{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"V ZR 90/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG §§ 4 Abs. 3, 8, 10 Abs. 1; BGB a.F. §§ 313, 433 Abs. 1; ZPO § 448 a) In dem Vertrag über den Erwerb noch zu begründenden Wohnungseigentums muß die Grundstücksfläche, an der später ein Sondernutzungsrecht des Käufers bestehen soll, eindeutig bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen. b) Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Wil- lensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet, daß sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der Kaufvertragsur- kunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen (Abgren- zung zum Senatsurteil vom 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). c) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das Gericht nicht zu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängigen Parteiver- nehmung nach § 448 ZPO, wenn die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß nur der anderen ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 90/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n19. April 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nWEG §§ 4 Abs. 3, 8, 10 Abs. 1; BGB a.F. §§ 313, 433 Abs. 1; ZPO § 448\n\na) In dem Vertrag über den Erwerb noch zu begründenden Wohnungseigentums\n\nmuß die Grundstücksfläche, an der später ein Sondernutzungsrecht des Käufers\n\nbestehen soll, eindeutig bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen\n\nder Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen.\n\nb) Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Wil-\n\nlensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet, daß sie sich über die\n\nGröße, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen\n\n- nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der Kaufvertragsur-\n\nkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch\n\neine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen\n\nNiederschlag gefunden, ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen (Abgren-\n\nzung zum Senatsurteil vom 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030).\n\nc) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das Gericht nicht\n\nzu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängigen Parteiver-\n\nnehmung nach § 448 ZPO, wenn die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß\n\nnur der anderen ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.\n\nBGH, Urt. v. 19. April 2002 - V ZR 90/01 - KG in Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 4. Januar 2001 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Juni 1996 erwarben der Klä-\n\nger zu 3 und der inzwischen verstorbene, von den Klägern zu 1 und 2 beerbte,\n\nW. B. von der Beklagten einen Miteigentumsanteil von 292/4.445 an\n\ndem Grundstück E. straße in S. , Flurstücke 886/1 und 889/1 der\n\nFlur 4. Die Beklagte trat als vollmachtlose Vertreterin u.a. auch für die Käufer\n\nauf; diese genehmigten die Erklärungen am 12. Juli 1996. In § 19 heißt es u.a.:\n\n\"Käufer verpflichtet sich, mit den Erwerbern der restlichen Grundstück-\nsanteile zusammen auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu bilden.\n\nIn der noch abzuschließenden Teilungserklärung ist der von den Käu-\nfern erworbene Miteigentumsanteil am Grundstück mit sämtlichen Räu-\nmen des Hauses Nr. 13 zu verbinden.\n\nLage des Hauses und der Sondernutzungsflächen ergeben sich aus\ndem anliegenden Lageplan ... .\n\nDanach haben als Sondernutzungsfläche zu erhalten:\n\nDer jeweilige Eigentümer des Hauses Nr. 13 die Grundstücksfläche\n- begrenzt von den Zahlen 28-27-20-49-48-29-28 -.\n\nDie Erschienene verpflichtet sich, die erforderliche Teilungserklärung\nabzugeben und die Gemeinschaftsordnung aufzustellen, sobald die vom\nBezirksamt geprüften Aufteilungspläne und Abgeschlossenheitsbeschei-\nnigung vorliegen.\n\nIm übrigen soll die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung\nsich in dem allgemein üblichen Rahmen halten und vom Verkäufer nach\nbilligem Ermessen ausgestaltet werden, worüber zwischen den Parteien\nEinigkeit besteht.\"\n\nDie Beklagte war noch nicht Eigentümerin des Grundstücks. Sie hatte\n\njedoch bereits am 4. Dezember 1995 eine Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio.\n\nDM bestellt; diese wurde, zusammen mit zwei weiteren Grundschulden, am\n\n3. September 1997 in das Grundbuch eingetragen. Für die Kläger wurde am\n\n10. Juni 1998 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.\n\nDie Kläger zahlten, wie vertraglich vereinbart, an die Beklagte bzw. an\n\nDritte einen Betrag von 84.606,85 DM (Anschaffungsnebenkosten, Gebühren\n\nu.ä.), nicht jedoch den Grundstückskaufpreis. Sie haben den Kaufvertrag mit\n\nder Begründung angefochten, nicht über die Bestellung der Grundschuld in\n\nHöhe von 1,5 Mio. DM durch die Beklagte unterrichtet worden zu sein. Außer-\n\ndem halten sie den Kaufvertrag mangels Bestimmtheit für unwirksam, weil sie\n\nnicht darüber aufgeklärt worden seien, ob sie ein Grundstück oder eine Eigen-\n\ntumswohnung erwerben.\n\nDas Landgericht hat der auf Rückzahlung von 84.606,85 DM nebst Zin-\n\nsen, Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde für un-\n\nzulässig und Herausgabe sämtlicher vollstreckbaren Ausfertigungen dieser\n\nUrkunde gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist teil-\n\nweise erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat die Zahlungsklage ab-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für wirksam. Insbesondere\n\nsei er nicht wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig. Aus dem Wort-\n\nlaut folge nämlich, daß Wohnungseigentum geschaffen und verkauft werden\n\nsollte; die den Gegenstand des Sondereigentums bildende Wohnung und die\n\nden Klägern zu verschaffende Sondernutzungsfläche ergäben sich aus § 19\n\ndes Vertrags in Verbindung mit dem Lageplan. Die Anfechtungserklärung der\n\nKläger führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags, denn es fehle ein\n\nAnfechtungsgrund. Schließlich stünde den Klägern auch kein Schadensersatz-\n\nanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu.\n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nII.\n\n1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet der Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsgerichts, daß der Vertrag nicht schon deswegen nichtig ist, weil in ihm\n\ndie das Gemeinschaftsverhältnis der späteren Wohnungseigentümer betref-\n\nfenden Rechte und Pflichten der Kläger weitestgehend unbestimmt geblieben\n\nsind und erst durch die von der Beklagten noch abzugebende Teilungserklä-\n\nrung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt werden sollten. Ein sol-\n\ncher Vorbehalt kann auch bei einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft\n\ndem Erfordernis der Bestimmtheit oder wenigstens hinreichender Bestimmbar-\n\nkeit genügen; deswegen kann beim Kauf noch zu begründenden Wohnungsei-\n\ngentums dem Verkäufer - wie hier - vertraglich das Recht vorbehalten werden,\n\nin der Teilungserklärung Bestimmungen zur Regelung des Gemeinschaftsver-\n\nhältnisses zu treffen (Senatsurt. v. 8. November 1985, V ZR 113/84, NJW\n\n1986, 845 m.w.N.).\n\n2. Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, daß die den Klägern zu verschaffende Sondernut-\n\nzungsfläche in dem Vertrag ausreichend bestimmt bezeichnet ist.\n\na) Durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 145,\n\n158, 162 ff) oder - wie hier - in der Teilungserklärung nach § 8 WEG (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 145, 133, 136) kann einem Wohnungseigentümer das Recht einge-\n\nräumt werden, gemeinschaftliches Eigentum allein, also unter Ausschluß der\n\nübrigen, zu benutzen. Dieses Sondernutzungsrecht muß nicht nur bei seiner\n\nBegründung, sondern auch schon bei dem hierauf gerichteten Verpflichtungs-\n\ngeschäft im Zusammenhang mit dem Erwerb des noch zu errichtenden Woh-\n\nneigentums eindeutig bezeichnet sein. Der Berechtigte (Käufer) muß erkennen\n\nkönnen, welchen Teil des Gemeinschaftseigentums er allein nutzen dürfe und\n\nhinsichtlich welcher anderen Teile er wegen der Sondernutzungsrechte der\n\nübrigen (späteren) Wohnungseigentümer von der Nutzung ausgeschlossen\n\nsein soll. Anderenfalls ist der Kaufgegenstand nicht genau genug bestimmt. Es\n\ngenügt allerdings, daß - wie bei der Begründung des Sondernutzungsrechts\n\n(vgl. Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 15 Rdn. 9) - die Fläche, auf die es sich\n\nbeziehen soll, bestimmbar ist; zu deren Bezeichnung kann auf einen der Kauf-\n\nvertragsurkunde beigefügten Plan Bezug genommen werden.\n\nb) Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 19 des Kaufver-\n\ntrags in Verbindung mit dem ihm beigeschlossenen Lageplan. Da hier Woh-\n\nnungseigentum als Sondereigentum an einem einzelnen Haus, verbunden mit\n\ndem Sondernutzungsrecht an der umgebenden Grundstücksfläche verkauft\n\nwurde, ist es gerechtfertigt, für die Beurteilung der Bestimmtheit dieser Fläche\n\nauf die Grundsätze zurückzugreifen, die bei dem Verkauf noch nicht vermes-\n\nsener Grundstücksteilflächen gelten. Danach ist es erforderlich, daß die ver-\n\nkaufte Teilfläche entweder aufgrund der Angaben in dem Kaufvertrag oder an-\n\nhand der dem Vertrag beigefügten Skizze genau ermittelt werden kann (Se-\n\nnatsurt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). Fehlt es hieran,\n\nführt das zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Allerdings ist dies nicht, wie das\n\nBerufungsgericht meint, eine Frage der Form, sondern der inhaltlichen Be-\n\nstimmtheit (Senatsurt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030; v.\n\n23. November 2001, V ZR 282/00, WM 2002, 202, 203). Dieser ist nicht nur\n\ndann Genüge getan, wenn ein außenstehender Dritter aufgrund der Angaben\n\nim Vertrag oder der zeichnerischen Darstellung die Grenzen der veräußerten\n\nGrundstücksteilfläche einwandfrei und unschwer feststellen kann (so aber von\n\nCampe, DNotZ 2000, 109, 111). Vielmehr kommt es insoweit darauf an, worauf\n\nsich Verkäufer und Käufer geeinigt haben (vgl. Kanzleiter, NJW 2000, 1919,\n\n1920).\n\naa) Zur Begründung der Leistungspflicht des Verkäufers nach § 433\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist die Bezeichnung des Kaufgegenstands erforderlich.\n\nDafür genügt es, daß er anhand der vertraglichen Regelungen bestimmbar ist.\n\nIst das nicht möglich, ist eine schuldrechtliche Bindung nicht entstanden. Dies\n\nergibt sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht (§§ 145 ff BGB). Davon zu un-\n\nterscheiden ist das Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuch-\n\nrechts. Es dient dazu, daß jedermann aus der im Bestandsverzeichnis des\n\nGrundbuchs eingetragenen Grundstücksbezeichnung erkennen kann, um wel-\n\nches Grundstück es sich handelt. Um das zu erreichen, enthalten die Vor-\n\nschriften in § 2 Abs. 3 bis 5 GBO für die Abschreibung von Grundstücksteilen\n\neingehende Bestimmungen, welche das Auffinden der Teilfläche in der Natur\n\ngewährleisten und ihre eindeutige Darstellung im Grundbuch in Übereinstim-\n\nmung mit dem Liegenschaftskataster sicherstellen sollen. Ein noch nicht ver-\n\nmessener Grundstücksteil kann danach nicht als Grundstück im Grundbuch\n\ngebucht werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Teilfläche in einem nota-\n\nriellen Vertrag mit Skizze hinreichend genau bestimmt ist, weil es häufig zu\n\nDifferenzen zwischen den mehr oder minder genauen Planunterlagen in notari-\n\nellen Urkunden und der endgültigen Vermessung kommt (Senatsurt. v.\n\n21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868). Sollen Sondernut-\n\nzungsrechte durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Teilungserklä-\n\nrung) eingetragen werden, muß diese die Fläche genau bezeichnen (Demhar-\n\nter, GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 3 Rdn. 29). Für die Wirksamkeit des schuld-\n\nrechtlichen Vertrags kommt es dagegen nur darauf an, ob die Vertragsparteien\n\nsich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend ei-\n\nner zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung und\n\ndarüber einig sind, daß die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll. In-\n\nsoweit geht es nämlich nur um die Bestimmung des Inhalts der Leistungspflicht\n\ndes Verkäufers, aus der ausschließlich der Käufer Rechte herleiten kann. Der\n\nallgemeine Rechtsverkehr, zu dessen Gunsten das sachen- und grundbuch-\n\nrechtliche Bestimmtheitserfordernis gilt, wird davon nicht berührt.\n\nbb) Allerdings hat der Senat die Notwendigkeit hinreichend genauer\n\nUmschreibung des den Verpflichtungsgegenstand bildenden Geländes früher\n\naus dem gesetzlichen Beurkundungserfordernis hergeleitet (BGHZ 74, 116,\n\n120) und in diesem Zusammenhang den Begriff der Beurkundungsbestimmtheit\n\ngebraucht (BGHZ 97, 147; Urt. v. 8. November 1968, V ZR 58/65, NJW 1969,\n\n131, 132; Urt. v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820). Damit sollte\n\njedoch nur umschrieben werden, daß sich das gesetzliche Beurkundungserfor-\n\ndernis nach § 313 BGB a.F. auch auf die genaue Bezeichnung des Verpflich-\n\ntungsgegenstands erstreckt, nicht dagegen einem besonderen Beurkundungs-\n\nerfordernis das Wort geredet werden. Denn die Wirksamkeit eines notariell\n\nbeurkundeten Kaufvertrags erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des\n\nVereinbarten auch, daß die Parteien dem Vereinbarten in der Urkunde Aus-\n\ndruck gegeben haben und damit eine Nichtigkeit wegen Formmangels aus-\n\nscheidet (vgl. Senatsurt. v. 23. November 2001, V ZR 282/00, WM 2002, 202).\n\nBeide Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen, um von einem wirk-\n\nsamen Rechtsgeschäft ausgehen zu können. Im Fall einer ungenügenden Be-\n\nzeichnung der verkauften Teilfläche oder Sondernutzungsfläche würde deshalb\n\ndie - nicht beurkundete - übereinstimmende Vorstellung der Parteien über den\n\nbeabsichtigten Grenzverlauf nichts an der Formnichtigkeit des Vertrags ändern\n\n(vgl. Senat, BGHZ 74, 116, 118 f; Senatsurt. v. 8. November 1968, aaO; Se-\n\nnatsurt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013, 1014). Er wäre aber\n\nauch dann unwirksam, wenn die übereinstimmenden Vorstellungen der Partei-\n\nen in der notariellen Urkunde zum Ausdruck gekommen wären; allerdings\n\nfehlte es dann nicht an der gesetzlichen Form, sondern an der inhaltlichen Be-\n\nstimmtheit.\n\ncc) Soweit der Kaufgegenstand bei der Veräußerung einer noch zu ver-\n\nmessenden Grundstücksteilfläche durch eine bestimmte Grenzziehung in einer\n\nder Kaufvertragsurkunde beigefügten zeichnerischen Darstellung gekenn-\n\nzeichnet wird, hat es der Senat bisher für erforderlich gehalten, daß der Plan\n\noder die Skizze maßstabsgerecht ist (Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-\n\nRR 1999, 1030; vgl. auch Urt. v. 15. März 1967, V ZR 60/64, LM BGB § 155\n\nNr. 2, und Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013). Dies darf je-\n\ndoch nicht den Blick darauf verstellen, daß es insoweit maßgeblich auf den\n\nWillen der Parteien ankommt. Geht er im Einzelfall dahin, die noch zu vermes-\n\nsende Teilfläche bzw. die noch genau zu fixierende Sondernutzungsfläche im\n\nVertrag abschließend festzulegen, so muß eine hierzu verwendete Planskizze\n\nmaßstabsgetreu sein. Ist sie es nicht und ergeben sich hieraus Zweifelsfragen,\n\nist die Vereinbarung inhaltlich nicht bestimmt und der Vertrag nicht zustande-\n\ngekommen (§ 155 BGB). Haben sich die Parteien dagegen bei Vertragsab-\n\nschluß mit einem geringeren Bestimmtheitsgrad zufrieden gegeben und die\n\nverbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags überlassen, ist das\n\nVerpflichtungsgeschäft wirksam. Es ist dann eine Frage der Auslegung, wem\n\ndie genaue Festlegung zustehen sollte.\n\ndd) Die den Klägern zuzuweisende Sondernutzungsfläche ist in dem\n\neine Anlage zum Kaufvertrag bildenden Lageplan eingezeichnet; sie wird nach\n\nder vertraglichen Regelung von den Markierungspunkten 28, 27, 20, 49, 48\n\nund 29 begrenzt. Da in dem Lageplan das Gesamtgrundstück, das später in\n\nMiteigentumsanteile für die Wohnungseigentümer aufgeteilt werden sollte, die\n\nSondernutzungsflächen der übrigen Wohnungseigentümer und die Lage der zu\n\nerrichtenden Wohnhäuser eingezeichnet sind, können die ungefähre Größe\n\nund Lage der streitigen Fläche ermittelt werden. Daß sie nicht maßstabsg e-\n\nrecht dargestellt ist, ist schon auf den ersten Blick offensichtlich; es fehlt näm-\n\nlich die Angabe eines bestimmten Maßstabs und einer Seitenlänge der Son-\n\ndernutzungsfläche. Gleichwohl waren sich die Vertragsparteien darüber einig,\n\ndaß für die Käufer an dieser Fläche ein Sondernutzungsrecht begründet wer-\n\nden sollte. Auch bestand zwischen ihnen Einigkeit darüber, daß die Fläche an-\n\nhand der nicht maßstabsgerechten Skizze erst noch in der von der Beklagten\n\naufzustellenden Teilungserklärung festgelegt werden sollte. Somit haben die\n\nParteien einen Teilbereich des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten\n\nLeistung bewußt offen gelassen und ihr insoweit ein Bestimmungsrecht zuge-\n\nstanden (§ 315 BGB). Das führt zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit\n\ndes Vertrags. Da die auf dem übereinstimmenden Willen beruhende Einigung\n\nder Vertragsparteien in der Urkunde vollständig wiedergegeben wird, ist auch\n\ndem gesetzlichen Formerfordernis Genüge getan.\n\n3. Der Kaufvertrag ist - entgegen der vom Prozeßbevollmächtigten der\n\nKläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauf-\n\nfassung - auch nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des AGB-Gesetzes\n\nund der Makler- und Bauträgerverordnung unwirksam. Weder hat das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt, daß es sich bei den Vereinbarungen um allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG handelt, noch gibt es dafür\n\nhinreichende Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die Eröffnung des Anwendungs-\n\nbereichs der Makler- und Bauträgerverordnung (§ 1 MaBV). Die Beklagte hat\n\nihre Erklärungen im eigenen Namen ausschließlich als Grundstücksverkäuferin\n\nund nicht als Bauträgerin abgegeben. Die Werkverträge zur Errichtung eines\n\nWohnhauses nebst Keller wurden mit verschiedenen Bauunternehmen abge-\n\nschlossen.\n\n4. Die von den Klägern erklärte Anfechtung des Kaufvertrags ist nicht\n\nwirksam.\n\na) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß sich aus der Bezeich-\n\nnung des Kaufgegenstands als Miteigentumsanteil und den Bestimmungen in\n\n§ 19 des Vertrags eindeutig ergibt, daß Wohnungseigentum und nicht reines\n\nGrundstückseigentum veräußert wurde. Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich\n\ndie Nichtigkeit des Kaufvertrags somit nicht begründen.\n\nb) Fehlerfrei gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, daß die\n\nKäufer vor der Genehmigung der von der Beklagten abgegebenen Vertragser-\n\nklärungen von dem Urkundsnotar über die Bestellung einer Grundschuld in\n\nHöhe von 1,5 Mio. DM unterrichtet worden waren. Das schließt ein Anfech-\n\ntungsrecht der Kläger wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) aus.\n\naa) Die Würdigung der Zeugenaussage des vom Berufungsgericht ver-\n\nnommenen Notars läßt keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit erhebt die Revi-\n\nsion auch keine Rügen.\n\nbb) Ohne Erfolg macht sie geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht\n\ndem Antrag der Kläger auf Vernehmung des Beklagten zu 3 als Partei zu der\n\nFrage der Unterrichtung über die Grundschuldbestellung nicht nachgekommen.\n\nMangels Zustimmung der Beklagten (§ 447 BGB) kam hier nur die Parteiver-\n\nnehmung nach § 448 ZPO in Betracht. Sie kann im Fall der Beweisnot einer\n\nPartei aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig\n\nsein. Die Voraussetzungen dafür lagen hier jedoch nicht vor. Es geht nämlich\n\nnicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer Partei und\n\ndem Vertreter der anderen Partei (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413), sondern\n\num das Gespräch zwischen einer Prozeßpartei und einem außenstehenden\n\nDritten. In einem solchen Fall läßt sich eine vom sonstigen Beweisergebnis\n\nunabhängige Pflicht zur Parteivernehmung nicht allein aus dem Grundsatz der\n\nWaffengleichheit herleiten. Es handelt sich um die in Zivilprozessen häufig an-\n\nzutreffende Situation, daß nur einer von zwei Prozeßparteien ein unabhängiger\n\nZeuge zur Verfügung steht. Ihr trägt § 448 ZPO ausreichend Rechnung, indem\n\ndie Vorschrift dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der bisherigen Ver-\n\nhandlung und Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Rich-\n\ntigkeit der streitigen Behauptung spricht (BGH, Urt. v. 5. Juli 1989,\n\nVIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223) und andere Erkenntnisquellen nicht\n\nmehr zur Verfügung stehen, unter Durchbrechung des Beibringungsgrundsat-\n\nzes ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit verschafft. Davon darf das Gericht\n\nallerdings nur dann Gebrauch machen, wenn es aufgrund der Gesamtwürdi-\n\ngung von bisheriger Verhandlung und Beweisaufnahme weder von der Wahr-\n\nheit noch von der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung überzeugt ist,\n\nalso eine echte non-liquet-Situation besteht. Das war hier nicht der Fall. Das\n\nBerufungsgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage des\n\nNotars fehlerfrei gewonnen. Damit war kein Raum mehr für einen noch so ge-\n\nringen Grad der Wahrscheinlichkeit, daß der Vortrag der Kläger, die Käufer\n\nseien über die Grundschuldbestellung nicht unterrichtet worden, richtig sein\n\nkönnte. Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Be-\n\nweisanzeichen (keine Erwähnung der Grundschuldbestellung in dem Kaufver-\n\ntrag, erstmalige Benennung des Notars als Zeuge in der Berufungsinstanz)\n\nsind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.\n\nFehlt es somit bereits an den Voraussetzungen für die Parteiverneh-\n\nmung nach § 448 ZPO, geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe\n\ndas ihm in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, ins\n\nLeere. Von diesem Ermessen kann das Gericht nämlich nur dann Gebrauch\n\nmachen, wenn die Möglichkeit der Parteivernehmung besteht. Nichts anderes\n\nist den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofes vom 9. März 1990 (Senat, BGHZ 110, 363, 366) und vom 16. Juli\n\n1998 (I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364) zu entnehmen.\n\ncc) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 141\n\nZPO, weil das Berufungsgericht den Kläger zu 3 nicht wenigstens angehört hat.\n\nDie Anhörung dient nämlich nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts,\n\nsondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und be-\n\nantragen will. Das war hier jedoch klar, so daß es keiner Anhörung des Klägers\n\nzu 3 bedurfte. Auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit er-\n\nforderte sie nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. Juli 1998, aaO), weil es nicht um\n\nden Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs geht.\n\ndd) Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Be-\n\nklagte den Käufern keine Aufklärung über die rechtlichen Folgen der Grund-\n\nschuldbestellung und der Erteilung von Belastungsvollmachten schuldete. Die\n\nKläger haben nämlich nicht vorgetragen, daß die Käufer die Beklagte danach\n\ngefragt haben. Ob der Urkundsnotar ihnen gegenüber obliegende Beratungs-\n\npflichten verletzt hat, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Be-\n\ndeutung.\n\n5. Ist der Kaufvertrag somit wirksam, steht den Klägern gegen die Be-\n\nklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Anschaffungsnebenkosten von\n\n57.058,70 DM zu. Ein Anspruch auf Erstattung weiterer 27.548,15 DM nach\n\nden Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß ist ebenfalls nicht ge-\n\ngeben; die Beklagte hat nämlich keine Aufklärungspflichten verletzt.\n\n6. Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe § 97 Abs. 2 ZPO verletzt, weil es der Beklagten nicht die Kosten des\n\nBerufungsverfahrens auferlegt hat. Zwar hat sie sich erstmals in der Beru-\n\nfungsinstanz darauf berufen, der Urkundsnotar habe die Käufer über die\n\nGrundschuldbestellung unterrichtet, und ihn als Zeugen benannt. Aber sie war\n\nnach der Prozeßlage im Rahmen einer sorgfältigen und auf Förderung des\n\nVerfahrens bedachten Prozeßführung (§ 282 Abs. 1 ZPO) nicht verpflichtet,\n\ndieses bereits in erster Instanz geltend zu machen. Dort hat sie sich nämlich\n\nauf die Rechtsansicht gestützt, die Grundschuldbestellung habe keinen die\n\nAufklärungspflicht begründenden Umstand dargestellt. Diese Auffassung hat\n\ndas Landgericht zunächst geteilt; erst in der mündlichen Verhandlung am\n\n13. April 1999 hat es zu erkennen gegeben, daß die Beklagte die Käufer mög-\n\nlicherweise doch über die Grundschuldbestellung hätte informieren müssen.\n\nDanach hat sich die Beklagte damit verteidigt, daß die Käufer jedenfalls vor der\n\nGenehmigung der von ihr als vollmachtloser Vertreterin abgegebenen Ver-\n\ntragserklärungen Kenntnis von der Grundschuldbestellung erlangt haben. Da-\n\nmit ist sie der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast ausreichend nach-\n\ngekommen. Denn ob ein durch Täuschung hervorgerufener Irrtum durch Auf-\n\nklärung beseitigt worden ist oder nicht, muß der Getäuschte und nicht der Täu-\n\nschende beweisen (Senatsurt. v. 22. Oktober 1976, V ZR 247/75, LM BGB\n\n§ 123 Nr. 47). Demgegenüber hat das Landgericht in seiner Entscheidung die\n\nBeklagte für darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Unterrichtung der\n\nKäufer gehalten. Erst von da an bestand für sie Anlaß, zur Aufklärung durch\n\nden Notar vorzutragen. Das ist in der Berufungsbegründung im einzelnen ge-\n\nschehen.\n\nNach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nWenzel\n\nder\n\n Tropf\n\n Schnei-\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-19/v-zr-90-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-19/v-zr-90-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-19/v-zr-90-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). c) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das Gericht nicht zu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängigen Parteiver- nehmung nach § 448 ZPO, wenn die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß nur der anderen ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 4. 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