{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"2 StR 138/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 138/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Geldfälschung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 8. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 20. Dezember 2001\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\n\nBeihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur (vollendeten)\n\nGeldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revisi-\n\non hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der frühere Mitangeklagte T. Ende des\n\nJahres 1999 mittels Computers und Farbkopierers 1000 DM-Scheine herge-\n\nstellt und suchte \"eingeweihte Abnehmer\" dafür. Einer der Interessenten war\n\nder frühere Mitangeklagte B., der T. zunächst veranlaßte, Geldscheine von\n\nbesserer Qualität herzustellen, da er mit der bisherigen Qualität nicht zufrieden\n\nwar. Dies geschah dann auch. Als T. Ende Mai 2000 in Urlaub fahren wollte,\n\nstellte er in der Wohnung des Angeklagten zwei seiner Computer und mehrere\n\nKartons mit fertigen und halbfertigen 1.000 DM-Falsifikaten sowie zwei Akten-\n\nkoffer mit falschen 1.000 DM-Scheinen ab, da er einen sicheren Aufbewah-\n\nrungsort für das Falschgeld suchte. Dies war dem Angeklagten bekannt, der\n\nauch den Auftrag - den er aber nicht ausführte - erhielt, nicht gut gelungene\n\nGeldscheine zu vernichten. Anfang Juni 2000 sah B. die Möglichkeit 100 fal-\n\nsche DM-Scheine zu verkaufen. Der angebliche Aufkäufer war ein verdeckter\n\nErmittler des LKA Baden-Württemberg. Auf Aufforderung von T. veranlaßte der\n\nAngeklagte, daß einem Bekannten des T. Umschläge mit Falschgeld, das sich\n\nin seiner Wohnung befand, ausgehändigt wurden. Dieser übergab es dann an\n\nB. zum Weiterverkauf. Das Geld wurde später von diesem an den verdeckten\n\nErmittler verkauft. Als der Angeklagte im Juli 2000 dem T. einen Aktenkoffer\n\nund ein Päckchen mit Falschgeld zurückbrachte, wurde er festgenommen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu Geldfälschung\n\n\"nach §§ 146 Abs.1, 27 StGB\" verurteilt, da er T. \"beim Inverkehrbringen des\n\nFalschgelds\" unterstützt habe.\n\nDieser Schuldspruch kann keinen rechtlichen Bestand haben, da die\n\nFeststellungen die Annahme eines vollendeten Verbrechens der Geldfäl-\n\nschung, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, nicht tragen.\n\nFür eine Beteiligung des Angeklagten am Herstellen des Falschgelds\n\ndurch T. hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, es geht selbst\n\ndavon aus, daß die vom Angeklagten unterstützte Tat das \"Inverkehrbringen\n\ndes Falschgelds\" war. Sollte damit auf die Übergabe an den verdeckten Er-\n\nmittler des LKA Baden-Württemberg abgestellt sein, ist die Annahme einer\n\nVollendung des Verbrechens der Geldfälschung aber nicht gerechtfertigt. Die\n\nÜbergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit\n\num einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der\n\nGeldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Schein-\n\nkäufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH\n\nStV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305). Die bisheri-\n\ngen Feststellungen tragen auch nicht die Annahme, daß das Falschgeld bereits\n\nvorher in den Verkehr gebracht worden war, da weder die Übergabe an den\n\nAngeklagten noch an B. oder den Boten, der ihm dies überbrachte, als Inver-\n\nkehrbringen im Sinne des § 146 Abs.1 Nr. 3 StGB gewertet werden kann. Zwar\n\nkann dieser Tatbestand auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einen\n\nEingeweihten verwirklicht werden (BGHSt 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42,\n\n162, 168). Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Überlassung des Falsch-\n\ngelds um einen internen Vorgang zwischen Mittätern oder um die Übergabe an\n\neinen Boten handelt (BGH, Urt. vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; BGHSt\n\n42, 162, 169). Angesichts der Einbindung des B. in das gesamte Geschehen\n\nrechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, daß die Weitergabe des\n\nFalschgelds an ihn oder den Überbringer über einen internen Vorgang hinaus-\n\ngegangen ist.\n\nNach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte des-\n\nhalb nur der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung schuldig gemacht. Daß eine\n\nneue tatrichterliche Verhandlung zu Erkenntnissen führen könnte, die den\n\nrechtlichen Schluß zuließen, das Falschgeld sei anderweitig bereits in Verkehr\n\ngebracht worden, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu erwarten. Der Senat\n\nkann deshalb den Schuldspruch selbst umstellen, da der Angeklagte sich ge-\n\ngen dem Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung nicht anders hätte\n\nverteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs, da der Senat nicht völlig ausschließen kann, daß das Landgericht bei\n\ndem geänderten Schuldspruch auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Im üb-\n\nrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend).\n\nBode Detter Rothfuß\n\n Ernemann Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/2-str-138-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/2-str-138-02","retrieved":"2026-07-10 13:11:27.649289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-08/2-str-138-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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