{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"I ZB 30/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 30/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.925,13 €\n\n(= 15.520,-- DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts\n\nvom 24. November 1999, das ihm am 14. Dezember 1999 zugestellt worden ist,\n\ndurch seine Prozeßbevollmächtigten am 14. Januar 2000 per Telefax Berufung\n\neingelegt. Nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist teilte der stellver-\n\ntretende Vorsitzende des Berufungssenats den Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil\n\nsie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Auf dieses am 14. März 2000 zuge-\n\nstellte Schreiben \n\nhin \n\nbeantragte Rechtsanwalt Dr. A. \n\nfür \n\nden\n\nKläger mit am 24. März 2000 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wo-\n\nbei er zugleich einen Abdruck der in seinen Akten befindlichen Berufungsbe-\n\ngründung vorlegte. Zur Begründung trug er vor, man habe, nachdem die Beru-\n\nfungsbegründung bereits am 7. Februar 2000 fertiggestellt und am 9. Februar\n\n2000 geändert worden sei, in der Kanzlei zugewartet, ob der Kläger noch Än-\n\nderungswünsche gehabt habe. Da dies bis zum Dienstende der Sekretariats-\n\nmitarbeiter am Tag des Fristablaufs nicht der Fall gewesen sei, habe er, Dr. A.,\n\nsoweit erinnerlich, die Berufungsbegründung an diesem Tag auf dem Nach-\n\nhauseweg in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Die\n\nRichtigkeit dieser Angabe werde an Eides Statt versichert.\n\nII. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt\n\nund die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat\n\nes ausgeführt, der Kläger habe die Frist zur Berufungsbegründung versäumt,\n\nweil der entsprechende Schriftsatz erst am 24. März 2000 bei Gericht einge-\n\ngangen sei, die Berufungsbegründungsfrist aber schon am 14. Februar 2000\n\ngeendet habe. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers sei unbegründet,\n\nweil sich aus seinem Vortrag nicht hinreichend ergebe, daß eine unverschul-\n\ndete Fristversäumung vorliege. Der Zusatz \"soweit erinnerlich\" in dem auffal-\n\nlend knappen Vorbringen seines Prozeßbevollmächtigten weise eine deutliche\n\nEinschränkung des Vorbringens auf. Offen bleibe insbesondere, ob sich der\n\nProzeßbevollmächtigte an den geltend gemachten Vorgang mit der für eine\n\nWiedereinsetzung notwendigen Gewißheit erinnere. Außerdem gehe aus dem\n\nVorbringen nicht deutlich hervor, ob sich der Prozeßbevollmächtigte beim Ein-\n\nwerfen der Sendung nochmals versichert habe, um welches Schriftstück es\n\nsich gehandelt habe.\n\nGegen diesen ihm am 6. November 2001 zugestellten Beschluß hat der\n\nKläger durch seine Prozeßbevollmächtigten am 20. November 2001 Beschwer-\n\nde eingelegt. Mit ihr greift er insbesondere die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Würdigung der von seinem Prozeßbevollmächtigten Dr. A.\n\nabgegebenen Erklärung an.\n\nIII. Die gemäß § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2, § 547, § 577 Abs. 2 Satz 1\n\nund 2 ZPO a.F. statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässi-\n\nge Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Berufung des Klägers wäre rechtzeitig begründet worden und da-\n\nmit zulässig, wenn - wie der Kläger vorbringt - davon auszugehen wäre, daß\n\ndie Berufungsbegründungsschrift bereits am 14. Februar 2000 in den Nacht-\n\nbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden und nachfolgend im\n\nBereich des Gerichts verlorengegangen war. Dem stünde der Umstand nicht\n\nentgegen, daß auf diesem Schriftsatz nach dem Vortrag des Klägers das ge-\n\nrichtliche Aktenzeichen gefehlt hat; denn aufgrund der in dem Schriftsatz ent-\n\nhaltenen Angaben über die Parteien des Rechtsstreits war seine Zuordnung zu\n\ndem mit der Berufungseinlegung eingeleiteten Rechtsstreit vor dem Oberlan-\n\ndesgericht gleichwohl ohne weiteres möglich.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den dem Kläger als Rechtsmittelführer in-\n\nsoweit obliegenden vollen Beweis (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.1992 - IX ZB 10/92,\n\nNJW-RR 1992, 1338, 1339; Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000,\n\n814; Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723, jeweils m.w.N.)\n\naufgrund der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts\n\nDr. A. als nicht erbracht angesehen. In einem solchen Falle ist die insoweit ge-\n\nbotene Prüfung lediglich unter Heranziehung dieser Versicherung nicht mög-\n\nlich. Vielmehr könnte eine abschließende prozeßordnungsgemäße Klärung der\n\nFrage, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingereicht worden\n\nwar, nur nach einer die volle Überzeugungsbildung ermöglichenden Beweiser-\n\nhebung durch Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. A. erfolgen. Zwar hat sich\n\nder Kläger im bisherigen Verfahren - wegen seines Irrtums, die vorgelegte Ver-\n\nsicherung sei ausreichend - nicht auf die Vernehmung dieses Zeugen berufen.\n\nIndessen wäre bereits das Berufungsgericht, hätte es das aufgezeigte verfah-\n\nrensrechtliche Erfordernis erkannt, von Amts wegen gehalten gewesen, den\n\nKläger darauf hinzuweisen, daß zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechts-\n\nmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreichte. Es hätte da-\n\nher schon im Berufungsverfahren dem Kläger Gelegenheit gegeben werden\n\nmüssen, Zeugenbeweis anzutreten (BGH NJW 2000, 814).\n\nBei dieser Sachlage sieht der Senat davon ab, das zur Klärung der Fra-\n\nge, ob die Berufung rechtzeitig begründet worden ist, erforderliche Beweisver-\n\nfahren selbst durchzuführen. Vielmehr erscheint es angebracht, unter Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses, der auf dem aufgezeigten Verfahrens-\n\nfehler beruhen kann, die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (BGH NJW 2000, 814 f.).\n\n3. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsver-\n\nfahren - einen entsprechenden Beweisantritt des Klägers vorausgesetzt -\n\nRechtsanwalt Dr. A. als Zeugen zu der Frage zu vernehmen haben, ob dieser,\n\nwie der Kläger geltend macht, die Berufungsbegründung am 14. Februar 2000\n\nin den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen hat. Sollte die\n\ndurchzuführende Beweisaufnahme dieses nicht ergeben, wäre mit Blick auf die\n\nRegelung in § 85 Abs. 2 ZPO auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand, wie sie der Kläger beantragt hat, kein Raum.\n\nErdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant\n\n Büscher Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/i-zb-30-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/i-zb-30-01","retrieved":"2026-07-10 13:12:47.619643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-07/i-zb-30-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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