{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"V ZR 3/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. §§ 241, 305 a) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, un- begründete Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren. b) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Ver- zugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe. c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungs- schuldner Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwen- dungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines An- spruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 3/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. April 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB a.F. §§ 241, 305\n\na) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, un-\n\nbegründete Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren.\n\nb) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Ver-\n\nzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur\n\nFolge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr\n\neinwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt\n\nhabe.\n\nc) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungs-\n\nschuldner Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwen-\n\ndungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines An-\n\nspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.\n\nBGH, Urt. v. 19. April 2002 - V ZR 3/01 - KG\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2000 aufgeho-\n\nben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und J. R. verkauften als Gesellschafter einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts ein ihnen gehörendes Grundstück in B. -\n\nS. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Juli 1998 an den Be-\n\nklagten. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten der\n\nBayerischen Handelsbank AG mit einer Grundschuld über 1.950.000 DM bela-\n\nstet. Der Kaufpreis in Höhe von 1.300.000 DM sollte vollständig durch Über-\n\nnahme der der Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeit beglichen\n\nwerden. Im Fall eines Scheiterns der Schuldübernahme und der dann nach\n\nMaßgabe von § 2 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten Fälligkeit des Kauf-\n\npreises sollte der Beklagte die Verkäufer gegenüber der Bayerischen Handels-\n\nbank AG hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung\n\n- bezogen auf den Valutenstand bei Vertragsabschluß - freistellen, sofern die\n\nBank die Schuldübernahme aus Gründen ablehnt, die in der Person des Käu-\n\nfers liegen. Die Bank lehnte eine Schuldübernahme durch den Beklagten ab\n\nund berechnete die Vorfälligkeitsentschädigung \n\nfür einen Betrag von\n\n1.300.000 DM mit 83.634,83 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai\n\n1999 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11. Juli\n\n1999 zur Zahlung dieses Betrages auf. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die\n\nBerechnung nicht prüffähig sei.\n\nMit der Behauptung, die Bayerische Handelsbank AG habe die Über-\n\nnahme des Darlehens aufgrund der erfolgten Bonitätsprüfung abgelehnt, wor-\n\nauf er an sie zur Ablösung 83.634,38 DM gezahlt habe, hat der Kläger auch\n\naus abgetretenem Recht des Mitgesellschafters R. beantragt, den Beklag-\n\nten zur Zahlung von 83.634,38 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist in\n\nbeiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision\n\ndes Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, es könne dahinstehen, ob dem Kläger dem\n\nGrunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Vorfälligkeitszinsen zustehe. Je-\n\ndenfalls habe er einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargetan. Der Be-\n\nklagte sei nach § 11 Abs. 2 des Vertrages nur verpflichtet, den Kläger von be-\n\ngründeten Ansprüchen der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung\n\nfreizustellen. Den geltend gemachten Betrag in Höhe von 83.634,38 DM habe\n\nder Kläger indes nicht nachvollziehbar dargetan. Die Bezugnahme auf die Auf-\n\nstellung der Bank vom 16. April 1999 sei dafür unzureichend. Aus ihr ergebe\n\nsich die Berechnungsweise nicht und die Berechnung könne aufgrund der an-\n\ngegebenen Zinsen, Abzinsungstage und Abzinsungssätze auch nicht nachvoll-\n\nzogen werden. Dies ergebe sich auch daraus, daß die von der Bank vorge-\n\nnommene Berechnung sich auf den 20. Dezember 1998 beziehe, während der\n\nBeklagte nach dem Vertrag eine auf den 24. Juli bezogene Vorfälligkeitsent-\n\nschädigung schulde.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob dem Kläger gegen den Beklagten\n\ngrundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von an die Bank gezahlten Vorfällig-\n\nkeitszinsen zusteht. Es unterstellt damit, daß die Bank die Genehmigung zur\n\nbefreienden Schuldübernahme aus Gründen verweigert hat, die in der Person\n\ndes Beklagten liegen, und daß der Kläger die geltend gemachte Vorfälligkeits-\n\nentschädigung an die Bank gezahlt hat. Hiervon ist demnach bei der revisions-\n\ngerichtlichen Prüfung auszugehen.\n\n2. Fehlerfrei legt das Berufungsgericht § 11 des Kaufvertrages außer-\n\ndem dahin aus, daß von der Freistellungsverpflichtung nur begründete Ansprü-\n\nche der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfaßt werden.\n\n3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daß bei ei-\n\nnem möglichen Schadensersatzanspruch die Darlegungslast dafür, daß der\n\nvon der Bank geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch der Hö-\n\nhe nach begründet ist, bei dem Kläger liege. Denn eine Verletzung der Frei-\n\nstellungsverpflichtung führt nicht dazu, daß der Freizustellende auf seine Ge-\n\nfahr zu prüfen hat, ob die Ansprüche des Drittgläubigers zu Recht bestehen.\n\nDer Gefahr, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich we-\n\ngen einer begründeten Forderung mit Klage überziehen zu lassen, soll der\n\nFreizustellende nach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben sein. Verwei-\n\ngert der Freistellungsschuldner daher die Freistellung und stellt der Freistel-\n\nlungsgläubiger den Dritten deswegen selbst frei, so kann der Freistellungs-\n\nschuldner gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Freistellungsgläubi-\n\ngers nicht mehr einwenden, daß dieser die Forderung des Dritten zu Unrecht\n\nbefriedigt habe (BGH, Urt. v. 24. Juni 1970, VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594,\n\n1596). Dies setzt allerdings voraus, daß dem Freistellungsschuldner Gelegen-\n\nheit gegeben wurde, seiner Freistellungsverpflichtung durch Verhandlungen\n\nmit dem Drittgläubiger nachzukommen. Denn für den Freistellungsanspruch ist\n\nes gerade typisch, daß der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene An-\n\nspruch abgewehrt werden soll. Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat daher\n\ngrundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven\n\nForderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge (BGH, Urt. v.\n\n19. Januar 1983, IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730). Diese Vorausset-\n\nzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn der Kläger dem Be-\n\nklagten aber keine Gelegenheit eingeräumt hat, ihn von dem Anspruch auf\n\nZahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß der Berechnung der Bank\n\nfreizustellen, der Kläger den ihm von der Bank berechneten Betrag vielmehr\n\nselbst an diese gezahlt und den Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 1999 auf\n\nErstattung dieses Betrages in Anspruch genommen hat, kommt als Anspruchs-\n\ngrundlage nicht ein Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Aufwendungs-\n\nersatz- oder Bereicherungsanspruch wegen berechtigter oder unberechtigter\n\nGeschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 683, 667 oder 684, 812 BGB).\n\nFür einen solchen Anspruch verbleibt es dann allerdings bei der von dem Be-\n\nrufungsgericht angenommenen Darlegungslast des Klägers. Er muß also dar-\n\nlegen, daß ein Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch in der geltend gemachten\n\nHöhe entstanden ist, weil nur insoweit dessen Tilgung dem mutmaßlichen Wil-\n\nlen des Beklagten entsprach oder dieser hierdurch bereichert ist. Das hat er\n\ndurch Bezugnahme auf die KAPO - Berechnung der Bank vom 16. April 1999\n\nausreichend getan. Daß das Berufungsgericht diese Berechnung nicht nach-\n\nvollziehen kann, läßt sie noch nicht hinreichend als unschlüssig erscheinen.\n\nEtwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn sich auch mit sachverständiger\n\nHilfe nicht hätte klären lassen, ob und inwieweit das für die Berechnung grund-\n\nsätzlich geeignete KAPO – Programm (BGH Urt. v. 7. November 2000,\n\nXI ZR 27/00, WM 2001, 20, 24) richtig angewendet wurde. Das hat das Beru-\n\nfungsgericht aber nicht dargelegt. Daß sich die Berechnung der Vorfälligkeits-\n\nentschädigung nicht auf den Valutenstand zum Zeitpunkt des Kaufvertragsab-\n\nschlusses (20. Juli 1998), sondern auf den 20. Dezember 1998 bezieht, reicht\n\nnicht aus, um die Berechnung als unschlüssig erscheinen zu lassen. Denn in-\n\nsoweit hätte das Berufungsgericht von der ihm durch § 287 Abs. 2 ZPO einge-\n\nräumten Möglichkeit Gebrauch machen können, wenn es nicht einen entspre-\n\nchenden Hinweis an den Kläger für erforderlich hielt.\n\nDa das angefochtene Urteil nach alledem mit der gegebenen Begrün-\n\ndung keinen Bestand hat, ist es aufzuheben und die Sache zwecks weiterer\n\nFeststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nWenzel\n\nder\n\n Tropf\n\n Schnei-\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-19/v-zr-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-19/v-zr-3-01","retrieved":"2026-07-10 13:06:59.764464+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-19/v-zr-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe. c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungs- schuldner Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwen- dungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines An- spruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2000 aufgeho-\n\nben. 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