{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"VI ZR 227/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Ba Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Ver- halten des Verletzten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 227/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. April 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 249 Ba\n\nZum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Ver-\n\nhalten des Verletzten.\n\nBGH, Urteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte und seine Ehefrau, die Zeugin S., lebten seit 25. Mai 1997\n\ngetrennt. Die Zeugin unterhielt nach der Trennung eine freundschaftliche Be-\n\nziehung zum Bruder des Klägers.\n\nAm Abend des 30. Mai 1997 hielt sich Frau S. in der im zweiten Oberge-\n\nschoß gelegenen 1-Zimmer-Wohnung ihres Freundes auf. Der Kläger leistete\n\nihr Gesellschaft. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um Getränke\n\nzu holen.\n\nDer Beklagte vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihres\n\nFreundes aufhalten. Er kam daher zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr dort hin\n\nund verlangte laut schimpfend Einlaß, weil er mit seiner Ehefrau reden wollte.\n\nEr trat die Wohnungseingangstür und sodann die Tür vom Flur zum Wohnzim-\n\nmer ein. Als der Beklagte mit der Flurtüre in das Wohnzimmer \"hineinkrachte\",\n\nriß der Kläger das Fenster auf und sprang aus ca. acht bis zehn Meter Höhe\n\nhinaus. Dabei zog er sich u.a. eine Kompressionsfraktur des dritten Lenden-\n\nwirbelkörpers und eine Trümmerfraktur der Speichenbasis des linken Handge-\n\nlenkes zu.\n\nDer Kläger begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 30.677 €, eine\n\nUnkostenpauschale von 25,57 € und Attestkosten von 303,55 € sowie die\n\nFeststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren immateriellen\n\nSchaden durch eventuell auftretende Spätfolgen des Unfalles und der dabei\n\nerlittenen Verletzungen zu ersetzen, soweit diese nicht durch das Gutachten\n\nder Landesversicherungsanstalt vom 16. März 1998 festgestellt worden seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Kläger wäre zwar mit Sicherheit nicht aus dem Fen-\n\nster des zweiten Obergeschosses gesprungen, wenn der Beklagte nicht ge-\n\nwaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre. Der Beklagte habe daher durch\n\nsein Verhalten eine Bedingung für die Körperverletzung des Klägers gesetzt.\n\nZweifelhaft sei aber, ob dieses zur Verletzung führende Verhalten des Beklag-\n\nten noch als adäquat kausal angesehen werden könne. Selbst wenn es nicht\n\ngänzlich unwahrscheinlich sei, daß jemand, der nach dem gewaltsamen Ein-\n\ndringen eines Fremden in die Wohnung um Leib und Leben fürchte und dabei\n\naus Angst einen gefährlichen Fluchtweg benutze, sei ein lebensgefährlicher\n\nSprung aus einem acht bis zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Fenster\n\nzeitlich vor einem körperlichen Angriff nicht ohne weiteres als Fluchtweg anzu-\n\nsehen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Hierfür müsse\n\nder Beklagte zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, daß sein widerrechtli-\n\nches Eindringen in die Wohnung beim Kläger eine Schreckreaktion habe aus-\n\nlösen können, in deren Verlauf der Kläger aus dem Fenster acht bis zehn Me-\n\nter in die Tiefe springen werde. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklag-\n\nten sei diesem aber unbekannt gewesen, welche anderen Personen sich außer\n\nseiner Ehefrau noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Allenfalls habe er\n\ndamit rechnen müssen, daß der Freund seiner Frau sich aus Angst zu einer\n\nfolgenschweren Spontanreaktion motivieren lassen könne. Der Beklagte habe\n\nsich aber nicht vorstellen müssen, daß ein völlig unbeteiligter Dritter, von des-\n\nsen Anwesenheit er nichts gewußt habe, eine Verwechslung befürchten könne\n\nund den gefährlichen Sprung ausführen werde. Hilfsweise sei von einem Mit-\n\nverschulden des Klägers in Höhe von 2/3 auszugehen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.\n\n1. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus,\n\ndaß das rechtswidrige (und sogar als Hausfriedensbruch strafbewehrte, vgl.\n\n§ 128 StGB) Verhalten \n\ndes Beklagten \n\nursächlich \n\nim \n\nlogisch-\n\nnaturwissenschaftlichen Sinne für den lebensgefährdenden Sprung des Klä-\n\ngers aus dem acht bis zehn Meter über dem Erdboden liegenden Fenster der\n\nWohnung \n\nwar. \n\nDas\n\nOberlandesgericht stellt - von der Revision unbeanstandet - fest, daß der Klä-\n\nger nicht aus dem Fenster gesprungen wäre, wenn der Beklagte nicht gewalt-\n\nsam in die Wohnung eingedrungen wäre. Das gewaltsame Eindringen kann\n\nmithin nicht hinweggedacht werden, ohne daß die Schädigung des Klägers\n\nentfiele (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93 -\n\nNJW 1995, 126, 127).\n\n2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in\n\nZweifel zieht, der Zusammenhang zwischen dem Eindringen des Beklagten in\n\ndie Wohnung und dem Sprung des Klägers sei adäquat kausal.\n\nZwar ist der Ansatzpunkt nicht zu beanstanden, daß die Kausalität im\n\nlogisch-naturwissenschaftlichen Sinne allein zur Schadenszurechnung nicht\n\nausreicht. Sie bedarf vielmehr, um eine zu weitgehende Ausdehnung der\n\nSchadensersatzpflicht zu verhindern, einer Ergänzung durch weitere Zurech-\n\nnungskriterien. Nach ständiger Rechtsprechung muß deshalb das zum Scha-\n\nden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenarti-\n\ngen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer\n\nBetracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetrete-\n\nnen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. November\n\n2000 - X ZR 203/98 - VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. September 1998\n\n- IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410, 1411). Mit dem Erfordernis der Adäquanz\n\nsollen nämlich nur ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende\n\nSchädigungen herausgefiltert werden. Hiernach ist die Adäquanz zu bejahen,\n\nwenn durch das Verhalten des Schädigers eine gesteigerte Gefahrenlage ge-\n\nschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Schädigungen der eingetretenen\n\nArt herbeizuführen.\n\nBei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, es sei zweifelhaft, ob das Verhalten des Beklagten hier ad-\n\näquat kausal für den eingetretenen Schaden war, nicht beigetreten werden.\n\nAls der Beklagte zunächst die Wohnungseingangstür und sodann die\n\nvom Flur zum Wohnzimmer führende Tür eingetreten hatte, war dieses Toben\n\ngeeignet, eine in der Wohnung befindliche Person im allgemeinen und nicht\n\nnur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhn-\n\nlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zu veräng-\n\nstigen und zum Sprung aus dem Fenster zu veranlassen. Daran ändert es\n\nnichts, daß der Beklagte möglicherweise keine Drohungen geäußert und noch\n\nnicht zu erkennen gegeben hatte, er werde den Kläger körperlich angreifen. Mit\n\neinem solchen Angriff mußte der Kläger nach dem vorausgegangenen Verhal-\n\nten des Beklagten zumindest rechnen, zumal dieser den Bruder des Klägers\n\nnicht persönlich kannte und deshalb damit zu rechnen war, daß er den Kläger\n\nfür den Nebenbuhler halten werde. Das legt auch der von der Revision im An-\n\nschluß an die Bekundung der Zeugin S. behauptete Ruf des Beklagten nach\n\ndem Sprung des Klägers (\"Ich bringe Dich um, Du Sau\") nahe.\n\n3. Die Haftung des Beklagten scheitert ferner nicht daran, daß der ge-\n\nschädigte Kläger die Verletzungen durch seinen Sprung aus dem Fenster\n\nselbst mit herbeigeführt hat. Der Sachverhalt ist dadurch geprägt, daß der Be-\n\nklagte selbst durch sein schuldhaftes Verhalten für die Personen in der Woh-\n\nnung nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden - die Ver-\n\nletzung des Klägers - erst durch den Kläger selbst verwirklicht worden ist. Für\n\ndie haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat\n\nBeurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann zwar unter Umständen dann,\n\nwenn ein Schaden bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Hand-\n\nlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden\n\njedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes\n\nVerhalten des Geschädigten ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten\n\nsein, bis zu der dem Schädiger der Eingriff und dessen Auswirkungen als haf-\n\ntungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden kön-\n\nnen. Eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten\n\nschließt aber nicht stets und ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zu-\n\nzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand\n\nnämlich für die Handlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß oder\n\nwurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, so bleibt\n\nder Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen,\n\nweil sich die Reaktion dann nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemes-\n\nsen erweist (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 - VersR\n\n1997, 458, 459 m.w.N.). So kann nach der ständigen Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu\n\nselbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn\n\ndessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Moti-\n\nvation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch\n\ndie Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher\n\nGrundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fällen\n\nbejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte\n\noder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht\n\nund diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefähr-\n\ndenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteiger-\n\nten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132,\n\n164, 166 m.w.N.).\n\nUm einen solchen Fall der \"Nacheile\" geht es vorliegend allerdings\n\nnicht. Die genannten Erwägungen kommen indes nicht nur in den sogenannten\n\n\"Verfolgungsfällen\" zum Tragen. Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtli-\n\nchen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, das allgemein gilt,\n\nwie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1993 – VI ZR\n\n283/92 – VersR 1993, 843, 844). Der erkennende Senat hat deshalb auch in\n\nanderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien\n\nbestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978\n\n- VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 -\n\nVersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981,\n\n260, 261; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 – aaO). Dabei setzt der Begriff der\n\nHerausforderung voraus, daß der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei\n\ndem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu\n\ndem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung,\n\nNothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 f.\n\nund vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 – aaO 541).\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat dadurch, daß\n\ner zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungseingangstür ge-\n\nklopft und sodann diese sowie die vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür\n\neingetreten hat, in vorwerfbarer Weise für den Kläger eine gesteigerte Gefah-\n\nrenlage geschaffen. Vergeblich versucht die Revisionserwiderung das Handeln\n\ndes Klägers als von einer nicht billigenswerten Motivation getragen darzustel-\n\nlen. Unter den dargestellten Umständen mußte der Kläger befürchten, der Be-\n\nklagte werde ihn körperlich angreifen. Durch das Eintreten der Türen hatte der\n\nBeklagte eine Gewaltbereitschaft gezeigt, durch die der Kläger sich in seiner\n\nkörperlichen Integrität schon bedroht fühlen durfte, bevor er tätlich angegriffen\n\nworden war. Wenn der Kläger zum Schutz vor den befürchteten Gewalttätig-\n\nkeiten den Sprung aus dem Fenster wagte, war dies eine zumindest verständli-\n\nche und unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes auch im Ansatz billi-\n\ngenswerte Motivation, die auf der schon angebahnten Linie des Verhaltens des\n\nBeklagten lag und sich als Folge des Verhaltens des Beklagten darstellte, und\n\ndies auch dann, wenn der Kläger entsprechend dem Vortrag des Beklagten von\n\nathletischer Statur sein sollte.\n\nDas Verhalten des Klägers war bei der hier vom Beklagten gezeigten\n\nGewaltbereitschaft nach allem der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage\n\nnicht soweit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos\n\ndes Klägers hineinverlagert, daß der Beklagte dafür gerechterweise nicht mehr\n\nhaftbar zu machen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom\n\n17. September 1991 \n\n- VI ZR 2/91 - VersR 1991, 1293, 1294; vom\n\n10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 – aaO 459).\n\n4. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schließlich ein Ver-\n\nschulden des Beklagten, wenn es meint, der Beklagte habe nicht damit rech-\n\nnen müssen, gerade bei dem Kläger, den der Beklagte nicht gekannt und von\n\ndessen Anwesenheit in der Wohnung er nichts gewußt habe, eine Schreckre-\n\naktion auszulösen.\n\nHierbei wird verkannt, daß sich das Verschulden des Beklagten nicht auf\n\nden eingetretenen Schaden erstrecken muß. Ausreichend ist vielmehr, daß der\n\nSchädiger voraussehen kann, es könne aufgrund seines Verhaltens irgendwie\n\neine Person körperlich zu Schaden kommen; nicht erforderlich ist, daß der\n\nSchädiger die konkrete Schädigung des tatsächlich Verletzten vorhersehen\n\nkonnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 33; 59, 30, 39; 75, 328, 329 f.). Es ist\n\ndaher nicht maßgebend, ob der Beklagte mit der Anwesenheit des Klägers in\n\nder Wohnung seines Nebenbuhlers und mit dem schädigenden Sprung aus\n\ndem Fenster rechnete oder rechnen mußte. Ein Verschulden im Sinne der\n\nFahrlässigkeit ist dem Beklagten schon deshalb vorzuwerfen, weil er die Ver-\n\nletzung irgendeiner Person etwa beim Eintreten der Türen in Betracht ziehen\n\nmußte. Eine Verwechslung des Tatopfers (error in persona) wäre schon nach\n\nallgemeinen Grundsätzen unerheblich. Ausreichend für den Fahrlässigkeits-\n\nvorwurf ist daher, daß bei dem Vorgehen des Beklagten für diesen vorherseh-\n\nbar eine Person zu Schaden kommen konnte. Insoweit spielt es keine Rolle, ob\n\nund welche Person auf welche Weise verletzt wurde.\n\n5. Das angegriffene Urteil hat nach den obigen Ausführungen –\n\n entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – auch nicht deshalb Bestand\n\n(§ 563 ZPO a.F.), weil die Mitverursachung durch den Kläger als so erheblich\n\nzu werten (§ 254 Abs. 1 BGB) wäre, daß der Verschuldensbeitrag des\n\nBeklagten da-hinter völlig zurücktreten würde. Das Berufungsgericht wird\n\nvielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die\n\nbeiderseitigen \n\nVerursa-\n\nchungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Klägers neu zu ge-\n\nwichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260,\n\n2261).\n\nDr. Müller Dr. Greiner Well-\n\nner\n\n Pauge Stöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/vi-zr-227-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/vi-zr-227-01","retrieved":"2026-07-10 13:07:37.334122+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-16/vi-zr-227-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2002-04-16","dockets":["VI ZR 227/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.04.2002 – VI ZR 227/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/vi-zr-227-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 249 Ba Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Ver- halten des Verletzten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"StGB/128","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"128","label":"§ 128 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:07:37.334122+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}