{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"3 StR 106/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 106/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\n\ntragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da\n\nauch dessen Revision verworfen worden \n\nist \n\n(vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nOb die rechtlich bedenkliche Strafzumessung wegen versuchten Tot-\n\nschlags (Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den ge-\n\nfundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an\n\nHand gedachter Durchschnittsfälle, UA S. 40) auf die Revision der Nebenklä-\n\ngerin, die die Nichtverurteilung wegen versuchten Mordes rügt, der Nachprü-\n\nfung unterliegt, erscheint fraglich. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen\n\n(ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 7). Für diese\n\nAuffassung spricht, daß der Strafausspruch des abgeurteilten Nebenklagede-\n\nlikts nach § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulässigen\n\nRevisionsrüge eines Nebenklägers sein kann. Diesem Anliegen des Gesetzge-\n\nbers würde nicht Rechnung getragen werden, wenn eine solche Strafmaß-\n\nnachprüfung allein dadurch erreicht werden kann, daß die Nichtaburteilung\n\neines tateinheitlichen - möglicherweise völlig fernliegenden Nebenklagedelikts\n\n- gerügt wird. Dem entspricht, daß sich eine zulässige Revision des Nebenklä-\n\ngers auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Ne-\n\nbenklagedelikt erstreckt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berech-\n\ntigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Ne-\n\nbenklagedelikts - stehen würde (BGHSt 43, 15 f.). Hierauf kommt es jedoch\n\nletztlich nicht an, da ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer, die\n\ndas Strafmaß gegenüber der ersten Verurteilung ohnehin schon um ein Jahr\n\nFreiheitsstrafe erhöht hatte, ohne die bedenklichen Erwägungen zu einer noch\n\nhöheren Freiheitsstrafe gelangt wäre.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/3-str-106-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/3-str-106-02","retrieved":"2026-07-10 13:04:38.286140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-23/3-str-106-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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