{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-04-29","aktenzeichen":"II ZR 330/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564 Enthält ein Mietvertrag die Bestimmung, das Mietverhältnis, das zu einem fest- gelegten Zeitpunkt ende, verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der ursprüngliche Miet- vertrag fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber ein neuer Vertrag geschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 330/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n29. April 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nHGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564\n\nEnthält ein Mietvertrag die Bestimmung, das Mietverhältnis, das zu einem fest-\ngelegten Zeitpunkt ende, verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der\nParteien dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der ursprüngliche Miet-\nvertrag fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber ein\nneuer Vertrag geschlossen.\n\nBGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde.\n\nEs wird wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 20. Januar 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 15. Januar 1976 vermietete der Kläger der P. H. & Co. oHG,\n\nderen Gesellschafter damals P. H. und seine Ehefrau E. waren, Gewerberäume\n\nin B. K.straße 151/152. Der Mietvertrag bestimmt:\n\n\"Das Mietverhältnis beginnt am 1. April 1976. ... Das Mietverhält-\nnis endet am 31. März 1996. Es verlängert sich jeweils um ein\nJahr, wenn eine der Parteien nicht spätestens sechs Monate vor\nAblauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht. ...\"\n\nP. H. verstarb im Jahre 1993. Mit Wirkung vom 10. Mai 1993 trat\n\nder Beklagte als Gesellschafter in das Unternehmen ein; dies wurde am\n\n7. März 1995 in das Handelsregister eingetragen. Am 31. März 1995 kam als\n\nneue, persönlich haftende Gesellschafterin die H. B. Verwaltungsgesellschaft\n\nmbH hinzu, der Beklagte und E. H. wurden Kommanditisten. Die nunmehrige\n\nH. B. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG), deren am 13. Juni 1995 erfolgte\n\nEintragung in das Handelsregister im Juni/Juli 1995 bekannt gemacht wurde,\n\nsetzte das Mietverhältnis auch über den 31. März 1996 hinaus fort. Obwohl sie\n\nschon Anfang des Jahres 1996 in Zahlungsschwierigkeiten geraten war,\n\nräumte die KG das Mietobjekt erst Ende März 1998, nachdem der Kläger das\n\nMietverhältnis am 28. Januar 1998 fristlos gekündigt hatte. Am 1. April 1998\n\nwurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.\n\nEs verblieb ein Mietrückstand von insgesamt 227.913,48 DM. Davon\n\nentfielen 16.344,22 DM auf den März 1996 und 211.569,26 DM auf den Zeit-\n\nraum August 1996 bis März 1998. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von dem\n\nBeklagten, den Rückstand zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattge-\n\ngeben, das Berufungsgericht hat nur 16.344,22 DM, also den Mietrückstand\n\naus der Zeit vor der Verlängerung des Mietvertrages, zugesprochen und sie im\n\nübrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprüngli-\n\nchen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte schuldet ihm die ge-\n\nsamten Mietrückstände in Höhe von 227.913,48 DM (§§ 128, 160 Abs. 1 HGB).\n\nI. Dem Berufungsgericht, dem darin zuzustimmen ist, daß die Klagefor-\n\nderung nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist (Art. 35 Satz 1 EGHGB),\n\nhat eine Nachhaftung des Beklagten gemäß § 160 HGB n.F., d.h. in der Fas-\n\nsung des NachhBG 1994, für Rückstände aus der Zeit von August 1996 bis\n\nMärz 1998 unter Berufung auf frühere Entscheidungen des Reichsgerichts und\n\ndes Bundesgerichtshofes verneint, weil für die Mietparteien kein rechtlicher\n\nZwang bestand, das Mietverhältnis über den 31. März 1996 hinaus fortzuset-\n\nzen. Da sowohl der Vermieter als auch die Mieterin frei entscheiden konnten,\n\nob sie das Mietverhältnis am 31. März 1996 auslaufen lassen sollten oder\n\nnicht, stelle sich die \"Verlängerung\" des Vertrages als Abschluß eines neuen\n\nMietvertrages dar. Diese Rechtsauffassung greift die Revision mit Erfolg an.\n\nII. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Miete für den fraglichen\n\nZeitraum war bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft\n\nals persönlich haftender Gesellschafter im Sinne des § 160 HGB n.F. begrün-\n\ndet.\n\n1. Nach dieser Vorschrift (Abs. 1 und 3) haftet ein aus der oHG ausge-\n\nschiedener oder in die Stellung eines Kommanditisten zurückgetretener Ge-\n\nsellschafter noch für die Dauer von fünf Jahren für die bis zu seinem Ausschei-\n\nden oder Zurücktreten begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die\n\nFrist beginnt mit dem Ende des Tages zu laufen, an dem das Ausscheiden\n\noder Zurücktreten in die Kommanditistenstellung in das Handelsregister einge-\n\ntragen wird.\n\nIm vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag am 15. Januar 1976 ge-\n\nschlossen und sah die Möglichkeit, ihn zu beenden, erstmals zum 31. März\n\n1996 vor. Da hiervon in der Folge keine der Parteien Gebrauch machte, endete\n\nder Vertrag erst Ende Januar 1998 (dazu unter 2), wobei die darüber hinaus-\n\ngehende Nutzung des Mietobjekts durch die KG bis Ende 1998 weitere Miet-\n\nzinsansprüche des Klägers auslöste. Für diese Ansprüche haftet der Beklagte.\n\nSein Wechsel in die Kommanditistenstellung wurde am 13. Juni 1995 in das\n\nHandelsregister eingetragen, so daß die fünfjährige Frist erst am 13. Juni 2000\n\nendete.\n\n2. In der Praxis sind Mietverträge über Grundstücke und Räume auf be-\n\nstimmte Zeit mit Verlängerungsklausel häufig anzutreffen. Diese Verträge ver-\n\nlängern sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn sie nicht\n\nzum vereinbarten Vertragsende gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung,\n\nso wird das Mietverhältnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Die Iden-\n\ntität des damit in die Zukunft verlängerten Vertrages bleibt erhalten (Blank in\n\nSchmidt-Futterer, Mietrecht 7. Aufl. BGB § 564 Rdn. 12; Derleder in AK, BGB\n\n§ 564 Rdn. 2; MünchKomm.-Voelskow, BGB 4. Aufl. Rdn. 6; RGRK-Gelhaar,\n\nBGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 7;\n\na.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 1484). Die befristete Kündigung\n\nbeendet den Vertrag erst zum vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeit-\n\npunkt. Dies hat zur Folge, daß das Mietverhältnis bis dahin unverändert weiter\n\nbesteht und es daher während dieses Zeitraums noch dem Einfluß vertragli-\n\ncher Vereinbarungen über seinen Inhalt und gegebenenfalls über seine (weite-\n\nre) Fortdauer unterworfen ist (BGHZ 139, 123, 127).\n\nIm vorliegenden Fall war die Verlängerung zwar nicht vom Ausbleiben\n\neiner Kündigung abhängig, sondern vom Ausbleiben eines Widerspruchs ge-\n\ngen die Verlängerung. Für die rechtliche Beurteilung, ob der Vertrag fortdauert,\n\nkann diesem lediglich terminologischen Unterschied jedoch keine Bedeutung\n\nbeigemessen werden.\n\n3. Der Gesetzgeber hat mit § 160 n.F. HGB nicht lediglich eine zeitliche\n\nObergrenze festgelegt. Er hat vielmehr eine umfassende Regelung des Pro-\n\nblems der Nachhaftungsbegrenzung vorgenommen und dabei die Rechtspre-\n\nchung zu dem alten Recht gesehen und berücksichtigt. Er wollte auch die Dau-\n\nerschuldverhältnisse einbezogen wissen. Damit hat der Gesetzgeber im Inter-\n\nesse der Rechtssicherheit für alle Verbindlichkeiten einheitlich den Weg einer\n\nklar festgelegten Ausschlußfrist gewählt. Mit diesem Weg hat er zugleich die\n\nInteressen der Beteiligten in einer Weise berücksichtigt und ausgeglichen, die\n\nzwar fraglos gewisse Härten mit sich bringt, aber letztlich für keinen der jeweils\n\nBeteiligten als unzumutbar anzusehen ist (so auch Sen.Urt. v. 27. September\n\n1999 - II ZR 356/98, WM 1999, 2406, 2408 = BGHZ 142, 324, 331, das das\n\nBerufungsgericht aber nicht für einschlägig hält, da es im vorliegenden Fall um\n\nein befristetes Schuldverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit gehe).\n\nSinn dieser Regelung ist es in erster Linie zu vermeiden, daß ein ausge-\n\nschiedener Gesellschafter zu lange Zeit mit einer Haftung für Verbindlichkeiten\n\nbelastet wird, obwohl er wegen seines Ausscheidens weder weiteren Einfluß\n\nauf die Gesellschaft nehmen noch von den Gegenleistungen und sonstigen\n\nErträgen profitieren kann. Sinn ist es aber zugleich, einen Ausgleich zwischen\n\ndiesem Anliegen und den Interessen der Gesellschaftsgläubiger zu schaffen.\n\nAllein schon im Hinblick auf diese Zweckrichtung sind Dauerschuldverhältnisse\n\nohne Differenzierung nach gewissem oder ungewissem Verlauf in der Zukunft\n\nals Verbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 HGB anzusehen. Bei Dauer-\n\nschuldverhältnissen ist die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflich-\n\ntungen bereits in dem Vertrag selber angelegt, mit der Folge, daß diese\n\nSchuldverpflichtungen mit dem Vertragsschluß als entstanden anzusehen sind,\n\nauch wenn einzelne Verpflichtungen erst später fällig werden (Sen.Urt. aaO\n\nm.w.N.).\n\n4. Handelt es sich bei einem Mietvertrag mit Verlängerungsklausel um\n\ndie Fortsetzung des alten Vertrages, wenn die Kündigung nicht erfolgt oder ein\n\nWiderspruch gegen die Verlängerung unterbleibt, so liegt nichts anderes vor,\n\nals ein Dauerschuldverhältnis mit für die Zukunft ungewissem Verlauf.\n\nIII. Da die Höhe der Mietrückstände unstreitig ist, kann der Senat die\n\nSache selber entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F., § 563 Abs. 3 ZPO\n\nn.F.).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nHGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564\n\nEnthält ein Mietvertrag die Bestimmung, das Mietverhältnis, das zu einem fest-\ngelegten Zeitpunkt ende, verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der\nParteien dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der ursprüngliche Miet-\nvertrag fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber ein\nneuer Vertrag geschlossen.\n\nBGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00 - Kammergericht\n\nLG Berlin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-29/ii-zr-330-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGBEG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-29/ii-zr-330-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-29/ii-zr-330-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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