{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-04-30","aktenzeichen":"X ARZ 59/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ARZ 59/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,\n\nKeukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin verlangt von dem in L. wohnenden Beklagten die Vergü-\n\ntung von Bauarbeiten am gleichfalls in L. gelegenen Wohnhaus des Beklagten.\n\nEntsprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitige\n\nVerfahren zuständigen Gericht wurde der Rechtsstreit nach Widerspruch des\n\nBeklagten an das Landgericht L. abgegeben. Nach Eingang der Akten beim\n\nLandgericht L. teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit, daß die\n\nParteien vereinbart gehabt hätten, daß zur Durchführung des Rechtsstreits das\n\nLandgericht H. berufen sei und der Rechtsstreit dort durchgeführt werden solle.\n\nEr sei durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ermächtigt, ein Verwei-\n\nsungsgesuch an das Landgericht H. zu stellen. Die Klägerin hat mitgeteilt, daß\n\nsie mit der Verweisung an das Landgericht H. einverstanden sei.\n\nMit Beschluß vom 21. Dezember 2001 hat sich das Landgericht L. für\n\nörtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht H. verwie-\n\nsen. Das Landgericht H. hat mit Beschluß vom 18. Januar 2002 die Übernahme\n\ndes Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die\n\nSache dem Oberlandesgericht C. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts\n\nvorgelegt. Das Oberlandesgericht C. hat mit Beschluß vom 11. Februar 2002\n\ndas Landgericht H. als das zuständige Gericht bestimmt. Mit Beschluß vom\n\n28. Februar 2002 hat das Landgericht H. ausgesprochen, daß es die im vorge-\n\nnannten Beschluß des Oberlandesgerichts C. getroffene gerichtliche Bestim-\n\nmung für nicht bindend erachte, sich nochmals für örtlich unzuständig erklärt\n\nund die Akte dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Ge-\n\nrichts vorgelegt.\n\nII. Die Vorlage ist unzulässig.\n\nSeit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des\n\nSchiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die\n\nStelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren\n\ngemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu\n\ndessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl.\n\nv. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).\n\nEin nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36\n\nAbs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsge-\n\nschichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Be-\n\ntracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1\n\nZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes-\n\ngerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW\n\n2000, 80, 81; vgl. auch amtl. Begr., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach dem\n\neindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmung\n\ngenannten Oberlandesgerichte zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufung\n\ndes Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, etwa unter\n\nBerufung darauf, daß das Oberlandesgericht seiner Vorlagepflicht nach § 36\n\nAbs. 3 ZPO zu Unrecht nicht nachgekommen sei, scheidet deshalb aus (vgl.\n\nZöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).\n\nNach der bindenden Entscheidung des Oberlandesgerichts C. vom\n\n11. Februar 2002 ist das Landgericht H. das zuständige Gericht.\n\nMelullis Scharen Keukenschrijver\n\n Meier-Beck Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-30/x-arz-59-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-30/x-arz-59-02","retrieved":"2026-07-10 13:05:39.830017+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-30/x-arz-59-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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