{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"IX ZB 106/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 1 Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßko- stenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei (hier: Insolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIX ZB 106/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 121 Abs. 1\n\nIst eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl\n\ndes Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei (hier:\n\nInsolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.\n\nBGH, Beschluß vom 25. April 2002 - IX ZB 106/02 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin\n\nDr. Vézina\n\nam 25. April 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. August 1996 wird auf\n\nKosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-\n\nben (§ 8 GKG).\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Beschluß vom 2. April 1996 hat das Landgericht dem klagenden\n\nKonkursverwalter für die in erster Instanz erhobene Anfechtungsklage Prozeß-\n\nkostenhilfe gewährt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber ab-\n\ngelehnt, weil der Kläger als Rechtsanwalt den Prozeß selbst führen könne. Die\n\nhiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht\n\ndurch Beschluß vom 26. August 1996 zurückgewiesen. Gegen diesen Be-\n\nschluß hat der Kläger mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz\n\nvom 11. September 1996 \"Rechtsmittel\" eingelegt. Dieses hat er mit weiterem\n\nSchriftsatz vom 15. Oktober 2001 unter Hinweis darauf gerechtfertigt, daß ein\n\nFall \"greifbarer Rechtswidrigkeit\" vorliege. Das Oberlandesgericht hat das\n\nRechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nGegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4\n\nZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall\n\nanwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des\n\nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1907 f), eine Beschwerde\n\nnicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen ei-\n\nner Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Klägers kommt vorlie-\n\ngend nicht in Betracht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die zulässige er-\n\nste Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Versagung der beantragten\n\nProzeßkostenhilfe (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) ohne vertretbare Gründe\n\nzu Unrecht zurückgewiesen. Nach dem hier einschlägigen § 121 Abs. 1 ZPO\n\nwird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeord-\n\nnet, wenn - wie hier - eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Dies\n\nist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten (vgl. OLG Brandenburg\n\nReport 1995, 23; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 121 Rn. 3). Nur in dem hier\n\nnicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich\n\nüberhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen\n\nwerden kann, weil die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Pro-\n\nzeßgericht zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. KG FamRZ 1994, 1397, 1398;\n\nThüringer LAG MDR 2000, 231 f).\n\nDas macht trotzdem die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. ausdrücklich\n\nausgeschlossene Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechts-\n\nbehelfs ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich nicht aus (vgl.\n\nBGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97,\n\nZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Dem\n\nAnliegen, Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der\n\njeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß\n\nin solchen Fällen das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, als be-\n\nfugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung hin selbst dann zu überprü-\n\nfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grund-\n\nsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich ist (BGH aaO sowie BGH, Beschl.\n\nv. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f = ZInsO 2002, 371 f).\n\nIm Fall der abgelehnten Anwaltsbeiordnung im Rahmen von Prozeßko-\n\nstenhilfe liegt die Verweisung auf Abhilfemöglichkeit um so näher, als eine sol-\n\nche Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb auf Gegenvor-\n\nstellungen hin grundsätzlich jederzeit abänderbar ist.\n\nKreft Kirchhof Raebel\n\n Kayser Vézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/ix-zb-106-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/ix-zb-106-02","retrieved":"2026-07-10 13:05:06.409455+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-25/ix-zb-106-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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