{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-04-22","aktenzeichen":"AnwZ (B) 28/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 28/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. April 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des\n\nBundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richte-\n\nrin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die\n\nRechtsanwältin Kappelhoff\n\nnach öffentlicher mündlicher Verhandlung\n\nam 22. April 2002 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs in Jena vom\n\n1. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\ndem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n46.016,27 Euro (90.000 DM) festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit\n\n1991 in Thüringen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des Präsidenten des\n\nThüringer Oberlandesgerichts vom 8. Januar 1998 wegen Vermögensverfalls\n\nwiderrufen worden. Im Juni 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts die\n\nsofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet, von der die Vertretung in\n\nstrafrechtlichen Angelegenheiten ausgenommen worden ist.\n\nDen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-\n\nstellers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Eine\n\nRücknahme der Widerrufsverfügung durch den Oberlandesgerichtspräsidenten\n\nist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erfolgt. In der Sache\n\nbleibt die Beschwerde ohne Erfolg.\n\n1. Die verfahrensrechtlichen Einwände des Antragstellers können dem\n\nSenat - zumal unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer - keinen\n\nAnlaß geben, in der vor ihm eröffneten uneingeschränkten weiteren Tatsa-\n\ncheninstanz von keiner eigenen abschließenden Entscheidung in der Sache\n\nabzusehen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 15; Senatsbeschluß\n\nvom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, AnwBl 2002, 183; jeweils m.w.N.).\n\na) Dies gilt umso mehr, als die Einwände des Antragstellers weitgehend\n\noffensichtlich unbegründet sind.\n\n(1) Eine ”Anbindung” des Anwaltsgerichtshofs an das Oberlandesgericht\n\nist gesetzlich vorgesehen (s. §§ 100, 102 BRAO) und unbedenklich. Abwei-\n\nchendes hat hier auch nicht etwa deshalb zu gelten, weil die angefochtene\n\nVerfügung aufgrund landesrechtlicher Delegation durch die Landesjustizver-\n\nwaltung vom Oberlandesgerichtspräsidenten erlassen worden ist. Dieser hat\n\ninsoweit als Verwaltungsbehörde gehandelt, die mit dem Anwaltsgerichtshof\n\nersichtlich nicht etwa derart eng organisatorisch verknüpft ist, daß sie nicht von\n\ndiesem unbedenklich überprüft werden dürfte.\n\n(2) Gegen die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bestehen gleichfalls\n\nkeine Bedenken. Die in Art. 21 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Be-\n\nrufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994\n\n(BGBl. I S. 2278) vorgesehene Ausnahme von § 101 Abs. 1 Satz 2 BRAO in\n\nden neuen Bundesländern, wonach der dem Anwaltsgerichtshof vorsitzende\n\nRechtsanwalt nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Recht der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erlangt haben muß, bildet eine sachgerechte Lösung\n\nfür eine dort nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestehende Über-\n\ngangsproblematik. Sie ist auch mit Rücksicht auf die grundgesetzlichen Anfor-\n\nderungen an staatliche Gerichte - namentlich auch im Blick auf die Sonderre-\n\ngelungen für im Richteramt verbleibende ehemalige DDR-Richter (vgl. die\n\nMaßgaben zum Deutschen Richtergesetz \n\nin Anl. I Kap. III Sachgeb. A\n\nAbschn. III und IV zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889,\n\n929, 939) - verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n(3) Anhaltspunkte für die Mitwirkung berechtigt wegen Besorgnis der\n\nBefangenheit abgelehnter Richter an der angefochtenen Entscheidung liegen\n\nnicht vor.\n\nb) Die versehentliche Bezeichnung des Anwaltsgerichtshofs als \"An-\n\nwaltsgericht\" im erstinstanzlichen Protokoll begründet keinen Verfahrensver-\n\nstoß. Daß der Anwaltsgerichtshof das nach § 40 Abs. 3 Satz 4 BRAO relevante\n\nVerlangen des Antragstellers nach Herstellung der Öffentlichkeit übersehen\n\nhat, ist nicht von derartigem Gewicht, daß deshalb Anlaß bestünde, von einer\n\nSachentscheidung des Senats abzusehen.\n\n2. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dabei\n\nsind die nicht näher begründeten Einwände des Antragstellers gegen eine Gül-\n\ntigkeit der für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft relevanten\n\nVorschriften in Thüringen unverständlich.\n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\n\ndenn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\n\nDiese zwingenden Widerrufsvoraussetzungen sind hier erfüllt.\n\na) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-\n\nnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen\n\nkann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;\n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun aaO § 7\n\nRdn. 142 m.N.). Diese Voraussetzung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des W i-\n\nderrufsbescheides zutreffend allein durch von mehreren Gläubigern geltend\n\ngemachte, nicht substantiiert bestrittene Lohn- und Gehaltsforderungen gegen\n\nden Antragsteller in Gesamthöhe von über 140.000 DM, die er nicht in abseh-\n\nbarer Zeit zu befriedigen vermochte, als erfüllt angesehen worden. Der Antrag-\n\nsteller hat nicht bestritten, daß zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Forderungen\n\nin Gesamthöhe von mehr als einer Million DM gegen ihn geltend gemacht wur-\n\nden.\n\nb) Der Vermögensverfall ist auch nicht etwa nachträglich weggefallen;\n\nvielmehr haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers ersichtlich –\n\nvon ihm letztlich unbestritten – nicht maßgeblich verbessert, eher gar ver-\n\nschlechtert.\n\nGegen \n\nihn bestanden vollstreckbare Steuerforderungen von über\n\n80.000 DM. Neben den Lohnforderungen war er nicht erfüllten Sozialversiche-\n\nrungsansprüchen ausgesetzt. Er war mit Unterhaltsforderungen zugunsten sei-\n\nner Kinder beträchtlich in Rückstand geraten, so daß es zur Strafverfolgung\n\nkam. Seine Büroräume mußten zwangsgeräumt werden. Am 28. April 1999 lei-\n\nstete der Antragsteller vor dem Amtsgericht – – die eides-\n\nstattliche Versicherung (s. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, zweiter Halbsatz; §§ 915,\n\n807 ZPO). Im Januar 1999 wurde in einem Gutachten für gegen den Antrag-\n\nsteller gerichtete Gesamtvollstreckungsverfahren - in denen es letztlich nicht\n\nzur Eröffnung der Gesamtvollstreckung kam - seine Zahlungsunfähigkeit fest-\n\ngestellt. Für verwertbare Vermögenswerte des Antragstellers ist nichts ersicht-\n\nlich.\n\nc) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß durch den Vermögens-\n\nverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\n\nwären.\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers hätte der Umstand, daß die\n\nVoraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Ver-\n\nmögen vorlägen, weder zur Folge, daß dies den Vermögensverfall beseitigte,\n\nfür den so im Gegenteil eine gesetzliche Vermutung begründet wird (§ 14\n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO), noch wäre vor diesem Hintergrund etwa hierdurch die mit\n\ndem Vermögensverfall regelmäßig verbundene Gefährdung der Interessen der\n\nRechtsuchenden ausgeräumt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2000\n\n- AnwZ (B) 28/99, BGHR BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1\n\n= BRAK-Mitt. 2000, 144; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59 f.).\n\nAuch sonst ist selbst unter Berücksichtigung der im Rahmen des be-\n\ngrenzten Sofortvollzuges ermöglichten weiteren Anwaltstätigkeit des Antrag-\n\nstellers in Strafverfahren während des langandauernden Verfahrens – für einen\n\nAusnahmefall mangelnder Gefährdung der Rechtsuchenden nichts Tragfähiges\n\nerkennbar. Zudem sind auch Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten des An-\n\ntragstellers in Geldangelegenheiten von Mandanten bekannt geworden, so\n\nmindestens teilweise von ihm zugestandene Fälle der Nichtweiterleitung von\n\nFremdgeldern.\n\nd) Für den Widerrufstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Ur-\n\nsache des Vermögensverfalls regelmäßig ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271;\n\nFeuerich/Braun aaO § 7 Rdn. 148). Auch hier käme es daher nicht darauf an,\n\nwenn sie - wie der Antragsteller geltend macht - in einer unverschuldeten mas-\n\nsiven, mittlerweile gar überwundenen psychischen Erkrankung zu finden wäre.\n\nEs ist nicht erkennbar, daß allein der Wegfall einer solchen Ursache die be-\n\ngründete Erwartung auf eine Beseitigung hierdurch ausgelöster massivster\n\nwirtschaftlicher Folgen nach sich zöge.\n\nEin milderes Mittel als der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft in dem vom Antragsteller angesprochenen Sinne einer im Umfang der\n\nAusnahme vom angeordneten Sofortvollzug anzuordnenden Einschränkung\n\nseiner Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für richterrechtliche Aus-\n\nnahmen ist im Rahmen der aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend\n\nge-\n\ntroffenen und so unbedingt hinzunehmenden Regelungen über die Zulassung\n\nzur Rechtsanwaltschaft kein Raum.\n\nHirsch \n\nBasdorf \n\nSchlick \n\nOtten\n\nSalditt \n\nKieserling \n\nKappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-22/anwz-b-28-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-22/anwz-b-28-01","retrieved":"2026-07-10 13:03:56.558935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-22/anwz-b-28-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2002-04-22","dockets":["AnwZ (B) 28/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.04.2002 – AnwZ (B) 28/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-22/anwz-b-28-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. 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