{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"IX ZR 161/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; SachenRBerG § 82; ZPO § 887 Abs. 2, § 894 Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Flä- che stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle angemeldet werden kann. GesO § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; SachenRBerG § 82 Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem stö- renden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten. GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1 Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröff- nung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend ge- macht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 161/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. April 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nGesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; SachenRBerG § 82; ZPO § 887 Abs. 2, § 894\n\nDer Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem\nauf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Flä-\nche stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle\nangemeldet werden kann.\n\nGesO § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55\nAbs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; SachenRBerG § 82\n\nDer Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache\ndes Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem stö-\nrenden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse\nfür die Beseitigungskosten.\n\nGesO § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 38, 55\nAbs. 1 Nr. 1\n\nZivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröff-\nnung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die\nGesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend ge-\nmacht werden.\n\nBGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01 -\n\nOLG Brandenburg\n LG Neuruppin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2001 wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grund-\n\nstücks in Brandenburg, auf dem die LPG \"T. K.\" (nachfolgend: LPG) gemäß\n\nBaugenehmigung aus dem Jahre 1964 eine Scheune errichtete. Wegen unter-\n\nlassener Instandhaltungsmaßnahmen ist diese nicht mehr nutzbar, sondern\n\nabrißreif. Am 1. November 1995 wurde über das Vermögen der LPG die Ge-\n\nsamtvollstreckung eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Nachdem\n\ndie Klägerin von ihm 1998 den Ankauf der zur Scheune gehörenden Fläche\n\noder die Beseitigung des Gebäudes verlangt hatte, erklärte der Beklagte die\n\nFreigabe der Scheune aus der Gesamtvollstreckungsmasse mit der Begrün-\n\ndung, sie sei nicht verwertbar.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung eines Andienungs-\n\nrechts gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG gegen die Masse, hilfsweise die\n\nVerurteilung des Beklagten, die Klägerin von den \"Abrißkosten im Zusammen-\n\nhang mit dem ... Gebäude ... freizustellen\", und äußerst hilfsweise die Fest-\n\nstellung eines Andienungsrechts nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG. Die\n\nKlage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das die Berufung zu-\n\nrückweisende Urteil des Oberlandesgerichts (abgedruckt in ZInsO 2001, 558 f)\n\nrichtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche aus § 82\n\nSachenRBerG stünden der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu, weil er die\n\nScheune wirksam freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei auch in der In-\n\nsolvenz juristischer Personen zulässig. Vorschriften des Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetzes stünden der Freigabe unabhängig davon nicht entgegen, daß\n\ndie Ansprüche aus dem Eigentum herzuleiten seien. Der Anspruch der Klägerin\n\nsei ferner weder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO durch eine Vormerkung si-\n\ncherbar, noch begründe er ein Aus- oder Absonderungsrecht.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Die Klageansprüche seien auf die Be-\n\nrichtigung von Masseverbindlichkeiten gerichtet. Sie trügen dinglichen Cha-\n\nrakter und hätten gegen jedermann absolute Geltung.\n\nEine Freigabe sei in der Insolvenz einer juristischen Person nicht zuläs-\n\nsig. Im übrigen könnten nur Vermögensgegenstände der Gesamtvollstrek-\n\nkungsmasse freigegeben werden, nicht aber Verpflichtungen. Die Stellung des\n\nbereinigungsrechtlichen Anspruchstellers entspreche derjenigen einer Polizei-\n\nbehörde, die vom jeweiligen Eigentümer die Beseitigung eines störenden Zu-\n\nstandes verlangen könne, ohne hieran durch eine Freigabe gehindert zu wer-\n\nden. Auf der Seite des Anspruchsgegners dagegen stelle der Ankauf des\n\nGrundstücks zum Bodenwert keinen wirtschaftlichen Nachteil dar. Eine Freiga-\n\nbe benachteilige die Klägerin in einer gegen Art. 3 und Art. 14 GG verstoßen-\n\nden Weise.\n\nIII.\n\nDie eingeklagten Ansprüche stellen lediglich Gesamtvollstreckungsfor-\n\nderungen dar, die in der Gesamtvollstreckung nur nach Maßgabe der § 5 Nr. 3,\n\n§§ 11, 14 GesO verfolgt werden können (vgl. § 12 KO, § 87 InsO). Eine Lei-\n\nstung aus der Gesamtvollstreckungsmasse - insbesondere gemäß § 13 Abs. 1\n\nNr. 1 GesO - kann die Klägerin nicht verlangen, ohne daß es insoweit ent-\n\nscheidend auf die vom Beklagten erklärte Freigabe ankäme.\n\n1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SachenRBerG regelt dieses Gesetz\n\nunter anderem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, auf\n\ndenen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an\n\nGebäuden oder baulichen Anlagen entstanden ist. Im vorliegenden Falle ge-\n\nhen die Parteien davon aus, daß die Scheune auf dem Grundstück der Kläge-\n\nrin im Eigentum der LPG steht.\n\nAls regelmäßige Folge sieht § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerG\n\nein Wahlrecht des Nutzers - hier der LPG - dahingehend vor, ob er die Bestel-\n\nlung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will. Ist da-\n\ngegen das Interesse des Grundstückseigentümers an der Bewirtschaftung sei-\n\nnes Grundstücks höher zu bewerten als das Interesse des Nutzers an der Si-\n\ncherung seiner \n\nfrüheren \n\nInvestition, so \n\nist der Eigentümer nach § 81\n\nSachenRBerG berechtigt, das Gebäude oder die bauliche Anlage anzukaufen.\n\nDemgegenüber regelt § 82 SachenRBerG den Fall, daß das Gebäude\n\noder die bauliche Anlage des Nutzers nicht mehr nutzbar ist oder benutzt wird,\n\nsondern alsbald abzubrechen ist.\n\na) Unter dieser Voraussetzung hat der Eigentümer dem Nutzer gemäß\n\n§ 82 Abs. 3 SachenRBerG befristet die Gelegenheit zu geben, das Gebäude\n\noder die bauliche Anlage auf seine - des Nutzers - Kosten zu beseitigen. Auch\n\ninsoweit steht dem Eigentümer, je nach der Wahl des Nutzers, ein - verjähr-\n\nbarer (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG) - Anspruch zu (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Grüneberg, 3. Aufl. SachenRBerG § 82 Rn. 2, 4). Diesen Anspruch ver-\n\nfolgt die Klägerin hier mit ihrem ersten Hilfsantrag.\n\nb) Wird die Anlage nicht fristgerecht beseitigt, kann der Grundstücksei-\n\ngentümer gemäß § 82 Abs. 1 SachenRBerG vom Nutzer entweder den Ersatz\n\nder Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz (Nr. 1)\n\noder den Erwerb der Fläche verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche\n\nAnlage errichtet wurde (Nr. 2). Beide zur Wahl gestellten Ansprüche setzen\n\nvoraus, daß die Unbenutzbarkeit oder Abbruchreife auf unterlassener Instand-\n\nhaltung durch den Nutzer beruht. Das macht die Klägerin im vorliegenden Fall\n\nmit ihrem Hauptantrag geltend.\n\nc) Nur äußerst hilfsweise stützt die Klägerin sich darauf, daß die Aufg a-\n\nbe der Nutzung und die Erforderlichkeit des Abbruchs auf anderen Gründen als\n\nunterlassener Instandhaltung beruhen, insbesondere auf Veränderungen, die\n\nnach 1990 eingetreten sind. Unter dieser Voraussetzung kann der Grund-\n\nstückseigentümer nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG den Erwerb der Fläche\n\nlediglich gegen eine Entschädigung verlangen.\n\n2. Alle hier eingeklagten Ansprüche stellen Vermögensrechte dar, die in\n\nder Gesamtvollstreckung mindestens mit ihrem Geldwert (vgl. § 69 KO, § 45\n\nInsO) zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden könnten.\n\na) Forderungen, die auf Befreiung von einer vermögensrechtlichen Ver-\n\nbindlichkeit gerichtet sind, können nach allgemeiner Ansicht in der Insolvenz\n\nberücksichtigt werden, weil sie auf Leistung eines Vermögenswerts aus der\n\nInsolvenzmasse abzielen (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 23; Hess/Weis,\n\nInsO 2. Aufl. § 38 Rn. 23 f; MünchKomm-InsO/Ehricke § 38 Rn. 63; vgl. BAG\n\nWM 1975, 1190, 1191). Allerdings ist es zweifelhaft, ob der von der Klägerin\n\nhier hilfsweise erhobene \"Freistellungsanspruch\" (s.o. 1 a) im Kern auf die Be-\n\nfreiung von einer eigenen Zahlungspflicht gegenüber einem Dritten gerichtet\n\nist. Denn die Klägerin legt nicht dar, daß sie eine solche Verpflichtung gegen-\n\nüber einem bestimmten Dritten bereits eingegangen ist oder einzugehen beab-\n\nsichtigt. Statt dessen kommt in Betracht, daß die Klägerin sinngemäß unmitte l-\n\nbar auf Abbruch des Gebäudes durch den Beklagten oder auf die Feststellung\n\nseiner Pflicht zur Kostentragung für den Fall anträgt, daß die Klägerin aus ei-\n\ngenen Mitteln den Abbruch bewerkstelligt (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 Sa-\n\nchenRBerG). Solche Ansprüche wären aber ebenfalls darauf gerichtet, Vermö-\n\ngenslasten von der Klägerin auf die Gesamtvollstreckungsmasse abzuwälzen.\n\nSofern der Beklagte zum Abbruch des Gebäudes verurteilt werden sollte, han-\n\ndelte es sich um eine vertretbare Handlung, die gemäß § 887 Abs. 2 ZPO in\n\neine Geldschuld umgewandelt werden kann; derartige Ansprüche stellen - da\n\nsie bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden - Insolvenzforderungen dar (Hei-\n\ndelberger Kommentar/Eickmann, \n\nInsO \n\n2. Aufl. \n\n§ 38 Rn. 6; Ner-\n\nlich/Römermann/Andres, InsO § 38 Rn. 11; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22;\n\nHess/Weis aaO Rn. 22; Petersen NJW 1992, 1202, 1205; T. Stoll ZIP 1992,\n\n1437, 1441; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 34). Soweit endlich eine\n\nPflicht des Beklagten festgestellt werden sollte, die - noch nicht bezifferbaren -\n\nAbbruchkosten aus der Masse zu erstatten, hätte dies unmittelbar einen Zah-\n\nlungsanspruch der Klägerin zum Inhalt.\n\nb) Die von der Klägerin mit ihrem Haupt- und dem zweiten Hilfsantrag\n\nverfolgten Andienungsrechte (s.o. 1 b und c) stellen ebenfalls Vermögensan-\n\nsprüche dar. Die Klägerin verfolgt damit das einseitige gesetzliche Recht auf\n\nAbschluß eines Grundstückskaufvertrages zu einem bestimmbaren Preis mit\n\ndem Beklagten, das zunächst durch notarielle Vermittlung \n\n(§§ 87 ff\n\nSachenRBerG) durchgesetzt werden kann. Der Vermögenswert eines solchen\n\nAnspruchs liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsaus-\n\ntausch, auch wenn die Klägerin hier wirtschaftlich weniger an dem vom Be-\n\nklagten zu zahlenden Kaufpreis interessiert sein mag als an der Abwälzung der\n\nAbbruchkosten auf den Beklagten. Ein solcher Anspruch kann auf der Grund-\n\nlage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluß mit dem Beklagten füh-\n\nren. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888\n\nZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu berücksichtigen wäre, son-\n\ndern um ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners\n\nbetreffen kann. Denn im Falle der Nichterfüllung des erzwungenen Vertrags-\n\nschlusses könnte die Klägerin Schadensersatz gemäß § 326 oder § 283 BGB\n\na.F. verlangen.\n\n3. Gegen die Gesamtvollstreckungsmasse wären die von der Klägerin\n\nerhobenen Vermögensansprüche nur unter den Voraussetzungen des § 13\n\nAbs. 1 Nr. 1 GesO geltend zu machen. Diese sind aber durchgehend nicht er-\n\nfüllt.\n\na) Insbesondere fordert die Klägerin nicht die Erstattung notwendiger\n\nAusgaben, \"die durch den Abschluß oder die Erfüllung von Verträgen\" entstan-\n\nden sind. Darunter sind - wie in § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und § 55 Abs. 1 Nr. 2\n\nInsO - die in § 9 GesO genannten gegenseitigen Verträge zu verstehen, die zur\n\nZeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung beiderseits noch nicht voll erfüllt\n\nwaren und die Verfahrenseröffnung entweder ohne weiteres überdauern (§ 9\n\nAbs. 2 und 3 GesO), oder deren Erfüllung der Verwalter wählt (§ 9 Abs. 1\n\nSatz 1 GesO).\n\nDarum geht es bei den von der Klägerin geltend gemachten \"Andie-\n\nnungsrechten\" nicht. Beide beruhen auf einseitigen gesetzlichen Ansprüchen\n\ngegen den Gesamtvollstreckungsschuldner. Diese mögen zwar inhaltlich auf\n\nden Abschluß eines Vertrages gerichtet sein, sind aber selbst nicht vertragli-\n\ncher Natur. Nicht einmal im Falle eines mit dem Schuldner zustande gekom-\n\nmenen Vorvertrages wäre irgendein Verwalter verpflichtet, Erfüllung zu wählen.\n\nDer Beklagte hat zudem eine Erfüllung abgelehnt.\n\nb) Die eingeklagten Ansprüche betreffen ferner nicht notwendige Aus-\n\ngaben, \"die durch die Verwaltung\" entstanden sind (vgl. zu diesem Begriff § 58\n\nNr. 2 und § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Beklagte hat\n\ndie Ansprüche nicht durch eigene Handlungen begründet. Es ist auch nicht\n\ndargetan, daß er sie durch pflichtwidrige Unterlassungen ausgelöst hätte: So-\n\nweit vorgetragen, befand sich die Scheune schon bei Eröffnung der Gesamt-\n\nvollstreckung in einem abbruchreifen Zustand. Die Klägerin - welche die Darle-\n\ngungslast für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gesamtvollstrek-\n\nkungsmasse trägt - hat insoweit nur behauptet, die Gesamtvollstreckungs-\n\nschuldnerin habe die Scheune \"noch nach der Wende ... genutzt\". Hingegen\n\nhat sie nicht vorgetragen, daß sich die Scheune bei Eröffnung der Gesamtvoll-\n\nstreckung am 1. November 1995 nicht schon in einem abbruchreifen Zustand\n\nbefunden hätte. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte\n\nnicht während der Zeit seiner Verwaltung diesen Zustand durch unterlassene\n\nInstandhaltung wesentlich mitverursacht hat.\n\naa) Der Umstand allein, daß der Insolvenzverwalter eine Sache des Ge-\n\nsamtvollstreckungsschuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden\n\nGrundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet gemäß § 13 GesO\n\nkeine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten. Die\n\nBesitzergreifung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesO dient zunächst nur - im allseitigen In-\n\nteresse - der Sicherstellung (vgl. BGHZ 130, 38, 49). Der Verwalter hat sodann\n\ndie Zugehörigkeit der vorgefundenen Gegenstände zur Gesamtvollstrek-\n\nkungsmasse und deren Tauglichkeit zur Gläubigerbefriedigung zu prüfen. Da-\n\nmit integriert er die Gegenstände ebenfalls noch nicht ohne weiteres endgültig\n\nin die Masse. Eine umfassende insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit für den\n\nZustand derartiger Sachen - über insolvenzbeständige vertragliche Erhal-\n\ntungspflichten der Masse oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl.\n\ndazu Senatsurt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1399 f)\n\nhinaus - begründet ein solches vorbereitendes Verhalten nicht: Der Verwalter\n\nhat zwar möglicherweise künftige Gefahren für oder durch die in seinem Besitz\n\nbefindlichen Sachen abzuwenden, nicht aber allein kraft seines Besitzes ent-\n\nsprechende Pflichtverletzungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung für die\n\nvon ihm verwaltete Masse auszugleichen. Allenfalls wenn der Verwalter als\n\nErgebnis seiner Prüfung die fraglichen Sachen für die Masse nutzt oder ver-\n\nwertet, könnte er durch sein Verhalten möglicherweise eine Haftung gem. § 13\n\nAbs. 1 Nr. 1 GesO auslösen. Dazu ist es hier, soweit dargetan, nicht gekom-\n\nmen. Daß der Beklagte vor der Freigabe eine Verkaufsmöglichkeit geprüft ha-\n\nben mag, genügt nicht.\n\nFür den störenden Zustand, den ein Mieter auf dem Grundstück eines\n\nVermieters herbeigeführt und pflichtwidrig nicht wieder beseitigt hat, hat der\n\nSenat bereits entschieden, daß die Kosten zur Herstellung des ordnungsmäßi-\n\ngen Zustands jedenfalls dann keine Masseschuld begründen, wenn der Miet-\n\nvertrag vor der Konkurseröffnung beendet war (Senatsurt. v. 5. Juli 2001\n\n- IX ZR 327/99, WM 2001, 1574, 1576, z.V.b. in BGHZ). Der im Mietvertrag\n\nvereinbarte Anspruch des Vermieters auf Erstattung der durch die Abholung\n\nder Mietsache entstandenen Kosten bleibt auch dann eine einfache Konkurs-\n\nforderung, wenn der Mietvertrag erst nach der Konkurseröffnung durch Kündi-\n\ngung beendet und die Mietsache in der Folgezeit abgeholt worden ist; denn\n\nderartige Kosten waren - aufschiebend bedingt - schon von Anfang an im Miet-\n\nvertrag enthalten und hätten den Gemeinschuldner in gleicher Weise getroffen\n\n(BGHZ 72, 263, 265 f). Für die Verunreinigung eines Pachtgrundstücks hat der\n\nerkennende Senat weitergehend entschieden, daß der vertragliche Wiederher-\n\nstellungsanspruch des Verpächters nur eine Vergleichsforderung gemäß § 36\n\nAbs. 2 VerglO - hier also entsprechend der Gesamtvollstreckungsforderung -\n\nbegründet, soweit die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der Eröff-\n\nnung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. Für den Fall, daß da-\n\nnach der Vergleichsverwalter den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertragliche\n\nHerstellungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; vergleichsrecht-\n\nlich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Verände-\n\nrungen, die nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind\n\n(BGHZ 125, 270, 272 ff). Auch im Konkurs eines Wohnungseigentümers stellen\n\nvor Konkurseröffnung begründete und fällig gewordene Ansprüche der Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen regel-\n\nmäßig bloße Konkursforderungen dar (Senatsurt. v. 10. März 1994 - IX ZR\n\n98/93, WM 1994, 1183, 1184 f).\n\nbb) Endlich begründet der Umstand keine Masseschuld, daß der Ver-\n\nwalter den auf Vornahme einer vertretbaren Handlung des Schuldners gerich-\n\nteten Anspruch nicht erfüllt, der als solcher lediglich eine Insolvenzforderung\n\ndarstellt (vgl. Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22 a.E.).\n\nc) An dieser Rechtslage ändert es nichts, daß die dem Eigentümer durch\n\n§ 82 SachenRBerG eingeräumten Ansprüche - im Hinblick auf § 14 Abs. 2 die-\n\nses Gesetzes - dinglichen Ursprungs sein mögen. Die Gegenmeinung\n\n(Purps/Schumann NotBZ 2000, 219, 222 f) verkennt, daß über die insolvenz-\n\nrechtliche Wirkung eines Rechts vorwiegend nicht dessen Rechtsgrund, son-\n\ndern dessen Inhalt entscheidet.\n\naa) Insbesondere wurzeln Zahlungsansprüche nach § 987 ff oder § 904\n\nSatz 2 BGB zwar im Eigentum; dennoch werden sie in der Insolvenz des\n\nSchuldners wie gewöhnliche Geldforderungen behandelt, wenn sie schon vor\n\nder Verfahrenseröffnung erwachsen sind (Jaeger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 1;\n\nMünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 73; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38\n\nRn. 32).\n\nSoweit das Verlangen der Klägerin auf die Beeinträchtigung ihres Ei-\n\ngentums am bebauten Grundstück gestützt werden könnte, soll hier nicht eine\n\nkünftige Gefahr vorbeugend abgewehrt werden. Vielmehr soll die Eigentums-\n\nstörung darin liegen, daß die LPG auf dem jetzt der Klägerin gehörenden\n\nGrundstück bauliche Anlagen errichtet und in rechtswidriger Weise dort belas-\n\nsen hat. Dadurch mag die LPG persönlich Störerin geworden sein. Wenn der\n\nKlägerin deswegen durch § 82 SachenRBerG ein Wiederherstellungsanspruch\n\nzuerkannt und vorliegend eingeklagt wird, entspricht dieser im Ergebnis der\n\naus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Pflicht zur Beseitigung eines zuvor ge-\n\nschaffenen, störenden Zustandes (vgl. hierzu BGHZ 40, 18, 20 f; 110, 313,\n\n315; 135, 235, 238 f m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 17. September 1954 - V ZR\n\n35/54, LM § 1004 BGB Nr. 14 Bl. 3). Ein solcher Anspruch ist - insoweit ver-\n\ngleichbar einem Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) - auf Vornahme einer\n\nvertretbaren Handlung oder auf Ersatz der Herstellungskosten in Geld gerichtet\n\n(s.o. 2 a). Er stellt eine Gesamtvollstreckungsforderung dar (vgl. Jae-\n\nger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 2; MünchKomm-InsO/Hefermehl § 55 Rn. 63;\n\ndifferenzierend auch Stürner, in Festschrift für Merz, 1992, S. 563, 571 ff). Da-\n\nfür gilt nichts anderes als für die mietrechtliche Räumungspflicht (s.o. b aa).\n\nSoweit demgegenüber pauschal die Ansicht vertreten wird, ein Beseitigungs-\n\nanspruch gemäß § 1004 BGB könne nie eine Insolvenzforderung sein\n\n(MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 45; Kübler/Prütting/Holzer aaO Rn. 17;\n\nKilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 3 KO Anm. 2 d; Baur/Stürner,\n\nZwangsvollstreckung und Konkurs 12. Aufl. Bd. II Rn. 11.5; nur im Begrün-\n\ndungsansatz, nicht aber im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg ZIP 1991,\n\n393, 394 f), beruht dies auf einer zu engen Sicht der möglichen Rechtsfolgen\n\ndieser Vorschrift. Ferner ist die von der Klägerin verfolgte Andienung des\n\nGrundstücks (s.o. 2 b) nur ein anderes vermögensrechtliches Mittel zur Besei-\n\ntigung der Störung.\n\nbb) § 82 SachenRBerG verdinglicht die durch diese Vorschrift einge-\n\nräumten Rechte nicht in weitergehendem Maße. Die sich daraus ergebenden,\n\nhier fraglichen Ansprüche richten sich gegen den Nutzer als solchen, also ohne\n\ndinglichen Bezug zu seinem privaten Vermögen. Der Gesetzgeber hat die dem\n\nNutzer auferlegte Beseitigung der von ihm geschaffenen Bauruine zutreffend\n\nmit \"den Rechtsfolgen nach Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrages (vgl.\n\nBGHZ 104, 6, 11)\" verglichen (amtliche Begründung der Bundesregierung zum\n\nEntwurf des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5912 S. 162). In\n\ndessen Insolvenz genießt ein solcher Beseitigungsanspruch keine Besserstel-\n\nlung (s.o. b). Soweit der Gesetzgeber (aaO) alternativ einen Vergleich mit dem\n\n- vertragslosen - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erwogen hat, stellen auch\n\ndaraus etwa abzuleitende Ansprüche gemäß § 987 ff BGB unter den vorlie-\n\ngenden Umständen nur Gesamtvollstreckungsforderungen dar (s.o. aa).\n\nInsbesondere kommt den Ansprüchen aus § 82 SachenRBerG inhaltlich\n\nkeine Aus- oder Absonderungskraft i.S.v. § 12 GesO in der Gesamtvollstrek-\n\nkung des Nutzers zu (a.M. LG Dessau NotBZ 2000, 29, 30 im Anschluß an\n\nVossius, SachenRBerG 2. Aufl. § 14 Rn. 34; Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/\n\nHügel, Kommentar zum SachenRBerG § 14 Rn. 5). Die Aussonderung ist dar-\n\nauf gerichtet, einen dem Gesamtvollstreckungsschuldner nicht gehörenden Ge-\n\ngenstand aus dessen Gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden (vgl. § 43\n\nAbs. 1 KO, § 47 Satz 1 InsO). Darum geht es hier nicht. Vielmehr sind Haupt-\n\nund zweiter Hilfsantrag der Klägerin rechtlich darauf gerichtet, ein eigenes\n\nGrundstück der Klägerin - gegen Bezahlung - in die Gesamtvollstreckungsmas-\n\nse zu übertragen. Ihr erster Hilfsantrag führt zum wirtschaftlichen Kern ihres\n\nBegehrens, nämlich ganz oder wenigstens teilweise von den Kosten des Ab-\n\nbruchs der Bauruine entlastet zu werden. Vom Beklagten verlangt sie im Er-\n\ngebnis die Bezahlung von Geld. Ein Anspruch auf Herausgabe einzelner, be-\n\nstimmter Vermögensgegenstände als der Masse nicht gehörend wird damit\n\nnicht geltend gemacht.\n\nAus gleichartigen Gründen scheidet ein Absonderungsrecht aus. Dieses\n\nist darauf gerichtet, die vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Vermö-\n\ngensgegenständen des Schuldners zu erlangen (vgl. §§ 47, 48 KO, §§ 49, 50\n\nInsO). Die Klägerin will sich hier aber gerade nicht aus der von der Beklagten\n\nerrichteten Scheune befriedigen. Andere Vermögensgegenstände der Masse\n\nsind ihr nicht konkret verhaftet.\n\ncc) Endlich kann sich die Klägerin nicht auf einen \"vormerkungsähnli-\n\nchen\" Schutz i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 GesO berufen (a.M. Purps/Schumann\n\nVIZ 1999, 385, 390). Die eingeklagten Ansprüche sind nicht in einem Grund-\n\nbuch vorgemerkt. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, welche Forde-\n\nrung der Klägerin auf ein Grundstück gerade der LPG (vgl. § 883 Abs. 1 BGB)\n\ngesichert werden könnte. Im Gegenteil will die Klägerin der Masse ein Grund-\n\nstück übertragen, nicht ein solches von ihr erhalten. Allein der Umstand, daß\n\n§ 111 Abs. 1 SachenRBerG einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb am be-\n\ntroffenen Grundstück der Klägerin in begrenztem Umfange einschränkt, ver-\n\nstärkt die Ansprüche des Eigentümers in der Insolvenz des Nutzers nicht in\n\nweitergehendem Umfange.\n\nd) Die Gesamtvollstreckungsforderung der Klägerin wurde ferner nicht\n\ndadurch zu einem Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse verstärkt,\n\ndaß die Klägerin sie erst 1998 - und damit nach der Verfahrenseröffnung -\n\ngeltend gemacht hat. Vielmehr entscheidet über die Frage, ob die Ansprüche\n\naus § 82 SachenRBerG die Gesamtvollstreckungsmasse verpflichten oder nur\n\nGesamtvollstreckungsforderungen darstellen, der Zeitpunkt, in dem sich die\n\nAnspruchsvoraussetzungen erstmals vollständig verwirklicht haben. Dieser all-\n\ngemeine Grundsatz (vgl. BFH NJW 1978, 559 f; ZIP 1983, 1120; 1987, 119,\n\n120; 1994, 1286 f; NJW 1995, S. 80 Nr. 29 Leitsatz 2; Jaeger/Henckel, aaO\n\nRn. 30, 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 3 Rn. 11; Kilger/K. Schmidt, aaO\n\nAnm. 4; Heidelberger Kommentar/Eickmann, aaO § 38 Rn. 10; Ner-\n\nlich/Römermann/\n\nAndres, aaO § 38 Rn. 13; Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 10; Breutigam in Breuti-\n\ngam/Blersch/Goetsch, InsO § 38 Rn. 15 und § 55 Rn. 18, 20; Kilger, in Fest-\n\nschrift für Merz, 1992, S. 253, 272 f) gilt auch für zivilrechtliche Ansprüche auf\n\nBeseitigung in sich abgeschlossener Störungen (s.o. c). Zwar mag die Eigen-\n\ntumsstörung bis zu ihrer Beseitigung fortdauern und Unterlassungsansprüche\n\n- insbesondere hinsichtlich künftiger Nutzung - auslösen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 a.E., insoweit nicht in BGHZ\n\n112, 1 abgedr.). Der Insolvenzverwalter, der lediglich nach Maßgabe des § 8\n\nAbs. 2 GesO das gesamte pfändbare Schuldnervermögen in Besitz nimmt, hält\n\nallein damit aber nicht den von der Scheune der LPG auf dem Grundstück der\n\nKlägerin ausgehenden störenden Zustand aufrecht; er wird auch noch nicht\n\nzum Handlungsstörer (s.o. b aa).\n\nIm vorliegenden Falle war die Bauruine, soweit dargetan (s.o. 2 b),\n\nschon vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung abbruchreif. Die Forderun-\n\ngen der Klägerin aus § 82 SachenRBerG konnten mit Inkrafttreten des Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetzes, also am 1. Oktober 1994, entstehen (vgl. § 82\n\nAbs. 3 Satz 3 SachenRBerG in der Fassung des Wohnraummodernisierungs-\n\nsicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823; so zuvor schon\n\nMünchKomm-BGB/Grüneberg, aaO Rn. 12). Auf den Verjährungsbeginn, der\n\nfrüher streitig war (vgl. Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/Tropf, aaO § 82 Rn. 19;\n\nVossius, aaO § 82 Rn. 20 einerseits; Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsge-\n\nsetz § 82 Rn. 11 andererseits), kommt es insoweit nicht entscheidend an.\n\nWann der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht, ist\n\nfür dessen insolvenzrechtliche Wirkungen grundsätzlich unerheblich. Ver-\n\nschärft sich der störende Zustand nach der Verfahrenseröffnung nicht aufgrund\n\nvon Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Verwalters, bleibt der\n\nBeseitigungsanspruch eine bloße Gesamtvollstreckungsforderung (s.o. b aa\n\nund bb).\n\naa) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß\n\ndie anteilmäßige Verpflichtung eines Gemeinschuldners zur Zahlung einer\n\nUmlage auf alle Wohnungseigentümer, die zur Deckung des gerade durch die-\n\nsen Gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten Ausfalls erhoben wird,\n\ndann Massekosten i.S.v. § 58 Nr. 2 KO begründen soll, wenn die Wohnungsei-\n\ngentümer-Gemeinschaft dies nach der Konkurseröffnung beschließt (BGHZ\n\n108, 44, 49 f). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, die es in das Ermessen einzel-\n\nner Konkursgläubiger stellt, ihre Forderungen wirtschaftlich wenigstens teilwei-\n\nse gegenüber allen anderen gleichartigen Gläubigern nachträglich zu verstär-\n\nken, braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage,\n\nob die §§ 54, 55 InsO dafür noch eine Grundlage böten. Denn die freie Ent-\n\nscheidung eines einzelnen Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsgläubigers,\n\nseinen Anspruch geltend zu machen oder nicht, ist nicht mit einem gesetzlich\n\ngeregelten Umlageverfahren (vgl. §§ 28, 16 Abs. 2 WEG) zu vergleichen, das\n\nformal neue Ansprüche schaffen soll.\n\nbb) Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht (ZIP 1999, 538, 540; zu-\n\nstimmend Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 50) die Ansicht vertreten, allein der Zeit-\n\npunkt des Erlasses einer Ordnungsverfügung entscheide über die Einstufung\n\neiner Ordnungspflicht als Gesamtvollstreckungs- oder Masseverbindlichkeit.\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, der Gesamtvollstreckungsverwalter sei we-\n\ngen seines Besitzes an der störenden Sache richtiger Empfänger einer Ord-\n\nnungsverfügung. Die Befugnis zum Erlaß der Beseitigungsverfügung bestehe\n\n\"mithin unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob die\n\nGemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommen\n\nwerden konnte und zu welchem Zweck der [Verwalter] den Besitz ausübt\"; sie\n\nunterliege \"daher nicht den für Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden\n\nAnforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung\". Für die hier maßgebliche\n\nAnwendung des Gesamtvollstreckungsrechts gibt das allein auf öffentlich-\n\nrechtliche Erwägungen gestützte Urteil nichts her. Auf die aus insolvenzrechtli-\n\ncher Sicht zutreffenden Bedenken von W. Lüke (in Kölner Schrift für Insolvenz-\n\nrecht, 2. Aufl., S. 859, 875 f), Henckel (in Aktuelle Probleme des Insolvenz-\n\nrechts, Köln 2000, S. 97, 109 f) und Häsemeyer (in Festschrift für Uhlenbruck,\n\n2000, S. 97, 101 f und 108 ff) gegen das Urteil kommt es somit nicht an.\n\ne) An der dargestellten Rechtslage ändert - entgegen der Ansicht der\n\nKlägerin - der Umstand nichts, daß der Beklagte das Vermögen einer juristi-\n\nschen Person zu verwalten hat. Inwieweit er deswegen auch Liquidationsauf-\n\ngaben auszuüben hat, kann offenbleiben. Jedenfalls rechtfertigt eine solche\n\nzusätzliche Obliegenheit es nicht, eine nach allgemeinen Grundsätzen beste-\n\nhende Gesamtvollstreckungsforderung zum Anspruch gegen die Gesamtvoll-\n\nstreckungsmasse zu verstärken (vgl. Senatsurt. v. 28. März 1996 - IX ZR\n\n72/95, ZIP 1996, 842, 844; v. 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, aaO S. 1576). Die\n\ngegenteilige Ansicht würde das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger\n\nin der Insolvenz ungerechtfertigt durchbrechen.\n\nf) Auf die vom Beklagten erklärte Freigabe der Scheune aus dem Ge-\n\nsamtvollstreckungsbeschlag (vgl. dazu auch OLG Naumburg ZIP 2000, 976 f\n\nm. zust. Anm. v. Mitlehner; OLG Rostock ZInsO 2000, 604 ff; LG Neubranden-\n\nburg NotBZ 1999, 221) kommt es nach alledem nicht entscheidend an. Recht-\n\nlich hatte sie im vorliegenden Zusammenhang nur die Bedeutung, den gemäß\n\n§ 8 Abs. 2 GesO allgemein begründeten, sichernden Besitz (s.o. b aa) aufzu-\n\ngeben, ohne daß dies unmittelbare Einwirkung auf die eingeklagten Ansprüche\n\ngehabt hätte. Deshalb ist die von den Parteien vor allem problematisierte\n\nRechtsfrage unerheblich, inwieweit Verwalter eine zuvor etwa wirksam begrün-\n\ndete Masseverbindlichkeit durch eine Freigabe beseitigen oder einschränken\n\nkönnten. Ebenso kann es offenbleiben, ob die Freigabe möglicherweise auf\n\nden Bestand einer Gesamtvollstreckungsforderung der Klägerin einwirken\n\nkönnte; denn eine solche ist hier nicht Streitgegenstand.\n\n4. Die dargestellte Rechtsfolge verstößt - entgegen der Auffassung der\n\nKlägerin - weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG. Die\n\nKlägerin hat in der Gesamtvollstreckung dieselben Rechte wie alle anderen\n\nGläubiger mit gleichartigen Forderungen (s.o. 2). Wenn sie dabei allenfalls mit\n\neiner Quote befriedigt werden kann, liegt das allein an der Unzulänglichkeit\n\ndes\n\nVermögens ihrer Schuldnerin. Die Verfassung gewährleistet der Klägerin kei-\n\nnen Vorrang gegenüber anderen Gläubigern wie z.B. Arbeitnehmern, Sozial-\n\nversicherungsträgern oder dem Steuerfiskus (vgl. § 17 GesO).\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter\nist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen-\nheit verhindert, seine Unterschrift beizufü-\ngen\n\nKreft\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/ix-zr-161-01","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/ix-zr-161-01","retrieved":"2026-07-10 13:03:38.467833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-18/ix-zr-161-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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