{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"V ZR 17/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1023, 1090 Auch das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus, daß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der tatsächlichen Ausübung überlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt BGHZ 90, 181). BGB §§ 1026, 1090 Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, daß der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsrege- lung dauernd rechtlich gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des belasteten Grundstücks zu erstrecken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIN DEM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 17/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1023, 1090\n\nAuch das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus,\ndaß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der\ntatsächlichen Ausübung überlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt\nBGHZ 90, 181).\n\nBGB §§ 1026, 1090\n\nDas Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt\nvoraus, daß der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt\nder Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsrege-\nlung dauernd rechtlich gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des belasteten\nGrundstücks zu erstrecken.\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 17/01 - OLG München\n LG Landshut\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen und der Nebenintervenientin\n\nwird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 11. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Landshut vom 20. April 2000 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschließlich der Kosten\n\nder Nebenintervention, trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit privatschriftlichem Vertrag vom 4. Dezember 1969 übertrug der\n\nRechtsvorgänger der Nebenintervenientin das Bohr- und Abbaurecht für kie-\n\nselsaure Tonerde auf zwei seiner Grundstücke (Flurstücke Nrn. 1452 und 1453\n\nmit einer Gesamtfläche von 65,52 Tagwerk) in der Gemarkung W. an\n\ndie Beklagte. Es wurde vereinbart, die Beklagte solle nach Durchführung von\n\nProbebohrungen mitteilen, welche \"Flächengrößen für den Abbau des Tones in\n\nFrage kommen\". Weiter bestimmt § 3 des Vertrages, daß \"auf den davon be-\n\ntroffenen Plannummern\" zugunsten der Beklagten \"eine beschränkt persönli-\n\nche Dienstbarkeit für das Abbaurecht\" in das Grundbuch eingetragen werden\n\nsoll. Unter § 4 sind \"als Kaufpreis für den Ton\" 12.000 DM für jedes abbaufähi-\n\nge Tagwerk vereinbart. Bei den Regelungen zur Zahlungsweise findet sich\n\nunter § 4 lit. c eine Klausel, nach der die Beklagte \"weiteren abbaufähigen\n\nTon\", der beim Abbau festgestellt wird, \"zu den gleichen oben vereinbarten\n\nBedingungen in Anspruch nehmen\" kann. Mit Schreiben vom 11. Dezember\n\n1969 erklärte die Beklagte, sie werde von beiden Grundstücken eine Teilfläche\n\nvon 7,5 Tagwerk für das Abbaurecht beanspruchen, und forderte den Rechts-\n\nvorgänger der Nebenintervenientin auf, \"für diese obenbezeichnete Fläche\" zu\n\nihren Gunsten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen.\n\nDaraufhin räumte der Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin mit notarieller\n\nUrkunde vom 16. Dezember 1969 der Beklagten \"als beschränkte persönliche\n\nDienstbarkeit, gemäß des abgeschlossenen Vertrages vom 4. Dezember 1969,\n\ndas alleinige und ausschließliche Recht ein, an den Grundstük-\n\nken ... Fl.Nr. 1452 und 1453 ... an einer Fläche von 7,50 Tagwerk auf für Blei-\n\ncherde brauchbare Tonerde auszubeuten ...\". Gleichzeitig bewilligte er die\n\nEintragung der Dienstbarkeiten an den betroffenen Grundstücken. Am\n\n27. Januar 1970 wurde in das Grundbuch zugunsten der Beklagten jeweils das\n\n\"Recht zur Ausbeutung von Tonerde ... gemäß Bewilligung vom 16. Dezember\n\n1969\" eingetragen. Im Hinblick auf einen bereits 1951 geschlossenen Vertrag\n\nüber ein anderes Abbaugebiet einigten sich die Vertragsparteien durch Nach-\n\ntragsvereinbarung vom 25. März 1970 über eine Erweiterung der für den Ab-\n\nbau von Tonerde in Anspruch genommenen Fläche auf insgesamt 8 Tagwerk.\n\nMit Schreiben vom 11. November 1998 teilte die Beklagte der Neben-\n\nintervenientin mit, sie beabsichtige, gemäß dem Abbauvertrag vom\n\n4. Dezember 1969 den Bentonittagebau auf die Flurstücke Nrn. 1452 und 1453\n\nzu erweitern. Sie legte den Bevollmächtigten der Nebenintervenientin mit wei-\n\nterem Schreiben vom 12. Januar 1999 eine Karte vor, in die das \"vertraglich\n\ngesicherte\" Abbaugebiet von 8 Tagwerk eingezeichnet und eine angrenzende\n\nmögliche Erweiterungsfläche angedeutet war. In der Folgezeit versuchte die\n\nBeklagte vergeblich, das von ihr für den erweiterten Abbau vorgesehene Areal\n\nvon etwa 7,67 Tagwerk von der Nebenintervenientin zu erwerben.\n\nStatt dessen kauften die Klägerinnen von der Nebenintervenientin mit\n\nnotarieller Urkunde vom 3. August 1999 noch zu vermessende Teilflächen bei-\n\nder Grundstücke von insgesamt 10 Tagwerk. Hierbei wurden neben dem\n\nGrundstückspreis gesonderte Preise für die auf den Grundstücken vorhande-\n\nnen Rohbentonit- und Kiesvorkommen vereinbart. Die verkauften Teilflächen\n\nliegen außerhalb des Bereiches der 8 Tagwerk, den die Beklagte als \"vertrag-\n\nlich gesichert\" für den Abbau von Tonerde in Anspruch nimmt, umfaßt aber\n\nweitgehend die von ihr geforderte Erweiterungsfläche. Nach Vermessung der\n\nTeilflächen und Zuschreibung sind die Klägerinnen seit dem 11. November\n\n1999 als Eigentümerinnen des neu entstandenen Grundstücks (Flurstück\n\nNr. 1453/2) zu je ½ eingetragen. Auf das Grundstück wurde die Belastung mit\n\nder beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten übertra-\n\ngen.\n\nDie Klägerinnen verlangen von der Beklagten die Zustimmung zur Lö-\n\nschung der auf ihrem Grundstück (Flurstück Nr. 1453/2) lastenden Dienstbar-\n\nkeit. Sie sind der Auffassung, die Dienstbarkeit sei wegen Mißachtung des Be-\n\nstimmtheitsgebotes nicht wirksam bestellt. In jedem Fall erstrecke sich die\n\nDienstbarkeit, nachdem die Beklagte das Abbaugebiet konkretisiert habe, nicht\n\nauf die übrigen Flächen und damit auch nicht auf ihr Grundstück. Dagegen\n\nvertritt die Beklagte die Meinung, nach den Vereinbarungen in dem Abbauver-\n\ntrag vom 4. Dezember 1969 erlaube ihr die Dienstbarkeit auch, weitere Abbau-\n\nflächen in Anspruch zu nehmen, und von dieser Option habe sie 1999 gegen-\n\nüber der Nebenintervenientin Gebrauch gemacht.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision der Klägerinnen und der Nebenintervenientin, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagten stehe eine be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeit auf der Gesamtfläche der früheren Flur-\n\nstücke Nrn. 1452 und 1453 zu. Von der Dienstbarkeit umfaßt sei daher auch\n\ndie Fläche des nun gebildeten Trennstücks (Flurstück Nr. 1453/2). Das sa-\n\nchenrechtliche Bestimmtheitserfordernis sei nicht mißachtet worden. Die Bela-\n\nstung habe beide Grundstücke in ihrer Gesamtheit erfaßt, eine örtliche Aus-\n\nübungsbeschränkung sei nicht Rechtsinhalt der Dienstbarkeit gewesen. Mit\n\nden in der Bestellungsurkunde genannten 7,5 Tagwerk sei nur das Ausmaß\n\ndes aktuellen Tonerdekaufs bezeichnet worden. Eine rechtsgeschäftliche\n\nFestlegung der Ausübungsstelle sei nicht erfolgt, insbesondere der in der Be-\n\nstellungsurkunde in Bezug genommene Vertrag vom 4. Dezember 1969 bringe\n\nden Parteiwillen zum Ausdruck, der Beklagten eine Dienstbarkeit ohne Be-\n\nschränkung auf eine Teilfläche einzuräumen. Die Ausübungsstelle müsse auch\n\nnicht vertraglich festgelegt werden; denn die Parteien seien nicht gehindert,\n\ndem Nutzungsberechtigten die Fixierung eines den Ausmaßen nach be-\n\nschränkten Ausbeutungsrechts zu überlassen. Ein Anspruch aus § 1026 BGB\n\nstehe den Klägerinnen ebenfalls nicht zu. Die Dienstbarkeit diene nämlich auch\n\nder Sicherung der - noch nicht verjährten - Option der Beklagten, die Abbauflä-\n\nche nach § 4 lit. c des Vertrages vom 4. Dezember 1969 zu erweitern. Die zu-\n\ngrundeliegende Vereinbarung sei schließlich auch nicht sittenwidrig. Ein wu-\n\ncherähnliches Geschäft scheide aus, weil die Marktverhältnisse aus dem Jahr\n\n1969 maßgeblich seien und für den erweiterten Abbau jedenfalls eine Anpas-\n\nsung des Entgelts an die heutigen Verhältnisse möglich sei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägerinnen\n\ngegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchbe-\n\nrichtigung (§ 894 BGB) zu. Soweit das Grundbuch zugunsten der Beklagten\n\neine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin-\n\nnen (Flurstück Nr. 1453/2) verlautbart, stimmt es mit der wirklichen Rechtslage\n\nnicht überein.\n\n1. Das wirksame Entstehen der von dem Rechtsvorgänger der Neben-\n\nintervenientin zugunsten der Beklagten bestellten beschränkten persönlichen\n\nDienstbarkeiten hat das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis zu Recht be-\n\njaht. Insbesondere stellt die Entnahme von Bodenbestandteilen - wie hier von\n\nTonerde - eine Grundstücksnutzung dar, die nach § 1090 Abs. 1, § 1018 BGB\n\nInhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein kann (vgl. Senat, Urt.\n\nv. 20. September 1974, V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 für die Grunddienstbar-\n\nkeit). Entgegen der Ansicht der Revision ist der Rechtsinhalt der Dienstbarkei-\n\nten auch hinreichend bestimmt.\n\na) Für die notwendige Bestimmtheit dinglicher Rechte sind - was das\n\nBerufungsgericht nicht beachtet hat - der in das Grundbuch aufgenommene\n\nEintragungsvermerk und die von ihm in Bezug genommene Eintragungsbewilli-\n\ngung entscheidend (vgl. Senat, Urt. 17. Januar 1969, V ZR 162/65, NJW 1969,\n\n502, 503; Urt. v. 28. November 1975, V ZR 138/72, LM § 1018 BGB Nr. 24).\n\nDen demnach maßgeblichen Inhalt des Grundbuchs kann der Senat uneinge-\n\nschränkt selbst auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355). Hierbei ist\n\nnach ständiger Rechtsprechung des Senats - im Hinblick auf den öffentlichen\n\nGlauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz (Senat, BGHZ 60, 226, 230;\n\n145, 16, 20) - vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie\n\ner sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungs-\n\nbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung\n\nergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herange-\n\nzogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für\n\njedermann ohne weiteres erkennbar sind (s. nur Senat, BGHZ 90, 181, 184; 92,\n\n351, 355; 145, 16, 20 f).\n\nb) Weder der Eintragungsvermerk vom 27. Januar 1970 selbst noch die\n\nEintragungsbewilligung in der Urkunde vom 16. Dezember 1969, auf die er Be-\n\nzug nimmt, lassen eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Ausübungsstelle für den\n\nAbbau der Tonerde erkennen. Hieraus folgt zwar, daß die der Beklagten einge-\n\nräumten Dienstbarkeiten auf den gesamten betroffenen Grundstücke lasten\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 30. April 1965, V ZR 17/63, BB 1965, 1125). Entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts bedeutet dies jedoch nicht, daß die Beklagte\n\ndas Abbaurecht auch auf der gesamten Fläche beider Grundstücke ausüben\n\nkann. Es wurde vielmehr eine Gesamtbelastung jedes der beiden Grundstücke\n\ndurch die Dienstbarkeiten mit einer Beschränkung der Ausübung auf einen\n\nrealen Teil der Grundstücke verbunden.\n\naa) Die Eintragungsbewilligung in der notariellen Urkunde vom 16. De-\n\nzember 1969 hat nämlich, wie dort unter II. bestimmt ist, Dienstbarkeiten zum\n\nGegenstand, deren Inhalt sich auf den Abbau von Tonerde \"an einer Fläche\n\nvon 7,50 Tagwerk\" der beiden genannten Grundstücke beschränkt. Da diese\n\nFläche erheblich hinter der Fläche der belasteten Grundstücke zurückbleibt,\n\nergibt sich zwangsläufig, daß sich die Ausübung des Abbaurechts nicht auf\n\ndiese insgesamt, sondern nur auf die genannte Teilfläche erstrecken kann.\n\nbb) Soweit das Berufungsgericht meint, mit der Flächenangabe sei nur\n\ndas Ausmaß des \"aktuellen Tonerdeverkaufs\" umschrieben, läßt es außer acht,\n\ndaß dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung - dem nach den geschilderten\n\nAuslegungsgrundsätzen maßgebliche Bedeutung zukommt - kein Hinweis auf\n\ndie Möglichkeit einer nachträglichen Erweiterung der Abbaufläche als Inhalt der\n\nDienstbarkeit entnommen werden kann. Nur mit diesem Verständnis ergibt\n\nüberdies die Erwähnung einer auf lediglich 7,5 Tagwerk begrenzten Abbauflä-\n\nche einen Sinn. Sollte Inhalt der Dienstbarkeit ein Abbaurecht an der Ge-\n\nsamtfläche der Grundstücke sein, hätte deren ordnungsgemäße Bezeichnung\n\nin der Eintragungsbewilligung genügt. Die Angabe des Umfangs, in dem das\n\nRecht gegenwärtig ausgeübt werden soll, wäre dann für den Rechtsinhalt der\n\nDienstbarkeit ohne Belang und hätte einer Regelung im Rahmen der schuld-\n\nrechtlichen Beziehungen der Parteien (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147) vorbe-\n\nhalten werden können.\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn mit dem Be-\n\nrufungsgericht zur Auslegung der - der notariellen Urkunde beigeschlossene -\n\n(Kausal-)Vertrag vom 4. Dezember 1969 herangezogen wird (vgl. Senat, Urt. v.\n\n27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673). Es mag sein, daß wegen des\n\ndort vereinbarten Rechts der Beklagten, nach § 4 lit. c des Vertrages auch\n\nweitere Flächen der Grundstücke für den Abbau von Tonerde in Anspruch zu\n\nnehmen, das Abbaurecht, für das nach § 3 Satz 2 des Vertrages die Bestellung\n\neiner Dienstbarkeit vereinbart wurde, als auf die Gesamtfläche bezogen zu\n\nverstehen ist. Dies kann aber keine maßgebliche Bedeutung erlangen, nach-\n\ndem der Wortlaut und Sinn der Eintragungsbewilligung zu einer in der Aus-\n\nübung begrenzten Dienstbarkeit führen. Für einen unbefangenen Dritten liegen\n\nnämlich unter diesen Umständen nur zwei Möglichkeiten nahe: Entweder er\n\ngeht davon aus, daß sich die Vertragsparteien einvernehmlich oder versehent-\n\nlich mit einer geringeren dinglichen Sicherung als vereinbart zufriedengegeben\n\nhaben, oder er schließt auf einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Ver-\n\ntragsparteien. Ersteres läßt aber den Inhalt der tatsächlich bestellten dingli-\n\nchen Rechte unberührt, während letzterem bei der Auslegung einer Grund-\n\nbucheintragung keine Bedeutung zukommt (vgl. Senat, BGHZ 60, 226, 230 f).\n\nAuch der - vom Berufungsgericht weiter herangezogenen - Regelung zur\n\nÜberlassung von Verkehrs- und Lagerflächen (§ 5 des Vertrages vom\n\n4. Dezember 1969) kann nichts für die Ermittlung des Inhalts der Dienstbar-\n\nkeiten entnommen werden. Da die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3\n\nSatz 2 des Vertrages ausdrücklich nur \"für das Abbaurecht\" vereinbart ist, kann\n\ndas Vertragswerk hinsichtlich der übrigen Flächen lediglich die Vereinbarung\n\neines obligatorischen Rechts der Beklagten vorsehen. Aus § 7 des Vertrages,\n\nin dem sich der Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin verpflichtet hat, wäh-\n\nrend der Vertragsdauer Dritten keine Bohr- und Abbaurechte einzuräumen, läßt\n\nsich ebenfalls nichts für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts her-\n\nleiten. Näher liegt sogar ein gegenteiliges Verständnis; denn wäre die Beklagte\n\ndurch eine Dienstbarkeit dinglich gesichert, bedürfte es der vereinbarten\n\nschuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung nicht mehr.\n\ncc) Die vom Berufungsgericht überdies noch berücksichtigte Nachtrags-\n\nvereinbarung aus dem Jahre 1970 kann für die Auslegung des Eintragungs-\n\nvermerks nach den geschilderten Grundsätzen keine Berücksichtigung finden.\n\nEs handelt sich hierbei um einen Umstand außerhalb der Grundbucheintra-\n\ngung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, der nicht\n\nfür jedermann ohne weiteres erkennbar ist.\n\nc) Daß hiernach die Ausübung der Dienstbarkeiten nur Teilflächen der\n\nbelasteten Grundstücke in einer Größe von insgesamt 7,5 Tagwerk erfaßt, hat\n\nkeine unzureichende Bestimmtheit der dinglichen Rechte zur Folge. Um eine\n\nDienstbarkeit auf nur einen Teil des Grundstücks zu beschränken, ist neben\n\ndem Weg über eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 GBO oder deren Ersetzung\n\nnach § 7 Abs. 2 GBO auch die Möglichkeit eröffnet, bei einer Belastung des\n\ngesamten Grundstücks mit der Dienstbarkeit eine Ausübungsstelle durch\n\nRechtsgeschäft festzulegen (vgl. § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nVon alle dem haben die damaligen Vertragsparteien hier aber keinen Ge-\n\nbrauch gemacht. Insbesondere haben sie eine Ausübungsfläche nicht rechts-\n\ngeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht. Vielmehr soll nach § 3\n\nSatz 1 des Vertrages vom 4. Dezember 1969 die Beklagte nach dem Ergebnis\n\nder ausgebrachten Bohrungen darüber befinden, welche Flächen der Grund-\n\nstücke sie für den Abbau in Anspruch nehmen will. Nur die \"Flächengrößen\",\n\nnicht aber deren Lage, sind von der Beklagten mitzuteilen, weshalb mangels\n\nKenntnis des Grundstückseigentümers von einer bestimmten Ausübungsfläche\n\nderen Vereinbarung ausscheidet. Dies ist jedoch unschädlich. Die Parteien\n\nmüssen nämlich in dem Fall der Gesamtbelastung eines Grundstücks durch\n\neine Dienstbarkeit trotz gewollter Ausübungsbeschränkung keine rechtsge-\n\nschäftliche Vereinbarung zur Bestimmung der Ausübungsstelle treffen. Sie\n\nkönnen dies vielmehr, wie hier geschehen, der tatsächlichen Ausübung über-\n\nlassen. Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muß sie zwar in der Be-\n\nwilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Aus-\n\nübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen,\n\nbesteht dieses Eintragungserfordernis - auch aus Gründen der Wahrung des\n\nBestimmtheitsgebotes - nicht (Senat, BGHZ 90, 181, 183; Urt. v. 17. Januar\n\n1969, aaO; Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781; vgl. auch\n\nSenat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Ob anderes\n\ngilt, wenn die Bezeichnung der Ausübungsstelle für das zu bestellende Recht\n\noder das zu belastende Grundstück von derart \"essentieller Bedeutung\" ist,\n\ndaß ohne ihre Festlegung das Wesen der Dienstbarkeit nicht erkennbar wäre\n\n(vgl. etwa KG, NJW 1973, 1128, 1129; OLG Hamm, OLGZ 1981, 270, 272 f),\n\nbedarf keiner Entscheidung. Die zugunsten der Beklagten bestellten be-\n\nschränkten persönlichen Dienstbarkeiten lassen nämlich auch ohne rechtsge-\n\nschäftliche Vereinbarung der Ausübungsstelle den Inhalt der Belastung der\n\nbetroffenen Grundstücke erkennen. Der Wesenskern dieser Dienstbarkeiten ist\n\nbereits durch das Recht festgelegt, auf den belasteten Grundstücken in be-\n\nstimmtem Umfang Tonerde abbauen zu dürfen (vgl. Senat, BGHZ 90, 181, 185\n\nfür eine Leitungsdienstbarkeit).\n\n2. Obwohl die Dienstbarkeiten danach wirksam entstanden sind, können\n\ndie Klägerinnen von der Beklagten Zustimmung zu der Berichtigung des\n\nGrundbuches verlangen. Nach Teilung des belasteten Grundstücks bestehen\n\ndie Rechte zwar grundsätzlich an den Teilgrundstücken fort (vgl. BayObLG,\n\nDNotZ 1984, 565), hier folgt aber aus § 1090 Abs. 2, § 1026 BGB das Erlö-\n\nschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an jedem der beiden\n\nTrennstücke. Das Grundbuch ist daher hinsichtlich der Dienstbarkeit unrichtig,\n\ndie auf das durch Zuschreibung des kleineren zum größeren Trennstück ent-\n\nstandene neue Grundstück der Klägerinnen (als einheitliches Recht, vgl. Stau-\n\ndinger/Ring, BGB [1994], § 1026 Rdn. 1) mitübertragen wurde. Damit ist für die\n\nKlägerinnen ein Anspruch nach § 894 BGB eröffnet (vgl. Senat, Urt. v.\n\n24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157).\n\na) Nach § 1026 BGB werden bei realer Teilung des belasteten Grund-\n\nstücks in mehrere selbständige Grundstücke solche Teilflächen von der\n\nDienstbarkeit frei, die außerhalb des Ausübungsbereichs liegen. Die für die\n\nAnwendung des § 1026 BGB erforderliche Realteilung ist vorliegend hinsicht-\n\nlich der Grundstücke erfolgt, die den Flurstücken Nrn. 1452 und 1453 entspra-\n\nchen und jeweils mit inhaltsgleichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten\n\nbelastet waren. Gemäß den Vereinbarungen in dem Kaufvertrag zwischen den\n\nKlägerinnen und der Nebenintervenientin wurden die Teilflächen vermessen,\n\ndie nach Buchung als selbständige Grundstücke und Zuschreibung schließlich\n\nzu dem in dem Eigentum der Klägerinnen stehenden Grundstück führten.\n\nb) Auch die weitere Voraussetzung für das Erlöschen der zugunsten der\n\nBeklagten auf dem Grundstück der Klägerinnen eingetragenen Dienstbarkeit ist\n\nerfüllt. Der Ausübungsbereich der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten\n\nder Beklagten erfaßt das neu entstandene Grundstück der Klägerinnen nicht.\n\naa) Die erforderliche Beschränkung der Dienstbarkeit auf einen be-\n\nstimmten Teil des belasteten Grundstücks ist gegeben, wenn der Berechtigte\n\nlediglich die zur Zeit der Teilung in Anspruch genommene Fläche benutzen\n\ndarf, der Eigentümer also eine Ausübung des Rechts an anderen Teilen des\n\nGrundstücks nicht zu dulden braucht (vgl. Staudinger/Ring, aaO, § 1026\n\nRdn. 3). Nicht genügend ist es, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Tei-\n\nlung nur einen bestimmten Teil des Grundstücks nutzt, jedoch berechtigt ist,\n\ndie Nutzung auch auf andere Flächen zu erstrecken. Der Berechtigte muß\n\nvielmehr unmittelbar nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund\n\nrechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich - und\n\nnicht nur tatsächlich - gehindert sein, bestimmte Teile des belasteten Grund-\n\nstücks zu benutzen (BayObLGZ 1954, 286, 294; 1985, 31, 34; BayObLG,\n\nDNotZ 1984, 565; KG, NJW 1969, 470; auch bereits KGJ 24, A 118, 120;\n\nRGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1026 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Falckenberg,\n\n3. Aufl., § 1026 Rdn. 2; Erman/Küchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1026\n\nRdn. 2).\n\nbb) Nach dem Inhalt der zugunsten der Beklagten bestellten Dienstbar-\n\nkeiten ist deren Ausübung nur auf bestimmte Teilflächen der beiden ungeteilten\n\nGrundstücke beschränkt. Wie bereits ausgeführt, wird die Nutzung der bela-\n\nsteten Grundstücke auf den Abbau von Tonerde \"an einer Fläche von 7,50\n\nTagwerk\" begrenzt und die Bestimmung der Ausübungsstelle der tatsächlichen\n\nAusübung durch die Beklagte überlassen. Diese Bestimmung traf die Beklagte\n\nmöglicherweise schon nach dem Ergebnis der Probebohrungen in dem Vorfeld\n\nihres Schreibens vom 11. Dezember 1969, mit dem sie dem Rechtsvorgänger\n\nder Nebenintervenientin mitteilte, es habe sich auf einer Fläche von 7,5 Tag-\n\nwerk zum Abbau brauchbarer Ton ergeben. Jedenfalls steht aber seit dem\n\nSchreiben der Beklagten vom 12. Januar 1999 zweifelsfrei fest, in welchem\n\nBereich der belasteten Grundstücke die Beklagte ihr Abbaurecht tatsächlich\n\nausüben will. In der dem Schreiben beigefügten Karte ist das \"vertraglich gesi-\n\ncherte\" Abbaugebiet gekennzeichnet, an dem die Beklagte unverändert fest-\n\nhält. Da die ausgewiesene Abbaufläche mit 7,5 Tagwerk (zuzüglich dem ½\n\nTagwerk aus der Nachtragsvereinbarung vom 25. März 1970) der Fläche ent-\n\nspricht, auf die sich die Dienstbarkeit beschränkt, kann die Beklagte in Aus-\n\nübung dieses Rechts keine weiteren Flächen mehr in Anspruch nehmen. Es ist\n\nmithin rechtlich auf Dauer ausgeschlossen, daß die Beklagte in Ausübung der\n\nDienstbarkeit den Abbau von Tonerde an weiteren Teilflächen der belasteten\n\nGrundstücke betreiben kann. Die Beklagte hat ihre Rechte aus der Dienstbar-\n\nkeit mit den von ihr beanspruchten Flächen zur Ausbeutung der Grundstücke\n\ngewissermaßen erschöpft. Da sich der im geschilderten Sinne abschließende\n\nAusübungsbereich der Dienstbarkeit unstreitig auf eine zusammenhängende\n\nFläche der belasteten Grundstücke erstreckt, die nach deren Teilung nicht zu\n\ndem neu gebildeten Grundstück der Klägerinnen zählt, wurde dieses nach\n\n§ 1026 BGB von der Belastung frei.\n\nc) Ob die Beklagte aus dem Vertrag vom 4. Dezember 1969 einen noch\n\nimmer durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung weiterer\n\nFlächen der früheren Grundstücke zur Ausbeutung von Tonerde und Bestel-\n\nlung einer entsprechenden Dienstbarkeit hat, bedarf keiner Entscheidung. Es\n\nkann insbesondere dahinstehen, ob dieser Vertrag - wie von der Revision gel-\n\ntend gemacht - als wucherähnliches Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist\n\n(§ 138 Abs. 1 BGB) oder die Beklagte durch die inzwischen verstrichene Zeit\n\nan der Ausübung eines ihr etwa eingeräumten Optionsrechts - wegen Verjäh-\n\nrung, Verwirkung oder entsprechend § 503 BGB a.F. - gehindert wird. Nicht\n\nentscheidungserheblich ist daher auch, ob das Berufungsgericht mit der Be-\n\nrücksichtigung der Erklärungen des als Zeugen benannten Mitarbeiters S. \n\nder Beklagten gegen das Verfahrensrecht, insbesondere die Bestimmungen\n\nzum Zeugenbeweis, verstoßen hat. Etwaige schuldrechtliche Ansprüche der\n\nBeklagten auf Ausbeutung weiterer Flächen (vgl. dazu Senat, BGHZ 93, 142,\n\n144) oder Bestellung einer Dienstbarkeit mit diesem Inhalt können nicht zu ei-\n\nner für § 1026 BGB beachtlichen Erweiterung des Ausübungsbereichs der be-\n\nstehenden dinglichen Rechte führen. Maßgeblich ist insoweit - wie bereits aus-\n\ngeführt - allein der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ein-\n\nschließlich einer etwaigen Ausübungsregelung. Die von ihr beanspruchte \"Op-\n\ntion\" könnte die Beklagte einem aus § 1026 BGB hergeleiteten Berichtigungs-\n\nanspruch allenfalls durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (\"dolo\n\nfacit qui petit quod statim redditurus est\") entgegenhalten (vgl. Senat, Urt. v. \n\n28. Juni 1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651). Die Klägerinnen als Berechtigte\n\ndes Anspruch aus § 894 BGB sind jedoch gegenüber der Beklagten unter kei-\n\nnen Umständen zur Neubestellung der erloschenen Dienstbarkeit verpflichtet.\n\nEine etwaige schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit\n\nträfe nämlich in jedem Fall nur die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin\n\ndes Vertragspartners der Beklagten. Nachdem diese inzwischen nicht mehr\n\nEigentümerin der Trennstücke ist, hinsichtlich derer das Erlöschen der Dienst-\n\nbarkeit geltend gemacht wird, können der Beklagten ihr gegenüber allenfalls\n\nSchadensersatzansprüche, etwa aus § 325 oder § 326 BGB a.F., zustehen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Lemke Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-03/v-zr-17-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1026","ref_norm":"1026","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-03/v-zr-17-01","retrieved":"2026-07-10 13:13:51.556166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-03/v-zr-17-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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