{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"X ZR 29/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 29/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. April 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 14. Januar 2000 verkün-\n\ndete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg\n\naufgehoben, soweit die Klage wegen des Zahlungsantrags zu 1 a)\n\nund der Feststellungsanträge 3 bis 5 abgewiesen worden ist. Auf\n\ndie Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil aufgehoben,\n\nsoweit zu deren Nachteil erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die u.a. Betonrohre für den Hoch- und Tiefbau herstellt,\n\nplante 1988 die Errichtung einer neuen Betonrohrproduktionsanlage, in der der\n\nBetrieb möglichst vollautomatisch ablaufen sollte. Zu diesem Zweck sollte ein\n\nbei der Beklagten bestellter Kranroboter in der Weise mit einer von der Streit-\n\nverkündeten gelieferten Rohrpreßmaschine zusammenarbeiten, daß die ge-\n\npreßten Rohre vollautomatisch mit den Schalungen aus der Preßmaschine zum\n\nnächsten Bearbeitungsstandort transportiert, die Schalungen entfernt und zur\n\nPreßmaschine zurücktransportiert werden sollten. Die Beklagte übernahm die\n\n\"Garantie\" für die ordnungsgemäße Entschalung der Rohre im Automatikbe-\n\ntrieb. Als Gesamtvergütung für die Beklagte waren 603.972,00 DM brutto ver-\n\neinbart, wovon 408.167,98 DM gezahlt wurden. Die 1989 gelieferte Anlage\n\nfunktionierte von Anfang an nicht einwandfrei; beim Entschalen wurden die\n\nRohre beschädigt oder zerstört. Nachbesserungsversuche der Beklagten im\n\nJahr 1990 blieben erfolglos. Die Beklagte machte Ende 1990 ihren Restvergü-\n\ntungsanspruch gerichtlich geltend; diese Klage blieb über drei Instanzen er-\n\nfolglos.\n\nIm vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz für fol-\n\ngende Positionen:\n\n 1.\n\n 2.\n\n 3.\n\nKosten für fehlkonstruierten Kran\n\n 407.398,38 DM\n\nKosten für Betonrohrautomaten\n\n 1.683.077,80 DM\n\nFinanzierungskosten 16.10.1989 bis\n\n31.3.1993\n\n 984.136,17 DM\n\n 4.\n\nFinanzierungskosten 1.4.1993 bis\n\n20.6.1995\n\n 587.880,00 DM\n\n 5.\n\nLohnkosten für die Rohrproduktion\n\n 126.501,35 DM\n\n 6.\n\n 7.\n\n 8.\n\n 9.\n\n10.\n\n11.\n\n12.\n\n13.\n\n14.\n\nLohnkosten Rohrproduktion (Labor)\n\n 14.738,34 DM\n\nLohnkosten für die Rohrproduktion\n\n(Betriebselektriker) \n\n 48.882,56 DM\n\nAufwendungen für Mischbeton\n\n 137.550,72 DM\n\nkaufmännische Verwaltungskosten\n\n 7.891,18 DM\n\nKosten der technischen Verwaltung\n\n 3.180,94 DM\n\nEntsorgung der Rohre\n\n 53.746,76 DM\n\nErsatzleistungen für ausgelieferte Rohre 30.168,01 DM\n\nInvestitionsanteil\n\nentgangener Gewinn\n\n 500.000,00 DM\n\n 1.000.000,00 DM.\n\nVon der daraus sich errechnenden Gesamtsumme \n\nin Höhe von\n\n5.584.360,20 DM macht sie im Wege der Teilklage 2.000.000,-- DM geltend.\n\nWeitere Anträge sind auf die Verpflichtung der Beklagten zum Abbau der Anla-\n\nge sowie auf verschiedene Feststellungen gerichtet.\n\nDas Landgericht hat auf die Zahlungsklage einen Teilbetrag in Höhe von\n\n967.194,36 DM zuerkannt sowie einem auf Abbau des Kranroboters gerichte-\n\nten Feststellungsantrag stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den von der Beklag-\n\nten zu zahlenden Betrag auf 1.367.194,36 DM festgesetzt und im übrigen die\n\nKlage abgewiesen; die mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegte\n\nAnschlußberufung hat es zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision\n\nder Klägerin hat der Senat im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 a) (Zahlungs-\n\nantrag im Umfang der Klageabweisung) sowie auf die Feststellungsanträge\n\nzu 3 (Freistellung der Klägerin von allen Ansprüchen der Streitverkündeten im\n\nZusammenhang mit der Lieferung des Betonrohrautomaten), zu 4 (Verpflich-\n\ntung der Beklagten zum Abbau der Anlage) und zu 5 (Verpflichtung zur Erstat-\n\ntung aller künftig anfallenden Schäden) zur Entscheidung angenommen; die\n\nAnnahme hinsichtlich des weiter geltend gemachten Antrags zu 1 b) (Feststel-\n\nlung, daß der Beklagten aus der Lieferung des Kranroboters endgültig keine\n\nAnsprüche mehr gegen die Klägerin zustehen) hat er abgelehnt. Die Beklagte\n\ntritt dem Rechtsmittel entgegen und erstrebt mit der von ihr eingelegten An-\n\nschlußrevision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie in der Vorin-\n\nstanz verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin erweist sich im Umfang der Annahme, die der\n\nBeklagten in vollem Umfang als erfolgreich. Die Rechtsmittel führen zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nA. Zur Revision:\n\nI. Das Berufungsgericht hat - insoweit übereinstimmend mit dem Landge-\n\nricht - einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 326 BGB in der für\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Vereinbarung geltenden Fassung\n\n(a.F.) im Hinblick auf den nutzlos aufgewendeten Werklohn für den Kranrobo-\n\nter (Pos. 1), die anteilig darauf entfallenden Finanzierungskosten gemäß\n\nPos. 3 und 4, Lohn- und Materialkosten für fehlgeschlagene Produktionsversu-\n\nche (Pos. 5 bis 10) sowie auf Ersatzleistungen für ausgelieferte Rohre\n\n(Pos. 12) zuerkannt.\n\nIm Unterschied zum Landgericht hält das Berufungsgericht die Beklagte\n\ndem Grunde nach auch zum Ersatz der darüber hinausgehenden Aufwendun-\n\ngen, die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Anschaffung und Finan-\n\nzierung von weiteren für die Rohrproduktion erforderlichen Geräten (insbeson-\n\ndere der Rohrpreßmaschine) getätigt worden sind, für verpflichtet. Die daraus\n\nfolgende Schadensersatzpflicht hat es allerdings unter dem Gesichtspunkt ei-\n\nner Verletzung der Obliegenheit der Klägerin zur Schadensminderung (§ 254\n\nBGB) auf 400.000,-- DM begrenzt.\n\n1. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klägerin habe\n\nsich nicht in angemessener und zumutbarer Weise um Schadensminderung\n\nbemüht, weil sie es unterlassen habe, die nicht funktionierende vollautomati-\n\nsche Anlage in eine funktionierende konventionelle Anlage umzurüsten. Der\n\nGeschäftsführer der Klägerin habe sich vor dem Senat dahin eingelassen, daß\n\ndie Umrüstung mit einem Kostenaufwand von 400.000,-- DM möglich gewesen\n\nwäre. In Höhe dieses Betrags sei daher ein weiterer Schadensersatz anzuer-\n\nkennen; ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Nach dem eige-\n\nnen Vorbringen der Klägerin habe sich durch die deutsche Wiedervereinigung\n\nein großer Absatzmarkt mit reellen Gewinnchancen eröffnet. Es wäre daher\n\nwirtschaftlich vernünftig gewesen, den Betrag zu investieren und am Wettbe-\n\nwerb teilzunehmen, statt eine Investition von mehreren Millionen DM brach lie-\n\ngen zu lassen. Dies gelte, obwohl eine Produktion der Betonrohre auf her-\n\nkömmliche Weise kostenintensiver gewesen wäre. Allerdings lasse sich im\n\nFalle der Umstellung auf eine neue Verfahrensweise ein Gewinn nur sehr ein-\n\ngeschränkt prognostizieren. Die Klägerin habe jedoch selbst dargelegt, daß die\n\nbesonders zukunftsträchtigen Absatzmärkte in den neuen Bundesländern zu-\n\nmindest für mehrere Jahre auch bei herkömmlicher Produktionsweise sichere\n\nGewinnaussichten geboten hätten. Das gelte umso mehr, als die Klägerin über\n\njahrzehntelange Erfahrungen in der Rohrproduktion verfügt habe.\n\na) Die Revision ist der Auffassung, daß die der Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts zugrunde gelegte Aussage des Geschäftsführers der Klägerin\n\naus prozessualen Gründen nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Aus den\n\nSchriftsätzen und Sitzungsprotokollen ergebe sich kein entsprechender Vortrag\n\nder Klägerin. Die nach Darstellung im Berufungsurteil in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht gefallenen Äußerungen ihres Geschäfts-\n\nführers hätten nur nach Protokollierung oder vollständiger Wiedergabe im Ur-\n\nteil verwertet werden dürfen. Hier enthielten nur die Entscheidungsgründe eine\n\nkurze Wiedergabe der in diametralem Widerspruch zum sonstigen Prozeßvor-\n\nbringen der Klägerin stehenden angeblichen Einlassungen. Tatsächlich habe\n\nsich der Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, daß sich\n\nin den neuen Bundesländern auch bei einer kostenungünstigeren herkömmli-\n\nchen Rohrproduktion sichere Gewinnaussichten geboten hätten. Seine Aussa-\n\nge sei auch nicht so zu verstehen gewesen, daß der gesamte Aufwand für eine\n\nUmrüstung der Rohrpreßmaschine Kosten von lediglich 400.000,-- DM verur-\n\nsacht hätte.\n\nMit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Zur revisionsrechtlich\n\nnur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des gesamten Prozeßstoffs durch\n\ndas Berufungsgericht gehört auch die Berücksichtigung von Äußerungen der\n\nBeteiligten bei informellen Anhörungen (vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.1989\n\n- I ZR 14/88, NJW-RR 1990, 1061, 1063). Sollen diese Äußerungen nicht Be-\n\nweiszwecken dienen, brauchen sie nicht zwingend protokolliert zu werden\n\n(BGH, Urt. v. 27.11.1968 - IV ZR 675/66, NJW 1969, 428 f.; Zöller/Greger,\n\nZPO, 23. Aufl., § 141 Rdn. 7; Musielak/Stadler, ZPO, 2. Aufl., § 141 Rdn. 11).\n\nEs ist ausreichend, wenn sie nur im Tatbestand des Urteils oder - wie im vor-\n\nliegenden Fall - wenigstens in den Entscheidungsgründen (BGH, Urt. v.\n\n20.1.1983 - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 257/83,\n\nNJW 1985, 1784 f.; Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039)\n\nwiedergegeben sind, wobei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine ge-\n\ndrängte Darstellung anzustreben ist. Die Interessen der Parteien werden da-\n\ndurch nicht verletzt. Sofern sie auf eine Protokollierung der Aussagen Wert\n\nlegen, können sie diese nach Maßgabe des § 160 Abs. 4 ZPO herbeiführen.\n\nSind die Aussagen im Urteil unrichtig wiedergegeben, besteht die Möglichkeit\n\neiner Tatbestandsberichtigung, durch deren Beantragung die erhöhte Beweis-\n\nkraft, die der Feststellung mündlichen Parteivorbringens gemäß § 314 ZPO\n\nzukommt, durchbrochen werden kann.\n\nb) Die Revision sieht die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege ein\n\nMitverschulden der Klägerin vor, auch aus materiellrechtlichen Gründen als\n\nfehlerhaft an. Hierzu macht sie geltend, die Umrüstung der Anlage sei für die\n\nKlägerin nicht zumutbar gewesen. Diese habe keinen Anlaß gehabt, den Um-\n\nbau vorzunehmen, solange die Beklagte Nachbesserungsversuche unternom-\n\nmen bzw. ihre Verpflichtung hierzu nicht in Abrede gestellt habe. Später sei\n\neine nicht vollautomatische Rohrproduktion im Wettbewerb nicht mehr aus-\n\nsichtsreich gewesen. Dazu komme, daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen\n\nsei, die für einen Umbau notwendigen Mittel aufzubringen, was aber Voraus-\n\nsetzung der Verletzung einer Obliegenheit zur Schadensminderung sei. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts seien hierfür nicht nur\n\n400.000,-- DM erforderlich gewesen. Da die Rohrpreßmaschine unter Eigen-\n\ntumsvorbehalt geliefert worden sei, habe vor einer etwaigen Umrüstung erst\n\nnoch die offene Kaufpreisforderung von rund 235.000,-- DM bezahlt werden\n\nmüssen. Es sei nicht festgestellt, daß der Klägerin die erforderlichen Mittel zur\n\nVerfügung gestanden hätten. Angesichts der hohen Fremdfinanzierung sei es\n\nzweifelhaft, ob eine Finanzierungsmöglichkeit bestanden habe; dagegen spre-\n\nche auch, daß die Klägerin die Umrüstung tatsächlich nicht vorgenommen ha-\n\nbe.\n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, reichen die dem angefochte-\n\nnen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen für die Annahme einer Verletzung\n\nder Schadensminderungspflicht durch die Klägerin nicht aus.\n\nDas Berufungsgericht geht zwar in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend\n\ndavon aus, daß die Höhe eines Schadensersatzanspruchs entsprechend dem\n\nRechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinflußt sein kann, daß der\n\nAnspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren\n\nMöglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht (st. Rspr.,\n\nvgl. BGHZ 143, 189, 194; 132, 373, 376). Die Revision stellt nicht in Abrede,\n\ndaß im vorliegenden Fall technisch die Möglichkeit bestand, die Anlage\n\n- wenngleich nicht so weitgehend automatisiert wie geplant - arbeitsfähig zu\n\nmachen und zum Einsatz zu bringen. Allein auf die bloße Möglichkeit der Um-\n\nrüstung und die sich daraus theoretisch ergebenden Gewinnchancen läßt sich\n\neine Obliegenheit der Klägerin zur Schadensminderung jedoch nicht stützen.\n\n§ 254 Abs. 2 BGB erlegt dem Geschädigten nämlich nicht auf, jede objektiv\n\nmögliche Maßnahme zu ergreifen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als\n\nob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373, 376; 115, 364, 369;\n\n63, 295, 300). Was dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, be-\n\nstimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei nicht nur die Frage\n\neine Rolle spielt, ob sich unter Berücksichtigung der besonderen Situation, in\n\nder sich der Geschädigte befindet, die Maßnahme als wirtschaftlich vernünftig\n\ndarstellt, sondern auch, ob dem Geschädigten die zur Schadensminderung\n\nerforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dabei ist auch zu beachten, daß\n\nder Anspruchsberechtigte nur unter besonderen Umständen gehalten ist, zur\n\nSchadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen (BGH, Urt. v. 26.5.1988\n\n- III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 254\n\nRdn. 40; MünchKomm./Oetker, BGB, § 254 Rdn. 99; Staudinger/Schiemann,\n\nBGB, 13. Aufl., § 254 Rdn. 91).\n\nDas Berufungsgericht hat diese für die Anwendung des § 254 Abs. 2\n\nBGB maßgeblichen Grundsätze nicht hinreichend beachtet; insbesondere hat\n\nes sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Klägerin eine Umrü-\n\nstung der Anlage nicht nur möglich, sondern auch zumutbar war. Das ange-\n\nfochtene Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. In dem durch die\n\nZurückverweisung der Sache neu eröffneten Berufungsverfahren werden die\n\nerforderlichen Feststellungen nachzuholen sein.\n\nFür das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, daß zwar die Be-\n\nweislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens bei der Beklagten als der zum\n\nSchadensersatz Verpflichteten liegt. Im Einzelfall kann die materiellrechtliche\n\nObliegenheit zur Schadensbegrenzung im Prozeß aber dazu führen, daß der\n\nAnspruchsberechtigte nach Treu und Glauben gehalten ist darzutun, was er\n\nzur Minderung des Schadens unternommen hat bzw. aus welchen Gründen er\n\nes unterlassen hat, etwas zu unternehmen. Dies kann dann der Fall sein, wenn\n\n- wie im vorliegenden Fall - die Realisierbarkeit einer Maßnahme von Umstän-\n\nden in der Sphäre des Anspruchsberechtigten abhängt, in die der Verpflichtete\n\nkeinen Einblick hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979,\n\n658 f. m.w.N.). Ob die Umrüstung der gelieferten Anlage für die Klägerin zu-\n\nmutbar war, kann ohne Kenntnis von internen, mit dem Betrieb der Klägerin\n\nbzw. deren geschäftlichen Aktivitäten zusammenhängenden Umständen nicht\n\nfestgestellt werden. Es ist daher Sache der Klägerin, solche Umstände aufzu-\n\nzeigen und der Beklagten dadurch Gelegenheit zu geben, ihrerseits substanti-\n\niert zur Zumutbarkeit vorzutragen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz\n\nentgangenen Gewinns verneint, weil trotz der reduzierten Anforderungen, die\n\ninsoweit nach § 252 BGB an die Darlegung zu stellen seien, nicht davon aus-\n\ngegangen werden könne, daß die Klägerin bei vollautomatischem Betrieb ei-\n\nnen höheren Gewinn hätte erzielen können als bei einer Produktion auf her-\n\nkömmliche Weise. Gegen diese Beurteilung setzt sich die Revision schon des-\n\nhalb erfolgreich zur Wehr, weil das Berufungsgericht die Obliegenheit der Klä-\n\ngerin zur Umrüstung der Anlage nicht fehlerfrei festgestellt hat. Aber auch unter\n\nder Voraussetzung, daß eine solche Obliegenheit verletzt sein sollte, kann dem\n\nBerufungsgericht nicht beigetreten werden.\n\nBei der Feststellung eines entgangenen Gewinns kommen dem zum\n\nSchadenersatz Berechtigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen ge-\n\nmäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute. Ein Gewinnentgang ist bereits\n\ndann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles\n\nwahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis\n\nerzielt worden als daß er ausgeblieben wäre (BGH, Urt. v. 27.9.2001\n\n- IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2451 m.w.N.). Diese Prognose kann aber nur\n\ndann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsa-\n\nchen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei dürfen an die\n\nDarlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen ge-\n\nstellt werden (BGH aaO; Urt. v. 1.10.1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200,\n\n203; Urt. v. 15.3.1988 - VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016, 3017). Sofern die vor-\n\ngetragenen Tatsachen den geltend gemachten Verdienstausfall nicht in vollem\n\nUmfang begründen können, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem\n\nUmfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt\n\nwerden kann, wobei das Gericht gegebenenfalls zur Klärung der Schätzungs-\n\ngrundlagen auch konkret von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen hat\n\n(Sen.Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340). Nur wenn mangels\n\ngreifbarer Anhaltspunkte im Vortrag des Klägers für eine Schadensschätzung\n\nkeinerlei Grundlage vorhanden ist und deshalb deren Ergebnis völlig in der Luft\n\nhängen würde, kann und muß das Gericht von ihr absehen (BGHZ 54, 45, 55;\n\nBGH, Urt. v. 18.2.1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796; Sen.Urt. v.\n\n17.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 665, jeweils m.w.N.).\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte das Berufungsgericht den\n\ngeltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres verneinen. Die Revision weist\n\nzu Recht darauf hin, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vorgetra-\n\ngen und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, welche Mengen sie bei\n\neiner automatischen Produktion hätte produzieren können. Sie hat weiter kon-\n\nkrete Abnehmer und den zu erzielenden Absatzpreis genannt und den Gewinn\n\nauf dieser Grundlage berechnet. Dieser Vortrag war als ausreichend substan-\n\ntiiert anzusehen, so daß jedenfalls die Schätzung eines Mindestschadens unter\n\nEinbeziehung sachverständiger Hilfe nicht abgelehnt werden durfte. Ein er-\n\nsatzfähiger Schaden erscheint auch unter dem Gesichtspunkt nicht fernlie-\n\ngend, daß eine automatische Produktion idR kostengünstiger als eine weitge-\n\nhend manuelle ist.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit die weiterge-\n\nhende Zahlungsklage abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht wird bei\n\nerneuter Befassung im Rahmen der dann vorzunehmenden Schätzung auch\n\nder Frage nachzugehen haben, inwieweit sich aus einer etwaigen Obliegen-\n\nheit, den Schaden gering zu halten, Kürzungen ergeben (vgl. BGH, Urt. v.\n\n24.6.1986 - VI ZR 222/85, NJW 1986, 2945, 2946)\n\n3. Hilfsweise macht die Revision geltend, selbst wenn die unterlassene\n\nUmstellung auf eine konventionelle Produktion ein Mitverschulden der Klägerin\n\ndarstelle, ergebe sich über den vom Berufungsgericht zuerkannten Schadens-\n\nersatz hinaus ein weiterer ersatzfähiger Schaden daraus, daß die Klägerin ver-\n\nschiedene Gerätschaften (Rohrmuffen, ein Zweiträgerbrückenkran, Rohrfor-\n\nmen, eine Scheitelprüfmaschine und eine M. -Bewehrungsschweißmaschine,\n\nenthalten im Schadensposten 13 \"Investitionsanteil\") allein für eine vollauto-\n\nmatische Produktion angeschafft habe und für andere Arten der Rohrprodukti-\n\non nicht verwenden könne; die Anschaffungskosten hierfür betrügen insgesamt\n\n779.660,30 DM, dazu kämen anteilige Finanzierungskosten. Dies sei vom Be-\n\nrufungsgericht trotz entsprechenden Vortrags der Klägerin, die hierfür auch\n\nden Beweis angetreten habe, nicht berücksichtigt worden.\n\nAuch diese Rüge ist jedenfalls im Grundsatz berechtigt. Nach seinem\n\nvon der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen rechtlichen Ausgangspunkt\n\nhat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz auf\n\ndiejenigen Investitionen erstreckt, die von der Klägerin im Zusammenhang mit\n\ndem Erwerb des Kranroboters vorgenommen wurden. Die Anschaffungskosten\n\nfür die genannten Gerätschaften sind demnach insoweit ersatzfähig, als sie\n\ninfolge der Vertragsverletzung nutzlos geworden sind. Soweit das Berufungs-\n\ngericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schadensminderungs-\n\npflicht eine Beschränkung des Ersatzanspruchs vorgenommen hat, berührt dies\n\nnicht die Schäden, die auch im Falle eines obligationsgemäßen Verhaltens der\n\nKlägerin eingetreten wären. Dies hat zur Folge, daß auch bei Annahme einer\n\nObliegenheit der Klägerin zur Umrüstung der Anlage die Ersatzpflicht im Hin-\n\nblick auf die Anschaffungskosten für solche Geräte bestehen bleibt, für die die\n\nKlägerin nach einer Umrüstung der Anlage auf konventionellen Betrieb keine\n\nVerwendung gehabt hätte. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsschrift zu jedem\n\nder genannten Geräte vorgetragen und unter Beweis gestellt, es sei eigens für\n\ndie vollautomatische Produktion angeschafft worden und nunmehr überflüssig,\n\nunnütz oder unter Wert weiterverkauft. Das Berufungsgericht hätte diesen Vor-\n\ntrag ebensowenig übergehen dürfen wie die Geltendmachung anteiliger Finan-\n\nzierungskosten, weshalb sein Urteil insoweit auch aus diesem Grund aufzuhe-\n\nben ist.\n\nII. Die Klageanträge zu 3 und 4 (Freistellung von Ansprüchen der Streit-\n\nverkündeten in Zusammenhang mit der Lieferung des Betonrohrautomaten so-\n\nwie Verpflichtung der Beklagten zu Abbau und Beseitigung dieser Anlage)\n\nwurden vom Berufungsgericht abgewiesen, weil der Klägerin eine Umrüstung\n\nder Anlage und damit ein gewinnbringender Einsatz der Rohrpresse oblegen\n\nhabe. Nachdem sich die hierzu gemachten Feststellungen als unzureichend\n\nerwiesen haben, ist auch die Begründung für die Zurückverweisung dieser An-\n\nträge nicht mehr tragfähig, weshalb das Urteil auch insoweit aufzuheben ist.\n\nIII. Erfolg hat die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zurückwei-\n\nsung des auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden gerichteten\n\nKlageantrags zu 5 wehrt. Im Berufungsurteil ist insoweit ausgeführt, es gebe\n\nkeine Anhaltspunkte für Zukunftsschäden. Das ist, worauf die Revision zutref-\n\nfend hinweist, jedenfalls hinsichtlich der Kosten der Kreditfinanzierung unzu-\n\ntreffend. Solange nicht feststeht, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Schadens-\n\nminderungspflicht eine Umrüstung der Anlage hätte vornehmen müssen, kann\n\nnicht unterstellt werden, daß diese Kosten auch bei einer Umrüstung angefal-\n\nlen wären. Im übrigen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß in\n\ndiesem Fall Erträge erwirtschaftet worden wären und die Kredite zumindest\n\nteilweise hätten zurückgeführt werden können.\n\nB. Zur Anschlußrevision:\n\nDie Beklagte rügt, soweit sie verurteilt worden ist, Verletzung der\n\n§§ 286, 411, 551 Nr. 7 ZPO a.F. und des materiellen Rechts. Sie stellt schon\n\neine Haftung dem Grunde nach in Abrede, wendet sich aber auch gegen die\n\nSchadenshöhe.\n\nI. 1. a) Das Berufungsgericht hat zum Klagegrund ausgeführt, die Be-\n\nklagte sei verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch\n\nentstanden sei, daß die Beklagte eine mangelhafte Anlage geliefert und instal-\n\nliert und sich trotz verschiedener Nachbesserungsversuche nicht in der Lage\n\ngesehen habe, eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen. Die Beklagte ha-\n\nbe die volle Garantie für eine ordnungsgemäße Entschalung der Rohre im Au-\n\ntomatikbetrieb übernommen. In einer späteren Änderungsvereinbarung habe\n\nsich die Beklagte dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die für die Produktion\n\nerforderlichen Stützhauben nicht von vorher abgestellten Rohren aufgenom-\n\nmen, sondern an dem Katzfahrwerk befestigt werden sollten. Die Klägerin habe\n\ndie Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 1992 unter Fristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung aufgefordert, die Anlage zum fehlerfreien Betrieb einzurich-\n\nten. Da sich die Beklagte dazu nicht in der Lage gesehen habe, sei der Kläge-\n\nrin bereits hieraus ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Die Beklagte habe\n\nauch eingeräumt, zu einer vollautomatischen Entschalung nicht in der Lage zu\n\nsein. Das Berufungsgericht hat sich weiter auf ein Gutachten des Sachverstän-\n\ndigen W. gestützt, demzufolge die fehlgeschlagenen Versuche, ein-\n\nwandfreie Rohre zu produzieren, ihre Ursache darin haben, daß es zwischen\n\ndem Absetzen der Form nach Transport der Rohreinheiten zum Entschalungs-\n\nort und dem Wiederanheben der Form nach Ausklinken der Untermuffen auf-\n\ngrund der Lastverhältnisse des Krans zu einem Versetzen der Form um 2 bis\n\n3 cm komme, was dazu führe, daß die Rohre instabil würden. Auch wenn die\n\nBetonmischung falsch zusammengesetzt gewesen sei, wie dies die Beklagte\n\nmeine, stehe dies den Feststellungen des Sachverständigen nicht entgegen,\n\ndaß jedenfalls auch die Krananlage ungeeignet sei. Unabhängig davon ergebe\n\nsich der Schadensersatzanspruch bereits daraus, daß die Beklagte die Anlage\n\ntrotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht funktionstüchtig gemacht\n\nhabe.\n\nb) Die Anschlußrevision setzt dem entgegen, daß der gelieferte Kranr o-\n\nboter nicht mit Mängeln behaftet gewesen sei. Aufgabe des Krans habe es sein\n\nsollen, die frisch gegossenen und gepreßten Betonrohre in eine Halle zu trans-\n\nportieren und dort zum entschalten Abbinden abzustellen. Die Stützhauben\n\nhätten erst beim Absetzen der Rohre als Teil der Ausdrückvorrichtung zum\n\nEinsatz kommen sollen; für die eigentliche Produktion, d.h. den Guß und die\n\nPressung der Betonrohre, seien sie nicht notwendig gewesen. Die Beklagte\n\nhabe demnach lediglich eine Ausdrückvorrichtung geschuldet, mit der die Roh-\n\nre nach dem Transport automatisch hätten entschalt werden können.\n\nDas geht an der Argumentation des Berufungsgerichts vorbei. Dieses\n\nhat es jedenfalls auch als Mangel der gelieferten Anlage angesehen, daß es zu\n\neinem Versetzen der Form komme, wodurch die Rohre instabil würden. Inso-\n\nweit spielt keine Rolle, ob die von der Beklagten geschuldete Ausdrückvor-\n\nrichtung die \"eigentliche\" Rohrproduktion betrifft oder sich dieser anschließt.\n\n2. Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie die vom Berufungsgericht\n\nzur Mangelhaftigkeit der gelieferten Anlage und deren Ursächlichkeit für die\n\nfehlerhafte Produktion getroffenen Feststellungen angreift.\n\nDie Beklagte hat im Berufungsverfahren verschiedene Gründe genannt,\n\nweshalb entgegen der vom Sachverständigen in seinem Gutachten gezogenen\n\nSchlußfolgerung das Versetzen der Form nicht auf die Konstruktion des von ihr\n\ngelieferten Kranroboters zurückzuführen sei. So hat sie geltend gemacht, daß\n\ndie Anlage bei den Versuchen des Sachverständigen nicht unter produktion-\n\nstechnischen Bedingungen gearbeitet habe, weshalb keine Rückschlüsse auf\n\nMängel des Krans gezogen werden könnten. Auch hat sie darauf hingewiesen,\n\ndaß das Problem des Versetzens bei den Versuchen, fehlerfreie Rohre zu pro-\n\nduzieren, nach eigenen Angaben des Sachverständigen nicht durchgängig,\n\nsondern nur mehrfach aufgetreten sei. Daraus hat sie den Schluß gezogen und\n\nunter Beweis gestellt, daß dieses Problem nicht auf eine fehlerhafte Funktion\n\ndes Kranroboters, sondern auf Umstände zurückzuführen sei, die in den Ver-\n\nantwortungsbereich der Klägerin fielen, nämlich auf mangelhaft produzierte\n\nRohre, auf die Zusammensetzung des Betons und auf korrodierte Schalungs-\n\ninnenwände.\n\nDas Berufungsgericht, das jedenfalls auch eine mangelnde Eignung der\n\nAnlage (und damit deren Mitursächlichkeit für die fehlerhafte Produktion) an-\n\ngenommen hat, hätte sich, wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, mit diesem\n\nVortrag auseinandersetzen müssen. Da es dies unterlassen hat, hat es inso-\n\nweit den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft. War die Ausschußproduktion en t-\n\nsprechend den Behauptungen der Beklagten nicht auf die Konstruktion der\n\nAnlage zurückzuführen, ergab sich insoweit kein Mangel der gelieferten Kra-\n\nnanlage.\n\nII. 1. Die Anschlußrevision macht weiter geltend, die Voraussetzungen\n\neines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung seien nicht festgestellt.\n\nDies trifft schon deshalb zu, weil es an einer verfahrensfehlerfrei getrof-\n\nfenen Feststellung der Mangelhaftigkeit des Werks fehlt.\n\n2. Außerdem liegen nach Auffassung der Anschlußrevision auch die\n\nVoraussetzungen für einen Schuldnerverzug gemäß § 326 BGB a.F. nicht vor.\n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe die Beklagte die Ver-\n\ntragserfüllung nicht verweigert. Jedenfalls seien die Rechtsfolgen der von der\n\nKlägerin mit Ablehnungsandrohung zum 10. Juni 1992 gesetzten Frist dadurch\n\nentfallen, daß sich die Klägerin im Jahr 1993 auf einen Nachbesserungsver-\n\nsuch eingelassen und über Pläne zur Abänderung der Anlage verhandelt habe.\n\nDiese Rüge ist nicht begründet. Zu den Voraussetzungen eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB a.F. gehört zwar\n\ngrundsätzlich, daß der Gläubiger dem Schuldner eine Nachfrist setzt und die\n\nAblehnung der Leistung nach Fristablauf androht. Es trifft auch zu, daß die\n\nRechtswirkungen einer einmal erfolgten Nachfristsetzung mit Ablehnungsan-\n\ndrohung entfallen können, wenn der Vertrag trotz Fristablauf einvernehmlich\n\nfortgesetzt wird, was im Einzelfall dadurch zum Ausdruck kommen kann, daß\n\nsich der Gläubiger nach Ablauf der Frist auf weitere Nachbesserungsversuche\n\neinläßt (Sen.Urt. v. 17.2.1999 - X ZR 8/96, NJW 1999, 2046, 2047).\n\nOb im vorliegenden Fall aus dem im Jahre 1993 vorgenommenen neu-\n\nerlichen Nachbesserungsversuch der Beklagten geschlossen werden kann, die\n\nParteien hätten den Vertrag einvernehmlich fortsetzen wollen, obwohl die von\n\nder Klägerin mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist bereits abgelaufen\n\nwar, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil davon auszugehen ist, daß jeden-\n\nfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen des § 326 BGB a.F.\n\nauch ohne wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorgelegen ha-\n\nben. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich diese Fristsetzung aus-\n\nnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Erfüllung bereits ernst-\n\nhaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1983 - VIII ZR 84/82,\n\nNJW 1984, 48, 49; Sen.Urt. v. 2.11.1995 - X ZR 93/93, JurPC 1996, 274, 278).\n\nEine endgültige Erfüllungsverweigerung kann auch in Prozeßhandlungen, wie\n\netwa der Stellung eines Klageabweisungsantrags, gesehen werden, sofern\n\nnicht trotz der Stellung dieses Antrags Raum für die Annahme bleibt, der\n\nSchuldner könne im Verlauf des Rechtsstreits durch die Setzung einer Nach-\n\nfrist zu besserer Einsicht gelangen und seine Vertragspflichten freiwillig erfül-\n\nlen (BGH, Urt. v. 8.12.1983 - VII ZR 139/82, NJW 1984, 1460, 1461; Sen.Urt. v.\n\n14.5.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269). Nachdem im vorliegenden Fall\n\nsämtliche Nachbesserungsversuche gescheitert und seit dem letzten dieser\n\nVersuche mehrere Jahre verstrichen waren, gab es keinen Grund für die An-\n\nnahme, die Beklagte könnte sich durch die im Jahr 1996 eingereichte Klage zur\n\nErfüllung ihrer Vertragspflichten veranlaßt sehen, obwohl sie in ihrer Erwide-\n\nrung die Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Anlage - wie bereits im Vor-\n\nprozeß - in Abrede stellte.\n\nIII. Was die Schadenshöhe betrifft, rügt die Anschlußrevision das Fehlen\n\neiner ausreichenden Begründung zu den einzelnen vom Berufungsgericht zu-\n\ngesprochenen Positionen (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.). Soweit das Berufungsgericht\n\ndie vom Landgericht bereits zugesprochenen Schadenspositionen ebenfalls\n\nzugebilligt habe, erschöpfe sich seine Begründung in einer Wiederholung der\n\nErwägungen des Erstrichters, ohne sich mit den dagegen gerichteten Angriffen\n\nder Anschlußberufung auseinanderzusetzen. Auch soweit das Berufungsge-\n\nricht darüber hinaus einen Anspruch in Höhe von 400.000,-- DM zuerkannt ha-\n\nbe, begnüge es sich mit allgemeinen Erwägungen und zeige nicht auf, welche\n\nder Schadenspositionen in welcher Höhe unter Berücksichtigung des Mitver-\n\nschuldenseinwands zugebilligt werden. Nachdem mit der Klage lediglich ein\n\nTeilanspruch geltend gemacht worden sei, könne nicht bestimmt werden, auf\n\nwelche Positionen der nunmehr zugesprochene Betrag entfalle.\n\nMit diesem Vorbringen vermag die Revision einen Begründungsmangel\n\nnach § 551 Nr. 7 ZPO a.F. nicht aufzuzeigen. Ein Revisionsgrund nach dieser\n\nVorschrift setzt einen groben Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3\n\nZPO voraus, wonach das Urteil Entscheidungsgründe mit einer kurzen Zu-\n\nsammenstellung der Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ent-\n\nhalten muß. Dagegen ist verstoßen, wenn das Urteil entweder gar nicht b e-\n\ngründet ist oder die Gründe für alle oder einzeln geltend gemachte Ansprüche\n\noder Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlen, vorausgesetzt, daß diese Mittel\n\ngeeignet waren, den mit der Revision erstrebten Erfolg herbeizuführen. Gründe\n\nfehlen auch, wenn sie objektiv unverständlich sind oder wenn jede Beweiswür-\n\ndigung fehlt (Sen.Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688, 689,\n\nm.w.N.). Bloße Unvollständigkeit der Begründung füllt die Bestimmung dage-\n\ngen nicht aus (BGHZ 39, 333, 338). Die Anschlußrevision zeigt nicht auf, daß\n\nim Berufungsurteil einzelne selbständige Verteidigungsmittel übergangen wor-\n\nden seien. Soweit es um die Höhe der ersten Schadensposition von\n\n407.398,38 DM geht, ist diese von der Berufungserwiderung, auf die sich die\n\nAnschlußrevisionsbegründung insoweit stützt, ausdrücklich nicht angegriffen\n\nworden (GA IV 228). Hinsichtlich der übrigen Positionen hat es sich bei den\n\nErklärungen der Beklagten im wesentlichen um bloßes Bestreiten oder Be-\n\nstreiten mit Nichtwissen, jedoch nicht um selbständige Verteidigungsmittel ge-\n\nhandelt. Jedenfalls ist die Rüge insoweit nicht im Sinn des § 554 Abs. 3 Nr. 3\n\nBuchst. b ZPO a.F. ausgeführt. Auch soweit er den vom Berufungsgericht\n\nerstmals zugesprochenen Betrag betrifft, kann der Revisionsangriff entspre-\n\nchend den vorgenannten Maßstäben keinen Erfolg haben.\n\nDer Anschlußrevision ist allerdings darin Recht zu geben, daß im Hi n-\n\nblick auf die materielle Rechtskraft aus dem Berufungsurteil erkennbar sein\n\nmuß, über welche der geltend gemachten Einzelforderungen das Gericht ent-\n\nschieden hat (BGHZ 124, 164, 166). Mit dem vom Berufungsgericht zusätzlich\n\nzuerkannten Schadensersatzanspruch sollen dem Grund nach die von der\n\nStreitverkündeten gelieferte Anlage sowie \"alle weiteren mit der Rohrprodukti-\n\non\n\nim Zusammenhang stehenden Materialien und Aufwendungen\" (BU 19) abge-\n\ndeckt werden. Eine genaue Zuordnung zu den geltend gemachten Schadens-\n\npositionen enthält das angegriffene Urteil nicht. Bei seiner erneuten Befassung\n\nwird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, insoweit eine Präzisierung vor-\n\nzunehmen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/x-zr-29-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/x-zr-29-00","retrieved":"2026-07-10 13:08:17.779005+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-23/x-zr-29-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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