{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"III ZR 48/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 839 (Cb); KWG § 6 Abs. 4; EG Art. 234 Zur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen gegebe- nenfalls Amtshaftungsansprüche zu eröffnen, soll eine Vorabentschei- dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 48/01\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n16. Mai 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 (Cb); KWG § 6 Abs. 4; EG Art. 234\n\nZur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene EG-Richtlinien\n\ndas Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im\n\nEG-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6\n\nAbs. 4 KWG in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen gegebe-\n\nnenfalls Amtshaftungsansprüche zu eröffnen, soll eine Vorabentschei-\n\ndung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wer-\n\nden.\n\nBGH, Beschluß vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 durch die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nbeschlossen:\n\nI. Die Entscheidung über die Revision der Kläger zu 1, 5 und 11\n\nwird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden\n\ngemäß Art. 234 Abs. 3 EG folgende Fragen zur Vorabentschei-\n\ndung vorgelegt:\n\n1. Verleihen die Bestimmungen der Art. 3 und 7 der Richtlinie\n\n94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n\n30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG 1994\n\nNr. L 135 S. 5) dem Einleger neben dem Recht, für den Fall\n\nder Nichtverfügbarkeit seiner Einlage durch ein Einlagensi-\n\ncherungssystem bis zur Höhe des in Art. 7 Abs. 1 genannten\n\nBetrages entschädigt zu werden, das weitergehende Recht,\n\ndaß die zuständigen Behörden von den in Art. 3 Abs. 2 bis 5\n\nerwähnten Maßnahmen Gebrauch machen, nötigenfalls\n\nauch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen?\n\nSoweit dem Einleger ein solches Recht verliehen ist,\n\nschließt dies auch die Befugnis ein, Ersatz für einen auf dem\n\nFehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Scha-\n\nden verlangen zu können, der über den in Art. 7 Abs. 1 der\n\nRichtlinie genannten Betrag hinausgeht?\n\n2. Verleihen die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen von\n\nRichtlinien zur Harmonisierung des Rechts der Bankenauf-\n\nsicht - einzeln, im Zusammenhang und gegebenenfalls von\n\nwelchem Zeitpunkt an - dem Sparer und Anleger Rechte in\n\ndem Sinn, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-\n\nten Aufsichtsmaßnahmen, die ihnen durch diese Richtlinien\n\naufgegeben sind, im Interesse dieses Personenkreises\n\nwahrzunehmen und bei einem Fehlverhalten hierfür zu haf-\n\nten haben,\n\noder enthält die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG für\n\nalle Fälle einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen eine ab-\n\nschließende Sonderregelung?\n\n- Erste Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Ko-\n\nordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über\n\ndie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinsti-\n\ntute (77/780/EWG; ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30) Art. 6\n\nAbs. 1, Begründungserwägungen 4 und 12;\n\n- Zweite Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur\n\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n\nüber die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-\n\ninstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG\n\n(89/646/EWG; ABlEG 1989 Nr. L 386 S. 1) Art. 3, Art. 4-7,\n\nArt. 10-17, Begründungserwägung 11;\n\n- Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigen-\n\nmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG; ABlEG 1989 Nr. L\n\n124 S. 16) Art. 7 i.V.m. Art. 2 bis 6;\n\n- Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und\n\ndes Rates vom 29. Juni 1995 (ABlEG 1995 Nr. L 168 S. 7)\n\nBegründungserwägung 15.\n\nBieten die Richtlinien\n\n- 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beauf-\n\nsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis\n\n(ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52) Begründungserwägung 11,\n\n- 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die ange-\n\nmessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen\n\nund Kreditinstituten (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1) Begrün-\n\ndungserwägung 8,\n\n- 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-\n\ndienstleistungen (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 27) Begrün-\n\ndungserwägungen 2, 5, 29, 32, 41 und 42\n\nzur Beantwortung der vorstehenden Frage - unabhängig da-\n\nvon, ob sie ansonsten im vorliegenden Fall anwendbares\n\nRecht enthalten - eine Auslegungshilfe?\n\n3. Sollte der Gerichtshof erkennen, den Sparern oder Anlegern\n\nwerde durch die angeführten Richtlinien oder durch einzelne\n\nvon ihnen das Recht verliehen, daß die zuständigen Behör-\n\nden Aufsichtsmaßnahmen in ihrem Interesse wahrzunehmen\n\nhaben, werden noch folgende Fragen gestellt:\n\nÄußert ein Recht des Sparers oder Anlegers auf Wahrneh-\n\nmung von Aufsichtsmaßnahmen in seinem Interesse in ei-\n\nnem Verfahren, das gegen den Mitgliedstaat gerichtet ist,\n\nunmittelbare Wirkung in dem Sinn, daß die nationalen Nor-\n\nmen, die dem entgegenstehen, unbeachtet bleiben müssen,\n\noder haftet der Mitgliedstaat, der dieses Recht der Sparer\n\noder Anleger bei der Umsetzung von Richtlinien nicht be-\n\nachtet hat, nur nach den Grundsätzen eines gemeinschafts-\n\nrechtlichen Staatshaftungsanspruchs?\n\nHat der Mitgliedstaat im letzteren Fall hinreichend qualifiziert\n\ngegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn er die Verlei-\n\nhung eines Rechts auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaß-\n\nnahmen nicht erkannt hat?\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland wegen\n\nnicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-\n\nlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme\n\n(ABlEG 1994 Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Ban-\n\nkenaufsicht durch ihr Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden:\n\nBundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Kläger waren Kunden der B. Bank AG in\n\nD. , die keinem Einlagensicherungssystem angehörte.\n\nDie Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Be-\n\ntrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur\n\ndann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung ei-\n\nnes Verbandes der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei,\n\ndie Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informie-\n\nren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Auf-\n\nnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Ban-\n\nken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die\n\nAufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation\n\nder Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und\n\n1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen\n\n(KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesauf-\n\nsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46 a\n\nKWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursan-\n\ntrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das\n\nKonkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am\n\n7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 (die Angabe \"26. Oktober\n\n1989\" in der Klageschrift beruht offenbar auf einer unrichtigen Auswertung des\n\nKontoeröffnungsantrags) Festgeldkonten bei der B. Bank eröffnet. Mit ihren\n\nForderungen aus den Konten, die in Höhe von 131.455,80 DM, 101.662,51 DM\n\nund 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festgestellt wurden, sind sie bislang\n\nausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.\n\nDie Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen bzw. mit hoher\n\nWahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert wor-\n\nden, wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einla-\n\ngensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bun-\n\ndesaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß\n\nnachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar ge-\n\nwordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren\n\nEinzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach den §§ 6\n\nAbs. 3, 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem\n\nBundesaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergan-\n\ngenheit nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensiche-\n\nrungsfonds erfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzu-\n\nleiten. Die Beklagte hat sich zu den Vorwürfen mangelhafter Bankenaufsicht\n\nnicht im einzelnen erklärt, aber eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbin-\n\ndung mit Art. 34 GG im Hinblick auf § 6 Abs. 4 KWG geleugnet. § 839 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB lautet:\n\nVerletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Drit-\nten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den\ndaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\nIn Art. 34 Satz 1 GG heißt es:\n\nVerletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen\nAmtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so\ntrifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körper-\nschaft, in deren Dienst er steht.\n\nIn § 6 Abs. 4 KWG ist bestimmt:\n\nDas Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und\nnach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen\nInteresse wahr.\n\nDas Landgericht Bonn hat angenommen, daß die Beklagte den Klägern\n\nzu haften habe, weil sie die Einlagensicherungsrichtlinie nicht - wie nach deren\n\nArt. 14 Abs. 1 geboten - vor dem 1. Juli 1995, sondern erst durch das am 1. Au-\n\ngust 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-\n\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998\n\n(BGBl. 1998, I S. 1842) umgesetzt habe. Denn die Einlagensicherungsrichtlinie\n\nverfolge unter anderem das Ziel, die Einlagen der Bankkunden für den Fall ih-\n\nrer Nichtverfügbarkeit in dem in Art. 7 festgelegten Umfang zu sichern, und\n\nverleihe ihnen ein entsprechendes, in der Richtlinie hinreichend konkret be-\n\nstimmtes Recht, das die Einlagen im Zeitpunkt des Eintritts des Entschädi-\n\ngungsfalles umfasse. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seine Ent-\n\nscheidung in einer Parallelsache, die in ZIP 1999, 959 = NJW 2000, 815 ver-\n\nöffentlicht ist, einen qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen das Gemein-\n\nschaftsrecht angenommen, die Kausalität für den eingetretenen Schaden be-\n\njaht und die Beklagte dementsprechend verurteilt, an die Kläger jeweils\n\n39.450 DM - das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschä-\n\ndigungsfalls - nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechen-\n\nden Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandes-\n\ngericht Köln, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg.\n\nBeide Gerichte haben hierbei zugrunde gelegt, daß ein Amtshaftungsanspruch\n\nnach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die Verletzung einer \"einem\n\nDritten gegenüber obliegenden Amtspflicht\" voraussetzt, also einer Pflicht, die\n\njedenfalls auch dem Geschädigten gegenüber besteht. Dies haben sie unter\n\nHinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG verneint. Das Oberlandesge-\n\nricht hat zwar gemeint, der nationale Gesetzgeber würde seine Befugnisse\n\nüberschreiten, wenn er bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Regelun-\n\ngen, die die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Geschädigten\n\nbezwecken, für nicht drittschützend erklären würde. Hier gehe es aber, soweit\n\ndie staatliche Bankenaufsicht betroffen sei, nicht um den Wirkungsbereich der\n\nvon den Klägern angeführten EG-Richtlinien. Demgegenüber vertritt die Revi-\n\nsion der Kläger die Auffassung, aus verschiedenen Regelungen der Ersten\n\nRichtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts-\n\nund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit\n\nder Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30; im folgenden:\n\nErste Koordinierungsrichtlinie), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989\n\nüber die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG, ABlEG 1989 Nr. L 124\n\nS. 16; im folgenden: Eigenmittelrichtlinie), der Zweiten Richtlinie des Rates\n\nvom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\n\nschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und\n\nzur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG, ABlEG 1989 Nr. L 386\n\nS. 1; im folgenden: Zweite Koordinierungsrichtlinie), der Richtlinie 92/30/EWG\n\ndes Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf\n\nkonsolidierter Basis (ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/EWG\n\ndes Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung\n\nvon Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1; im fol-\n\ngenden: Kapitaladäquanzrichtlinie), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom\n\n10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 27)\n\nund der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssyste-\n\nme ergebe sich die sparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichts-\n\nnormen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrückli-\n\nchen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines banken-\n\naufsichtsrechtlichen Gesamtregelungswerks, das in seiner praktischen Wirk-\n\nsamkeit ausgehöhlt würde, wenn das Bundesaufsichtsamt nach § 6 Abs. 4\n\nKWG seine Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahrnähme.\n\nII.\n\nFür die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren kommt es ent-\n\nscheidend darauf an, ob § 6 Abs. 4 KWG in verfassungsrechtlich nicht zu be-\n\nanstandender Weise Amtspflichten nur im öffentlichen Interesse begründet\n\n- dann haben die Vorinstanzen zutreffend eine Haftung der Bundesrepublik\n\nnach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verneint - oder ob diese Be-\n\nstimmung wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlicher Normen\n\nunberücksichtigt zu bleiben hat.\n\n1.\n\nDie Schlüssigkeit der Klage kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium\n\nnicht verneint werden. Zwar ist nicht im einzelnen geklärt, wann die Kläger\n\nnach Eröffnung der Konten ihre Einlagen eingezahlt haben, so daß sich noch\n\nnicht abschließend feststellen läßt, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung eines\n\nmöglichen Fehlverhaltens des Bundesaufsichtsamts maßgebend ist. Die Klä-\n\nger, die keinen näheren Einblick in das Tätigwerden des Bundesaufsichtsamts\n\nin bezug auf die B. Bank haben und sich in ihrer Klage nur auf einen Bericht\n\ndes Konkursverwalters stützen konnten, haben auch nicht näher angegeben,\n\nwelche genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen aus ihrer Sicht zu welchem\n\nZeitpunkt erforderlich gewesen wären, die das Bundesaufsichtsamt unterlassen\n\nhätte. Die Beklagte hat jedoch insoweit keine nähere Aufklärung gegeben,\n\nnicht einmal den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamts aus-\n\ndrücklich bestritten, sondern eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet,\n\ndas Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Unter die-\n\nsen Umständen ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen,\n\ndaß das Bundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder\n\nzu spät vorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden ent-\n\nstanden ist, der über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht.\n\n2.\n\nEine Eingrenzung möglichen Fehlverhaltens ist jedoch im Hinblick auf\n\ndie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegenden Fragen\n\ninsoweit vorzunehmen, als es um Aufsichtsbereiche gehen muß, für die die\n\nBeklagte gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten hatte. Die Kläger be-\n\nziehen sich auf Pflichten und Maßnahmen, die in den §§ 6 Abs. 3, 33, 45, 46\n\nund 46 a KWG angesprochen werden.\n\na) Nach § 6 Abs. 3 KWG kann das Bundesaufsichtsamt im Rahmen der\n\nihm zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und seinen Geschäftslei-\n\ntern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Mißstände in dem\n\nInstitut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut\n\nanvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsmäßige\n\nDurchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.\n\nDiese Bestimmung ist erst durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-\n\nRichtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vor-\n\nschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518; im folgenden: Sechste\n\nKWG-Novelle) in das Gesetz über das Kreditwesen eingefügt worden. Da das\n\nBundesaufsichtsamt im vorliegenden Fall mit Wirkung zum 19. August 1997 ein\n\nMoratorium angeordnet hatte, konnte es durch § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung\n\nvom 22. Oktober 1997 nicht zu einem früheren Einschreiten veranlaßt sein, so\n\ndaß der den Klägern entstandene Schaden nicht auf einer Verletzung der\n\ndurch § 6 Abs. 3 KWG begründeten Anordnungskompetenz beruhen kann.\n\nZwar wurde durch die Sechste KWG-Novelle unter anderem die prinzipiell\n\nauch für die B. Bank einschlägige Kapitaladäquanzrichtlinie 93/6/EWG vom\n\n15. März 1993 umgesetzt, die nach ihrem Art. 12 Abs. 1 zeitgleich mit der\n\nWertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai 1993 bis späte-\n\nstens zum 31. Dezember 1995 (vgl. Art. 31 Abs. 2 RL 93/22/EWG) hätte umge-\n\nsetzt sein müssen. Dem Senat ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Kapita-\n\nladäquanzrichtlinie die Einführung der in § 6 Abs. 3 KWG geregelten Eingriffs-\n\nbefugnis gefordert hätte.\n\nb) Die Bestimmung des § 33 KWG regelt im einzelnen, unter welchen\n\nVoraussetzungen die Erlaubnis, Bankgeschäfte zu betreiben und Finanzdienst-\n\nleistungen zu erbringen, zu versagen ist oder versagt werden kann. Da die\n\nKläger mit ihrer Klage ersichtlich nicht geltend machen wollen, das Bundesauf-\n\nsichtsamt habe der B. Bank im Jahr 1987 von vornherein nicht die Erlaubnis\n\nzum Betreiben von Bankgeschäften erteilen dürfen, kann es im Zusammen-\n\nhang mit den in den Jahren 1991, 1995 und 1997 durchgeführten Sonderprü-\n\nfungen nur um die Frage gehen, ob das Bundesaufsichtsamt die erteilte Er-\n\nlaubnis wieder aufzuheben hatte. Dies ist Gegenstand der Regelung des § 35\n\nKWG, die in Absatz 2 eine solche Maßnahme unter anderem vorsieht, wenn\n\nihm Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG rechtfertigen würden\n\n(Nr. 3) oder wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts ge-\n\ngenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut\n\nanvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere\n\nMaßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann (Nr. 4).\n\nDie beiden in Beziehung zueinander stehenden Vorschriften wurden in\n\ndem hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum mehrfach geändert. § 35 Abs. 2\n\nNr. 3 KWG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kre-\n\nditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992\n\n(BGBl. 1992, I S. 2211; im folgenden: Vierte KWG-Novelle) neu gefaßt, das der\n\nUmsetzung der Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG vom 17. April 1989 und der\n\nZweiten Koordinierungsrichtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 diente.\n\nWeitere Änderungen haben die §§ 33, 35 KWG im Zuge der Umsetzung der\n\nKapitaladäquanzrichtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993 und der Wertpapier-\n\ndienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai 1993 durch die Sechste\n\nKWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518) erfahren. Das am\n\n1. August 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagen-\n\nsicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli\n\n1998 (BGBl. 1998, I S. 1842) sieht in § 35 Abs. 1 Satz 2 KWG das Erlöschen\n\nder Erlaubnis auch dann vor, wenn das Institut nach § 11 des Einlagensiche-\n\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrich-\n\ntung ausgeschlossen worden ist. Insoweit wird - bezogen auf die Einlagensi-\n\ncherung - Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG umgesetzt. Danach ist im\n\ngegenwärtigen Verfahrensstadium nicht auszuschließen, daß bei ordnungsg e-\n\nmäß wahrgenommener Aufsicht die Erlaubnis der B. Bank aufgrund von Vor-\n\nschriften zu überprüfen war, die in Umsetzung der genannten Richtlinien in das\n\nKreditwesengesetz Eingang gefunden haben.\n\nc) Die Bestimmung des § 45 KWG sieht vor, daß das Bundesaufsichts-\n\namt unter näher bestimmten Voraussetzungen Entnahmen durch die Inhaber\n\noder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von\n\nKrediten im Sinn des § 19 Abs. 1 KWG untersagen oder beschränken kann,\n\nwenn bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10\n\nAbs. 1 KWG oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11\n\nSatz 1 KWG entsprechen. Mit diesem Inhalt bestand die Vorschrift bereits im\n\nwesentlichen in der Ursprungsfassung des Gesetzes über das Kreditwesen\n\nvom 10. Juli 1961 (BGBl. 1961, I S. 881). Der enge Zusammenhang dieser\n\nNorm mit der grundlegenden Vorschrift über die Eigenmittelausstattung (§ 10\n\nKWG) hat es in der Folgezeit jedoch mit sich gebracht, daß sie im Rahmen der\n\nHarmonisierung des Bankenaufsichtsrechts mehrfach geändert und ergänzt\n\nworden ist. Soweit dies durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes\n\nüber das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. 1984, I S. 1693; im fol-\n\ngenden: Dritte KWG-Novelle) zur Umsetzung der ersten Konsolidierungsrichtli-\n\nnie 83/350/EWG vom 13. Juni 1983 geschehen ist, ergeben sich hieraus für\n\ndas vorliegende Verfahren allerdings keine Folgerungen. Denn die genannte\n\nRichtlinie trifft nach ihrer 6. Begründungserwägung allein den hier nicht vorlie-\n\ngenden Fall, daß ein Kreditinstitut das Kapital eines anderen Kreditinstituts\n\noder eines Finanzinstituts ganz oder teilweise hält. Die Vierte KWG-Novelle\n\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992, I S. 2211) hat indes den in § 45 KWG in\n\nBezug genommenen, für die Bankenaufsicht zentralen Begriff der Eigenmittel\n\nin § 10 KWG an die Vorgaben der Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG angepaßt\n\nund insoweit in nationales Recht umgesetzt. Der Senat kann daher im gegen-\n\nwärtigen Verfahrensstadium nicht ausschließen, daß das Bundesaufsichtsamt\n\n- auf der Grundlage des EG-rechtlich harmonisierten Begriffs der Eigenmittel -\n\nvon den Befugnissen des § 45 KWG hätte Gebrauch machen müssen.\n\nd) § 46 KWG sieht bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen\n\neines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit\n\nder ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder bei dem begründeten Verdacht,\n\ndaß eine wirksame Aufsicht über das Institut im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1\n\nbis 3 KWG nicht möglich ist, vor, daß das Bundesaufsichtsamt zur Abwendung\n\ndieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen kann. Unter denselben Voraus-\n\nsetzungen kann das Bundesaufsichtsamt nach § 46 a KWG zur Vermeidung\n\ndes Insolvenzverfahrens ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut\n\nerlassen, die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft an-\n\nordnen und die Entgegennahme von Zahlungen unter näher bezeichneten Ein-\n\nschränkungen verbieten. Die gegenwärtige Fassung des § 46 KWG berück-\n\nsichtigt im wesentlichen die Änderungen durch die Sechste KWG-Novelle vom\n\n22. Oktober 1997 (BGBl. 1997, I S. 2518) im Rahmen der Umsetzung der\n\nRichtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni\n\n1995 (BCCI-Folgerichtlinie; ABlEG 1995 Nr. L 168 S. 7), mit der die Zulas-\n\nsungskriterien für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verschärft sowie\n\ndie Befugnisse der Aufsichtsbehörden zum Austausch von Informationen und\n\nzum Entzug der Erlaubnis erweitert wurden. Da die Bestimmung des § 46 a\n\nKWG tatbestandlich an die Voraussetzungen des § 46 KWG anknüpft, müßten\n\nbei ihrer Anwendung EG-rechtliche Vorgaben in demselben Maße wie zu § 46\n\nKWG beachtet werden.\n\n3.\n\nDie Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG ist durch die Dritte KWG-Novelle\n\nvom 20. Dezember 1984 (seinerzeit als § 6 Abs. 3) in das Kreditwesengesetz\n\neingefügt worden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es hierzu:\n\n\"Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zuge-\nwiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funktions-\nfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse\nwahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das\nWirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschützten Perso-\nnen oder Personenkreisen werden bei der Tätigkeit des Bundesauf-\nsichtsamtes deshalb nicht begründet.\n\nDie Verdeutlichung des Schutzzwecks des Gesetzes entspricht dem\nhergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatlichen\nBankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regierungsent-\nwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck ge-\nbracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast\nunbestrittene Auffassung allerdings 'mangels einer einschränkenden\nZielsetzung des Gesetzes' in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74,\n144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall\naus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundes-\naufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch\ndas Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE\n61, 59). Eine ausdrückliche Regelung der Frage im Kreditwesenge-\nsetz selbst ist deshalb unabweisbar geworden.\n\nIn erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung\nausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftli-\nchen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen\nund Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt Maß-\n\nnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Un-\nterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat\nerheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich\nder Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht\nunterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnah-\nmen der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter\nanderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzepti-\non gefährdet, die den Kreditinstituten einen sehr großen Spielraum\nfür eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung beläßt.\n\nDer Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine be-\nsondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesände-\nrung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagen-\nsicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes.\n\nDie Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beaufsich-\ntigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privat-\npersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus feh-\nlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderung der Vorschrift\nunberührt (BT-Drucks. 10/1441 S. 20).\"\n\nEntsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsicht (§ 81\n\nAbs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG) und die Aufsicht\n\nüber den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG) getroffen worden. Auch in\n\nneuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten.\n\nDurch das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n\n(Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des\n\nGesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002\n\n(BGBl. 2002, I S. 1310), ist durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes\n\nfür das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen\n\nund des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmit-\n\ntelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet,\n\ndie die Bezeichnung \"Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\" trägt\n\n(§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 FinDAG ihre Aufgaben und Befugnis-\n\nse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt.\n\nIII.\n\nDer Senat möchte vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n\nwissen, ob durch die nachfolgend erörterten Richtlinien Rechte der Sparer und\n\nAnleger begründet worden sind, die Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse\n\ndurchzuführen.\n\n1.\n\nAus der Sicht des Senats steht die Auslegung und Anwendung der Ein-\n\nlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 im Vordergrund, da sie\n\n- anders als die anderen bankenrechtlichen Richtlinien - speziell auf den hier\n\nvorliegenden Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen zugeschnitten ist. Inso-\n\nweit teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß die Einrichtung eines\n\nSystems, das die Deckung von nicht verfügbaren Einlagen sicherstellen soll,\n\ndem Schutz der Einlagegläubiger dient und ihnen ein entsprechendes Recht\n\nauf eine solche Sicherung verleihen will. Das ergibt sich aus der der Richtlinie\n\nvorangestellten 1., 3., 8. und 21. Begründungserwägung sowie aus der Rege-\n\nlung in Art. 7 Abs. 6, die den Mitgliedstaaten zur Pflicht macht, dem Einleger\n\ndie Möglichkeit zu geben, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit\n\neinem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen, und\n\naus Art. 10 Abs. 3, der von einem \"Recht auf Sicherung\" spricht.\n\nDie Beklagte wendet sich nicht mehr dagegen, daß das Landgericht die\n\nKläger im Hinblick auf die verspätete Umsetzung dieser Richtlinie im Wege des\n\ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt hat, als hätten\n\nsie gegen die Sicherungseinrichtung einen Entschädigungsanspruch in Höhe\n\ndes Gegenwertes von 20.000 ECU erworben.\n\n2.\n\nDem Senat ist jedoch nicht gewiß, ob die in der Einlagensicherungs-\n\nrichtlinie dem Einleger verliehenen Rechte sich darin erschöpfen, im Fall der\n\nNichtverfügbarkeit einen Entschädigungsanspruch gegen die Sicherungsein-\n\nrichtung zu erhalten, oder sich auch auf Maßnahmen erstrecken, die im Zu-\n\nsammenhang damit stehen, daß nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ein in dem\n\nMitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenes Kreditinstitut\n\nEinlagen nur annehmen darf, wenn es einem Einlagensicherungssystem ange-\n\nschlossen ist. Die Richtlinie 94/19/EG enthält in Art. 3 Abs. 2 bis 5 abgestufte\n\nRegelungen für den Fall, daß ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mit-\n\nglied eines Einlagensicherungssystems nicht nachkommt, die von behördlichen\n\nMaßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten,\n\nüber die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungssystem bis zum\n\nWiderruf der Bankzulassung reichen können. Hätte die Beklagte im vorliegen-\n\nden Fall die Richtlinie rechtzeitig vor dem 1. Juli 1995 umgesetzt, wäre die B.\n\nBank zwar einer Sicherungseinrichtung zugeordnet worden. Da die Bank je-\n\ndoch bereits in der Vergangenheit die Voraussetzungen zur Aufnahme in den\n\nEinlagensicherungsfonds nicht erfüllt hatte, ist revisionsrechtlich nicht auszu-\n\nschließen, daß das Bundesaufsichtsamt im Zusammenhang mit der Umsetzung\n\nder Richtlinie Maßnahmen hätte treffen müssen, die das Einlagengeschäft der\n\nBank und ihre Zulassung berührt hätten. Dem Senat erscheint es möglich, daß\n\ndie Verleihung von Rechten an die Einlagegläubiger sich auch auf behördliche\n\nMaßnahmen erstreckt, die erforderlich sind, um das System der Einlagensiche-\n\nrung einzurichten und intakt zu halten. Insofern könnte sich der Senat vorstel-\n\nlen, daß die Richtlinie dem Einleger - ohne dies ausdrücklich zu regeln - auch\n\ndas Recht verleihen will, daß Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt werden, die\n\nder Funktionsfähigkeit des Einlagensicherungssystems dienen. Der Senat be-\n\nzweifelt jedoch, ob die Vorgaben der Richtlinie den Klägern - vermittelt über\n\neinen Ersatzanspruch wegen ungenügender Beaufsichtigung - das Recht ver-\n\nleihen, für den Verlust ihrer Einlage in der vollen Höhe Ersatz zu erhalten. Da-\n\ngegen sprechen aus der Sicht des Senats folgende Gründe: Wesentlicher Ge-\n\ngenstand der Richtlinie 94/19/EG ist die Gewährleistung eines \"Mindest-\n\nmaß(es) an Harmonisierung der Einlagensicherung ... ohne Rücksicht darauf,\n\nwo in der Gemeinschaft die Einlagen lokalisiert sind\" (vgl. 2. Begründungser-\n\nwägung). Danach wird die Einlagensicherung für die Vollendung des einheitli-\n\nchen Binnenmarktes als ebenso wichtig angesehen wie die aufsichtsrechtli-\n\nchen Vorschriften, oder - wie es in der 25. Begründungserwägung heißt - als\n\neine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Vor diesem\n\nHintergrund stehen behördliche Maßnahmen, die in Art. 3 Abs. 2 bis 5 der\n\nRichtlinie angesprochen werden, (nur) im Dienst der Herstellung und Aufrecht-\n\nerhaltung der Funktionsfähigkeit des Einlagensicherungssystems. Führen die-\n\nse Maßnahmen - ausnahmsweise - dazu, daß die Behörden das Kreditinstitut\n\nan seiner weiteren Tätigkeit hindern oder an den Widerruf seiner Zulassung\n\ndenken müssen, wird dies auf Gründen beruhen, die außerhalb des eigentli-\n\nchen Regelungsbereichs der Richtlinie 94/19/EG liegen. Wenn daher von sei-\n\nten des Einlagegläubigers ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht gerügt wird,\n\ndas im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richt-\n\nlinie steht, trifft die Richtlinie hierfür keine Regelung, die dem Einlagegläubiger\n\nein Recht auf vollständige Schadloshaltung gewähren würde. Auch der Gedan-\n\nke, zur wirksamen Durchsetzung der Richtlinie gehöre es, (Ersatz-)Ansprüche\n\nzu gewähren, um ihr auch dann Geltung zu verschaffen, wenn den zuständigen\n\nBehörden Fehler unterlaufen, würde es aus der Sicht des Senats nahelegen,\n\njedenfalls nicht über den Gegenwert von 20.000 ECU hinauszugehen. Denn\n\ngemessen an den Zielen der Einlagensicherungsrichtlinie bestünde kein Anlaß,\n\nden Einleger nur deshalb besserzustellen, weil zu der Nichtverfügbarkeit der\n\nEinlage ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht hinzutritt.\n\nDer Senat ist sich jedoch nicht sicher, und insoweit bleiben für ihn\n\nZweifel, ob der Gerichtshof die Rechte der Einleger nicht weiter zieht und die\n\nhier angestellten, einen möglichen Ersatzanspruch beschränkenden Schutz-\n\nzweckerwägungen ablehnt. Es kommt hinzu, daß im Hinblick auf die verspätete\n\nUmsetzung der Richtlinie in Deutschland zu überlegen ist, ob die 24. Begrün-\n\ndungserwägung für eine umfassendere Haftung als Grundlage in Betracht\n\nkommen könnte. Denn hiernach können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständi-\n\ngen Behörden aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haft-\n\nbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerken-\n\nnung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen\n\noder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen\n\noder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.\n\nDer Klärung dieser angesprochenen Gesichtspunkte dienen die vorge-\n\nlegten Fragen zu Ziffer II 1.\n\n3.\n\nIn die rechtliche Prüfung ist, wie oben zu II 2 ausgeführt, auch ein mögli-\n\nches Fehlverhalten des Bundesaufsichtsamts einzubeziehen, das andere als\n\ndurch die Richtlinie 94/19/EG begründete Pflichten betrifft. Dabei sind insbe-\n\nsondere Aufsichtspflichten in Betracht zu ziehen, die den Mitgliedstaaten da-\n\ndurch zur Umsetzung aufgegeben worden sind, daß das Bankenaufsichtsrecht\n\ndurch verschiedene EG-Richtlinien harmonisiert worden ist.\n\na) Im einzelnen geht es dabei um folgende Richtlinien:\n\naa) Erste Koordinierungsrichtlinie 77/780/EWG vom 12. Dezember\n\n1977.\n\nDie Richtlinie koordiniert die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über\n\ndie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und gibt in ihren\n\nBegründungserwägungen die wesentlichen Ziele und Aufgaben vor: Die stö-\n\nrendsten Unterschiede unter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\n\ngliedstaaten müßten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung\n\nder Kreditinstitute bestimmen (2. Begründungserwägung), was nicht durch eine\n\neinzige Richtlinie, sondern nur stufenweise zu verwirklichen sei. Die Koordinie-\n\nrungsarbeiten müßten zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Be-\n\ndingungen für den Wettbewerb für den gesamten Kreditsektor gelten (4. Be-\n\ngründungserwägung). Das genannte Ziel könne nur erreicht werden, wenn der\n\nbesonders breite Ermessensspielraum, über den bestimmte Aufsichtsbehörden\n\nbei der Zulassung von Kreditinstituten verfügten, schrittweise abgebaut werde\n\n(9. Begründungserwägung). Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten\n\nund gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren\n\nGruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müßten an sie gleichwertige\n\nfinanzielle Anforderungen gestellt werden (12. Begründungserwägung). In\n\nArt. 6 Abs. 1 wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ausgesprochen, bis zu\n\neiner späteren Koordinierung zu Beobachtungszwecken, gegebenenfalls zu-\n\nsätzlich zu den etwaigen von ihnen verwendeten Koeffizienten, Relationen zwi-\n\nschen verschiedenen Aktiva und/oder Passiva der Kreditinstitute zu ermitteln,\n\num die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Kreditinstitute und die sonsti-\n\ngen geeigneten Voraussetzungen für den Sparerschutz laufend feststellen zu\n\nkönnen.\n\nbb) Zweite Koordinierungsrichtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember\n\n1989.\n\nDie Richtlinie koordiniert - wie die Erste Koordinierungsrichtlinie\n\n77/780/EWG, die durch sie geändert wird - die Rechts- und Verwaltungsvor-\n\nschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. In\n\nder 4. Begründungserwägung heißt es, der gewählte Lösungsweg bestehe in\n\nder Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die notwendig und aus-\n\nreichend sei, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Ban-\n\nkenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulas-\n\nsung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der\n\nKontrolle \n\ndurch \n\nden \n\nHerkunftsmitgliedstaat \n\nerlauben. \n\nDie\n\n11. Begründungserwägung befaßt sich mit der Gewährleistung des Schutzes\n\nder Verbraucher und Kapitalanleger, der - soweit es um die Harmonisierung\n\nbestimmter finanzieller Dienstleistungen und solcher auf dem Gebiet der Kapi-\n\ntalanlagen geht - durch besondere Gemeinschaftsrechtsakte weiterverfolgt\n\nwerde.\n\ncc) Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG vom 17. April 1989.\n\nNach ihrer 1. Begründungserwägung sind gemeinsame Grundregeln für\n\ndie Eigenmittel der Kreditinstitute für die Errichtung des Binnenmarktes im\n\nBankensektor von großer Bedeutung, da die Eigenmittel die Sicherung der\n\nkontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermögli-\n\nchen. Mit der Harmonisierung wird die Bankaufsicht verstärkt und die derzeitige\n\nKoordinierung in anderen Bereichen des Bankensektors, insbesondere hin-\n\nsichtlich der Kontrolle der Großkredite und des Solvabilitätskoeffizienten, ge-\n\nfördert. Die Eigenmittel sind, wie es in der 3. Begründungserwägung heißt, für\n\ndie zuständigen Behörden ein wichtiger Maßstab für die Beurteilung der Solva-\n\nbilität eines Kreditinstituts und für andere Aufsichtszwecke. Art. 1 gibt den Mit-\n\ngliedstaaten auf, den in ihren Rechtsvorschriften verwendeten Eigenmittelbe-\n\ngriff mit demjenigen der Richtlinie, wie er in den Art. 2 bis 6 definiert ist, in\n\nÜbereinstimmung zu bringen, und Art. 7 sieht vor, daß die Einhaltung der in\n\nden Art. 2 bis 6 vorgesehenen Bedingungen den zuständigen Behörden nach-\n\nzuweisen ist.\n\ndd) BCCI-Folgerichtlinie 95/26/EG vom 29. Juni 1995.\n\nDie Richtlinie ändert unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der\n\nBank of Credit and Commerce International (BCCI) eine Reihe von Richtlinien,\n\ndarunter auch die Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG, verschärft die\n\nKriterien für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb und ergänzt die Möglichkei-\n\nten der Informationsweitergabe an andere, für die Aufsicht wichtige Stellen. In\n\nder 15. Begründungserwägung ist die Auferlegung einer Unterrichtungspflicht\n\nfür Rechnungsprüfer \"zur verstärkten Beaufsichtigung von Finanzunternehmen\n\nund zum besseren Schutz der Kunden\" angesprochen.\n\nee) Die Revision meint, im Rahmen einer Gesamtschau, die für die Be-\n\nurteilung des Richtlinienwerks vorzunehmen sei, seien auch folgende Richtlini-\n\nen einzubeziehen:\n\n- die Richtlinie 92/30/EWG vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung\n\nvon Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, die in ihrer 11. Begrün-\n\ndungserwägung hervorhebe, daß die Beaufsichtigung dieser Kreditin-\n\nstitute insbesondere dem Schutz der Kunden dieser Institute und der\n\nSicherung der Stabilität des Finanzsystems dienen müsse;\n\n- die Kapitaladäquanzrichtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993, in deren\n\n8. Begründungserwägung es heiße, daß gemeinsame grundlegende\n\nNormen für die Eigenmittel von Instituten ein Schlüsselelement des\n\ngemeinsamen Binnenmarktes für Wertpapierleistungen seien, da die\n\nEigenmittel dazu dienten, den Fortbestand der Institute zu sichern\n\nund die Anleger zu schützen;\n\n- die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10. Mai\n\n1993, die in ihrer 2., 5., 29., 32., 41. und 42. Begründungserwägung\n\nden Anlegerschutz als Ziel und Motiv anspreche.\n\nb) Der Senat entnimmt den genannten Richtlinien das auch im Weiß-\n\nbuch der Kommission an den Europäischen Rat zur Vollendung des Binnen-\n\nmarktes wiedergegebene Ziel (vgl. Textziffer 102 bis 104), die nationalen Ban-\n\nkenaufsichtssysteme nur in ihren Grundzügen zu vereinheitlichen, indem Min-\n\ndestanforderungen gestellt werden, auf deren Grundlage die laufende Ge-\n\nschäftstätigkeit der Kreditinstitute nach dem Prinzip der gegenseitigen Aner-\n\nkennung von der jeweiligen Heimatlandbehörde überwacht wird. Unter den\n\nAspekten der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs\n\nsteht die Verwirklichung des Binnenmarktes im Vordergrund, wobei auch der\n\nSchutz des Verbrauchers, des Sparers oder des Anlegers - wie vorstehend zu\n\na) wiedergegeben - als mit zu verwirklichendes Ziel genannt wird. Den Richtli-\n\nnienbestimmungen könnte daher auch der Zweck entnommen werden, mit der\n\nWahrnehmung der (harmonisierten) Aufsichtspflichten solle der Schutz der\n\nSparer und Anleger verfolgt werden.\n\nEine andere, weitergehende Frage ist, ob bei einer solchen Betrach-\n\ntungsweise den Sparern und Anlegern das Recht verliehen sein soll, Auf-\n\nsichtsmaßnahmen einzufordern und die zuständigen Behörden bei einem Fehl-\n\nverhalten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Senat neigt dazu,\n\njedenfalls diese Frage zu verneinen. Hierfür sind für ihn folgende Erwägungen\n\nmaßgebend.\n\nDie Richtlinien, die auf Art. 57 EGV (= Art. 47 EG) gestützt sind, regeln\n\nihrem Hauptgegenstand nach Bedingungen, die erforderlich sind, um in einem\n\neinheitlichen Binnenmarkt Kreditinstitute nach den Prinzipien der gegenseiti-\n\ngen Anerkennung und der Herkunftslandkontrolle zu überwachen. Eigenstän-\n\ndige Anlegerrechte werden in ihnen - anders als in der Einlagensicherungs-\n\nrichtlinie - nicht erwähnt. Daß aufsichtsrechtliche Bestimmungen in der Lage\n\nsind, sich positiv darauf auszuwirken, daß den Kreditinstituten anvertraute\n\nVermögenswerte gesichert werden, kann als ein den Anleger begünstigender\n\nReflex angesehen werden, der nicht dazu zwingt, insoweit von einer subjekti-\n\nven Rechtsposition des Anlegers in bezug auf die Wahrnehmung der Aufsicht\n\nauszugehen. Es kommt hinzu, daß die Richtlinien die nationalen Bankenauf-\n\nsichtssysteme nur in ihren Grundzügen vereinheitlichen, ohne daß erkennbar\n\nwird, daß die Rechtsposition der Anleger, die zuvor schon von der Bankenauf-\n\nsicht ihres Mitgliedstaates profitieren konnten, in einer bestimmten Beziehung\n\naufgewertet oder verbessert worden wäre. Geht man davon aus, daß in einigen\n\nMitgliedstaaten die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse vorgenom-\n\nmen wird, während in anderen eine Haftung des Staates für Fehler anerkannt\n\nsein soll, gibt die in den Richtlinien vorgenommene Harmonisierung von Min-\n\ndestbedingungen keinen Anhalt dafür, daß die Rechtsstellung der Anleger all-\n\ngemein auf ein Schutzniveau angehoben werden sollte, das im Falle behördli-\n\nchen Fehlverhaltens Haftungsansprüche gegen den Staat auslöst. Der Ge-\n\nrichtshof hat in seiner Rechtsprechung häufig darauf hingewiesen, der Mit-\n\ngliedstaat müsse bei der Umsetzung einer Richtlinie die von ihr Begünstigten in\n\ndie Lage versetzen, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gege-\n\nbenenfalls \n\nvor \n\nden\n\nnationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 11. August 1995\n\n- Rs C-433/93 - Slg. 1995, I-2311, 2317 – Vergaberichtlinie - Tz. 18 f; Urteil\n\nvom 12. Dezember 1996 – Rs C-298/95 - Slg. 1996, I-6755, 6760 – Aquakultur-\n\nzu Tz. 16); nach Auffassung des Senats lassen die angeführten Richtlinien, die\n\nden Anlegerschutz vorwiegend nur in ihren Begründungserwägungen anspre-\n\nchen, die Begründung einer solchen Rechtsstellung nicht hinreichend erken-\n\nnen. Das ist auch nach der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-\n\nments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung\n\nder Tätigkeit der Kreditinstitute (ABlEG 2000 Nr. L 126 S. 1) nicht anders, die\n\nunter anderem die Erste und Zweite Koordinierungsrichtlinie (77/780/EWG und\n\n89/646/EWG), die Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG und die Konsolidierungs-\n\nrichtlinie 92/30/EWG neu kodifiziert und aus Gründen der Übersichtlichkeit und\n\nKlarheit zu einem einzigen Text zusammengefaßt hat. Das umfangreiche\n\nRichtlinienwerk läßt zwar den Gedanken aufkommen, der Sparer- und Anleger-\n\nschutz, der in den Begründungserwägungen 5, 8, 30, 31 und 65 genannt wird,\n\nsei durch diese Richtlinie verstärkt worden. Nach Auffassung des Senats han-\n\ndelt es sich insoweit aber im wesentlichen um Übernahmen aus den kodifizier-\n\nten früheren Richtlinien, ohne daß es im eigentlichen Regelungsbereich der\n\nneuen Richtlinie (Titel V zu den Grundsätzen und technischen Instrumenten\n\nder Bankenaufsicht) hinreichende Hinweise darauf gibt, daß die Stellung des\n\nAnlegers in Mitgliedstaaten, in denen die Aufsicht im öffentlichen Interesse\n\nvorgenommen wird, verstärkt werden soll.\n\nFür den Senat verbleiben jedoch Zweifel, ob ihm der Gerichtshof darin\n\nfolgen kann, den in den genannten Richtlinien als Ziel angesprochenen Spa-\n\nrer- und Anlegerschutz lediglich als begünstigenden Reflex einer nach den ge-\n\nsetzlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufsicht zu\n\nverstehen. Hiergegen könnte sprechen, daß der Gerichtshof aus Normen, die\n\nden einzelnen begünstigen, im allgemeinen entsprechende Rechte gefolgert\n\nhat, mag dazu auch die Überlegung beigetragen haben, auf diese Weise die\n\nvolle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Der Senat meint\n\njedoch, einer entsprechend ausgestalteten Rechtsstellung des Anlegers be-\n\ndürfe es auch aus einem solchen Blickwinkel nicht. Denn angesichts der kom-\n\nplizierten Materie der Bankenaufsicht dürfte ein Recht des Anlegers, ein be-\n\nstimmtes aufsichtliches Vorgehen zu verlangen, das in den Bereich des har-\n\nmonisierten Rechts fällt, nur wenig förderlich sein. Bedeutung hätte ein solches\n\nRecht damit im wesentlichen für den hier vorliegenden Fall einer Haftung für\n\nfehlerhafte Aufsicht. Diese Frage wird in den angeführten Richtlinien jedoch\n\nnicht angesprochen.\n\nHiervon abgesehen ist auch zu prüfen, ob die Einlagensicherungsrichtli-\n\nnie 94/19/EG nicht eine abschließende Sonderregelung für die Fälle enthält, in\n\ndenen Einlagen nicht mehr verfügbar sind.\n\nDer Klärung dieser angesprochenen Gesichtspunkte dienen die vorge-\n\nlegten Fragen zu Ziffer II 2.\n\n4.\n\nSollten die Vorlagefragen zu Ziffer II 1 und 2 ganz oder teilweise in dem\n\nSinn zu beantworten sein, daß die zuständigen Behörden die in den Richtlinien\n\nbehandelten Aufsichtsmaßnahmen infolge eines dem Sparer oder Anleger ver-\n\nliehenen Rechts – gerade im Hinblick auf eine mögliche Haftung - in dessen\n\nInteresse wahrzunehmen hätten, würde sich ein Widerspruch zu der Regelung\n\ndes § 6 Abs. 4 KWG ergeben, nach der das Bundesaufsichtsamt die ihm zu-\n\ngewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dieser Wider-\n\nspruch dürfte durch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zu überwinden\n\nsein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Pflicht zur richt-\n\nlinienkonformen Auslegung nur dann, wenn das anzuwendende nationale\n\nRecht Auslegungsspielräume bereithält (EuGH, Urteile vom 10. April 1984\n\n- Rs 14/83 - Slg. 1984, 1891, 1909 – von Colson und Kamann – Tz. 26, 28;\n\nvom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - Slg. 1987, 3982, 3986 f – Kolpinghuis – zu\n\nTz. 13 f). An diesen dürfte es im vorliegenden Fall fehlen, weil der Wortlaut des\n\n§ 6 Abs. 4 KWG eindeutig ist und der Zweck dieser Bestimmung, wie er sich\n\naus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, gerade darauf abzielt, eine Ausle-\n\ngung der Aufsichtspflichten auch im Sinne eines haftungsbegründenden Schut-\n\nzes von Dritten auszuschließen. Hieran hat der nationale Gesetzgeber, wie § 4\n\nAbs. 4 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Finanzdienstleistungsaufsichts-\n\ngesetzes zeigt, festgehalten.\n\nVor diesem Hintergrund ist die Frage zu stellen, ob dann, wenn den\n\nSparern oder Anlegern durch die Richtlinien in bezug auf die Aufsichtsmaß-\n\nnahmen Rechte verliehen sind, im hier anhängigen Verfahren gegen die Bun-\n\ndesrepublik von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinienbestimmungen\n\nauszugehen ist, die zum Anwendungsvorrang gegenüber § 6 Abs. 4 KWG\n\nführt, oder ob die Kläger ihre Ansprüche nur unter den Voraussetzungen des\n\nvom Gerichtshof entwickelten Staatshaftungsanspruchs geltend machen kön-\n\nnen, weil man in der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG einen Fehler bei der\n\nUmsetzung von Richtlinien sehen müßte. Im letzteren Fall hätte die Bundesre-\n\npublik - die weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs unter-\n\nstellt - für einen Umsetzungsmangel nur dann einzustehen, wenn der Verstoß\n\ngegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist. Das ist nach der\n\nRechtsprechung des Gerichtshofs dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat bei der\n\nRechtssetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind,\n\noffenkundig und erheblich überschritten hat, wobei die bloße Verletzung des\n\nGemeinschaftsrechts dann genügen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat\n\nzum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetz-\n\ngeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verrin-\n\ngerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. EuGH,\n\nUrteil vom 8. Oktober 1996 - Rs C-178/94 u.a. - Slg. 1996, I-4867, 4879 f =\n\nNJW 1996, 3141, 3142 – Dillenkofer – zu Tz. 25 m.w.N.). Gemessen an diesen\n\nKriterien neigt der Senat der Auffassung zu, der nationale Gesetzgeber habe\n\nbei der von ihm prinzipiell vorgenommenen Umsetzung der Richtlinien nicht mit\n\nhinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung vor Augen haben müssen, die Auf-\n\nsichtspflichten im Sinne eines Drittschutzes der Sparer und Anleger auszuge-\n\nstalten. Gleichwohl möchte der Senat diese Frage dem Gerichtshof vorlegen,\n\nweil die Einlagensicherungsrichtlinie verspätet umgesetzt worden ist und daher\n\ndie Frage im Raum steht, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß in bezug auf\n\ndie Wahrnehmung solcher Pflichten zu verneinen sein könnte, die das Bun-\n\ndesaufsichtsamt bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie aus Anlaß und bei\n\nGelegenheit der Einrichtung des Sicherungssystems wahrzunehmen gehabt\n\nhätte. Darüber hinaus schließt es der Senat nicht aus, daß der Gerichtshof we-\n\ngen des Prozesses einer schrittweisen Harmonisierung erst von einem be-\n\nstimmten Zeitpunkt an zu dem Ergebnis kommt, den Sparern und Anlegern sei\n\nin bezug auf die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen ein Recht verliehen\n\nworden. Unter solchen - besonderen - Umständen hält der Senat eine Klärung\n\nfür angebracht, ob sich hieraus auch Folgerungen für die Annahme eines qua-\n\nlifizierten Verstoßes ergeben.\n\nDer Klärung dieser angesprochenen Gesichtspunkte dienen die vorge-\n\nlegten Fragen zu Ziffer II 3.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nRichter am Bundesgerichtshof Galke\nist wegen Urlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\n\nDörr\n\nWurm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/iii-zr-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":16},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/iii-zr-48-01","retrieved":"2026-07-10 13:11:35.648205+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-16/iii-zr-48-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden\n\ngemäß Art. 234 Abs. 3 EG folgende Fragen zur Vorabentschei-\n\ndung vorgelegt:\n\n1. Verleihen die Bestimmungen der Art. 3 und 7 der Richtlinie\n\n94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n\n30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG 1994\n\nNr. L 135 S. 5) dem Einleger neben dem Recht, für den Fall\n\nder Nichtverfügbarkeit seiner Einlage durch ein Einlagensi-\n\ncherungssystem bis zur Höhe des in Art. 7 Abs. 1 genannten\n\nBetrages entschädigt zu werden, das weitergehende Recht,\n\ndaß die zuständigen Behörden von den in Art. 3 Abs. 2 bis 5\n\nerwähnten Maßnahmen Gebrauch machen, nötigenfalls\n\nauch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen?\n\nSoweit dem Einleger ein solches Recht verliehen ist,\n\nschließt dies auch die Befugnis ein, Ersatz für einen auf dem\n\nFehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Scha-\n\nden verlangen zu können, der über den in Art. 7 Abs. 1 der\n\nRichtlinie genannten Betrag hinausgeht?\n\n2. Verleihen die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen von\n\nRichtlinien zur Harmonisierung des Rechts der Bankenauf-\n\nsicht - einzeln, im Zusammenhang und gegebenenfalls von\n\nwelchem Zeitpunkt an - dem Sparer und Anleger Rechte in\n\ndem Sinn, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-\n\nten Aufsichtsmaßnahmen, die ihnen durch diese Richtlinien\n\naufgegeben sind, im Interesse dieses Personenkreises\n\nwahrzunehmen und bei einem Fehlverhalten hierfür zu haf-\n\nten haben,\n\noder enthält die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG für\n\nalle Fälle einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen eine ab-\n\nschließende Sonderregelung?\n\n- Erste Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Ko-\n\nordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über\n\ndie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinsti-\n\ntute (77/780/EWG; ABlEG 1977 Nr. L 322 S. 30) Art. 6\n\nAbs. 1, Begründungserwägungen 4 und 12;\n\n- Zweite Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur\n\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n\nüber die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-\n\ninstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG\n\n(89/646/EWG; ABlEG 1989 Nr. L 386 S. 1) Art. 3, Art. 4-7,\n\nArt. 10-17, Begründungserwägung 11;\n\n- Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigen-\n\nmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG; ABlEG 1989 Nr. L\n\n124 S. 16) Art. 7 i.V.m. Art. 2 bis 6;\n\n- Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und\n\ndes Rates vom 29. Juni 1995 (ABlEG 1995 Nr. L 168 S. 7)\n\nBegründungserwägung 15.\n\nBieten die Richtlinien\n\n- 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beauf-\n\nsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis\n\n(ABlEG 1992 Nr. L 110 S. 52) Begründungserwägung 11,\n\n- 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die ange-\n\nmessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen\n\nund Kreditinstituten (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 1) Begrün-\n\ndungserwägung 8,\n\n- 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-\n\ndienstleistungen (ABlEG 1993 Nr. L 141 S. 27) Begrün-\n\ndungserwägungen 2, 5, 29, 32, 41 und 42\n\nzur Beantwortung der vorstehenden Frage - unabhängig da-\n\nvon, ob sie ansonsten im vorliegenden Fall anwendbares\n\nRecht enthalten - eine Auslegungshilfe?\n\n3. Sollte der Gerichtshof erkennen, den Sparern oder Anlegern\n\nwerde durch die angeführten Richtlinien oder durch einzelne\n\nvon ihnen das Recht verliehen, daß die zuständigen Behör-\n\nden Aufsichtsmaßnahmen in ihrem Interesse wahrzunehmen\n\nhaben, werden noch folgende Fragen gestellt:\n\nÄußert ein Recht des Sparers oder Anlegers auf Wahrneh-\n\nmung von Aufsichtsmaßnahmen in seinem Interesse in ei-\n\nnem Verfahren, das gegen den Mitgliedstaat gerichtet ist,\n\nunmittelbare Wirkung in dem Sinn, daß die nationalen Nor-\n\nmen, die dem entgegenstehen, unbeachtet bleiben müssen,\n\noder haftet der Mitgliedstaat, der dieses Recht der Sparer\n\noder Anleger bei der Umsetzung von Richtlinien nicht be-\n\nachtet hat, nur nach den Grundsätzen eines gemeinschafts-\n\nrechtlichen Staatshaftungsanspruchs?\n\nHat der Mitgliedstaat im letzteren Fall hinreichend qualifiziert\n\ngegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn er die Verlei-\n\nhung eines Rechts auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaß-\n\nnahmen nicht erkannt hat?","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KredWG/6","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"6","label":"§ 6 KredWG","mentions":16},{"id":"KredWG/46","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"46","label":"§ 46 KredWG","mentions":5},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":4},{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":4},{"id":"KredWG/35","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"35","label":"§ 35 KredWG","mentions":4},{"id":"KredWG/45","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"45","label":"§ 45 KredWG","mentions":4},{"id":"KredWG/46a","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"46a","label":"§ 46a KredWG","mentions":3},{"id":"KredWG/10","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"10","label":"§ 10 KredWG","mentions":3},{"id":"KredWG/33","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"33","label":"§ 33 KredWG","mentions":3},{"id":"FinDAG/1","law":"FinDAG","abbreviation":"FinDAG","ref":"1","label":"§ 1 FinDAG","mentions":1},{"id":"WpHG/4","law":"WpHG","abbreviation":"WpHG","ref":"4","label":"§ 4 WpHG","mentions":1},{"id":"FinDAG/4","law":"FinDAG","abbreviation":"FinDAG","ref":"4","label":"§ 4 FinDAG","mentions":1},{"id":"KredWG/11","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"11","label":"§ 11 KredWG","mentions":1},{"id":"KredWG/19","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"19","label":"§ 19 KredWG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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