{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"VI ZB 23/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO a.F. a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiederein- setzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen. b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinset- zungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung geson- dert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ange- fochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 23/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO a.F.\n\na) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b\n\nAbs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu\n\nprüfen.\n\nb) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinset-\n\nzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung geson-\n\ndert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ange-\n\nfochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung\n\nüber die Verwerfung bindend werden zu lassen.\n\nBGH, Beschluß vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und\n\nStöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß\n\ndes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n31. März 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 6.223,19 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 22. November 1999 zugestellte Ur-\n\nteil des Landgerichts am 22. Dezember 1999 per Fax Berufung eingelegt. Die\n\nam 24. Januar 2000 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ist vom Oberlan-\n\ndesgericht bis zum 24. Februar 2000 verlängert worden. Am 24. Februar 2000\n\nist die - teilweise unleserliche - Berufungsbegründung unter der Fax-Nummer\n\ndes Landgerichts eingegangen und am 1. März 2000 zur allgemeinen Einlauf-\n\nstelle der Justizbehörden gelangt. Das Original ist dort am 6. März 2000 einge-\n\ngangen. Das Oberlandesgericht hat - nach einer dem Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Beklagten am 13. März 2000 zugegangenen Ankündigung - mit Beschluß\n\nvom 31. März 2000 die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gemäß § 519 b i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzu-\n\nlässig verworfen. Gegen den ihm am 6. April 2000 zugestellten Beschluß hat\n\nder Beklagte am 20. April 2000 (sofortige) Beschwerde eingelegt und Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt, welche das Oberlandesgericht ihm mit Beschluß vom\n\n10. Mai 2000 wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1\n\nZPO versagt hat. Mit seiner vorliegenden Beschwerde wendet sich der Be-\n\nklagte ausschließlich gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden\n\nBeschluß des Oberlandesgerichts vom 31. März 2000. Zur Begründung trägt er\n\nvor, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 24. Februar 2000 zwischen\n\n22.30 Uhr und 22.45 Uhr mehrfach erfolglos versucht, die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift an die Fax-Nummer des Oberlandesgerichts zu übersenden. Da\n\ndas Empfangsgerät zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen sei, habe dieser\n\ndas Fax schließlich an eine Fax-Nummer gesendet, von der er davon ausge-\n\ngangen sei, daß über sie unter den gegebenen Umständen auch Sendungen\n\nan das Oberlandesgericht wirksam übermittelt werden könnten.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 547 ZPO a.F. zulässige\n\nsofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht gemäß\n\n§ 519 b i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzulässig verworfen, da die Beru-\n\nfungsbegründung erst nach Ablauf der bis zum 24. Februar 2000 verlängerten\n\nBerufungsbegründungsfrist am 1. März 2000 bei der allgemeinen Einlaufstelle\n\nder Justizbehörden eingegangen ist. Ihr vorausgegangener Eingang auf dem\n\nFaxgerät des Landgerichts am 24. Februar 2000 vermochte die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist dagegen nicht zu wahren. Der an ein unzuständiges Gericht\n\nübermittelte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er\n\nnach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die\n\nVerfügungsgewalt des zuständigen Gerichts oder - bei richtiger Adressierung -\n\nzur allgemeinen Einlaufstelle, zu der auch das zuständige Gericht gehört, ge-\n\nlangt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48,\n\n49). Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt,\n\nkommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen\n\nGründen die Frist nicht gewahrt werden konnte (vgl. BGH, aaO). War eine\n\nPartei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung\n\neinzuhalten, so ist ihr gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nzu gewähren (vgl. § 233 ZPO). Im vorliegenden Verfahren der sofortigen Be-\n\nschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die\n\nBerufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig\n\nverworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Fristver-\n\nsäumung jedoch nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981\n\n- IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887 m.w.N.). Da das Berufungsgericht im vorlie-\n\ngenden Fall durch gesonderten Beschluß (vom 10. Mai 2000) den Wiederein-\n\nsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen hat, hätte diese Entscheidung\n\ngesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F.\n\nangefochten werden müssen, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die\n\nEntscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen (vgl. BGH, aaO;\n\nBeschluß vom 3. November 1988 - LwZB 1/88 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2\n\nWiedereinset-\n\nzungsgrund 1). Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil sich das Beru-\n\nfungsgericht nicht nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen mit den erst\n\nspäter vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen zu befassen hatte (vgl. Be-\n\nschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - aaO).\n\nDr. Müller\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/vi-zb-23-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/vi-zb-23-00","retrieved":"2026-07-10 13:08:09.593099+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-16/vi-zb-23-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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