{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"5 StR 118/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Mai 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November\n\n2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) \n\nb) \n\nsoweit eine Entscheidung über die\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt unterblieben ist,\n\nsoweit eine Aussetzung der Voll-\n\nstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung\n\nabgelehnt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n1. \n\n2. \n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-\n\ngen – wegen sieben Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln, davon zweimal in nicht geringer Menge, sechsmal in Tatein-\n\nheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem Verbrechens-\n\nfall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, de-\n\nren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des\n\nAngeklagten – die im übrigen unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO) – führt\n\nzur Urteilsaufhebung, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des\n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Dies zieht die Auf-\n\nhebung der negativen Entscheidung über die Strafaussetzung nach sich.\n\nNach den Urteilsfestsstellungen hat der wegen seiner Kokainabhängig-\n\nkeit möglicherweise erheblich vermindert steuerungsfähige Angeklagte die\n\nTaten zur fortdauernden Befriedigung und Finanzierung seiner Sucht be-\n\ngangen. Der Tatrichter hat die negative Prognose des Angeklagten maß-\n\ngeblich damit begründet, daß dieser seinen Drogenkonsum während laufen-\n\nder Bewährungszeit nicht ernsthaft bekämpft habe; die Strafkammer “ist der\n\nAuffassung, daß es bei seinem bisherigen Konsumverhalten allein mit dem\n\nAufhören nicht getan ist, sondern eine ernsthafte Therapie erforderlich wäre”\n\n(UA S. 13). Angesichts dieser für sich rechtsfehlerfreien Beurteilung war ei-\n\nne Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorlagen,\n\nunerläßlich. Dies ist unterblieben, was das Revisionsgericht auch auf die\n\nalleinige Revision des Angeklagten – der das Rechtsmittel auch nach ent-\n\nsprechender Rückfrage nicht beschränkt hat – zu beanstanden hat (§ 358\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt; der Senat\n\nkann ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Falle\n\nentsprechender Unterbringung noch milder bemessen worden wären. Indes\n\nzieht die Beanstandung der unterbliebenen Unterbringungsentscheidung die\n\nAufhebung der für sich fehlerfrei begründeten negativen Entscheidung zur\n\nStrafaussetzung gemäß § 56 StGB nach sich. Die vom neuen Tatrichter mit\n\nHilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu treffende Maßregelentschei-\n\ndung hängt im vorliegenden Fall wegen der gleichermaßen maßgeblichen\n\nPrognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit\n\nder Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammen, daß eine einheit-\n\nliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/5-str-118-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/5-str-118-02","retrieved":"2026-07-10 13:13:47.691240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-14/5-str-118-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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