{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"1 StR 48/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 48/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 7. August 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,\n\nund ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwalt-\n\nschaft mit der Sachrüge. Sie macht geltend, das Landgericht habe gewerbs-\n\nmäßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zu Unrecht ver-\n\nneint mit der Folge, daß die Gesamtfreiheitsstrafe zu niedrig sei; außerdem ist\n\nsie der Auffassung, daß die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen hätten. Das - vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n I.\n\nDie Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.\n\nDie Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch\n\nzu dem Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtferti-\n\ngungsschrift ergibt. Deren Auslegung läßt einen auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch bezogenen Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen\n\n(vgl. zur Auslegung in solchen Fällen BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuk-\n\nkein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Die Beschwerdeführerin\n\nerstrebt eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre oder zumindest den\n\nWegfall der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin die Verneinung des Regelbeispiels des\n\n§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen\n\nWertungsfehler geltend, so daß der Senat ausschließen kann, daß auch der\n\nSchuldspruch berührt ist.\n\n II.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veräußerte der\n\nAngeklagte an den anderweitig verfolgten Zeugen H. in zehn Fällen\n\njeweils mindestens 10 g und in weiteren vier Fällen jeweils 7 g Heroin mit ei-\n\nnem Wirkstoffgehalt von ca. 3 % zu einem Preis von 125 DM pro Gramm.\n\nDas Landgericht hat der Strafbemessung den Normalstrafrahmen des\n\nTatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrundegelegt und für die Fälle mit\n\n7 g Heroin eine Freiheitsstrafe von jeweils sieben Monaten sowie für die Fälle\n\nmit 10 g Heroin eine Freiheitsstrafe von jeweils zehn Monaten festgesetzt.\n\n III.\n\nDie Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechtsfehler\n\nzu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist, zum\n\nNachteil - des Angeklagten auf.\n\n1. Die Verneinung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns\n\n(§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die\n\nStrafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Angeklagte\n\nvor oder bei der Abwicklung der einzelnen Rauschgiftgeschäfte die Absicht\n\nhatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu\n\nverschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststellung ge-\n\nstützt, daß der Angeklagte zu jedem einzelnen Rauschgiftgeschäft \"gedrängt\n\nund überredet\" werden mußte. Hinzu kommt, daß der nicht einschlägig vorb e-\n\nstrafte Angeklagte in familiär und sozial geordneten Verhältnissen lebt und\n\nUmstände, die ein Motiv für die Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle\n\ndurch Rauschgifthandel, sei es auch nur als Nebenerwerb, darstellen könnten,\n\nnicht erkennbar sind. Demgegenüber ist die - allerdings nicht geringe - Zahl\n\nder Taten, aus denen der Angeklagte jeweils Gewinn zog, kein hinreichendes\n\nBeweisanzeichen für einen solchen Willen des Angeklagten. Dies hat das\n\nLandgericht zwar denkbar knapp, aber ohne Rechtsfehler dargelegt.\n\n2. Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich ge-\n\ngen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur\n\nBewährung wendet. Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung liegt\n\ninnerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums und ist vom Revisions-\n\ngericht hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende\n\nWürdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2\n\nGesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3). Die positive Kriminalprognose\n\nwie auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StPO\n\nsind - wie der Generalbundesanwalt bereits in der Antragsschrift vom 8. Febru-\n\nar 2002 zutreffend dargelegt hat - aufgrund einer hinreichenden Gesamtwürdi-\n\ngung erfolgt, bei der die Kammer auch die gegen eine Strafaussetzung spre-\n\nchenden Gesichtspunkte der Tat und der Täterpersönlichkeit offensichtlich\n\nnicht aus den Augen verloren hat. Die Beschwerdeführerin zeigt keine tatsäch-\n\nlichen Umstände auf, die die tatrichterliche Würdigung in Frage stellen.\n\nEiner ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsord-\n\nnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) bedurfte es hier nicht.\n\nVeranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche\n\ndie Anwendung dieser Vorschrift nahelegen (BGH, Urt. vom 14. März 1995 -\n\n1 StR 856/94 -; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den\n\nvon der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/1-str-48-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/1-str-48-02","retrieved":"2026-07-10 13:12:02.528904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-14/1-str-48-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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