{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"4 StR 105/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 105/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 gemäß §§ 154\n\nAbs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-\n\nren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1.,\n\n6. und 7. wegen Verbreitung von pornographischen\n\nSchriften verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-\n\nkasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der\n\nFall II. 8. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung aus-\n\ngenommen.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2001\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt,\n\ndaß der Angeklagte des schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Ta-\n\nteinheit mit Sichverschaffen kinderpornographi-\n\nscher Schriften, sowie des schweren sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusam-\n\nmentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sichver-\n\nschaffen kinderpornographischer Schriften schuldig\n\nist;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe.\n\n4. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-\n\nschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung\n\npornographischer Schriften, und der Verbreitung von pornographischen\n\nSchriften in vier (weiteren Fällen) schuldig\" gesprochen. Es hat ihn unter Ein-\n\nbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1., 6.\n\nund 7. der Urteilsgründe jeweils wegen Verbreitung von pornographischen\n\nSchriften verurteilt worden ist. Ferner wird mit Zustimmung des Generalbun-\n\ndesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die in der Überlassung der Videokas-\n\nsette, auf der vom Angeklagten das Tatgeschehen im Fall 5 der Urteilsgründe\n\naufgezeichnet worden war, an einen Dritten (Fall II. 8. der Urteilsgründe) lie-\n\ngende Gesetzesverletzung von der Strafverfolgung ausgenommen; damit ent-\n\nfällt auch diese Verurteilung. Die Überlassung einer solchen pornographischen\n\nSchrift (§ 11 Abs. 3 StGB) an einen Dritten erfüllt entgegen der Auffassung des\n\nLandgerichts nicht den Tatbestand des § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB, sondern den\n\nTatbestand der Besitzverschaffung im Sinne des Abs. 5 Satz 1 dieser Vor-\n\nschrift.\n\n2. Der Wegfall der Verurteilung in den vorgenannten Fällen nötigt zur\n\nAufhebung der Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO; jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung des\n\nSchuldumfanges, wie vom Generalbundesanwalt angeregt, dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe des schweren sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie in\n\nallen vier Fällen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern jeweils ta-\n\nteinheitlich des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184\n\nAbs. 5 Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 43, 366, 368 f.) schuldig ist. § 265 StPO steht\n\nnicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der geständige Angeklagte\n\ngegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.\n\n3. Die pauschale Verweisung auf die nach Auffassung des Landgerichts\n\nverwirklichten Straftatbestände im Rahmen der rechtlichen Würdigung, gibt\n\nAnlaß zu dem Hinweis, daß es insbesondere bei einer Vielzahl von Taten - wie\n\nhier - angezeigt ist, eine rechtliche Zuordnung der einzelnen Taten vorzuneh-\n\nmen und die Taten mit den in den übrigen Abschnitten der Urteilsgründe ver-\n\nwendeten Ordnungsziffern zu bezeichnen.\n\nVRi'n BGH Dr. Tepperwien Maatz Athing\nbefindet sich in Urlaub und ist\ndeshalb verhindert zu unter-\nschreiben.\n\n Maatz\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/4-str-105-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/4-str-105-02","retrieved":"2026-07-10 13:11:43.081425+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-16/4-str-105-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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