{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"V ZB 36/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2 a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigen- tumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhal- tende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssa- chen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 36/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Mai 2002\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2\n\na) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigen-\ntumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer\nRechtsmittelbelehrung.\n\nb) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhal-\ntende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das\nRechtsmittel einzulegen ist.\n\nc) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssa-\nchen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch\ndem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.\n\nd) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist\nursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand \nfehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem\nRechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.\n\nBGH, Beschl. v. 2. Mai 2002 - V ZB 36/01 - BayObLG\n\n LG Ingolstadt\n AG Ingolstadt\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2002 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur\n\nEinlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Be-\n\nschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom\n\n13. August 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Woh-\n\nnungseigentumsanlage in I. Die Antragsteller verlangen von dem An-\n\ntragsgegner den Ausgleich der auf ihn entfallenden Nachzahlungsbeträge aus\n\nden Wohngeldabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998 in Höhe\n\nvon insgesamt 2.178,80 DM zuzüglich Verzugszinsen. Das Amtsgericht hat den\n\nAntragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Diesen Beschluß hat\n\nder - nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner angefochten und den Gegen-\n\nantrag gestellt, den Antragstellern die Zahlung von 2.730 DM zum Ausgleich\n\nseiner Aufwendungen bei Unterbindung der Prostitution in der Wohnungsei-\n\ngentumsanlage aufzugeben. Das Beschwerdegericht hat den Gegenantrag\n\nnicht zugelassen und im übrigen die sofortige Beschwerde des Antragsgegners\n\nim wesentlichen zurückgewiesen. Nach Zustellung am 18. August 2001 hat der\n\nAntragsgegner gegen die Beschwerdeentscheidung durch ein von ihm selbst\n\nunterzeichnetes Schreiben \"Einspruch erhoben\". Nach gerichtlichem Hinweis\n\nhat er am 18. September 2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechts-\n\nmittelfrist beantragt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte zunächst über den An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden und diesem statt-\n\ngeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 10. September 1998 (NJW-RR 1999, 811) und des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2000 - 16 Wx 72/00 - gehindert und hat des-\n\nhalb die Sache mit Beschluß vom 24. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 297 =\n\nNZM 2002, 30 = WuM 2002, 45 = FGPrax 2002, 14 = ZfIR 2002, 239 = ZWE\n\n2002, 177 = ZMR 2002, 287) dem Bundesgerichtshof zur \"zur Entscheidung\n\nüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der\n\nRechtsbeschwerdefrist\" vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V. mit\n\n§ 28 Abs. 2 FGG).\n\nDas vorlegende Gericht will dem Antragsgegner gegen die Versäumung\n\nder Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2\n\nFGG gewähren. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht (vgl.\n\nBayObLG, NJW-RR 2000, 606) die Auffassung, der Antragsgegner habe die\n\nVersäumung der ihm unbekannten Frist nicht verschuldet, weil ihn keine Oblie-\n\ngenheit getroffen habe, sich alsbald nach Zustellung der nicht mit einer\n\nRechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung des Beschwerdegerichts\n\nnach Form und Frist des beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Demge-\n\ngenüber vertreten verschiedene Oberlandesgerichte - auch noch in Entschei-\n\ndungen, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99) auf weitere Beschwerden ergangen sind - bei\n\nder Auslegung des § 22 Abs. 2 FGG die Ansicht, ein Beteiligter habe sich in\n\nzumutbarer Weise rechtzeitig nach Form und Frist eines beabsichtigten\n\nRechtsmittels zu erkundigen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung könne\n\ndie Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen, weil in Verfahren der\n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittel-\n\nbelehrung nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen bestehe. Mit\n\ndieser Begründung haben das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 1999, 811),\n\ndas Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 29. Mai 2000, 16 Wx 72/00 - nicht ver-\n\nöffentlicht) und das Oberlandesgericht Hamburg (ZMR 2001, 845) Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen\n\nBeschwerde verweigert. Damit wird eine Rechtsprechung der Oberlandesge-\n\nrichte fortgesetzt, die schon zuvor in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\nund insbesondere in Wohnungseigentumssachen unter Hinweis auf eine Er-\n\nkundigungspflicht der Beteiligten das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht\n\nals Wiedereinsetzungsgrund anerkannt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., OLGZ\n\n1979, 16, 18; OLG Köln, OLGZ 1991, 403, 406). Die Divergenz zur Auffassung\n\ndes vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die vom Antragsgegner versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen\n\nweiteren Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n1. Der Antragsgegner hat am 18. September 2001 rechtzeitig Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ebenfalls rechtzeitig die ver-\n\nsäumte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nachgeholt. Beides ist,\n\nwie es § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG verlangt, inner-\n\nhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses ge-\n\nschehen. Erst durch die gerichtlichen Hinweise \n\nim Schreiben vom\n\n6. September 2001 war die bis dahin nicht verschuldete Unkenntnis des An-\n\ntragsgegners über die Formerfordernisse einer (sofortigen) weiteren Be-\n\nschwerde und damit der Umstand, der der Wahrung der Beschwerdefrist ent-\n\ngegenstand, ausgeräumt.\n\n2. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung\n\ngemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sind erfüllt. Der Antragsgegner war ohne sein\n\nVerschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Be-\n\nschwerde einzuhalten.\n\na) Durch das vom Antragsgegner unterzeichnete, bereits am 22. August\n\n2001 beim Landgericht eingegangene Schreiben vom 20. August 2001 konnte\n\ndie zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§ 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 22 Abs. 1 FGG)\n\nnicht eingehalten werden. Zur Wahrung der Frist ist nur eine in der richtigen\n\nForm eingelegte weitere Beschwerde geeignet (vgl. Keidel/Kahl, FGG,\n\n14. Aufl., § 22 Rdn. 14). Das Schreiben vom 20. August 2001 ist jedoch nicht\n\nvon einem Rechtsanwalt unterzeichnet und genügt damit nicht der Form, die\n\n§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG im Fall einer weiteren Beschwerde für die Beschwer-\n\ndeschrift verlangt. Erfüllt wurde das Formerfordernis erst am 18. September\n\n2001 mit Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu Protokoll der Ge-\n\nschäftsstelle des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V. mit § 21\n\nAbs. 2 Satz 1 FGG). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der so-\n\nfortigen weiteren Beschwerde bereits abgelaufen.\n\nb) Der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ist nämlich bereits mit der\n\nZustellung (§ 16 Abs. 2 FGG) der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts\n\nam 18. August 2001 in Gang gesetzt worden. Zwar ist wegen des verfassungs-\n\nrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.\n\nmit Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1\n\nGG) in Wohnungseigentumssachen die Erteilung einer Belehrung über fristge-\n\nbundene Rechtsmittel erforderlich. Unterbleibt sie aber, so steht das dem Be-\n\nginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nicht entgegen.\n\naa) Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist im Wohnungseigen-\n\ntumsgesetz nicht vorgeschrieben. Eine dahingehende Verpflichtung folgt auch\n\nnicht auch aus dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit, auf dessen Verfahrensregeln § 43 Abs. 1 WEG verweist. Dort ist eine\n\nRechtsmittelbelehrung - entgegen dem Vorschlag der Kommission zur Reform\n\nder Zivilgerichtsbarkeit (vgl. Bericht der Kommission zur Reform der Zivilge-\n\nrichtsbarkeit, 1961, S. 385) - nicht schlechthin, sondern nur in bestimmten\n\n- hier nicht einschlägigen - Sonderbestimmungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f\n\nAbs. 1 Nr. 4 FGG; auch § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) vorgesehen. Das Erfordernis\n\neiner Rechtsmittelbelehrung ergibt sich jedenfalls für die gemäß § 45 Abs. 1\n\nWEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen jedoch unmittel-\n\nbar aus der Verfassung (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl, § 44 WEG\n\nRdn. 50; Demharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43 f; ders., WuM\n\n2001, 311 f; allgemein für die freiwillige Gerichtsbarkeit: abweichende Meinung\n\ndes Richters Kühling, BVerfGE 93, 117, 120; Keidel/Schmidt, aaO, § 16\n\nRdn. 61; Kunz, FPR 1997, 189, 191; einschränkend aber ders., Rechtsmittel-\n\nbelehrung durch die Zivilgerichte, 2000, S. 157 ff; für befristete Rechtsmittel\n\nnach der GBO: Demharter, GBO, 24. Aufl., § 1 Rdn. 53; Budde in Bau-\n\ner/von Oefele, GBO, § 73 Rdn. 13; a.A. für Wohnungseigentumssachen: Bär-\n\nmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 122; Müller, Praktische Fragen des\n\nWohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 646). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch\n\nauf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG)\n\nbesteht auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, NJW\n\n1995, 2095, 2096). Er gebietet eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erfor-\n\nderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im Instan-\n\nzenzug, die durch die Ausgestaltung eines Rechtsmittels bedingt sind, auszu-\n\ngleichen. Solche können insbesondere dann gegeben sein, wenn - namentlich\n\nin Verfahren ohne Anwaltszwang - die Formerfordernisse des Rechtsmittels so\n\nkompliziert und schwer zu erfassen sind, daß nicht erwartet werden kann, der\n\nRechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung\n\nverschaffen können (BVerfGE 93, 99, 108). Diese Voraussetzungen sind für\n\ndie gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentums-\n\nsachen erfüllt. Anders als bislang in den Klageverfahren des Zivilprozesses\n\n(vgl. BVerfGE 93, 99, 112; BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW\n\n1997, 1989; Greger, JZ 2000, 131 ff) kann den Rechtsuchenden hier nicht zu-\n\ngemutet werden, sich über die deutlich komplizierteren Rechtsmittelmöglich-\n\nkeiten und -erfordernisse zu erkundigen (ähnlich bereits Keidel, Rpfleger 1957,\n\n173, 178; a.A. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Köln, OLGR\n\n1991, 403, 406; OLG Celle, NJW-RR 1999, 811, 812; OLG Hamburg, ZMR\n\n2001, 845).\n\n(1) Eine anwaltliche Vertretung ist in Wohnungseigentumssachen weder\n\nin erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Für das Ver-\n\nfahren der weiteren Beschwerde ordnet § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG (mit Ausnah-\n\nmen für Behörden und Notare in § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) die Mitwirkung eines\n\nRechtsanwalts bei Einlegung des Rechtsmittels an. Abgesehen davon, daß die\n\nanwaltliche Vertretung auch hier bei Einlegung der weiteren Beschwerde zu\n\nProtokoll der Geschäftsstelle (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) entbehrlich\n\nist, wird damit eine sachkundige Beratung des Rechtsuchenden über die Form-\n\nund Fristerfordernisse des beabsichtigten Rechtsmittels nicht sichergestellt.\n\nWie gerade der vorliegende Fall zeigt, hat im Gegenteil der Anwaltszwang bei\n\nUnterzeichnung der Beschwerdeschrift für den Beteiligten, der bis zu dahin\n\n- auch bei Einlegung der Erstbeschwerde - ohne anwaltliche Vertretung han-\n\ndeln konnte, zunächst die Wirkungen eines überraschenden Formerfordernis-\n\nses.\n\n(2) Wegen der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik erschlie-\n\nßen sich zudem für den Rechtsuchenden die maßgeblichen Vorschriften nur\n\nschwer. So verweist § 43 Abs. 1 WEG auch hinsichtlich des Beschwerdever-\n\nfahrens auf die Regelungen im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit, was zunächst den Eindruck vermitteln kann, für die An-\n\nfechtung seien die Beschwerde (§ 19 FGG) bzw. die weitere Beschwerde (§ 27\n\nFGG) eröffnet. Tatsächlich enthält das Wohnungseigentumsgesetz in § 45\n\nAbs. 1 WEG vorrangige Bestimmungen (vgl. § 43 Abs. 3 WEG), nach denen\n\ngegen End- und Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts nur die sofortige\n\nBeschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur die\n\nsofortige weitere Beschwerde eröffnet ist. Für die Feststellung der danach ein-\n\nzuhaltenden Frist gibt das Wohnungseigentumsgesetz keinen Hinweis, so daß\n\nder Rechtsuchende nun wieder den Weg zu den allgemeinen Verfahrensrege-\n\nlungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 22 Abs. 1 FGG) finden muß. Hierbei\n\nhat er jedoch als Sonderbestimmung für Wohnungseigentumssachen zu be-\n\nachten, daß nach § 45 Abs. 1 WEG die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde\n\nund der sofortigen weiteren Beschwerde zusätzlich von dem Erreichen eines\n\nBeschwerdewertes von mehr als 750 € abhängi g ist. Prüft der Rechtsuchende\n\ndiese Voraussetzung, darf er nicht dem Mißverständnis erliegen, der Be-\n\nschwerdewert bestimme sich nach dem festgesetzten Geschäftswert (vgl.\n\nDemharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43). Maßgeblich ist insoweit\n\nvielmehr das Änderungsinteresse des Beschwerdeführers, weshalb Ge-\n\nschäftswert und Beschwerdewert nicht notwendigerweise übereinstimmen\n\nmüssen (Senat, BGHZ 119, 216, 218 f).\n\n(3) Kompliziert sind aus der Sicht eines nicht anwaltlich vertretenen Be-\n\nteiligten auch die Vorschriften zur Einlegung der Rechtsmittel. Die Einlegung\n\nder (Erst-)Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem\n\nAusgangs- oder dem Beschwerdegericht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) mag zwar\n\nnoch den gängigen Vorstellungen entsprechen, für das grundsätzliche Erfor-\n\ndernis der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung der weite-\n\nren Beschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) kann das jedoch - wie ausgeführt -\n\nnicht mehr gelten. Überdies erschließt sich für den Rechtsuchenden aus der\n\npauschalen Verweisung in § 29 Abs. 4 FGG auf die \"Vorschriften über die Be-\n\nschwerde\" nicht ohne weiteres, daß die weitere Beschwerde auch durch Erklä-\n\nrung zu Protokoll des Ausgangsgerichts, des Beschwerdegerichts oder des\n\nGerichts der weiteren Beschwerde eingelegt werden kann. Für einzelne Bun-\n\ndesländer gelten schließlich besondere Regelungen, die von § 28 Abs. 1 FGG,\n\nder \"das Oberlandesgericht\" als Gericht der weiteren Beschwerde bestimmt,\n\nabweichen. So ist nach § 199 Abs. 1 FGG für Bayern die Zuständigkeit des\n\nBayerischen Obersten Landesgerichts (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG) und\n\nfür Rheinland-Pfalz die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Zweibrücken\n\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a RhPfGerOrgG) vorgesehen.\n\nbb) Angesichts der geschilderten Vorschriften ist das Rechtsmittelsy-\n\nstem in Wohnungseigentumssachen schon für die Anfechtung erstinstanzlicher\n\nEnd- und Zwischenentscheidungen, namentlich aber für die Anfechtung von\n\nBeschwerdeentscheidungen für den rechtsuchenden Bürger nur schwer über-\n\nschaubar. Es ist in keiner Weise vergleichbar mit dem, was ihm etwa aus den\n\nKlageverfahren des Zivilprozesses bislang als herkömmlich vertraut sein mag.\n\nDamit erfordert auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Erteilung einer\n\nRechtsmittelbelehrung. Die ungleichen Rechtsfolgen, die aus den für andere\n\nGerichtsbarkeiten vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen folgen, konnten\n\nbisher für Urteile über zivilrechtliche Klagen nur wegen des ausnahmslosen\n\nAnwaltszwangs im Rechtsmittelverfahren und der allgemeinen Kenntnis vom\n\nRechtsmittelsystem gerechtfertigt sein (BVerfGE 93, 99, 111 f). An beidem fehlt\n\nes in Wohnungseigentumssachen. Verstärkt wird die durch keinerlei sachliche\n\nGründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch dadurch, daß der Gesetzge-\n\nber mit § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG in einem Verfahren, das ebenfalls den Regeln\n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, eine Rechtsmittelbelehrung vorge-\n\nschrieben hat (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 44 WEG Rdn. 50). Auf die zu\n\n§ 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG entwickelten Grundsätze kann daher auch für die Be-\n\nstimmung des erforderlichen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung in Wohnungs-\n\neigentumssachen zurückgegriffen werden (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG,\n\n6. Aufl., § 21 Rdn. 65 f). Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechts-\n\nmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die\n\nGerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. Einer \"Negativbelehrung\"\n\ndahin, daß ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist (vgl.\n\n§ 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG), bedarf es dagegen für die Gewährleistung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes nicht.\n\ncc) Unterbleibt - wie hier gegenüber dem Antragsgegner - die erforderli-\n\nche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder\n\nder Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli\n\n1979, V BLw 33/78, LM § 6 HöfeO Nr. 22 für § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) noch\n\ndem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.\n\n(1) Allerdings wird auch für die Fälle, in denen das Gesetz für Verfahren\n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung vorschreibt, ohne\n\ndie Folgen bei deren Unterbleiben zu regeln (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1\n\nNr. 4 FGG), die Auffassung vertreten, eine Rechtsmittelfrist beginne bei feh-\n\nlender Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen (vgl. BayObLGZ 1999, 232; OLG\n\nStuttgart, FamRZ 1996, 1342, 1343; Keidel/Kayser, aaO, § 69 Rdn. 9, § 70 f\n\nRdn. 7). Diese Folge ergibt sich für andere gesetzliche Vorschriften, die eine\n\nRechtsmittelbelehrung vorsehen, bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 9\n\nAbs. 5 Satz 3 ArbGG; § 58 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 1 SGG; § 55 Abs. 1 FGO),\n\nteilweise mit der Maßgabe, daß für den Fall der Zustellung einer Entscheidung\n\nohne Rechtsmittelbelehrung ein gesonderter Beginn des Fristlaufs bestimmt ist\n\n(vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG: fünf Monate nach Zustellung). Hieraus läßt sich\n\njedoch nichts für den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall herleiten;\n\ndenn der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz nicht zu entnehmen,\n\nnach dem das Fehlen einer erforderlichen Belehrung den Lauf einer Rechts-\n\nmittelfrist nicht in Gang setzen kann. So ordnet § 35 a StPO bei befristeten\n\nRechtsmitteln die Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Anfech-\n\ntung und die dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen an. Das Unterbleiben\n\ndieser Belehrung hindert jedoch den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht (BGH,\n\nBeschl. v. 29. November 1983, 4 StR 681/83, NStZ 1984, 181; Löwe/Rosen-\n\nberg/Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 35 a Rdn. 28; HKStPO/Lemke, 3. Aufl.,\n\n§ 35 a Rdn. 9). Das Gesetz eröffnet vielmehr über die unwiderlegbare Vermu-\n\ntung fehlenden Verschuldens (§ 44 Satz 2 StPO) für den Betroffenen die Mög-\n\nlichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls ein ursächlicher Zu-\n\nsammenhang zwischen Belehrungsmangel und der Fristversäumnis besteht\n\n(BGH, Beschl. v. 16. August 2000, 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45). Ferner soll\n\nauch bei § 89 Abs. 2 GBO das Unterlassen der dort vorgesehenen Rechtsmit-\n\ntelbelehrung für den Beginn des Laufs der zweiwöchigen Beschwerdefrist ohne\n\nBedeutung sein (KGJ 16, 322, 323; Demharter, aaO, § 89 Rdn. 7; KEHE-\n\nKuntze, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 89 GBO Rdn. 7; Meikel/Ebeling, Grund-\n\nbuchrecht, 7. Aufl., § 89 Rdn. 7; a.A. aber Budde in Bauer/von Oefele, aaO,\n\n§ 89 Rdn. 3).\n\n(2) Auch die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen\n\nRechtsschutz, die der Senat bei Auslegung der Verfahrensvorschriften zu be-\n\nachten hat (vgl. BVerfGE 88, 118, 125), erfordert in Wohnungseigentumssa-\n\nchen nicht, den Lauf der Fristen für die sofortige Beschwerde und die sofortige\n\nweitere Beschwerde von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig zu machen. Die\n\nunterbliebene Rechtsmittelbelehrung darf zwar nicht dazu führen, daß den\n\nBeteiligten der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten In-\n\nstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise\n\nerschwert wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1811; 1997, 2941). Dies ist aber auch\n\nnicht der Fall, wenn trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung von einem Be-\n\nginn des Fristenlaufs ausgegangen wird. Dem Rechtsuchenden bleibt nämlich\n\nbei Ablauf der Anfechtungsfrist noch immer der Antrag auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG), um sich den Weg in die Beschwerdein-\n\nstanzen zu eröffnen.\n\nFür den Rechtsuchenden ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand nicht unzumutbar. Selbst wenn wegen fehlender Rechtsmittel-\n\nbelehrung der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden wäre,\n\nhätte das an der Wirksamkeit der Entscheidung nichts geändert. Ihre Aufhe-\n\nbung kann der Beteiligte mithin in jedem Fall nur nach einer Anfechtung errei-\n\nchen. Zusätzlich wird von ihm lediglich ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 22\n\nAbs. 2 FGG verlangt. Dabei steht für einen schutzbedürftigen Beteiligten außer\n\nFrage, daß die Voraussetzungen für den Erfolg dieses Antrages erfüllt sind. Es\n\nkann nämlich - entsprechend der § 44 Satz 2 StPO zugrundeliegenden Wer-\n\ntung des Gesetzgebers, fehlendes Verschulden zu fingieren, wenn eine unter-\n\nlassene Rechtsmittelbelehrung keine fristhemmende Wirkung hat (vgl. BT-\n\nDrucks. 7/551 S. 58) - auch zugunsten des Beteiligten in Wohnungseigentums-\n\nsachen unwiderlegbar vermutet werden, daß er die Versäumung der Fristen für\n\ndie sofortige Beschwerde oder die sofortige weitere Beschwerde bei fehlender\n\nRechtsmittelbelehrung nicht verschuldet hat. Das gleichwohl bestehende Er-\n\nfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel\n\nund Fristversäumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 2000, aaO, zu § 44\n\nSatz 2 StPO) erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung\n\nauszunehmen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis\n\nzur effizienten Verfolgung seiner Rechte nicht der Unterstützung durch eine\n\nRechtsmittelbelehrung bedarf (vgl. dazu BayObLG, ZWE 2001, 602, 603; zur\n\nEntbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechts-\n\nkenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v.\n\n11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni\n\n1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Ferner kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG\n\n(vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 2001, 444, 445) bei anwaltlicher Vertretung ei-\n\nnes Beteiligten dessen geringerer Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen\n\nwerden (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 20). Dagegen wird der\n\nRechtsuchende durch die Möglichkeit der Versäumung der zweiwöchigen An-\n\ntragsfrist nicht erheblich benachteiligt. Deren Lauf beginnt erst dann, wenn das\n\nHindernis für die Fristwahrung nicht mehr besteht oder sein Weiterbestehen\n\nnicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGHZ 4, 389, 396);\n\nvon diesem Zeitpunkt an ist der Beteiligte jedoch auch nicht mehr schutzbe-\n\ndürftig. Ebensowenig stellt für den Rechtsuchenden die einjährige Ausschluß-\n\nfrist für die Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 4 FGG) eine unzumutbare Be-\n\nlastung dar. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert nicht nur wirkungsvollen\n\nRechtsschutz zugunsten des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch die\n\nHerstellung von Rechtssicherheit. Strittige Rechtsverhältnisse müssen in an-\n\ngemessener Zeit geklärt und verbindlich entschieden werden (vgl. BVerfGE 60,\n\n253, 269). Diesem Ziel dient die Ausschlußfrist, die mit der verfassungsrecht-\n\nlich unbedenklichen Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n24. September 1986, VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256) übereinstimmt. Ver-\n\ngleichbare Ausschlußfristen von einem Jahr - wenngleich mit Ausnahmen für\n\nFälle höherer Gewalt oder unzutreffender Belehrung über eine Unanfechtbar-\n\nkeit - sehen im übrigen auch die Vorschriften vor, die ausdrücklich den Fristbe-\n\nginn von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig machen (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 4\n\nArbGG; § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG; § 55 Abs. 2 Satz 1\n\nFGO).\n\nAuch aus Sachgründen ist es geboten, daß in Wohnungseigentumssa-\n\nchen eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung keine Fristhemmung nach sich\n\nzieht. Ohne Ablauf der Rechtsmittelfrist erwächst eine gerichtliche Entschei-\n\ndung nicht in formelle Rechtskraft. Es fehlt dann nicht nur eine das Verfahren\n\nabschließende, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit unan-\n\nfechtbare gerichtliche Entscheidung, sondern wegen § 45 Abs. 3 WEG auch\n\ndie Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Das so begründete Fehlen eines\n\nVollstreckungstitels kann der Schuldner über § 45 Abs. 3 WEG mit den im\n\nZwangsvollstreckungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen - etwa mit der Erin-\n\nnerung nach § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (vgl.\n\nStaudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 85 f; Bärmann/ Pick/Merle, aaO,\n\n§ 45 Rdn. 159) - jederzeit geltend machen. Die unterschiedlichen gesetzlichen\n\nRegelungen zu den Folgen fehlender Rechtsmittelbelehrungen lassen keinen\n\nallgemeinen Rechtsgedanken erkennen, mit dem eine etwa gleichwohl beste-\n\nhende Unanfechtbarkeit begründet werden könnte. Selbst im Anwendungsbe-\n\nreich der Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden sich einerseits mit § 21\n\nAbs. 2 Satz 3 LwVG, der lediglich einen verzögerten Beginn der Rechtsmittel-\n\nfrist vorsieht und auf diese Weise zu einer formell rechtskräftigen Entscheidung\n\nführen kann, und anderseits mit § 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG, die\n\nim Sinne einer andauernden Fristhemmung verstanden werden, gegenläufige\n\nBestimmungen.\n\nc) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich das Vorliegen eines\n\nWiedereinsetzungsgrundes (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Der anwaltlich nicht\n\nvertretene Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur\n\nEinlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Be-\n\nschwerdegerichts zu wahren. Hierbei sind die Umstände, aus denen sich der\n\nWiedereinsetzungsgrund herleitet, aktenkundig. Über die Formerfordernisse\n\nfür die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde war der Antragsgegner\n\nnicht informiert. Nachdem er bereits den Beschluß des Amtsgerichts durch eine\n\nvon ihm unterschriebene Beschwerdeschrift in zulässiger Weise angefochten\n\nhatte, ging er davon aus, daß für die Anfechtung der Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts nichts anderes gelten könne. Dies und das Nachholen des\n\nRechtsmittels in der vorgeschriebenen Form alsbald nach den gerichtlichen\n\nHinweisen belegt die Ursächlichkeit der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung\n\nfür die Fristversäumung. Sein fehlendes Verschulden ist den Umständen nach\n\nzu vermuten.\n\nIV.\n\nDer Senat beschränkt seine Entscheidung auf die Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand. Hierzu zwingt allerdings nicht die Begrenzung des Vorlage-\n\nbeschlusses auf diese Frage. Mit der zulässigen Vorlage ist die Entscheidung\n\nüber die weitere Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof überge-\n\ngangen. Der Senat hat deshalb nicht nur über die streitige Rechtsfrage zu ent-\n\nscheiden, sondern an Stelle des vorlegenden Gerichts nach jeder Richtung im\n\nRahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, ob der mit der sofortigen\n\nweiteren Beschwerde angefochtene Beschluß des Landgerichts auf einer Ver-\n\nletzung des Rechts beruht (vgl. Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200). Von\n\nder Entscheidungszuständigkeit des Senats wird auch die Entscheidung über\n\ndie Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfaßt (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 30. September 1971, VII ZB 14/71, NJW 1972, 52, 53).\n\nAllerdings kann auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG das Verfah-\n\nren zunächst auf den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt werden (vgl. Jan-\n\nsen, FGG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 28; Keidel/Kahl, aaO, § 22 Rdn. 39). Der Senat\n\nmacht von dieser Möglichkeit im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht an-\n\ngestellten Erwägungen Gebrauch. Die Verfahrenslage ist damit vergleichbar\n\nmit der bei Verbindung mehrerer selbständiger Verfahrensgegenstände, bei\n\nder vom Bundesgerichtshof ebenfalls nur der zur Vorlage führende Verfah-\n\nrensgegenstand vollständig zu erledigen \n\nist \n\n(vgl. Senat, Beschl. v.\n\n24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071).\n\nIm Rahmen seiner Entscheidung über das Rechtsmittel des Antrags-\n\ngegners wird das vorlegende Gericht auch über die Kosten der Wiedereinset-\n\nzung zu befinden haben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1979, IV ZB 44/78,\n\nVersR 1979, 443, 444).\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/v-zb-36-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/v-zb-36-01","retrieved":"2026-07-10 13:10:56.122723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-02/v-zb-36-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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