{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"III ZR 100/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 252; ZPO § 287 Zur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier: Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögens- verwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie (\"konservativ, Wachstum\") mißachtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 100/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 252; ZPO § 287\n\nZur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier:\n\nGewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögens-\n\nverwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie (\"konservativ,\n\nWachstum\") mißachtet.\n\nBGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 100/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\n\nerkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nIm März 1997 beauftragte der Kläger die Beklagte, ein international täti-\n\nges Finanzdienstleistungsunternehmen, sein Vermögen in Aktien anzulegen.\n\nNach dem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag sollte die Vermögensan-\n\nlage nach folgender Konzeption erfolgen: \"konservativ, Wachstum, 5 % Akti-\n\nenoptionen (Gewinne aus Optionsgeschäften können reinvestiert werden)\". Als\n\nEntgelt hatte der Kläger eine Erfolgsprämie in Höhe von 25 % des jährlichen\n\nWertzuwachses, der über 40 % des Eigenkapitals hinausging, zu zahlen.\n\nAm 21. April 1997 eröffnete der Kläger bei der Beklagten ein Anlage-\n\nkonto mit einem Guthaben von 215.671 US-Dollar. Die Beklagte kaufte für den\n\nKläger Optionen und investierte vor allem in Aktien, die an der NASDAQ notiert\n\nwurden.\n\nAm 6. April 1998 kündigte der Kläger den Vermögensverwaltungsver-\n\ntrag. Die Beklagte errechnete zum 24. April 1998 einen Depotbestand von\n\n147.645,77 US-Dollar und zahlte dem Kläger 130.639,15 US-Dollar zurück.\n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagte habe abredewidrig mehr als 5 %\n\ndes Anlagekapitals in Optionen angelegt. Sie habe bei den Aktien hochspeku-\n\nlative Nebenwerte erworben. Bei vertragsgemäßer Anlage von 95 % des Anla-\n\ngekapitals in konservativ-wachstumsorientierten Aktien hätte er dieses nahezu\n\nganz (95 %) behalten und darauf einen Zuwachs von 56 % erzielt. Die Be-\n\nklagte müsse das verlorene Kapital und den entgangenen Gewinn ersetzen.\n\nDas Landgericht hat die Klage \n\nin Höhe eines Betrages von\n\n215.863,80 DM durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat über die\n\nKlage insgesamt entschieden und dem Kläger 294.524,75 DM nebst Zinsen\n\nzugesprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-\n\nantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei dem Kläger schadensersatzpflichtig, weil sie das ihr zu\n\nAnlagezwecken überlassene Vermögen des Klägers nicht entsprechend den\n\nvertraglichen Bedingungen verwaltet habe. Die vereinbarte Begrenzung der\n\nAktienoptionen auf 5 % des Anlagekapitals sei nicht eingehalten worden. Bei\n\nder Anlage in Aktien sei die Vorgabe \"konservativ, Wachstum\" nicht beachtet\n\nworden. Hätte die Beklagte, wie vom Kläger ausbedungen, 95 % des Depots in\n\nkonservativ-wachstumsorientierte Werte investiert, hätte dieser sein Anlageka-\n\npital behalten und einen Kursgewinn von 56 % erzielt. Auch unter Berücksichti-\n\ngung der von der Beklagten in diesem Fall verdienten Erfolgsprämie errechne\n\nsich für den Kläger ein Schaden in Höhe von (mindestens) 294.524,75 DM.\n\nII.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten in entscheidenden\n\nPunkten der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-\n\nklagte den mit dem Kläger geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag\n\nschuldhaft verletzt hat.\n\na) Der Beklagten war gestattet, 5 % des Anlagekapitals in Aktienoptio-\n\nnen zu investieren; weitere Optionsgeschäfte waren lediglich aus den Gewin-\n\nnen der jeweils vorherigen Anlagen dieser Art, nicht aber aus dem restlichen\n\nKapital zulässig. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hat die Beklagte von Anfang an diese Risikobegrenzung mißachtet. Die\n\nSumme der Optionskäufe lag - mit einer Ausnahme - jeweils über derjenigen\n\nder Verkäufe und damit über den hieraus erzielten Gewinnen; die fehlenden\n\nBeträge wurden dem für Anlagen in Aktien bestimmten Kapital entnommen. Die\n\nweisungswidrige Ausweitung der Optionsgeschäfte geschah vorsätzlich.\n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Investitio-\n\nnen im Aktienbereich ebenfalls nicht den vertraglichen Vereinbarungen ent-\n\nsprochen. Die Vermögensanlage in in- und ausländischen Wertpapieren habe\n\neiner mit \"konservativ, Wachstum\" beschriebenen Anlagepolitik folgen sollen.\n\nDie Beklagte habe indes ganz überwiegend in Technologiewerte investiert, die\n\nan der Börsenplattform NASDAQ gehandelt würden und schon im Ansatz nicht\n\nals konservativ eingeordnet werden könnten. Auch die in das Portefeuille ge-\n\nnommenen, an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) notierten\n\nWerte seien nicht als konservativ zu beurteilen. Gegen diese Feststellungen\n\nerhebt die Revision Verfahrensrügen; sie greifen nicht durch. Der Senat sieht\n\ngemäß § 565 a Satz 1 ZPO von einer Begründung ab.\n\nDas Berufungsgericht hat die von der Beklagten bei den Investitionen in\n\nAktien verfolgte Anlagepolitik als \"grobe\", mithin von der Haftungsbeschrän-\n\nkung nach Nr. 5 Satz 3 des Vermögensverwaltungsvertrages nicht erfaßte,\n\nVertragsverletzung beurteilt. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird\n\nvon der Revision hingenommen.\n\n2.\n\nDie Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht\n\nhabe das Schreiben des Klägers vom 9. September 1997, worin er sich mit der\n\nvon der Beklagten betriebenen Anlagepolitik teilweise einverstanden erklärt\n\nhabe, nicht gewürdigt. Zu der danach gebotenen Auslegung ist der Senat\n\nselbst befugt, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.\n\na) Der Kläger hat mit Schreiben an die Beklagte vom 9. September 1997\n\nerklärt, er sei, was die getätigten Geschäfte bzw. das Anlagevolumen betreffe,\n\n\"in den ersten sechs Wochen Ihrer Betreuung sehr zufrieden\" gewesen. Darin\n\nkann nicht, wie die Revisionserwiderung meint, ein bloßes \"Stilmittel\" gesehen\n\nwerden. Das vorangegangene Schreiben des Klägers an die Beklagte vom\n\n30. August 1997 belegt, daß er ein \"Zwischenfazit\" gezogen und die vertrags-\n\nwidrige Ausweitung der Aktienoptionen erkannt hatte. Wenn er dennoch mit\n\ndem Schreiben vom 9. September 1997 seine \"Zufriedenheit\" mit der Vermö-\n\ngensverwaltung während der ersten sechs Wochen äußerte, konnte das von\n\nder Beklagten nur dahin verstanden werden, er billige die Überschreitung der\n\nfür Aktienoptionen vereinbarten Grenze von 5 % des Gesamtportefeuilles in\n\nder Zeit vom 21. April 1997 (Eröffnung des Anlagekontos) bis - sechs Wochen\n\nspäter - zum 2. Juni 1997.\n\nb) Eine weitergehende Billigung der Anlagestrategie, die die Beklagte in\n\nden ersten sechs Wochen verfolgte, ist dem Schreiben des Klägers vom\n\n9. September 1997 aber nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte damals noch\n\nnicht übersehen, daß die von der Beklagten ganz überwiegend an der\n\nNASDAQ erworbenen Aktien - wegen der an dieser Börse bestehenden be-\n\nsonderen Risiken, wegen der unterbliebenen Diversifikation und wegen des\n\nFehlens einer langfristigen Strategie - den vereinbarten Anlagezielen (\"konser-\n\nvativ, Wachstum\") nicht entsprachen. Dem vorgenannten Schreiben kann auch\n\nnicht entnommen werden, daß der Kläger allgemein in eine Abkehr von der\n\nvertraglichen Anlagestrategie (\"konservativ, Wachstum\") - hin zu einer speku-\n\nlativeren Strategie - eingewilligt hätte. Ebensowenig ist ein den Schadenser-\n\nsatz wegen positiver Vertragsverletzung ausschließendes Einverständnis darin\n\nzu sehen, daß der Kläger die Depotauszüge der Beklagten (\"Brokerage Ac-\n\ncount Statement\"), denen die An- und Verkäufe sowie die prozentuale Auftei-\n\nlung der \"Assets\" in \"Cash Balance\", \"Stocks, Rights, Warrants\", \"Options\" zu\n\nentnehmen waren, zunächst widerspruchslos zur Kenntnis nahm (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - BGHR BGB § 826 Churning 1).\n\nc) Ist davon auszugehen, daß der Kläger die Überschreitung der Marge\n\nfür Aktienoptionen (5 % des Anlagekaptials) für die Zeit vom 21. April 1997 bis\n\nzum 2. Juni 1997 genehmigte, kann die Schadensberechnung des Berufungs-\n\ngerichts nicht bestehen bleiben. Denn sie legt zugrunde, daß während der ge-\n\nsamten Dauer der Vermögensverwaltung (21. April 1997 - 24. April 1998) 95 %\n\ndes Anlagekapitals (= 204.887,45 US-Dollar) in Aktien hätten angelegt sein\n\nmüssen. Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestan-\n\nden hätte, wenn die Beklagte während der ersten sechs Wochen des Vertrages\n\n(21. April 1997 - 2. Juni 1997) den tatsächlich nicht für Aktienoptionen ver-\n\nwandten Teil des Anlagekapitals (215.671 US-Dollar abzüglich des genehmig-\n\nten Anteils für Aktienoptionen) und danach (3. Juni 1997 - 24. April 1998) 95 %\n\ndes Anlagekapitals nach der vereinbarten Anlagestrategie \"konservativ,\n\nWachstum\" in Aktien investiert hätte.\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht hat sachverständig beraten den Gewinn, der dem\n\nKläger entgangen sein soll, gemäß den §§ 252 BGB, 287 ZPO nach der Kurs-\n\nentwicklung geschätzt, die der Fonds A. der A. I. genommen hat-\n\nte. Der Fonds A. habe eine Anlagekonzeption gehabt, die derjenigen, die\n\ndie Parteien vereinbart hätten, weitgehend entsprochen habe, und damit in der\n\nZeit von April 1997 bis April 1998 ein Plus von 56 % des Anlagekapitals erzielt.\n\nDiese Schadensbemessung wird von den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht getragen.\n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings nicht ein durchschnittli-\n\nches, sondern das - außerordentlich gute - Börsenjahr 1997 zugrunde gelegt.\n\nDenn es ging gerade um den Gewinn, den der Kläger in der Zeit von April 1997\n\nbis April 1998 - bei vertragsgerechter Anlagepolitik - gemacht hätte.\n\nb) Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher\n\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umstän-\n\nden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit\n\nWahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dazu kann auch der Gewinn aus\n\nSpekulationsgeschäften in Aktien gehören (vgl. BGH, Urteile vom 29. No-\n\nvember 1982 - II ZR 80/82 - NJW 1983, 758 und vom 18. Februar 2002\n\n- II ZR 355/00 - UA S. 7, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Geschädigte\n\nmuß lediglich die Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahr-\n\nscheinlichkeit ergibt, daß er einen solchen Gewinn erzielt hätte.\n\nIm Streitfall ist für die Schadensberechnung zugrunde zu legen, daß die\n\nBeklagte bei vertragsgerechtem Verhalten während der ersten sechs Wochen\n\ndes Vermögensbetreuungsvertrages den nach den genehmigten Optionsge-\n\nschäften verbliebenen Teil des Anlagekapitals, danach bis zur Schließung des\n\nDepots am 24. April 1998 95 % des Anlagekapitals in konservativ-wachstums-\n\norientierte Aktien investiert hätte. Solche Aktien hätten - die Zulässigkeit des\n\nVergleichs mit dem Fonds A. von A. I. unterstellt (vgl. dazu\n\nim folgenden unter c) - in der Zeit von April 1997 bis April 1998 einen Kursge-\n\nwinn von 56 % erzielt. Bei der Prüfung, ob nach den besonderen Umständen\n\ndes Falles ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252\n\nSatz 2 BGB), kam es aber nicht nur auf die Kurse am 21. April 1997 (Eröffnung\n\ndes Depots) und 24. April 1998 (Schließung des Depots), sondern auch auf die\n\nzwischenzeitliche und die weitere Kursentwicklung an (vgl. BGH, Urteil vom\n\n29. November 1982 aaO).\n\nc) Das Berufungsgericht hat die Kursentwicklung des Fonds A. der\n\nA. I. zum Anhaltspunkt für den - fiktiven - Depotwert genommen,\n\nden die Beklagte von April 1997 bis April 1998 bei vertragsgemäßer konserva-\n\ntiv-wachstumsorientierter Anlagepolitik erwirtschaftet hätte. Nach den derzeiti-\n\ngen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Vergleich\n\nnicht sachgerecht ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß es hier um\n\ndie Betreuung eines Einzeldepots, nicht um die Beteiligung an einem Fonds\n\nging. Die voraussichtliche Wertentwicklung eines Einzeldepots kann nicht ohne\n\nweiteres mit derjenigen eines Fonds gleichgesetzt werden, wovon das Beru-\n\nfungsgericht aber ausgegangen ist. Ein Fonds kann aufgrund des größeren\n\nAnlagekapitals anders diversifizieren und damit Risiken ausgleichen als ein\n\nEinzeldepot, das im Fall des Klägers ein Anfangskapital von 215.671 US-Dollar\n\nhatte. Möglicherweise kann ein Fonds zudem aufgrund seiner starken\n\nMarktmacht günstigere Bedingungen beim An- und Verkauf der Wertpapiere\n\nerreichen. Diese - jedenfalls für die rechtliche Prüfung zugrunde zu legenden -\n\nVorteile der Fondsverwaltung müßten bei einem Vergleich der Gewinnent-\n\nwicklung eines Fonds einerseits, eines nach der gleichen Anlagekonzeption\n\ngeführten Einzeldepots andererseits berücksichtigt werden, gegebenenfalls\n\ndurch einen nach § 287 ZPO zu schätzenden pauschalen Abschlag.\n\nIII.\n\nErreicht der von dem Berufungsgericht nach den vorbeschriebenen\n\nGrundsätzen neu ermittelte Schaden (Verlust bei dem für Aktien vorgesehenen\n\nAnlagekapital, entgangener Gewinn) nicht die Klagesumme, ist zu prüfen, ob\n\ndem Kläger - auf positive Vertragsverletzung und § 826 BGB (i.V.m. §§ 31, 831\n\nBGB) gestützte - Schadensersatzansprüche wegen Churnings zustehen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 22. November 1994 aaO und Senatsurteil vom 23. September\n\n1999 - III ZR 214/98 - BGHR BGB § 826 Churning 2). Der Kläger hat geltend\n\ngemacht, die Beklagte habe die Aktien viel zu häufig ge- und verkauft; ihre\n\nVermögensverwaltung sei ein unsystematisches \"Herumgezocke\" mit dem Ziel\n\nder Spesenschinderei gewesen. Das Berufungsgericht hat Feststellungen, die\n\nbei konkreter Schadensberechnung einen Schadensersatzanspruch wegen\n\nvorsätzlicher Vertragsverletzung und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung\n\ndem Grunde nach rechtfertigen können, getroffen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/iii-zr-100-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/iii-zr-100-01","retrieved":"2026-07-10 13:10:31.754803+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-02/iii-zr-100-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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