{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"X ZR 17/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 651 a, 651 k a) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB anzusehen sein. b) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbe- aktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken. c) Im Anwendungsbereich des § 651 k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungs- unfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 17/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. April 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB §§ 651 a, 651 k\n\na) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl\nVertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von\n§ 651 a Abs. 1 BGB anzusehen sein.\n\nb) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbe-\naktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken.\n\nc)\n\nIm Anwendungsbereich des § 651 k BGB muß der Reisende entsprechend\nder in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen\nund gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungs-\nunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt\ner dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß\ndie Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz\ndes Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.\n\nBGH, Urt. v. 16. April 2002 - X ZR 17/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Kleve\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Pokrant und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2000 verkün-\n\ndete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird\n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vertreibt Produkte für Heimtiere. Im Rahmen einer Werbe-\n\naktion wollte sie 20 Busreisen an ausgewählte Kunden verschenken. Sie\n\nbuchte deshalb Mitte März 1998 bei der Reiseagentur F. S. (im folgenden\n\nF. S. ) 20 Busreisen für den Zeitraum vom 14. bis 16. Juni 1998. Bestandteil\n\nder Reisen war unter anderem der Besuch des WM-Fußballspiels Deutschland\n\ngegen USA. Die Klägerin behielt sich im Einverständnis mit F. S. bei der Bu-\n\nchung vor, die von ihr auszuwählenden Reiseteilnehmer erst später zu benen-\n\nnen. Am 11. Mai 1998 zahlte die Klägerin den Reisepreis in Höhe von\n\n17.980,-- DM. Sie erhielt 20 von der Beklagten ausgestellte Sicherungsschei-\n\nne, in denen es unter anderem heißt:\n\n\"Bürgschaft für Reiseleistungen ...\n\nWir übernehmen bei Pauschalreisen gegenüber den in der Bu-\n\nchung genannten Reisenden die Bürgschaft gem. § 651 k Bürgerli-\n\nches Gesetzbuch für die Erstattung vertragsgemäß gezahlter und\n\nnoch nicht verbrauchter Reisepreiszahlungen, soweit Reiseleistun-\n\ngen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des umseitig ge-\n\nnannten Reiseveranstalters ausfallen, sowie für notwendige Auf-\n\nwendungen, die den Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder\n\nKonkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen ...\"\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 1998 benannte die Klägerin gegenüber F. \n\nS. die von ihr ausgesuchten 20 Reiseteilnehmer. Mit Schreiben vom 10. Juni\n\n1998 teilte F. S. der Klägerin mit, daß sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit\n\nden Eintrittskarten für das Fußballspiel beliefert worden sei und deshalb die\n\nReise absagen müsse. Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Münster\n\nwurde F. S. verurteilt, den Reisepreis nebst Zinsen an die Klägerin zurück-\n\nzuzahlen. Zahlungen erfolgten nicht. Am 7. Oktober 1998 stellte F. S. Antrag\n\nauf Konkurseröffnung.\n\nDie Klägerin hat die beklagte Versicherung auf Rückzahlung des Reise-\n\npreises in Höhe von 17.980,-- DM, Erstattung der Kosten des Vorprozesses\n\ngegen den Reiseveranstalter und Zahlung von kapitalisierten Zinsen in An-\n\nspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Beru-\n\nfung hat die Klägerin das Klagebegehren nur noch hinsichtlich der Rückzah-\n\nlung des Reisepreises nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte verurteilt, 17.980,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.\n\nMit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage\n\nauch in diesem Umfang erreichen. Die Klägerin ist der Revision entgegenge-\n\ntreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde der Kläge-\n\nrin aus ihrem Zahlungsversprechen gemäß § 651 k Abs. 1, 3 BGB (Siche-\n\nrungsscheine mit den Nummern K001109132 bis K001109151) 17.980,-- DM.\n\nBei den gebuchten Reisen habe es sich um Pauschalreisen im Sinne von §\n\n651 a BGB gehandelt. Die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, die Reise-\n\nleistungen selbst als Reiseveranstalter zu vermarkten. Vielmehr habe es sich\n\num Incentive-Reisen gehandelt. Die Reiseagentur F. S. habe gewußt, daß\n\ndie Klägerin einerseits beabsichtigt habe, den 20 Reiseteilnehmern die Reise-\n\nleistungen unentgeltlich zuzuwenden, andererseits aber nur sie Vertragspart-\n\nner der Reiseverträge werden sollte. Hiermit habe sich der Reiseveranstalter\n\neinverstanden erklärt, indem er die Reisebuchungen der Klägerin angenom-\n\nmen habe. Mithin sei der übereinstimmende Wille der Vertragspartner dahin\n\ngegangen, die gebuchten Reiseleistungen im Wege des Vertrages zugunsten\n\nDritter den Reiseteilnehmern zukommen zu lassen. Dem stehe nicht entgegen,\n\ndaß die Reiseteilnehmer im Zeitpunkt der Buchung namentlich noch nicht be-\n\nkannt gewesen seien, weil die Klägerin die begünstigten Reiseteilnehmer erst\n\nnach Vertragsschluß habe bestimmen dürfen. Bei Incentive-Reisen sei die Fra-\n\nge, ob die Reiseleistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages erbracht\n\nwerden sollten, aus dem Blickwinkel der Zuwendungsempfänger zu beurteilen.\n\nAus ihrer Sicht handle es sich bei den Reiseleistungen um Pauschalreisever-\n\nträge, die darauf gerichtet seien, den Begünstigten Urlaubsfreuden und Erho-\n\nlung zu verschaffen. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, daß die\n\nKlägerin zugleich eigene gewerbliche Interessen verfolgt habe. Verpflichte sich\n\nein Dritter gegenüber Reisenden im Sinne der §§ 651 a ff. BGB, Reiseleistun-\n\ngen durch Abschluß eines Vertrages zugunsten Dritter zu erbringen, dann\n\nmüßten die §§ 651 a ff. BGB auf dieses Vertragsverhältnis unabhängig davon\n\nangewendet werden, wie die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertrags-\n\npartner des Reiseveranstalters und dem begünstigten Dritten ausgestaltet sei-\n\nen. Eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB liege vor, weil der Veran-\n\nstalter in jedem Fall Busfahrt und Unterkunft geschuldet habe.\n\nIndem die Reiseagentur der Klägerin die 20 Sicherungsscheine der Be-\n\nklagten ausgehändigt habe, habe die Beklagte, vertreten durch diesen Reise-\n\nveranstalter, entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung der Pauschalreise-\n\nverträge als Verträge zugunsten Dritter die Insolvenzabsicherung dieser\n\n20 Pauschalreisen sowohl gegenüber dem Vertragspartner des Reiseveran-\n\nstalters als auch gegenüber den 20 Reiseteilnehmern übernommen. Dies be-\n\nwirke im Ergebnis eine Aufspaltung der Ansprüche aus § 651 k Abs. 1 und\n\nAbs. 3 BGB. An dieses Zahlungsversprechen bleibe die Beklagte selbst dann\n\ngebunden, wenn die Reiseverträge zwischen der Klägerin und F. S. gar nicht\n\nhätten abgesichert werden müssen.\n\nDas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Pauschalreisen hätten\n\nnicht stattgefunden, weil die Reiseagentur zahlungsunfähig geworden sei.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Reiseagentur in\n\ndem Moment zahlungsunfähig gewesen sei, als sie erfahren habe, daß ihr die\n\nbestellten und zu erheblichen Teilen bereits bezahlten Eintrittskarten weder\n\ngeliefert noch die dafür gezahlten Beträge erstattet würden. Dies sei der Grund\n\ngewesen, weshalb die Reisen nicht mehr hätten durchgeführt werden können.\n\nDie Klägerin habe damit ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt. Es\n\nsei Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß es der Reisea-\n\ngentur selbst bei ausreichender finanzieller Ausstattung objektiv unmöglich\n\ngewesen wäre, die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen - hier die benö-\n\ntigten Eintrittskarten - noch zu beschaffen. Ob die Beklagte dann nicht zur\n\nRückerstattung des Reisepreises verpflichtet wäre, wenn feststünde, daß die\n\nReiseagentur auch dann keine Eintrittskarten zum Marktpreis mehr hätte er-\n\nwerben können, wenn ihr die finanziellen Mittel hierzu zur Verfügung gestan-\n\nden hätten, könne dahinstehen. Entsprechend § 279 BGB werde grundsätzlich\n\nvermutet, daß es jederzeit möglich sei, auf dem Markt angebotene, nur der\n\nGattung nach bestimmte Güter zum Marktpreis zu beschaffen. Derjenige, der\n\nsich darauf berufe, in einem konkreten Fall sei dies ausnahmsweise nicht mög-\n\nlich gewesen, sei hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Das gelte in gleicher\n\nWeise im Verhältnis der Klägerin zum Reiseveranstalter wie zu dessen Kun-\n\ndengeldabsicherer und stehe auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck\n\ndes § 651 k BGB. Die Beklagte habe nicht dargelegt, daß es objektiv unmög-\n\nlich gewesen sei, mit zumutbarem finanziellen Aufwand Eintrittskarten noch zu\n\nbeschaffen, ihr Vorbringen erschließe daher nicht die von ihr zu beweisende\n\nwirtschaftliche Unmöglichkeit der Beschaffung der Eintrittskarten.\n\nII. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nstand. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Klägerin von der\n\nBeklagten die Rückzahlung des an F. S. vorausgeleisteten Reisepreises auf\n\nder Grundlage der in den Sicherungsscheinen enthaltenen Zahlungsverspre-\n\nchen verlangen kann.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte auf Erstattung des Reisepreises aus den der Klägerin vom Reiseveran-\n\nstalter F. S. ausgehändigten 20 Sicherungsscheinen der Beklagten für be-\n\ngründet erachtet. Dieser rechtliche Ausgangspunkt läßt einen Rechtsfehler\n\nnicht erkennen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegrün-\n\ndet.\n\na) Nach § 651 k Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter si-\n\ncherzustellen, daß dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, so-\n\nweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen. Nach §\n\n651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gilt Entsprechendes für notwendige Aufwendun-\n\ngen, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses\n\ndes Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Der Reiseveranstalter\n\nkann die Verpflichtung aus § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB nur durch eine Absiche-\n\nrung dieser Ansprüche bei einem Kundengeldabsicherer erfüllen, wobei nach §\n\n651 k Abs. 1 Satz 2 BGB die Kundengeldabsicherung durch Abschluß einer\n\nVersicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungs-\n\nversprechen eines Kreditinstituts erfolgen kann. Die Kundengeldabsicherung\n\ngeschieht nach § 651 k Abs. 3 BGB dadurch, daß der Reiseveranstalter dem\n\nReisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer\n\nverschafft, indem er ihm einen vom Kundengeldabsicherer oder auf dessen\n\nVeranlassung ausgestellten Sicherungsschein übergibt.\n\nDie Reiseagentur F. S. ist dieser Pflicht dadurch nachgekommen, daß\n\nsie auf Veranlassung der Beklagten der Klägerin 20 Sicherungsscheine für die\n\nvon der Klägerin gebuchten 20 Reisen ausgehändigt hat. Davon geht auch die\n\nRevision aus.\n\nDer Text der Sicherungsscheine entspricht dem Wortlaut des § 651 k\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB und nimmt ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug. Ferner\n\nsind die Scheine als \"Sicherungschein\" bezeichnet. Damit kommt eindeutig\n\nzum Ausdruck, daß es sich um Sicherungsscheine im Sinne des § 651 k Abs. 3\n\nBGB handelt, die dem Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters\n\neinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bezüglich der abgesi-\n\ncherten Risiken verschaffen. Die Beklagte haftet daher unmittelbar aus den\n\nSicherungsscheinen für das durch diese abgedeckte Risiko, ohne daß es dar-\n\nauf ankommt, wie das den Sicherungsscheinen der Beklagten zugrunde lie-\n\ngende Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten im\n\neinzelnen ausgestaltet ist. Die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.\n\nb) Die Rüge der Revision, im Bürgschaftsrecht gelte, daß die Personen\n\nder Beteiligten \"eindeutig feststehen\" müßten, die Sicherungsscheine ließen\n\ndie Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs nicht eindeutig erkennen, was zu\n\nLasten des Gläubigers gehe, ist unbegründet.\n\nIn den Sicherungsscheinen ist die Beklagte als Versicherer benannt. Zur\n\nBenennung des Gläubigers sehen die Sicherungsscheine die Angabe der Bu-\n\nchungsnummer und des Reisedatums vor. Die dafür vorgesehene Spalte ist in\n\nden Sicherungsscheinen ausgefüllt. Gegenteiliges macht die Revision nicht\n\ngeltend. Die Person des Gläubigers ergibt sich daher eindeutig aus den Siche-\n\nrungsscheinen in Verbindung mit den dort genau benannten Buchungsdaten.\n\nUnabhängig davon, wie das dem unmittelbaren Anspruch der Klägerin gegen\n\ndie beklagte Versicherung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis versi-\n\ncherungsrechtlich ausgestaltet ist und ob es sich bei ihm um ein Versiche-\n\nrungs- oder Bürgschaftsverhältnis handelt, ist die Person des Gläubigers durch\n\ndie Sicherungsscheine im Streitfall daher in den Sicherungsscheinen in Ver-\n\nbindung mit den Buchungsunterlagen eindeutig bestimmt.\n\nc) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt,\n\ndaß sich die Beklagte nicht zur Insolvenzabsicherung \"dieser 20 Personen\"\n\nverpflichtet habe, die Sicherungsscheine seien \"nur für eine/n Reiseteilneh-\n\nmer/in\" gültig gewesen, ist unbegründet. Die Klägerin macht Ansprüche aus\n\ninsgesamt 20 Sicherungsscheinen geltend, die in ihrer Addition die Klagesum-\n\nme ergeben. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, denn es\n\nhat die Klage aus den Sicherungsscheinen mit den Nummern K001109132 bis\n\nK001109151 für begründet erachtet. Das sind die der Klägerin ausgehändigten\n\nSicherungsscheine der Beklagten für die von der Klägerin gebuchten 20 Rei-\n\nsen.\n\n2. Die Revision ist auch im übrigen unbegründet.\n\na) Allerdings kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beige-\n\ntreten werden, nach der die Beklagte aus den Sicherungsscheinen auf Rücker-\n\nstattung des Reisepreises auch dann haften soll, wenn die Reisen, für die der\n\nKlägerin die Sicherungsscheine vom Reiseveranstalter ausgehändigt worden\n\nsind, gar nicht hätten versichert werden müssen. Denn die Beklagte hat mit\n\ndem Text und der Bezeichnung der Scheine als Sicherungsscheine ausdrück-\n\nlich auf die Vorschrift des § 651 k BGB Bezug genommen und damit klarge-\n\nstellt, daß sie das Insolvenzrisiko für solche Pauschalreisen übernimmt, für die\n\neine Kundengeldabsicherung durch einen Kundengeldabsicherer zu erfolgen\n\nhat. Die darin liegende Beschränkung der Einstandspflicht der Beklagten auf\n\nPauschalreisen und damit auf Reisen im Sinne von §§ 651 a ff. BGB, für die\n\ndie Ausgabe von Sicherungsscheinen vorgeschrieben ist, ist rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden, weil § 651 k BGB - von den engen Ausnahmen in Abs. 6 abge-\n\nsehen - den gleichen Anwendungsbereich hat wie die übrigen reiserechtlichen\n\nVorschriften (Soergel/H.W. Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 k BGB Rdn. 4). Mit der\n\nBezugnahme auf § 651 k BGB in den Sicherungsscheinen ist auch klar zum\n\nAusdruck gebracht worden, daß sich die Beklagte als Kundengeldabsicherer\n\nnur für versicherungspflichtige Reiseleistungen zur Übernahme des versicher-\n\nten Risikos verpflichtet hat.\n\nb) Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen eines Reise-\n\nvertrages im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB und damit auch für das Vorliegen\n\nder Voraussetzungen getroffen hat, unter denen die Beklagte aus den Siche-\n\nrungsscheinen für die Rückzahlung des von der Klägerin an den Reiseveran-\n\nstalter gezahlten Reisepreises einzustehen hat.\n\naa) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es sich bei den\n\nvon der Klägerin gebuchten Reisen um solche gehandelt hat, bei denen eine\n\nMehrzahl von Reiseleistungen zu einer Pauschalreise im Sinne von § 651 a\n\nAbs. 1 BGB gebündelt angeboten worden seien, weil der Reiseveranstalter F. \n\nS. auf jeden Fall die Busfahrt und die Unterkunft geschuldet habe. Das läßt\n\neinen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht ge-\n\nrügt.\n\nbb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht die Klägerin als Reisende im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB angesehen\n\nhat.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Verwendung des Begriffs \"Reisen-\n\nder\" in §§ 651 a, 651 k BGB die Annahme nahelegen könnte, mit ihm solle die\n\nPerson bezeichnet werden, die die Reise tatsächlich antritt und die Reiselei-\n\nstungen selbst in Anspruch nimmt. Eine solche Bedeutung kommt dem Begriff\n\nim Rechtssinne jedoch nicht zu. Reisender im Sinne dieser Bestimmungen ist\n\nder Vertragspartner des Reiseveranstalters, der im eigenen Namen für sich\n\nund/oder andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht \n\n(BGHZ 108, 51;\n\nMünchKomm./Tonner, BGB 3. Aufl., vor § 651 a BGB Rdn. 13; Führich, Reise-\n\nrecht 3. Aufl., Rdn. 7, 82; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht 2. Aufl., vor § 651\n\na BGB Anm. 24). Bucht ein Anmelder nur in eigenem Namen eine Reise für\n\nsich und Dritte, so ist nur er Reisender im Sinne des Gesetzes (Palandt/Sprau,\n\nBGB 61. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 1 m.w.N.). Der lediglich Mitreisende ist nicht\n\nVertragspartner des Reisevertrages und damit nicht Reisender im Rechtssinne,\n\nauch wenn ihm gleichwohl Schadensersatzansprüche zustehen können (BGHZ\n\naaO). Reisender im Sinne des Gesetzes kann daher auch derjenige sein, der -\n\nwie im Falle von Incentive-Reisen - als Vertragspartei eine Reise für Dritte\n\nbucht, ohne selbst eine der gebuchten Reiseleistungen persönlich in Anspruch\n\nzu nehmen. Deshalb ist auch ein Unternehmen, das als Vertragspartner des\n\nReiseveranstalters Reisen als Verkaufsförderungsinstrument und damit zu ge-\n\nwerblichen Zwecken bucht, um die gebuchten Reiseleistungen Dritten zu Ur-\n\nlaubs- und Erholungszwecken zuzuwenden, Reisender im Sinne der §§ 651 a,\n\n651 k BGB (vgl. Bidinger/Müller-Bidinger in: DGfR-Jahrbuch 1999, S. 59, 69).\n\nDiese Auslegung des Begriffs des \"Reisenden\" wird durch Art. 2 Nr. 4\n\nder Richtlinie des Rates vom 13. Juli 1990 über Pauschalreisen (AblEG Nr. L\n\n158 v. 23.6.1990, S. 59, im folgenden Pauschalreiserichtlinie) bestätigt. Da-\n\nnach ist Verbraucher im Sinne der Richtlinie eine Person, welche die Pauschal-\n\nreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet (\"der Hauptkontrahent\"). Zwar gilt\n\nauch jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der\n\nPauschalreise verpflichtet, als Verbraucher (\"die übrigen Begünstigten\"); dar-\n\naus läßt sich aber nicht herleiten, daß nur derjenige, der die Reise in Person\n\nantritt, in den Schutz der Vorschriften der Richtlinie einbezogen wäre, nicht\n\naber der \"Hauptkontrahent\", der die Reise in eigenem Namen bucht oder zu\n\nbuchen sich verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es\n\ndaher auch nicht der Pauschalreiserichtlinie, die Klägerin als juristische Person\n\nals Reisenden im Rechtssinne anzusehen. Die Revision übersieht in diesem\n\nZusammenhang, daß der in Art. 4 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie enthaltene\n\nVerbraucherbegriff nicht das in anderen Verbraucherschutzrichtlinien und in §\n\n13 BGB vorausgesetzte Merkmal des Vertragsschlusses außerhalb einer selb-\n\nständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit umfaßt und sich damit prak-\n\ntisch auf jeden Kunden eines Reiseveranstalters erstreckt (Staudinger/J.Eckert,\n\nBGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 47; vgl. auch MünchKomm./Tonner, aaO,\n\nvor § 651 a BGB Rdn. 13; Soegel/H.W.Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 33).\n\nBei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungs-\n\ngericht ausgeführt hat und die Revision rügt - den für die Busreisen vorgese-\n\nhenen Kunden der Klägerin die Rechtsstellung eines Dritten aus einem Vertrag\n\nzugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB zugekommen ist. Auf die\n\nFrage kommt es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, da\n\nStreitgegenstand allein der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr\n\ngezahlten Reisepreises ist.\n\n3. Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei festgestellt, daß\n\nder Sicherungsfall der Zahlungsfähigkeit vorgelegen hat und die Zahlungsun-\n\nfähigkeit des Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich geworden\n\nist. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet.\n\na) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm durchge-\n\nführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die die gebuchten Rei-\n\nsen veranstaltende Reiseagentur F. S. in dem Moment zahlungsunfähig ge-\n\nworden sei, in dem sie von ihrer Ticket-Agentur nicht mit den bestellten und\n\nzum überwiegenden Teil bereits bezahlten Eintrittskarten für die Fußball Welt-\n\nmeisterschaft beliefert worden ist.\n\nDie Tatsachenwürdigung zur Feststellung des entscheidungserheblichen\n\nSachverhalts kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft\n\nwerden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnis-\n\nsen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und nicht gegen\n\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr, vgl. BGH Urt. v.\n\n14.1.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935). Solche Fehler zeigt die Revision\n\nnicht auf.\n\nb) Mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, das Berufungs-\n\ngericht habe bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast im Verhältnis\n\nzwischen der Klägerin und der Beklagten nicht darauf abstellen dürfen, daß es\n\nsich bei der Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Beschaffung der Eintritts-\n\nkarten um eine Gattungsschuld gehandelt habe, die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast zwischen ihr und der Klägerin könne nicht mit derjenigen zwischen der\n\nKlägerin und dem Reiseveranstalter \"gleichgeschaltet\" werden, kann die Revi-\n\nsion keinen Erfolg haben.\n\nDer Reisende, der den Kundengeldabsicherer aus einem im Rahmen\n\ndes § 651 k Abs. 1 BGB erteilten Zahlungsversprechen in Anspruch nimmt, hat\n\ndas Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs darzulegen und zu beweisen.\n\nDazu gehört, daß Reiseleistungen infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters\n\nausgefallen sind. Kommt der Reisende dem nach, obliegt es dem Kundengeld-\n\nabsicherer, darzulegen und zu beweisen, daß die Reiseleistung auch ohne die\n\nZahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-\n\ngen des Reiseveranstalters ausgefallen wäre. § 651 k BGB bezweckt ebenso\n\nwie Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie den vollständigen Schutz der in diesen\n\nVorschriften genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der\n\nVerbraucher gegen sämtliche Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit\n\ndes Reiseveranstalters ergeben (vgl. BGH Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00,\n\nNJW 2001, 1934 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 15.6.1999 - Rs. C 140/97 -\n\nRechberger, Slg. 1999 I 3499 = NJW 1999, 3181, 3185).\n\nDavon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Revision\n\nverkennt mit ihren Rügen, daß das Risiko der Beschaffung von der Gattung\n\nnach bestimmten Reiseleistungen, zu denen auch Eintrittskarten zu bestimm-\n\nten Ereignissen wie einer Fußballweltmeisterschaft gehören, bei dem Reise-\n\nveranstalter liegt, der Pauschalreisen mit einem entsprechenden Leistungsan-\n\ngebot anbietet. Kann der Reiseveranstalter die gebuchten Reiseleistungen\n\ndeswegen nicht erbringen, weil er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -\n\nzahlungsunfähig ist, liegt entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung\n\nkein Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit vor. Vielmehr realisiert sich das Risiko,\n\num dessentwillen der Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB die vorausge-\n\nzahlten Kundengelder mittels Sicherungsscheinen von Kundengeldsicherern\n\nabzusichern hat.\n\n4. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der zwischen\n\nF. S. und der Klägerin abgeschlossene Reisevertrag durch das Schreiben\n\nder Reiseagentur vom 10. Juni 1998 gekündigt worden sei und die Beklagte\n\nnicht für Ansprüche aus diesem Rückgewährschuldverhältnis hafte.\n\nOb in dem Schreiben der Reiseagentur eine Kündigungserklärung zu\n\nsehen sein könnte, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. Denn\n\ndie Reiseagentur war zur Kündigung nicht berechtigt. Für ihren gegenteiligen\n\nStandpunkt kann sich die Beklagte nicht auf die Regelung in § 8 Satz 5 der\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen von F. S. berufen. Diese Regelung ent-\n\nspricht § 651 j BGB. Höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB und damit im\n\nSinne des § 8 Satz 5 der AGB von F. S. ist ein von außen kommendes, kei-\n\nnen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste ver-\n\nnünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGHZ 100,\n\n185). Der Ausfall von Vorlieferanten und die dadurch hervorgerufenen Schwie-\n\nrigkeiten bei der Beschaffung des Leistungsgegenstandes sind grundsätzlich\n\ndem Betriebsrisiko des Reiseveranstalters zuzurechnen und schließen daher\n\ndie Annahme höherer Gewalt im Sinne des § 651 j BGB aus.\n\nIII. Der Senat sieht davon ab, entsprechend der Anregung der Revision\n\ndas Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vor-\n\nabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 EGV dem Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Pauschalreise-\n\nrichtlinie vorzulegen. Zwar ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechts-\n\nmitteln nicht mehr angefochten werden können, zur Vorlage verpflichtet, wenn\n\ndie Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem vor ihm anhängi-\n\ngen Verfahren Bedeutung erlangt. Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht,\n\nwenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,\n\ndaß für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen\n\nfür den betreffenden Rechtsstreit kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982,\n\nRs. 283/81 - \"C.I.L.F.I.T.\", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH Urt. v. 22.5.1989\n\n- II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746). So liegt der Fall hier. Wie bereits ausge-\n\nführt worden ist, sind die Begriffe des Reisenden im Sinne von § 651 a BGB\n\nund des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Pauschalreiserichtlinie in ihrem\n\nAnwendungsbereich deckungsgleich (vgl. nur Staudinger/Eckert, aaO, § 651 a\n\nBGB Rdn. 47 m.w.N.). Im übrigen verbietet die Pauschalreiserichtlinie wegen\n\ndes in ihrem Art. 8 enthaltenen Mindeststandardprinzips nicht, von der Richtli-\n\nnie nicht erfaßte touristische Leistungen in den Anwendungsbereich der deut-\n\nschen reiserechtlichen Schutzvorschriften einzubeziehen (vgl. die Begründung\n\nzum Gesetzentwurf zur Durchführung der Pauschalreiserichtlinie, BT-Drucks.\n\n12/5354, S. 6).\n\nIV. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-\n\nweisen.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nPokrant\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/x-zr-17-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651j","ref_norm":"651j","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/x-zr-17-01","retrieved":"2026-07-10 13:08:37.847218+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-16/x-zr-17-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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