{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"5 StR 136/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 136/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. Mai 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Septem-\n\nber 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) \n\nb) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Ver-\n\ngewaltigung verurteilt wurde,\n\nim Ausspruch über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe.\n\n1. \n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter und vollen-\n\ndeter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs,\n\nsoweit er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Im übrigen ist das\n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat be-\n\nmerkt insoweit ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts,\n\ndaß Verfolgungsverjährung gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB, § 7 Abs. 2 Ziffer\n\n1 2. Alternative StGB, § 78 Abs. 3 Ziffer 2 StGB (vgl. BGHSt 39, 317, 320;\n\nLackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 2 Rdn. 27) und § 78b Abs. 1 Ziffer 1 StGB\n\nnicht eingetreten ist.\n\n1. Die Revision erzielt mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Auf die\n\nVerfahrensrüge kommt es deshalb nicht an.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aller-\n\ndings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist,\n\ndie revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-\n\nler unterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor,\n\nwenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (st. Rspr. BGHSt 29,\n\n18, 20; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.) und der Tatrichter\n\nin einem Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Per-\n\nson das Gericht Glauben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle Umstän-\n\nde, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in sei-\n\nne Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257;\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; BGH NStZ 2000, 496, 497).\n\nDiesen hohen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts hinsichtlich der Aussage der Stieftochter des Angeklagten, der die\n\nTatbegehung bestreitet, nicht gerecht.\n\nDie einzige Zeugin hatte im Juni 1998 im Rahmen einer polizeilichen\n\nund richterlichen Vernehmung – eher detailarm – über eine Vergewaltigung\n\nmit vaginalem Geschlechtsverkehr durch den Angeklagten als Sechzehnjäh-\n\nrige im Sommer 1990 (richtig 1989) berichtet (UA S. 14 f.). In der über drei\n\nJahre später stattgefundenen Hauptverhandlung schilderte sie die gleichen\n\nBegleitumstände, aber als Tathandlungen lediglich Anfassen am Busen und\n\nan der Scheide, und verneinte auch auf Nachfrage jede Penetration durch\n\nden Angeklagten (UA S. 20). Ohne eine ins Einzelne gehende Erinnerung\n\nschloß sie sich dann dem Inhalt ihrer früheren richterlichen Vernehmung an,\n\nauf deren Grundlage die Verurteilung erfolgte. Sie erklärte, sich an das Ge-\n\nschehen 1989 nicht mehr hundertprozentig erinnern zu können, aber 1998\n\nüber eine bessere Erinnerung verfügt zu haben (UA S. 20).\n\nBei dieser Sachlage wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, die\n\nErkenntnisquellen zur Aussageentstehung auszuschöpfen und die Umstän-\n\nde der Aussagen der Zeugin, die die weitergehende Belastung enthalten,\n\ndarzustellen und in die Würdigung mit einzubeziehen (vgl. BGHSt 45, 164,\n\n169; BGH NStZ 2000, 496, 497; Nack StraFo 2001, 1, 4 m. w. N.). Dies ist\n\nden Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nEs begegnet ferner durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht\n\nden Erinnerungsverlust der Zeugin ohne kritische Würdigung der von ihr\n\ndafür abgegebenen Erklärungen und weiterer Umstände nachvollzogen hat.\n\nDeshalb ist zu besorgen, daß es der Aussage in der Hauptverhandlung eine\n\nzu geringe und den früheren Aussagen eine zu große Bedeutung beigemes-\n\nsen hat.\n\nDer Wegfall der Einsatzstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe.\n\n2. Der neue Tatrichter wird im Falle eines Schuldspruchs auch Gele-\n\ngenheit haben, die Zeiten der unterlassenen Förderung des Verfahrens beim\n\nLandgericht von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhand-\n\nlung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHSt 45,\n\n308, 309 m. w. N.) zu würdigen.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/5-str-136-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/5-str-136-02","retrieved":"2026-07-10 13:12:21.436381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-16/5-str-136-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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