{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"I ZR 98/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 13 Satz 1 Stadtbahnfahrzeug Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden. UrhG § 103 Abs. 1 Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzu- stellen, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu beseitigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 98/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ\n\n :\n\nja\n\nja\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nUrhG § 13 Satz 1\n\n Stadtbahnfahrzeug\n\nNach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft\n\nbestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt\n\nauch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benannt\n\nwird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben\n\ndem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden.\n\nUrhG § 103 Abs. 1\n\nBei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des\n\nUrteils besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzu-\n\nstellen, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu\n\nbeseitigen.\n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 98/00 - OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger erarbeitete im Auftrag der Beklagten, der Ü. Ver-\n\nkehrsbetriebe AG, Entwürfe für das Stadtbahnfahrzeug T. , u.a. den Entwurf\n\nvom 23. November 1993 mit einem Modell. Die weiteren Arbeiten übertrug die\n\nBeklagte dem Designer M. . Die Beklagte stellte im Frühjahr 1996 das neue\n\nStadtbahnfahrzeug vor und nahm es in Betrieb. Als Designer bezeichnete sie in\n\nder Öffentlichkeit seitdem M. mit der Wendung \"Design: J. M. \".\n\nDer Kläger hat vorgebracht, die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs\n\nT. beruhe weitgehend auf seiner eigenschöpferischen Leistung. Er habe da-\n\nher Anspruch darauf, bei einer Urheberangabe als Miturheber benannt zu wer-\n\nden. Eine Bekanntmachung des Urteils sei notwendig, um dem Eindruck in den\n\nFachkreisen entgegenzuwirken, die Beklagte habe ihm den Auftrag für die Ge-\n\nstaltung des Stadtbahnfahrzeugs entzogen, weil die von ihm vorgelegten Ent-\n\nwürfe unbrauchbar gewesen seien.\n\nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, in Publikationen, am Herstellerschild des\nneuen Stadtbahnwagens sowie bei Ausstellungen als alleinigen\nUrheber des Designs des neuen Stadtbahnwagens Herrn J. \nM. zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des\nKlägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen;\n\n2. dem Kläger die Befugnis gemäß § 103 UrhG zuzusprechen, nach\nRechtskraft des Urteils dieses in der Tagespresse und in den\nFachzeitschriften bekannt zu machen.\n\nDie Beklagte hat vorgebracht, die Entwurfsarbeiten des Klägers seien\n\nnicht urheberrechtlich schutzfähig. Jedenfalls sei die Gestaltung des Stadt-\n\nbahnfahrzeugs durch M. keine unfreie Bearbeitung der Entwürfe des Klä-\n\ngers.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nGegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit seinen\n\nBerufungsanträgen hat er klageerweiternd beantragt, ihm die Befugnis, das\n\nUrteil bekannt zu machen, bereits für die Zeit vor dessen Rechtskraft zuzuspre-\n\nchen. Weiter hat er die Presseorgane, in denen das Urteil bekannt gemacht\n\nwerden solle, näher bezeichnet.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und\n\nden Antrag auf Bekanntmachung dieser Entscheidung wie folgt zugesprochen:\n\nDer Kläger darf auf Kosten der Beklagten den Tenor zu Ziffern 1 und 2\ndieses Urteils unter Hinzufügung eines Vermerks, aus dem sich ergibt,\nob das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskräftig ist, je einmal\nin der Fachzeitschrift\n\na) FORM, FORM-Verlag Hannover,\nb) Design-Report, Blue Verlag Hamburg,\nc) Design The journal of Design, London\n\nin einer Anzeige, die den Text im Fließsatz wiedergibt, in der Schriftgrö-\nße eines Textbeitrages der jeweiligen Publikation veröffentlichen.\n\nIm übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle\n\nGRUR-RR 2001, 125).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt\n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des\n\nLandgerichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch zugesprochen, weil der Kläger als Miturheber ein Recht auf Anerken-\n\nnung seiner Urheberschaft habe.\n\nDas Stadtbahnfahrzeug T. sei ein Werk der angewandten Kunst. Wie\n\nder gerichtliche Sachverständige Dipl.-Designer und Dipl.-Ing. G. - in Ein-\n\nklang mit dem Privatgutachter des Klägers Prof. L. - überzeugend dargelegt\n\nhabe, halte das Stadtbahnfahrzeug von rein handwerklichen Durchschnittsge-\n\nstaltungen einen weiten Abstand ein und sei künstlerisch originell. Eine Stadt-\n\nbahn mit dieser besonderen Anmutung, die übersichtlich und klar gegliedert,\n\nausgewogen und harmonisch gestaltet sei, habe es bisher nicht gegeben.\n\nDie Gestaltung des Stadtbahnfahrzeuges sei auch auf schöpferische\n\nLeistungen des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe die äußere Grund-\n\nform, die von der technisch vorgegebenen Grobform (dem Bauprinzip) zu un-\n\nterscheiden sei, als eigenständiges Werk geschaffen. Die daran für das endgül-\n\ntige Fahrzeug vorgenommenen Änderungen seien bloße Modifikationen.\n\nAls Miturheber könne der Kläger verlangen, daß die Beklagte irreführen-\n\nde Angaben über die urheberrechtliche Beteiligung Dritter unterlasse und sei-\n\nnen Werkbeitrag in derselben Weise qualifiziere wie vergleichbare Beiträge an-\n\nderer. Da die Beklagte in der Öffentlichkeit nur M. als Urheber des Designs\n\ndes Stadtbahnfahrzeuges T. nenne, sei zu befürchten, daß sie dies auch auf\n\ndem Herstellerschild und bei Ausstellungen tun werde. Dem Kläger stehe des-\n\nhalb auch insoweit ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch zu.\n\nDer Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, das Urteil auf Kosten\n\nder Beklagten bekannt zu machen. Er müsse befürchten, daß die Benennung\n\nvon M. als Alleinurheber in den Fachkreisen so verstanden werde, daß ihm\n\nselbst der Auftrag wegen unzureichender Vorschläge entzogen worden sei und\n\ndie nunmehr sichtbare Urqualität des Stadtbahnfahrzeugs trotz seiner langjähri-\n\ngen Vorarbeiten nicht auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei.\n\nDie Bekanntmachung des Urteilstenors in den drei vom Kläger genann-\n\nten Fachzeitschriften genüge seinen berechtigten Interessen. Sie dürfe schon\n\nvor Rechtskraft des Urteils vorgenommen werden, weil in H. noch im glei-\n\nchen Jahr die Weltausstellung stattfinden und das Stadtbahnfahrzeug T. da-\n\ndurch weltweite Publizität erhalten werde. Die Urteilsbekanntmachung könne\n\ndeshalb eine Belastung des Rufs des Klägers vermeiden, ohne zu einer unnöti-\n\ngen Demütigung der Unterlegenen zu führen. Dem entspreche die Anordnung,\n\nder Bekanntmachung einen Vermerk beizufügen, ob das Urteil rechtskräftig sei.\n\nEinen Anspruch auf Zuerkennung einer weitergehenden Bekanntma-\n\nchungsbefugnis habe der Kläger nicht.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, in\n\nPublikationen, auf dem Herstellerschild des Stadtbahnwagens T. sowie bei\n\nAusstellungen M. als Alleinurheber des Designs zu nennen, ohne gleichzei-\n\ntig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form\n\nhinzuweisen.\n\na) Dieser Antrag ist bei einem dem Wortlaut entsprechenden Verständnis\n\nschon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. Miturheber\n\nkönnen mehrere Urheber nur dann sein, wenn sie ein Werk gemeinsam ge-\n\nschaffen haben (§ 8 Abs. 1 UrhG). Der Kläger und M. haben jedoch unstrei-\n\ntig nicht gemeinsam, sondern nacheinander an der Gestaltung des Stadtbahn-\n\nfahrzeugs gearbeitet. Der Antrag zielt demgemäß nicht darauf ab, daß der Kl ä-\n\nger gerade als Miturheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes benannt wer-\n\nden soll. Dem Kläger geht es vielmehr in der Sache um eine Urheberbenen-\n\nnung, die anerkennt, daß bei der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. ein\n\nvon ihm geschaffenes schutzfähiges Werk der angewandten Kunst unselbstän-\n\ndig bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG).\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es jedoch nicht mög-\n\nlich, den Unterlassungsantrag dahin auszulegen, daß der Beklagten verboten\n\nwerden solle, M. als Urheber zu nennen, ohne auf die \"weitere Urheber-\n\nschaft\" des Klägers hinzuweisen. Bei dieser Auslegung wäre der Klageantrag\n\nunbestimmt, weil unklar bliebe, auf welche Art der Urheberschaft des Klägers\n\ndie Beklagte hinweisen müsse und in welcher Art und Form dies zu geschehen\n\nhabe. Die Urheberschaft an einem bearbeiteten Werk und die Urheberschaft an\n\nder Bearbeitung sind qualitativ zu unterscheiden. Auf die unterschiedlichen\n\nschöpferischen Beiträge zu der Bearbeitung kann daher nicht zutreffend \"in\n\ngleicher Art und Form\" hingewiesen werden. Die Unbestimmtheit des Unterlas-\n\nsungsantrags, die sich bei einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung ergä-\n\nbe, wäre um so weniger hinnehmbar, als mit einem dem Unterlassungsantrag\n\nentsprechenden Ausspruch zugleich der Inhalt der Urteilsbekanntmachung\n\nfestgelegt werden soll.\n\nDie Fassung des Unterlassungsantrags macht weiterhin nicht hinrei-\n\nchend deutlich, daß dieser nur darauf gestützt ist, daß für das Äußere des\n\nStadtbahnfahrzeugs eine von dem Kläger stammende schöpferische Gestal-\n\ntung verwendet worden sei.\n\nb) Der Unterlassungsantrag ist allerdings nicht bereits als unbegründet\n\nabzuweisen. Dem Kläger, der in den Vorinstanzen noch nicht auf die Bedenken\n\ngegen die Fassung seines Antrags hingewiesen worden ist, muß vielmehr Ge-\n\nlegenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Antrag zu stellen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechen-\n\nzentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294\n\n- Laubhefter, jeweils m.w.N.).\n\nHinsichtlich der möglichen Antragsfassung ist darauf hinzuweisen, daß\n\nsich der auf § 13 Satz 1 UrhG gestützte Unterlassungsantrag auch auf das Ver-\n\nbot der konkreten Verletzungsform beschränken kann. Der Urheber ist grund-\n\nsätzlich nicht gehalten, im Klageantrag festzulegen, wie eine Urheberbenen-\n\nnung zu formulieren ist, die seine Rechte wahrt (vgl. dazu - zur Antragsfassung\n\nim Wettbewerbsrecht - BGHZ 123, 330, 336 - Folgeverträge I, m.w.N.). Das\n\nRecht des Urhebers aus § 13 Satz 2 UrhG zu bestimmen, ob das Werk mit ei-\n\nner Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden\n\nist, bleibt davon unberührt.\n\n2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch der Klageantrag, mit\n\ndem der Kläger begehrt, ihm die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zu-\n\nzusprechen, in der gestellten Fassung keinen Erfolg haben kann, weil dieser\n\nAntrag auf den Unterlassungsantrag Bezug nimmt. Dem Kläger ist jedoch auch\n\ninsoweit Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben.\n\nIII. Die Klage ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits aus\n\nanderen Gründen abzuweisen.\n\n1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der\n\nKläger gemäß § 13 Satz 1 UrhG von der Beklagten verlangen, daß diese nicht\n\nallein M. als Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. benennt.\n\na) Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urhe-\n\nberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheber-\n\nschaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes - wie hier - als\n\nAlleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das\n\nRecht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 42, 43 - Straßen - ge-\n\nstern und morgen; Urt. v. 28.4.1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im\n\nRhythmus der Jahrhunderte; Schricker/Dietz, Urheberrecht, 2. Aufl., § 13\n\nRdn. 18; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 13\n\nRdn. 13).\n\nb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Gestaltung des Äuße-\n\nren eines Stadtbahnwagens gemäß dem Entwurf des Klägers vom 23. Novem-\n\nber 1993 und dem entsprechenden Modell ein Werk der angewandten Kunst ist\n\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), hält den Revisionsangriffen der Beklagten stand.\n\nUrheberrechtsschutz kann auch für Werkteile wie eine Fassadengestal-\n\ntung zuerkannt werden, wenn diese bereits für sich genommen eine persönliche\n\ngeistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (vgl. - zu Werken\n\nder Baukunst - BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987\n\n- I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989\n\n- I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; Schricker/Loewenheim aaO § 2\n\nRdn. 151). Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei für den Entwurf des\n\nKlägers für das Äußere der Stadtbahn bejaht. Entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non hat der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Beru-\n\nfungsgericht maßgeblich gestützt hat, bei der Beurteilung des Entwurfs des\n\nKlägers auch die vorbestehenden Gestaltungen, insbesondere der S-Bahn Ko-\n\npenhagen, hinreichend berücksichtigt. Der Sachverständige hat dazu ausge-\n\nführt, daß die besondere gestalterische Leistung des Klägers gerade in der\n\nNeuartigkeit des von ihm entworfenen Wagenäußeren liege. Unerheblich ist, ob\n\nder Vorschlag, in Anlehnung an Fahrzeuge der S-Bahn Kopenhagen die Sei-\n\ntenwand des zu entwickelnden Stadtbahnfahrzeugs \"bauchig\" zu gestalten, auf\n\nMitarbeiter eines an der Entwicklungsarbeit beteiligten Unternehmens zurück-\n\ngeht. Eine solche technische Vorgabe hätte die Gestaltung des Stadtbahnäuße-\n\nren jedenfalls nur sehr grob festgelegt. Für die gestalterische Umsetzung dieses\n\ntechnischen Gedankens blieb, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt\n\nhat, ein großer Spielraum, den der Kläger eigenschöpferisch genutzt hat.\n\nDie schöpferische Leistung des Klägers bei seinem Entwurf des Stadt-\n\nbahnäußeren liegt in der erreichten besonderen Harmonie der Gesamtgestal-\n\ntung. Die stark gerundete Vorderfront, bei der unten alle unfallkritischen Teile\n\nwie Scheinwerfer, Scheibenwischer und Kupplung soweit möglich zurückge-\n\nnommen sind, ist mit der großzügig geschwungenen Seitenwand zu einer klar\n\ngegliederten, in sich ausgewogenen und eleganten Großform verschmolzen.\n\nc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Äußere des Stad t-\n\nbahnfahrzeugs T. eine unselbständige Bearbeitung des Entwurfs des Klä-\n\ngers ist (§ 23 UrhG), wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen.\n\nBei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes\n\nein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend\n\nauf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen\n\nZügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen.\n\nEine freie Benutzung setzt daher voraus, daß angesichts der Eigenart des neu-\n\nen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren\n\nWerkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, daß die dem ge-\n\nschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk\n\nin der Weise zurücktreten, daß das neue Werk nicht mehr in relevantem Um-\n\nfang das ältere benutzt, so daß dieses nur noch als Anregung zu neuem, selb-\n\nständigem Werkschaffen erscheint (BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter,\n\nm.w.N.). Das Berufungsgericht hat dazu - gestützt auf die ihm vorliegenden\n\nSachverständigengutachten - dargelegt, daß das Äußere des Stadtbahnfah r-\n\nzeugs T. die gestaltprägenden Eigenschaften des Entwurfs des Klägers hin-\n\nsichtlich des Wagenkastens mit nur geringen Veränderungen übernommen und\n\nnur im oberen Bereich des Triebwerkkopfes durch Detailvariationen die Ähn-\n\nlichkeit vermieden habe.\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die schöpfe-\n\nrische Leistung des Klägers noch im Gesamteindruck des Äußeren des Stadt-\n\nbahnfahrzeugs T. ausprägt. Dies beruht auf der kaum veränderten Über-\n\nnahme des den Gesamteindruck besonders prägenden Krümmungsverlaufs der\n\nSeitenwand, verbunden mit der insgesamt sehr deutlichen Anlehnung bei der\n\nGestaltung des Triebwerkkopfes und dessen gestalterischer Einbindung in die\n\nGesamtform des Fahrzeugäußeren. Die Form des unteren Teils des Trieb-\n\nwerkkopfes ist weitgehend übernommen, wobei die noch auffälligste Abwei-\n\nchung in der Veränderung der Scheinwerferkonturen liegt. Wesentliche Unter-\n\nschiede ergeben sich bei dem oberen Teil des Triebwerkkopfes. Das Stadt-\n\nbahnfahrzeug T. weist im Vergleich zu dem Entwurf des Klägers eine steile-\n\nre, etwas verjüngt wirkende Front auf und besitzt - anders als der Entwurf des\n\nKlägers - nicht nur eine einzige, breit geschwungene Windschutzscheibe, son-\n\ndern eine kleinere Frontscheibe und zwei Seitenfenster. Darin liegt eine - auch\n\nvom gerichtlichen Sachverständigen gewürdigte - eigenständige Leistung des\n\nDesigners M. , die auch dessen Gestaltung den Charakter eines urheber-\n\nrechtlich schutzfähigen Werkes geben kann. Dies ändert jedoch nichts an den\n\nweitgehenden Übereinstimmungen im Gesamteindruck des Wagenäußeren, die\n\nes ausschließen, davon zu sprechen, daß der Entwurf des Klägers nur noch als\n\neine Anregung zu einem selbständigen Werkschaffen erscheine. Etwas ande-\n\nres ergibt sich auch nicht aus den Abweichungen bei der Gestaltung der Fen-\n\nster der Seitenwände, die bei dem Stadtbahnfahrzeug T. herkömmlicher ge-\n\nstaltet sind, als dies der Kläger vorgesehen hatte. Diese Unterschiede lassen\n\ndie Übereinstimmungen in der den Gesamteindruck prägenden, vom Kläger\n\nbesonders schöpferisch gestalteten Grundform des Wagenäußeren unberührt.\n\nd) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, daß\n\ndie Gefahr besteht, daß die Beklagte den Designer M. auch auf dem Her-\n\nstellerschild und bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Stadtbahnfahr-\n\nzeugs T. benennt. Das Berufungsgericht konnte diese tatrichterliche Beur-\n\nteilung - entgegen der Ansicht der Revision - ohne weiteres daraus ableiten,\n\ndaß die Beklagte bisher in der Öffentlichkeit M. als Alleinurheber bezeichnet\n\nhat.\n\n2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Befugnis\n\nzur Urteilsbekanntmachung (§ 103 UrhG) wird zu beachten sein, daß die nun-\n\nmehr gegebenenfalls erneut aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 570 - Beatles-Doppel-CD)\n\nvorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntma-\n\nchung besteht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im er-\n\nneuten Berufungsverfahren abstellen muß, da es Zweck der Urteilsbekanntma-\n\nchung ist, fortwirkende Störungen zu beseitigen (vgl. Nordemann in Fromm/\n\nNordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 103 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO\n\n§ 103 Rdn. 3; vgl. dazu auch Schricker/Wild aaO § 103 Rdn. 4). Den Parteien\n\nwird Gelegenheit zu geben sein, zu den dabei aus ihrer Sicht maßgeblichen\n\nUmständen, auch hinsichtlich von Ort und Zahl der Urteilsbekanntmachungen,\n\nerneut vorzutragen.\n\nIV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/i-zr-98-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/i-zr-98-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-08/i-zr-98-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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