{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"IX ZR 219/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131; HGB § 441 Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altfor- derungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 219/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. April 2002\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\nInsO § 131; HGB § 441\n\nErteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einem\n\nFrachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag,\n\ngilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altfor-\n\nderungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent.\n\nBGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die ein Fuhrunternehmen betreibt, transportierte für H. \n\nH. (nachfolgend: Schuldner) Waren. Zuletzt blieben 17 Rechnungen der\n\nKlägerin, die vom 31. März bis 31. August 2000 datieren und zwischen dem\n\n17. März und dem 29. August 2000 durchgeführte Transporte betreffen, im Ge-\n\nsamtbetrag von 19.359,40 DM offen.\n\nAm 18. August 2000 beantragte ein Gläubiger des Schuldners, über\n\ndessen Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Davon erfuhr die Kläge-\n\nrin zunächst nichts. Am 28. August 2000 übernahm sie aufgrund eines neuerli-\n\nchen Transportauftrags Ware des Schuldners. Diesen Transport führte sie vor-\n\nerst nicht aus, weil sie inzwischen von der am 29. August 2000 erfolgten Be-\n\nstellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter Kenntnis erhalten\n\nhatte. Die Klägerin berief sich dem Beklagten gegenüber darauf, ihr stehe im\n\nHinblick auf die offenen 17 Rechnungen ein Frachtführerpfandrecht an der am\n\n28. August 2000 übernommenen Ware zu; der Beklagte hielt dem entgegen,\n\ndie Klägerin habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt. Schließlich\n\neinigten sich die Parteien, daß sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der von dem\n\nBeklagten ausgesprochenen Anfechtung - an dem von dem Empfänger der\n\nWare zu zahlenden Kaufpreis fortsetzen solle, worauf die Klägerin am\n\n20. September 2000 die Ware an den Empfänger lieferte. Das Entgelt für die-\n\nsen Transport hat der Beklagte aus der Masse bezahlt. Der an den Beklagten\n\ngezahlte Kaufpreis des Transportguts übersteigt den Gesamtbetrag der offenen\n\nForderungen der Klägerin. Am 1. November 2000 wurde das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als Insolvenzverwalter\n\nauf Zahlung von 19.359,40 DM nebst Zinsen in Anspruch. Landgericht und\n\nOberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen -\n\nRevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Vorinstanzen sind davon ausgegangen, der Klägerin habe an dem\n\nvon ihr transportierten Frachtgut ein zur abgesonderten Befriedigung berechti-\n\ngendes Pfandrecht gemäß § 441 HGB n.F. zugestanden. Nach Ablieferung des\n\nFrachtguts durch die Klägerin habe sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der von\n\ndem Beklagten erklärten Anfechtung - \"entsprechend der zwischen den Partei-\n\nen getroffenen Vereinbarung im Wege der Surrogation an dem erzielten Erlös\n\nfortgesetzt\".\n\nRechtsgeschäftliche Surrogate eines Pfandgegenstands begründen in-\n\ndes nur ausnahmsweise ein Absonderungsrecht (vgl. MünchKomm-InsO/\n\nGanter, vor §§ 49-52 Rn. 68). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Mit\n\nder Ablieferung des Frachtguts ist das Frachtführerpfandrecht erloschen. Die\n\nder Ablieferung vorausgegangene Abrede der Parteien vom September 2000\n\nenthielt jedoch eine Verpfändung des Anspruchs auf den Erlös, die unter der\n\nBedingung erfolgte, daß bis zur Ablieferung ein unanfechtbares Frachtführer-\n\npfandrecht der Klägerin bestand. Mit der Einziehung des Erlöses durch den\n\nBeklagten entstand für die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht entspre-\n\nchend § 48 InsO. Nach dem beiderseitigen Vortrag ist anzunehmen, daß der\n\nErlös auf einem der von dem Beklagten geführten Konten noch unterscheidbar\n\nvorhanden ist. Dafür genügt es, daß der Eingang durch Buchungen belegt (vgl.\n\nBGHZ 141, 116, 120 ff) und der positive Kontensaldo nicht durch Abbuchungen\n\nunter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist.\n\nII.\n\nDie Parteien streiten ausschließlich darüber, ob vor der Ablieferung des\n\nFrachtguts ein unanfechtbares Frachtführerpfandrecht der Klägerin bestand.\n\nInsofern hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDie Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO greife nicht ein. Die Klägerin\n\nhabe keine inkongruente Deckung erlangt. Zwar habe sie am 28. August 2000\n\nkeinen Anspruch darauf gehabt, daß ihr Ware überlassen werde, um daran zur\n\nAbdeckung ihrer Altforderungen ein Pfandrecht gemäß § 441 HGB n.F. zu er-\n\nwerben. Da jedoch die gesetzlichen Pfandrechte \"automatisch\", mit dem bloßen\n\nBesitzerwerb, entstünden, obwohl in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle\n\nkein Sicherungsanspruch bestehe, sei daraus zu schließen, daß der Geset z-\n\ngeber die Gläubiger eines gesetzlichen Pfandrechts - also auch den Frachtfüh-\n\nrer - für besonders schutzwürdig erachte. Deshalb müsse die Sicherung an-\n\nfechtungsrechtlich als kongruent angesehen werden, zumal sie in der Regel\n\naufgrund alltäglicher Vorgänge entstehe, die nicht den Verdacht erweckten,\n\neinen Insolvenzgläubiger vor den anderen zu bevorzugen.\n\nEine Anfechtbarkeit gemäß § 130 InsO scheide aus, weil nicht feststehe,\n\ndaß die Klägerin zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs die Zahlungsunfähigkeit\n\ndes Schuldners oder den Eröffnungsantrag gekannt habe.\n\nIII.\n\nDie Revision nimmt dieses Urteil hin, soweit die Voraussetzungen einer\n\nAnfechtung gemäß § 130 InsO abgelehnt worden sind, und greift nur die Aus-\n\nführungen zu § 131 InsO an. Insofern hält das Berufungsurteil jedoch einer\n\nrechtlichen Überprüfung stand. Das von der Klägerin erlangte Frachtführer-\n\npfandrecht gemäß § 441 Abs. 1 HGB n.F. ist auch insoweit, als es Altforderun-\n\ngen sichert - das sind solche, die mit dem Frachtvertrag, zu dessen Erfüllung\n\ndie Klägerin das Frachtgut übernommen hat, nichts zu tun haben und unbe-\n\nstritten sind -, nicht als inkongruente Deckung anfechtbar.\n\n1. Nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO könnte die am\n\n28. August 2000 im Einverständnis mit dem Schuldner erfolgte Inbesitznahme\n\ndes Frachtguts durch die Klägerin zwar eine anfechtbare Rechtshandlung sein.\n\nSie erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ge-\n\nwährte der Klägerin, einer Insolvenzgläubigerin, eine Sicherung, ohne daß die\n\nKlägerin zuvor einen Sicherungsanspruch gehabt hätte.\n\n2. Indes hat das Berufungsgericht aus dem Schutzzweck des gesetzli-\n\nchen Frachtführerpfandrechts mit Recht gefolgert, daß die das Pfandrecht be-\n\ngründende Inbesitznahme keine inkongruente Deckung darstellt.\n\na) Da das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts nicht voraussetzt,\n\ndaß der Begünstigte zuvor einen Sicherungsanspruch hatte, kann nicht schon\n\ndas Fehlen dieses Sicherungsanspruchs zur Anfechtbarkeit der erlangten Si-\n\ncherung führen. Andernfalls wäre das gesetzliche Pfandrecht, soweit es inner-\n\nhalb der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO genannten Fristen entsteht, durchweg\n\nanfechtbar. Das würde die Sicherheit in einer Weise entwerten, die der Ge-\n\nsetzgeber - wie sich aus § 50 Abs. 1 InsO ergibt - ersichtlich nicht gewollt hat.\n\nb) Die Verschärfung des Anfechtungsrechts bei inkongruenten Deckun-\n\ngen soll solche Deckungen erfassen, die im Hinblick auf die nahe bevorste-\n\nhende Insolvenz besonders verdächtig sind (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998\n\n- IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn.\n\n1; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 185, 224). Das gesetzliche Frachtfüh-\n\nrerpfandrecht (§ 441 Abs. 1 HGB n.F.) fällt nicht darunter.\n\naa) Dies gilt ohne weiteres, soweit konnexe Forderungen gesichert wer-\n\nden, also solche, die aus dem zugrundeliegenden Frachtauftrag herrühren.\n\nAus dem Umstand, daß die gesetzlichen Pfandrechte nach § 50 Abs. 1\n\nInsO ein \n\ninsolvenzbeständiges Absonderungsrecht begründen, hat das\n\nSchrifttum gefolgert, sie sollten als von Anfang an durch den zugrundeliegen-\n\nden Vertrag gerechtfertigt gelten, also anfechtungsrechtlich unverdächtig sein\n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 24; ähnlich Nerlich/Römermann, InsO\n\n§ 131 Rn. 36; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 8; FK-Dauernheim,\n\n3. Aufl. § 131 Rn. 21; zum früheren Recht vgl. Jaeger/Henckel, § 30 KO\n\nRn. 224; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53 a, 53 b; Kilger/K. Schmidt,\n\nInsolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 20). Durch dessen Durchführung er-\n\nlangt der Schuldner einen Vorteil, weil der Wert der transportierten Ware zu-\n\nnimmt, wenn sie dorthin verbracht wird, wo sie benötigt wird, oder weil die Fäl-\n\nligkeit einer dem Schuldner zustehenden Forderung davon abhängt, daß er die\n\nGegenleistung erbringt, indem er eine Ware ausliefert. Vielfach profitiert von\n\ndiesem Vorteil auch noch die Masse.\n\nbb) Kongruent ist das gesetzliche Frachtführerpfandrecht aber auch in-\n\nsoweit, als es - wie im Streitfall - inkonnexe Forderungen sichert.\n\nMit diesem Problem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum bislang\n\nnoch nicht befaßt, weil die meisten gesetzlichen Pfandrechte nur konnexe For-\n\nderungen abdecken.\n\nGemäß § 562 Abs. 1 BGB n.F. hat der Vermieter \"für seine Forderungen\n\naus dem Mietverhältnis\" ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des\n\nMieters. Forderungen aus früheren Mietverhältnissen erfaßt das Pfandrecht\n\nsomit nicht. Entsprechendes gilt für den Verpächter (§§ 581 Abs. 2, 592 BGB\n\nn.F.). Gemäß § 647 BGB hat der Unternehmer ein Pfandrecht \"für seine Forde-\n\nrungen aus dem Vertrag\" an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten\n\nbeweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum\n\nZwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Gesichert werden nur\n\nForderungen aus dem aktuellen Vertrag, nicht solche aus früheren Verträgen\n\n(BGHZ 87, 274, 280; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. § 647 Rn. 3; BGB-\n\nRGRK/Glanzmann, 12. Aufl. § 647 Rn. 2).\n\nAndererseits sichert das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs\n\n(§ 397 HGB) unter anderem alle Forderungen \"aus laufender Rechnung in\n\nKommissionsgeschäften\", also auch solche aus anderen Kommissionsgeschäf-\n\nten (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 397 Rn. 4). Ferner sichern die gesetzli-\n\nchen Pfandrechte des Spediteurs (§ 464 HGB n.F.), Lagerhalters (§ 475 b HGB\n\nn.F.) und Frachtführers (§ 441 HGB n.F.) neuerdings nicht nur die aus dem\n\nzugrundeliegenden Vertrag stammenden Forderungen, sondern darüber hin-\n\naus alle unbestrittenen Forderungen aus Lager-, Fracht- und Speditionsge-\n\nschäften mit dem Vertragspartner. Insofern hat das Gesetz zur Neuregelung\n\ndes Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG)\n\nvom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588, berichtigt BGBl. 1999 I 42) die Rechtslage\n\nverändert (vgl. §§ 410, 421, 440 HGB a.F.).\n\nDer Gedanke, das gesetzliche Pfandrecht werde von Anfang an durch\n\nden zugrundeliegenden Vertrag gerechtfertigt, kann hier nicht fruchtbar ge-\n\nmacht werden. Der Schuldner hat keinen Vorteil davon, daß dem Frachtführer\n\nim nachhinein für seine Forderungen aus bereits ausgeführten Transporten\n\neine Sicherung zuwächst.\n\nIndes ergibt sich die anfechtungsrechtliche Unverdächtigkeit gerade des\n\nFrachtführerpfandrechts - auch soweit es inkonnexe Forderungen sichert - aus\n\neiner spezifisch transportrechtlichen Sicht.\n\nNach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Trans-\n\nportrechtsreformgesetzes (BR-Drucks. 368/97 S. 79) wurde die - im Vergleich\n\nzum früheren Recht - beabsichtigte Ausdehnung des Frachtführerpfandrechts\n\nauf inkonnexe Forderungen gegenüber demselben Absender insbesondere im\n\nHinblick auf die wachsende Umlaufgeschwindigkeit der Güter und die Tatsa-\n\nche, daß eine Rechnungsstellung durch den Frachtführer im Regelfall erst\n\ndann erfolgt, wenn dieser bereits wieder den Besitz an dem Gut verloren hat,\n\ngerechtfertigt. Zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt wurde darauf hinge-\n\nwiesen, daß das gesetzliche Frachtführerpfandrecht in vielen Fällen leerlaufe,\n\nsoweit es auf konnexe Forderungen beschränkt bleibe. Durch die Neuregelung\n\nwerde erreicht, daß der Frachtführer bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit\n\neinem Absender seine durch laufende Rechnung aufgelaufenen Forderungen\n\nim Falle der Zahlungsunfähigkeit des Absenders dinglich abgesichert wisse.\n\nDamit werde seinem berechtigten Sicherungsinteresse hinsichtlich aller nicht\n\nbeglichenen Forderungen aus Frachtverträgen mit demselben Absender Rech-\n\nnung getragen (wegen der entsprechenden Erwägungen zu § 463 und § 475 a\n\nHGB n.F. vgl. BR-Drucks. 368/97 S. 113 und 122).\n\nWürde die Überlassung des Frachtguts an den Frachtführer, die dessen\n\nPfandrecht zur Entstehung bringt, als inkongruente Deckung qualifiziert, wäre\n\njene immer - selbst wenn der Frachtführer (wie vorliegend) Zahlungseinstellung\n\nund Insolvenzantrag nicht kennt - anfechtbar, sofern sie in die Zeiträume ge-\n\nmäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO fällt. Insofern liefe das Frachtführerpfand-\n\nrecht für inkonnexe Forderungen in der Tat leer. Im übrigen gibt es im Trans-\n\nportrecht besondere Sachgründe, die das Entstehen eines gesetzlichen Pfand-\n\nrechts des Frachtführers für seine Forderungen aus früheren Transportverträ-\n\ngen als anfechtungsrechtlich unverdächtig erscheinen lassen. Neben der be-\n\nreits in der Amtlichen Begründung hervorgehobenen Umlaufgeschwindigkeit\n\nder Güter gehört dazu insbesondere das praktisch häufige Vorliegen einer\n\nTransportkette. Vielfach werden Güter nicht nur von einem Frachtführer trans-\n\nportiert, sonden es sind mehrere hintereinandergeschaltet. Dem trägt das Ge-\n\nsetz in §§ 442 Abs. 1, 443 Abs. 1 HGB n.F. Rechnung. Der rasche Umlauf der\n\nGüter ist hier nur gewährleistet, wenn jeder Frachtführer davon ausgehen kann,\n\ndaß er mit der Übergabe an seinen Nachfolger seiner Rechte nicht verlustig\n\ngeht (vgl. Baumbach/Hopt, § 442 HGB Rn. 1). Deswegen ist das Frachtführer-\n\npfandrecht kein Besitzpfandrecht mehr. Sind aber mehrere hintereinanderge-\n\nschaltete Frachtführer wegen ihrer verschiedenen Forderungen gesichert, ob-\n\nwohl nur das letzte Glied der Frachtführerkette das Frachtgut im Besitz hat, ist\n\nes lediglich konsequent, daß sich das Pfandrecht auf frühere unbestrittene\n\nForderungen desselben Frachtführers erstreckt.\n\nSchließlich kann bei der Qualifizierung des Frachtführerpfandrechts als\n\nkongruente oder inkongruente Deckung auch nicht unberücksichtigt bleiben,\n\ndaß dem Frachtführer für jede Fuhrlohnforderung aus den früheren Geschäften\n\nein gleichartiges Pfandrecht zustand, ehe er das Frachtgut bestimmungsgemäß\n\nan den Empfänger ablieferte und damit den Nutzen des Schuldners mehrte.\n\nZutreffend ist zwar, daß eine nachträgliche Besicherung inkongruent ist,\n\nwenn sie vertraglich vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997\n\n- IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 250; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 493). Daraus kann jedoch nicht - wie\n\ndie Revision gemeint hat - hergeleitet werden, daß dies für gesetzliche Sicher-\n\nheiten genauso gelten muß. Die nachträgliche Vereinbarung über die Besiche-\n\nrung einer bestehenden Forderung ist, wenn sie in der kritischen Zeit erfolgt,\n\nregelmäßig anfechtungsrechtlich verdächtig; daran fehlt es - wie ausgeführt -\n\nim vorliegenden Fall.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/ix-zr-219-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 441","ref_norm":"441","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 475a","ref_norm":"475a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 475b","ref_norm":"475b","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 443","ref_norm":"443","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/ix-zr-219-01","retrieved":"2026-07-10 13:07:34.161331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-18/ix-zr-219-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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