{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"2 StR 113/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 113/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 44 Abs. 1, 45, 46 Abs. 1,\n\n349 Abs. 4 StPO am 15. Mai 2002 beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln\n\nvom 14. Dezember 2001 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu\n\ngewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat zutreffend aus-\n\ngeführt, daß der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden verhindert war,\n\ndie Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde\n\nform- und fristgerecht gestellt (§ 45 StPO).\n\nII.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revisi-\n\non mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (§ 349\n\nAbs. 4 StPO).\n\nDas Landgericht, das Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei\n\nverneint hat, hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte hatte Streit mit der Nebenklägerin, seiner Ehefrau. Er\n\nzog die Schnürsenkel aus seinen Turnschuhen und fesselte das Opfer an den\n\nFüßen. Die Nebenklägerin konnte durch Gegenwehr verhindern, daß der A n-\n\ngeklagte ihr ein Kabel um den Hals legte. Sodann würgte er sie mit seinen blo-\n\nßen Händen und drückte mit seinen Fingern stark auf eine Stelle im Bereich\n\nder rechten Halsschlagader bis sie keine Luft mehr bekam. Sie wehrte sich und\n\nsagte röchelnd zu ihm er solle das lassen. Der Angeklagte holte dann eine Pla-\n\nstiktüte und versuchte, diese dem Opfer über den Kopf zu stülpen. Es gelang\n\nihm jedoch nur, die Tüte bis etwa in Höhe der Nase der Nebenklägerin herun-\n\nterzuziehen, weil diese sich energisch zur Wehr setzte und mit ihren Händen\n\nzwei Fetzen aus der Plastiktüte reißen konnte. Als der Angeklagte, der die Ne-\n\nbenklägerin auch mit seinen Fäusten gegen Kopf und Rücken schlug, auf den\n\nFlur ging, gelang es dem Opfer, die Fußfesseln zu öffnen und zu entkommen.\n\nDie Fußgelenke der Nebenklägerin wiesen gerötete und leicht angeschwollene\n\nStriemen der Fußfesseln auf.\n\nDer Tatrichter hat diesen Sachverhalt als gefährliche Körperverletzung\n\n(§ 224 Abs. 1 StGB) gewürdigt. Der Angeklagte habe mit gefährlichen Werk-\n\nzeugen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nämlich den als Fesseln benutzten Schnür-\n\nsenkeln und der eingesetzten Plastiktüte, seiner Frau über einen langen Zeit-\n\nraum erhebliches psychisches und physisches Leid zugefügt. Außerdem wür-\n\nden die Würgegriffe am Hals und das Überstülpen der Plastiktüte über den\n\nKopf der Nebenklägerin eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne\n\nvon § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch beantragt,\n\nda nur die Annahme eines gefährlichen Werkzeuges durch die Verwendung\n\nder Schnürsenkel zutreffe.\n\nIII.\n\nDas Urteil war insgesamt aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen\n\ntragen den Schuldspruch nicht.\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, die Körperverletzung sei mittels\n\neines anderen gefährlichen Werkzeuges begangen, begegnet rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\nEin gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist je-\n\nder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art\n\nseiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen\n\nherbeizuführen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 27. September 2001 - 4 StR\n\n245/01 m.w.N.). Danach waren im vorliegenden konkreten Einzelfall weder die\n\nSchnürsenkel noch die Plastiktüte ein \"anderes gefährliches Werkzeug\".\n\nDie zur Fesselung der Fußgelenke verwendeten Schnürsenkel haben\n\nnach den Feststellungen zwar zu einer leichten Verletzung des Opfers geführt,\n\nwaren aber hier nach der Art ihrer Benutzung (anders als in der vom General-\n\nbundesanwalt angeführten Entscheidung - BGH, Urt. v. 21. September 1993 -\n\n5 StR 411/93 = NStE Nr. 17 zu § 223 a StGB) nicht potentiell geeignet, erhebli-\n\nche Körperverletzungen herbeizuführen.\n\nDas Stülpen einer Plastiktüte über den Kopf des Opfers kann zwar\n\ndurchaus geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; dies gilt aber\n\nnicht ohne weiteres, wenn im konkreten Fall die Tüte nur bis etwa in Höhe der\n\nNase heruntergezogen wurde und zum Beispiel nicht festgestellt ist, daß das\n\nOpfer in Atemnot geraten ist oder daß die Gefahr sonstiger - auch psychoso-\n\nmatischer - Verletzungen bestand. Da der Tatrichter hierzu konkret nichts\n\n- insbesondere keine auf die Verwendung der Plastiktüte zurückzuführenden\n\nVerletzungen - festgestellt hat, kann der Schuldspruch auch insoweit keinen\n\nBestand haben.\n\n2. Auch die Bejahung der Alternative \"mittels einer das Leben gefähr-\n\ndenden Behandlung\" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) weist Rechtsfehler auf.\n\na) Die Wertung der Strafkammer, daß der Einsatz der Plastiktüte das\n\nLeben der Nebenklägerin in konkrete Gefahr brachte, wird durch die Feststel-\n\nlungen nicht getragen. Daraus, daß es dem Angeklagten gelang, die Tüte bis\n\netwa in Höhe der Nase des Opfers herabzuziehen, kann noch nicht geschlos-\n\nsen werden, daß die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles\n\nabstrakt geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden. Eine Lebensgefahr\n\nwird in derartigen Fällen in erster Linie in der Erstickungsgefahr zu sehen sein.\n\nDiese besteht, wenn die Atmungsorgane beeinträchtigt sind. Das ist hier nicht\n\nfestgestellt.\n\nb) Soweit der Tatrichter durch das Würgen der Nebenklägerin am Hals\n\neine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an-\n\ngenommen hat, lag dies allerdings sehr nahe. Denn nach den Feststellungen\n\ndes Tatrichters führte das starke Drücken auf eine Stelle im Bereich der rech-\n\nten Halsschlagader nicht nur dazu, daß das Opfer kaum mehr Luft bekam,\n\nsondern auch zu einer ca. handtellergroßen flachen Schwellung mit floh-\n\nstichartigen Einblutungen (UA S. 16). Gleichwohl verschließt sich der Senat\n\nnicht den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Teilaufhe-\n\nbungsantrag, der die Feststellung des Tatrichters dazu vermißt, wie lange (vgl.\n\nhierzu u.a. BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00 und BGH StV 1993, 27;\n\noffen in BGH, Urt. v. 10. März 1998 - 1 StR 731/97 und BGHR StGB § 223 a\n\nAbs. 1 Lebensgefährdung 8; aber auch BGH, Urt. v. 7. Oktober 1981 - 2 StR\n\n356/81 und BGH GA 1961, 241) der Angeklagte das Opfer gewürgt hat, zumal\n\nda ohnehin - wie vorstehend aufgezeigt - über die Sache neu zu verhandeln ist.\n\nDa somit nach den bisherigen Feststellungen keine der Alternativen des\n\n§ 224 StGB erfüllt ist, war das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufzu-\n\nheben.\n\n3. Nach Sachlage scheidet eine Zuständigkeit einer Strafkammer als\n\nSchwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG) aus. Deshalb hat der Senat die Sache an\n\neine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVizepräsident Dr. Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ\nist im Ruhestand und deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\n Bode\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/2-str-113-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/2-str-113-02","retrieved":"2026-07-10 13:13:54.840409+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-15/2-str-113-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2002-05-15","dockets":["2 StR 113/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.05.2002 – 2 StR 113/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/2-str-113-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln\n\nvom 14. Dezember 2001 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":6},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/46","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"46","label":"§ 46 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"GVG/74","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"74","label":"§ 74 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2002, 594","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:13:54.840409+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}