. BGHZ 115, 286,\n\n290).\n\nV.\n\nDa das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Gegenanspruch des\n\nBeklagten getroffen hat, kann der Senat nicht nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.\n\nselbst abschließend entscheiden. Vielmehr muß das Berufungsurteil insoweit\n\naufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Klein Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-17/v-zr-123-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-17/v-zr-123-01","retrieved":"2026-07-10 13:10:05.145974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-17/v-zr-123-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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