{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"5 StR 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. Mai 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nDie Anträge der Angeklagten auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Revi-sionseinlegungsfrist werden\n\nverworfen.\n\n2. \n\nDie Revisionen der Angeklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. No-\n\nvember 1999 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als un-\n\nzulässig verworfen.\n\n3. \n\nDie Beschwerdeführer haben die\n\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten am 4. November 1999 wegen\n\nBetrugs in 19 Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren ver-\n\nurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten die Verteidiger der\n\nAngeklagten sowie die Angeklagten selbst ausweislich des beweiskräftigen\n\nProtokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) Rechtsmittelverzicht.\n\nNunmehr haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen\n\nUnwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und berufen sich darauf,\n\nder Verzicht sei Gegenstand einer Absprache zwischen Gericht, Staatsan-\n\nwaltschaft und Verteidigung gewesen. Sie beantragen außerdem, ihnen ge-\n\ngen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand zu gewähren.\n\n2. Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten auf Rechts-\n\nmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwider-\n\nruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO\n\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15).\n\nAnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sind\n\nim vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Vorbringen der jetzigen Verteidi-\n\nger der Angeklagten, das Gericht habe mit einer Freiheitsstrafe von acht\n\nJahren für den Fall gedroht, daß kein Geständnis abgelegt, und in der weite-\n\nren Folge kein Rechtsmittelverzicht erklärt werde, steht in Widerspruch zu\n\nden vorliegenden dienstlichen Erklärungen von Richtern, Staatsanwalt und\n\nbeiden früheren Verteidigern, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken be-\n\nstehen. Ebensowenig ist danach ein Rechtsmittelverzicht ausdrücklich ab-\n\ngesprochen worden. Verfahrensverstöße müssen jedoch erwiesen sein (vgl.\n\nauch BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 11).\n\n3. Hieraus folgt, daß den Beschwerdeführern auch keine Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung der\n\nRevision gewährt werden kann. Eine Fristversäumung im Sinne von § 44\n\nStPO liegt nicht vor. Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen\n\nGebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO “verhindert, eine\n\nFrist einzuhalten” (BGH NStZ-RR 1998, 109).\n\nDer Schriftsatz vom 16. Mai 2002 hat vorgelegen.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/5-str-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/5-str-12-02","retrieved":"2026-07-10 13:11:16.903932+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-16/5-str-12-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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