{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"X ZR 83/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Massedurchfluß ZuSEntschG § 3 Abs. 1, 2 Für die Prüfung der Frage, ob er zur Erstellung eines Gutachtens in der Lage ist, steht dem als Sachverständigen in Aussicht Genommenen regelmäßig eine Ent- schädigung nicht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2002\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nX ZR 83/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nMassedurchfluß\n\nZuSEntschG § 3 Abs. 1, 2\n\nFür die Prüfung der Frage, ob er zur Erstellung eines Gutachtens in der Lage ist,\n\nsteht dem als Sachverständigen in Aussicht Genommenen regelmäßig eine Ent-\n\nschädigung nicht zu.\n\nBGH, Beschl. v. 23. April 2002 - X ZR 83/01 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDas Begehren des Antragstellers, ihm seinen \"bisherigen Aufwand\"\n\nzu erstatten, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat den Antragsteller gebeten mitzuteilen, ob er dazu in der\n\nLage und bereit sei, als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gut-\n\nachten zu erstatten. Zu einer Bestellung des Antragstellers zum gerichtlichen\n\nSachverständigen ist es nicht gekommen, weil die Berufung gegen das Urteil\n\ndes Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2001 zurückgenommen worden ist.\n\nDer Antragsteller begehrt 3.800,-- DM Entschädigung, weil er aufgrund\n\nder Anfrage die ihm überlassenen Unterlagen intensiv durchgearbeitet und sich\n\nin der einschlägigen Fachliteratur aus der Zeit vor der Priorität des Streitpa-\n\ntents kundig gemacht habe. Dabei sei es weniger um die geschützte Signal-\n\nverarbeitung gegangen als darum, ob und wann über derartige Verfahren be-\n\nreits vor dem Prioritätsdatum in der Fachliteratur berichtet worden sei. Das ha-\n\nbe einige Recherchen und die intensive Durchsicht alter Fachliteratur voraus-\n\ngesetzt.\n\nDas Begehren des Antragstellers ist unbegründet.\n\nDas Gesetz sieht eine Entschädigung von Personen, die in einem\n\nRechtsstreit vom Gericht herangezogen werden, nur unter den Voraussetzun-\n\ngen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n\n(ZuSEntschG) vor. Ein Sachverständiger wird danach für seine Leistung ent-\n\nschädigt (§ 3 Abs. 1 ZuSEntschG). Die Leistung im Sinne dieser Vorschrift be-\n\nsteht in der Erstattung des Gutachtens. Eine solche Leistung hat der Antrag-\n\nsteller nicht erbracht. Er war nicht einmal zum gerichtlichen Sachverständigen\n\nbestellt.\n\nEs kann hier dahinstehen, ob überhaupt ausnahmsweise auch Arbeiten\n\nnach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG erfaßt werden können, die eine als gerichtlicher\n\nSachverständiger in Betracht gezogene Person im Vorfeld einer Bestellung\n\ndeshalb erbracht hat, weil er vom Gericht aufgefordert worden ist, sich darüber\n\nzu erklären, ob er in der Lage und bereit sei, ein schriftliches Gutachten zu er-\n\nstatten. Eine solche Anfrage ist zunächst unverbindlicher Natur; ihre Beant-\n\nwortung gehört zur Sphäre des Angeschriebenen. Sie könnte deshalb allenfalls\n\ndann eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen, wenn ihre Beantwortung\n\nansonsten eine unzumutbare Belastung des Angeschriebenen darstellen wür-\n\nde. Die Rechtsprechung hat das verneint, wenn die Beantwortung ohne\n\nSchwierigkeiten und ohne nähere Untersuchungen bereits aus den ihm über-\n\nlassenen Unterlagen möglich ist (Sen.Beschl. v. 20.03.1979 - X ZR 21/76,\n\nMDR 1979, 368 - Tragvorrichtung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.1994\n\n- 10 W 7/94, OLGR Düsseldorf 1994, 252; Beschl. v. 11.03.1993 - 10 W 12/93,\n\nOLGR Düsseldorf 1994, 104). Dementsprechend hat der Senat in einer Pa-\n\ntentnichtigkeitssache entschieden, daß eine Entschädigung zu versagen sei,\n\nwenn sich der Gegenstand des angegriffenen Patents eindeutig aus der Pa-\n\ntentschrift ergibt (aaO).\n\nEin solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Antragsteller macht selbst\n\nnicht geltend, daß das zu beurteilende Streitpatent ihm Anlaß zu Zweifel geg e-\n\nben habe, ob er die Begutachtung übernehmen könne. Er hat das patentierte\n\nVerfahren zum Messen des Massedurchflusses eines durch mindestens eine\n\nvibrierende Rohrleitung fließenden Materials selbst als ein ihm bekanntes\n\nVerfahren der Signalverarbeitung bezeichnet.\n\nDer Antragsteller will die Entschädigung vielmehr in erster Linie wegen\n\nseiner Recherchen zum Stand der Technik. Derartige Arbeiten waren jedoch\n\nzur Beantwortung der an den Antragsteller gestellten Frage nicht erforderlich.\n\nAuch dem Vorbringen des Antragstellers läßt sich nicht entnehmen, weshalb\n\nder Stand der Technik für die Frage von Bedeutung gewesen sein könnte, ob\n\nder Antragsteller sich für eine Gutachtenerstattung hinreichend sachkundig\n\nhalten und die an ihn gestellte Frage bejahen oder verneinen kann. Die nach\n\ndem Vorbringen des Antragstellers aufwendigen Arbeiten waren deshalb durch\n\ndie gerichtliche Anfrage nicht veranlaßt. Auf sie hätte es erst bei entsprechen-\n\ndem Beweisbeschluß im Rahmen einer Begutachtung ankommen können, für\n\ndie der Antragsteller jedoch keinen Auftrag erhalten hat. Diese Arbeiten hat der\n\nAntragsteller mithin auf eigenes Risiko verrichtet, weshalb auch insoweit kein\n\nGrund besteht, im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 ZuSEntschG ausnahmsweise\n\nanzuwenden.\n\nMelullis Jestaedt Scharen\n\n Keukenschrijver Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/x-zr-83-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/x-zr-83-01","retrieved":"2026-07-10 13:08:05.667082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-23/x-zr-83-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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