{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"5 StR 138/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 138/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Mai 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n9. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nö-\n\ntigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten\n\nFreiheitsstrafe verurteilt und hat seine Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge\n\ndurch. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nbei Begehung der Tat hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht\n\nhier die Aufhebung des gesamten Urteils nach sich.\n\n1. Wegen einer Serie von acht zwischen August 1987 und April 1989\n\njeweils im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangener\n\nTaten (teils versuchter) sexueller Nötigungen bzw. Vergewaltigungen wurde\n\nder Angeklagte im Februar 1990 zu zwei Jahren und drei Monaten Jugend-\n\nstrafe verurteilt. Nachdem er Ende Oktober 1990 vorzeitig auf Bewährung\n\nentlassen worden war, begann er bereits im März 1991 eine bis August 1991\n\nandauernde Serie von fünf erneut im Zustand erheblich verminderter Steue-\n\nrungsfähigkeit begangener Vergewaltigungen. Deshalb wurde er im Mai\n\n1992 unter Einbeziehung der vorgenannten Bestrafung zu einer einheitli-\n\nchen Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt, und seine Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.\n\nNachdem der Vollzug der Unterbringung Anfang des Jahres 2000 wäh-\n\nrend einer Lehre des Angeklagten erheblich gelockert worden war, beging\n\ndieser im Juli 2000 während des fortdauernden Vollzugs der Unterbringung\n\ndie jetzt zu beurteilende Tat: Er überfiel in den Morgenstunden auf dem Weg\n\nzu seiner Lehrstelle in einer Grünanlage von hinten eine Frau, drückte der\n\nGeschädigten die Luft ab, zog sie ins Gebüsch, brachte sie zu Boden,\n\nwürgte sie und versuchte, sie mit Schlägen vom Schreien abzuhalten, bevor\n\ner nach einem stärkeren Hilfeschrei von ihr abließ und flüchtete.\n\n2. Das Landgericht hat sich bei diesem Tathergang rechtsfehlerfrei\n\n– unter maßgeblicher Berücksichtigung der entsprechenden Vorgehenswei-\n\nse des Angeklagten bei seinen früheren Tatserien – von dessen Ziel über-\n\nzeugt, gewaltsam sexuelle Handlungen an seinem Opfer vorzunehmen.\n\nAuch bestehen angesichts der Feststellungen zu den Schreien des Opfers\n\nund den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten an dem nicht völlig unbe-\n\nlebten Tatort (UA S. 29) gegen den Ausschluß eines freiwilligen Rücktritts\n\nvom unbeendeten Versuch der sexuellen Nötigung letztlich keine durch-\n\ngreifenden Bedenken (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 23\n\nm.w.N.), wenngleich es insoweit an grundsätzlich erforderlichen näheren\n\nrechtlichen Ausführungen des Landgerichts fehlt.\n\n3. Nicht nachvollziehbar bleibt indes der Ausschluß erheblich vermin-\n\nderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat.\n\nSachverständig beraten hat das Landgericht festgestellt, daß beim An-\n\ngeklagten ungeachtet einiger Therapiefortschritte während der Unterbrin-\n\ngung nach wie vor eine “schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit\n\nnarzißtischen, dissozialen und emotional-instabilen Anteilen sowie einer\n\nStörung der sexuellen Präferenz im Sinne eines sexuellen Sadismus”, mithin\n\neine schwere andere seelische Abartigkeit (UA S. 33) vorlag. Der spezifi-\n\nsche enge motivatorische Zusammenhang dieser schweren psychischen\n\nStörung des Angeklagten mit der festgestellten Tat indiziert, wie auch die\n\nRevision zutreffend ausführt, eine erhebliche Verminderung seiner dabei\n\nvorhandenen Steuerungsfähigkeit (vgl. nur Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 4\n\nm.w.N.). Die im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigen von der\n\nStrafkammer gegen die Annahme einer Erheblichkeit der zustandsbedingten\n\nHerabsetzung des Steuerungsvermögens angeführten Erwägungen sind\n\ndemgegenüber fast durchweg zweifelhaft und können insgesamt nicht als\n\ntragfähig anerkannt werden. Der Umstand, daß es während der andauern-\n\nden Kontrolle in der Unterbringungssituation lediglich zu einer Einzeltat ge-\n\nkommen ist, mag das Bestehen nach wie vor vorhandener Selbstkontroll-\n\nmöglichkeiten des Angeklagten belegen; hierdurch läßt sich indes nicht wi-\n\nderlegen, daß diese ungeachtet noch recht massiver Außenkontrolle und\n\ntrotz nachdrücklichster Warnungen durch den fortdauernden Maßregelvoll-\n\nzug bei ihm anlagebedingt instabil sind. Nichts anderes gilt für den bewuß-\n\nten – wenngleich rechtlich als unfreiwillig bewerteten – Abbruch der Tat, wie\n\ner auch bei Einzelfällen der ersten Tatserie des Angeklagten erfolgt war. Die\n\nauch sonst gereizte und aggressive Stimmung des Angeklagten im Tatzeit-\n\npunkt mag die Überwindung der gebotenen Eigenkontrolle trotz aller Außen-\n\neinwirkungen erklären, ein Beleg gegen eine erhebliche Verminderung sei-\n\nner Steuerungsfähigkeit ist auch hierin nicht zu finden. Schließlich sind auch\n\naus dem planvollen und gezielten Tatverhalten des Angeklagten keine hin-\n\nreichenden Anzeichen für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seines\n\nHemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (vgl. auch\n\nBGH, Beschl. vom 7. März 2002 – 3 StR 335/01 zur minderen Bedeutung\n\ndes Leistungsverhaltens für die Beurteilung der Beeinträchtigung der\n\nSchuldfähigkeit durch schwere seelische Abartigkeit). Allein aus dem eher\n\nunauffälligen Nachtatverhalten läßt sich solches auch kaum herleiten.\n\n4. Der Senat sieht sich veranlaßt, das Urteil insgesamt aufzuheben.\n\nInfolge lückenhafter Prüfung enthält es auch Rechtsfehler zugunsten\n\ndes Angeklagten. So hat das Landgericht es unterlassen, das Vorliegen ei-\n\nner gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) zu prüfen, die nach\n\nden Feststellungen durch eine Begehungsweise mittels eines hinterlistigen\n\nÜberfalls in Betracht zu ziehen ist, insbesondere aber angesichts der massi-\n\nven Einwirkungen auf die Luftzufuhr der Geschädigten wegen einer Tatbe-\n\ngehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung auf der Hand\n\nliegt. Nach den rechtsfehlerfrei angestellten Überlegungen zu den Parallelen\n\nmit den Vortaten des Angeklagten wäre ferner eine weitergehende Feststel-\n\nlung der Tatziele des Angeklagten in Betracht zu ziehen gewesen, die seine\n\nVerurteilung wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\n\nStGB) hätte rechtfertigen können. Für eine Durchentscheidung zum Nachteil\n\ndes Angeklagten fehlt es jedenfalls insoweit an ausreichenden Feststellun-\n\ngen.\n\nDie Rechtsfehler beschweren den Angeklagten zwar nicht. Wenn die\n\nlückenhafte Beurteilung aber bei erneuter umfassender Beurteilung vermie-\n\nden wird, könnte dies auch bei Annahme der Voraussetzungen des § 21\n\nStGB dazu führen, daß die Schuld des Angeklagten im Ergebnis nicht gerin-\n\nger als bislang zu bewerten sein wird.\n\nEine durch bisherige Feststellungen nicht eingeschränkte, umfassende\n\neigene Sachprüfung durch den neuen Tatrichter ist daher vorzugswürdig\n\n(vgl. auch BGH, Urt. vom 23. Januar 2002 – 5 StR 391/01). Der neue\n\nTatrichter wird danach zu Schuldspruch und Maßregelanordnung umfassend\n\nohne Bindung an das angefochtene Urteil, zur Strafe unter Bedacht auf §\n\n358 Abs. 2 Satz 1 StPO neu zu befinden haben. Auch unter Berücksichti-\n\ngung der schützenswerten Belange der Nebenklägerin erscheint eine solche\n\nVerfahrensweise bei der gegebenen Beweislage, bei der eine sie besonders\n\nbelastende zeugenschaftliche Vernehmung zu vermeiden sein wird, noch\n\nvertretbar.\n\n5. Angesichts des Verlaufs der bisherigen Therapie erscheint es ge-\n\nboten, daß der neue Tatrichter nunmehr einen weder während der Therapie\n\nim Maßregelvollzug noch auch nur im Vollstreckungsverfahren mit dem An-\n\ngeklagten befaßten Sachverständigen zu dessen Schuldfähigkeit vernimmt.\n\nSofern dieser zu gleichen Befunden wie der bisherige Sachverständige ge-\n\nlangt, läge bei gleichen oder gar schwereren Feststellungen zur Tat die ge-\n\nsicherte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Hand, wel-\n\nche – neben einer kaum milderen Bestrafung – die erneute Anordnung einer\n\nUnterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nach sich\n\nziehen dürfte.\n\nDie Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung sind bei einer Strafhöhe wie bisher, wenn nicht bereits nach § 66\n\nAbs. 1 StGB (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 4), jedenfalls nach\n\n§ 66 Abs. 2 StGB erfüllt. Es käme daher nicht auf die vom Bundesgerichts-\n\nhof, soweit ersichtlich, noch nicht entschiedene Rechtsfrage zu den formel-\n\nlen Voraussetzungen der vom Landgericht herangezogenen Norm des § 66\n\nAbs. 3 Satz 1 StGB an, ob bereits eine frühere Verurteilung wegen mehrerer\n\nder genannten Straftaten zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, somit ohne\n\nweiteres die gegen den Angeklagten zuletzt verhängte einheitliche Jugend-\n\nstrafe, ausreichte (so Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66\n\nRdn. 61) oder ob eine entsprechend hohe Einzelfreiheitsstrafe zu verlangen\n\nwäre (so Hanack in LK 11. Aufl. Nachtrag zu § 66 Rdn. 8); für den letztge-\n\nnannten Fall fehlte es an der gebotenen tatrichterlichen Prüfung, ob für eine\n\nder durch die einheitliche Jugendstrafe sanktionierten einschlägigen Taten\n\nallein drei Jahre Jugendstrafe verhängt worden wären.\n\nNeben einer erneuten Unterbringung nach § 63 StGB käme indes eine\n\nUnterbringung nach § 66 StGB gemäß § 72 Abs. 1 StGB angesichts identi-\n\nscher Ursachen von psychischer Störung und Hang nicht in Betracht (vgl.\n\nBGH, Urt. vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01 und vom 20. Februar 2002\n\n– 2 StR 486/01). Der gebotene Schutz der Allgemeinheit vor dem gefährli-\n\nchen Angeklagten wäre dann allein im Vollzug der Unterbringung nach § 63\n\nStGB zu gewährleisten (BGH aaO).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/5-str-138-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/5-str-138-02","retrieved":"2026-07-10 13:14:06.542804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-14/5-str-138-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2002-05-14","dockets":["5 StR 138/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 138/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/5-str-138-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n9. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/72","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"72","label":"§ 72 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2002, 230","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:14:06.542804+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}