{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"XI ZR 155/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 a) Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Ge- schäftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertrags- partner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht. b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. BGB geregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgemei- nen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Um- stände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsät- zen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen nur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 155/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nRBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1\n\na) Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Ge-\nschäftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1\nAbs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers\nnach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertrags-\npartner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in\nAusfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der\nnotariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht.\n\nb) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. BGB\ngeregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgemei-\nnen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern\ndas Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Um-\nstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsät-\nzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen\nnur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen.\n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - OLG Karlsruhe\n LG Mannheim\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n27. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom\n\n13. August 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Darlehensver-\n\nträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentli-\n\nchen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger und seine damalige Lebensgefährtin wurden im Jahre\n\n1993 von einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenka-\n\npital eine Eigentumswohnung in einem Modernisierungsobjekt in M. zu\n\nkaufen. Die beklagte Sparkasse finanzierte das Gesamtobjekt für die\n\nBauträgerin und übernahm auch bei einem großen Teil der Erwerber die\n\nFinanzierung.\n\nMit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1993 boten der Kläger\n\nund seine damalige Lebensgefährtin der H. GmbH (im folgenden: Ge-\n\nschäftsbesorgerin) den Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an. Zugleich erteil-\n\nten sie ihr zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrages eine Voll-\n\nmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und\n\nMaßnahmen, die für den Eigentumserwerb und ggf. die Rückabwicklung\n\nerforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die\n\nGeschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung der Er-\n\nwerber den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Si-\n\ncherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das\n\nAngebot mit notarieller Erklärung vom 29. Dezember 1993 an. Sie schloß\n\nnamens der Erwerber mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag\n\nüber die Eigentumswohnung ab und zur Finanzierung des Kaufpreises\n\nvon \n\n143.424 DM \n\nsowie \n\nder Nebenkosten mit Datum \n\nvom\n\n27./31. Dezember 1993 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über\n\n143.500 DM und 46.500 DM.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger, der seinen Darlehensverpflich-\n\ntungen mehrere Jahre lang nachgekommen ist, aus eigenem und aus\n\nabgetretenem Recht seiner früheren Lebensgefährtin Feststellung, daß\n\nder Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zu-\n\nstehen. Er macht geltend: Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit\n\nihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensverträge seien zudem\n\nverbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daß die Nichti g-\n\nkeit des Kaufvertrags der Darlehensrückzahlungsforderung entgegen\n\ngehalten werden könne. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlas-\n\nsener Aufklärung und Fehlberatung.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht, dessen Urteil in WM 2001, 1210 veröffentlicht ist, hat sie abgewie-\n\nsen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Beru-\n\nfung der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Darlehensverträge seien wirksam, auch wenn man zugunsten\n\ndes Klägers davon ausgehe, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen\n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die\n\nNichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundge-\n\nschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft bilde. Die Vollmacht sei nämlich\n\nder Beklagten gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da\n\ndieser bei Abschluß der Darlehensverträge eine beglaubigte Abschrift\n\ndes notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Voll-\n\nmacht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten des Klägers eine Rei-\n\nhe von Anhaltspunkten für eine zugunsten der Beklagten eingreifende\n\nDuldungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensverträge seien zudem\n\nweder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen\n\ndes § 9 Abs. 1 VerbrKrG für ein verbundenes Geschäft erfüllt. Schließ-\n\nlich sei auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verlet-\n\nzung einer Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daß\n\ndie Beklagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen kon-\n\nkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Kläger gehabt habe, noch\n\nhätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte\n\nihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Der Beklagten könne\n\ninsbesondere nicht zur Last gelegt werden, daß sie die Erwerber nicht\n\nauf die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein\n\netwaiges Fehlverhalten des Kreditvermittlers müsse sich die Beklagte\n\nnicht über § 278 BGB zurechnen lassen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand.\n\nDie Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der\n\nBeklagten gegenüber als gültig zu behandeln, obwohl der Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag selbst unwirksam sei.\n\n1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\nder Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Ein-\n\nklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da-\n\nnach bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtl i-\n\nche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger-\n\nmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG.\n\nEin ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag\n\nist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September\n\n2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom\n\n11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261).\n\nAuch der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag er-\n\nweist sich danach als unwirksam. Die Geschäftsbesorgerin hatte eine\n\numfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der\n\nEigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und\n\nRechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung\n\nnotwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den\n\nKaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsverträge, Miet-\n\nund Mietgarantieverträge sowie Sicherungsverträge abschließen. Bei\n\nden von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primär\n\num die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Käufer. Es handelte\n\nsich vielmehr ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von\n\nGewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in\n\nRede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrag übereinstimmenden Ver-\n\ntrag derselben Geschäftsbesorgerin bereits wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO).\n\n2. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt auch\n\ndie der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Voll-\n\nmacht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß Grundge-\n\nschäft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des\n\n§ 139 BGB bilden. Im übrigen erstreckt sich die auf einem Verstoß ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung \n\nihrer\n\nrechtlichen Angelegenheiten zu schützen, ohnedies regelmäßig auch auf\n\ndie dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober\n\n2001 aaO S. 2262).\n\n3. Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daß auch die bei-\n\nden Darlehensverträge, die die Geschäftsbesorgerin für die Erwerber\n\nabgeschlossen hat, unwirksam sind.\n\na) Die Verträge wurden dem Kläger und seiner früheren Lebens-\n\ngefährtin gegenüber nicht wirksam, weil die Geschäftsbesorgerin bei Ab-\n\nschluß mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertr e-\n\ntungsmacht gehandelt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsschein-\n\nvollmacht bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.\n\naa) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende\n\nRechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auch\n\ndas Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein. Dabei kann die von\n\nder Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob eine Rechtsschein-\n\nhaftung nach §§ 171 ff. BGB hier schon deshalb ausscheidet, weil der\n\nBeklagten die Vollmacht nicht bei Unterzeichnung der Darlehensverträ-\n\nge, sondern erst bei der Bonitätsprüfung und Auszahlung der Darlehens-\n\nvaluta vorlag. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der\n\nBeklagten auch zu dieser Zeit keine Ausfertigung, sondern nur eine be-\n\nglaubigte Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde vor. Diese reicht\n\nals Anknüpfungspunkt für einen zugunsten der Beklagten eingreifenden\n\nRechtsschein nicht aus. Die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 bis 173\n\nBGB setzt vielmehr voraus, daß die Vollmacht dem Vertragspartner im\n\nOriginal bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird\n\n(BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95,\n\nWM 1996, 2230, 2232). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem\n\nSenatsurteil vom 18. September 2001 aaO S. 2115. In jenem Fall war die\n\nvorgelegte notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde das Original.\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die\n\nGrundsätze über die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht\n\nein.\n\n(1) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin\n\nzuzustimmen, daß eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch über die in\n\n§§ 171 bis 173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechts-\n\nscheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu\n\nbehandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das\n\nVertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstän-\n\nde als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen\n\nüber die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64;\n\nSenatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur\n\nbei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Dul-\n\ndungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich ge-\n\nschehen läßt, daß ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Ve r-\n\ntragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben\n\nauch verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist\n\n(BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom\n\n15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai\n\n1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertrete-\n\nnen nach Vertragsschluß kann nur unter dem Gesichtspunkt der Geneh-\n\nmigung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein.\n\n(2) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und\n\nRücksendung des Schreibens der Geschäftsbesorgerin vom 4. Januar\n\n1994, mit dem über den Abschluß der Darlehensverträge informiert wur-\n\nde, durch den Kläger und sein jahrelanges vertragskonformes Verhalten\n\nrechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt.\n\nDer Kläger hat das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluß\n\nder Darlehensverträge am 27./31. Dezember 1993 zurückgesandt. Aus\n\ndem gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfüllung der Darlehens-\n\nverträge durch den Kläger und seine damalige Lebensgefährtin kein ge-\n\neigneter Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus wissentlich veranlaßtem\n\nRechtsschein.\n\nDer Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennen-\n\nden Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. =\n\nWM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat\n\nder Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der\n\nauf eine Mitteilung der Bank, sie werde für ihn Darlehenskonten einrich-\n\nten, geschwiegen und in der Folge die Begründung der Darlehensver-\n\nbindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daß das\n\nmaßgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mittei-\n\nlung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits\n\nvor Abgabe der Willenserklärung durch den Vertreter lag.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch\n\nnicht geboten, dem Vertragspartner bei Verstößen gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz einen über die §§ 171, 172 BGB und die allgemeinen\n\nGrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinausgehenden Schutz zuzubilli-\n\ngen. Mit ihrem Einwand, es belaste den Rechtsverkehr in unzumutbarer\n\nWeise, wenn selbst notariell beurkundete Vollmachten auf mögliche Ver-\n\nstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz untersucht werden müßten,\n\nübersieht die Revisionserwiderung, daß das Gesetz eine solche Prüfung\n\nnicht verlangt. Der Vertragsgegner kann sich vielmehr vor der Unwirk-\n\nsamkeit einer Vollmacht ohne weitere Prüfung schützen, wenn er sich\n\neine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegen läßt.\n\nc) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darle-\n\nhensverträge sind auch nicht durch Genehmigung der Erwerber (§§ 177\n\nAbs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden. Weder der\n\nRücksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem späteren\n\nvertragskonformen Verhalten des Klägers und seiner früheren Lebens-\n\ngefährtin kann Genehmigungscharakter zugemessen werden. Eine Ge-\n\nnehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Ver-\n\nhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksa m-\n\nkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten\n\nder Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich an-\n\ngesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 22. Oktober\n\n1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw.). Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen nicht vor, da alle Beteiligten von der Wirksamkeit der\n\nerteilten Vollmacht ausgingen.\n\nAusnahmsweise kann zwar auch schlüssiges Verhalten ohne Er-\n\nklärungsbewußtsein als wirksame Erklärung zu werten sein. Dies setzt\n\naber voraus, daß der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erfor-\n\nderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äu-\n\nßerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl ä-\n\nrung aufgefaßt werden durfte, und daß der Empfänger sie auch tatsäc h-\n\nlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen\n\nbeiden Voraussetzungen für eine Genehmigung durch schlüssiges Ver-\n\nhalten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß\n\ndie Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrags und der\n\nVollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten.\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar,\n\nder im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluß eines gegen § 134\n\nBGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145,\n\n265, 275).\n\nIII.\n\nDa die Darlehensverträge danach unwirksam sind, war das land-\n\ngerichtliche Urteil wieder herzustellen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-155-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-155-01","retrieved":"2026-07-10 13:12:24.722275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-14/xi-zr-155-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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