{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-04-12","aktenzeichen":"V ZR 302/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 302/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. April 2002\nKanik,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2000 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Mai 1995 erwarben die Be-\n\nklagten von den Klägern ein Hausgrundstück für 960.000 DM unter Ausschluß\n\nder Gewährleistung. Im Untergeschoß des Wohnhauses befand sich eine\n\nSchwimmhalle, welche die Kläger im Jahr 1994 aus Kostengründen stillgelegt\n\nhatten. Neben dem Schwimmbecken lag ein Wartungsraum mit einer Höhe von\n\n1 m bis 1,50 m, einer Breite von 1,50 m und mehreren Metern Länge, der von\n\naußen über einen Schacht zugänglich war. Darin befanden sich Schwimm-\n\nbadarmaturen und ein Pumpensumpf mit einer automatischen Pumpe, die das\n\nSchwimmbecken in der Weise entwässerte, daß das Wasser zunächst in den\n\nWartungsraum abgelassen und von dort abgepumpt wurde. In diesen Raum\n\ndrang nach starken Regenfällen von außen Wasser ein, das abgepumpt wer-\n\nden mußte. Die Ursache und Häufigkeit des Wassereinbruchs sind zwischen\n\nden Parteien streitig.\n\nDie Kläger haben zunächst Klage auf Feststellung, daß den Beklagten\n\nkeine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zustehen, erhoben,\n\nwelche die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nAuf die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht die Kläger als Gesamt-\n\nschuldner zur Zahlung von 13.715,12 DM nebst Zinsen verurteilt und festge-\n\nstellt, daß sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Beklagten den über\n\n5.400 DM hinausgehenden Schaden, der durch die Undichtigkeit des War-\n\ntungsraums entstanden ist und/oder noch entstehen wird, weiter den über\n\n2.900 DM hinausgehenden Schaden, der als Folge der Durchfeuchtung der\n\nAußenwände im Bereich des Balkons vor dem Wohnzimmer entstanden ist\n\nund/oder noch entstehen wird, und schließlich die Kosten der Herstellung der\n\nFunktionsfähigkeit der Tür vom Arbeitszimmer zum Garten zu ersetzen; im üb-\n\nrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger und An-\n\nschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückwei-\n\nsung der weitergehenden Rechtsmittel - die Kläger als Gesamtschuldner zur\n\nZahlung von 153.888,23 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß sie\n\nals Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Beklagten den über 146.500 DM\n\nhin-ausgehenden Schaden zu ersetzen, der infolge der Wassereintritte in das\n\nWohnhaus entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Dagegen richtet sich\n\ndie Revision der Kläger, mit der sie die Zurückweisung der Anschlußberufung\n\nund Abweisung der gesamten Widerklage begehren. Die Beklagten beantragen\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas - sachverständig beratene - Berufungsgericht hält einen Schaden-\n\nersatzanspruch der Beklagten gegen die Kläger nach § 463 BGB a.F. für be-\n\ngründet. Das Eindringen von Wasser in den Wartungsraum nach starken Re-\n\ngenfällen sei ein Fehler des Hauses, der den Klägern bekannt gewesen sei,\n\nden sie den Beklagten jedoch arglistig verschwiegen hätten. Sie müßten des-\n\nwegen an die Beklagten 135.000 DM als Wertminderung, 11.500 DM Sanie-\n\nrungskosten und 7.388,23 DM Folgekosten zahlen. Die Feststellungsklage sei\n\nin dem ausgeurteilten Umfang zulässig und begründet; der Sachverständige\n\nhabe nämlich Ort und Ursache des Eintritts von Feuchtigkeit in das Gebäude\n\nnicht ermitteln können, so daß die Erforderlichkeit künftiger Mängelbeseiti-\n\ngungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen sei.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nZur Zahlungsklage:\n\n1. Allerdings wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, daß das Eindringen von Wasser in den Wartungsraum\n\nein Fehler im Sinne des § 463 Satz 2 BGB a.F. sei. Denn selbst wenn man mit\n\nder überwiegenden Meinung (siehe die Darstellung bei Staudinger/Honsell,\n\nBGB [1995], § 463 Rdn. 12) annimmt, daß dafür nur solche Mängel in Betracht\n\nkommen, die eine nicht nur unerhebliche Minderung des Werts oder der Taug-\n\nlichkeit des Kaufgegenstands zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag\n\nvorausgesetzten Gebrauch (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) bedeuten, liegt die-\n\nse Voraussetzung hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob es die in dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil festgestellte und vom Berufungsgericht nach § 543 Abs. 1\n\nZPO a.F. bestätigte Verkehrsauffassung, wonach es eine negative Abweichung\n\nvon den üblichen Erwartungen darstellt, wenn nach stärkeren Regenfällen ein\n\nAbpumpen von eingedrungenem Wasser aus dem Gebäudeinneren notwendig\n\nwird, tatsächlich gibt oder nicht. Entscheidend ist nämlich, daß das Berufungs-\n\ngericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutach-\n\ntens fehlerfrei davon ausgeht, daß der Verkehrswert des Objekts wegen des\n\nMangels zwischen 10 % und 15 % gemindert ist, weil eine bloße Abdichtung\n\nvon innen nicht den Eintritt von Feuchtigkeit in den dämmstoffgefüllten Zwi-\n\nschenraum der doppelschaligen Wandkonstruktion verhindert. Nimmt man\n\n- mangels anderer Anhaltspunkte - den vereinbarten Kaufpreis von\n\n960.000 DM als Wert des mangelfreien Kaufgegenstands an, so ergibt sich ein\n\nMinderungsbetrag zwischen 96.000 DM und 144.000 DM. Das ist eine erhebli-\n\nche Wertminderung. Hinzu kommt, daß die Beseitigung des Mangels einen\n\nKostenaufwand von 5.400 DM bis 11.500 DM erfordert. Das schließt die An-\n\nnahme eines unerheblichen Fehlers aus. Dem kann die Revision nicht mit Er-\n\nfolg entgegenhalten, daß es für die Frage, in welchen Fällen ein Fehler im Sin-\n\nne der §§ 459 Abs. 1, 463 Satz 2 BGB a.F. vorliegt, darauf ankommt, \"als was\"\n\ndie Sache verkauft worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1983, VIII ZR 92/82,\n\nNJW 1983, 2242). Zwar wurde hier ein Haus mit Schwimmbad verkauft, dessen\n\nBewohnbarkeit durch das Eindringen von Wasser in den Wartungsraum nicht\n\nbeeinträchtigt wurde; auch sollte das Wasser aus dem Schwimmbecken zu-\n\nnächst in den Wartungsraum geleitet und von dort abgepumpt werden, so daß\n\ndie Funktion des Wartungsraums auch darin bestand, Wasser aufzunehmen.\n\nAber das führt nicht an der Tatsache vorbei, daß nach starken Regenfällen\n\nWasser von außen in den Wartungsraum eindrang. Als ein solchermaßen u n-\n\ndichtes Gebäude wurde das Haus nicht verkauft.\n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision einen Verstoß des Berufungs-\n\ngerichts gegen § 286 ZPO, weil es dem Vortrag der Kläger, im Jahr 1998 sei\n\neine Undichtigkeit in der Außenwand als Folge von Felssprengungen in der\n\nNachbarschaft entstanden, nicht nachgegangen ist. Dazu bestand nämlich kei-\n\nne Veranlassung. Denn die fehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts, der\n\nsich das Berufungsgericht angeschlossen hat und die von der Revision nicht\n\nangegriffen wird, und auch der Prozeßvortrag der Kläger selbst rechtfertigen\n\ndie Feststellung, daß bereits während der Besitzzeit der Kläger Wasser von\n\naußen in den Wartungsraum eingedrungen war, und zwar nach starken Re-\n\ngenfällen. Somit können die behaupteten Felssprengungen nicht ursächlich für\n\nden Wassereintritt gewesen sein; vielmehr war die Außenwand bereits sowohl\n\nbei Abschluß des Kaufvertrags als auch bei Übergabe des Objekts undicht.\n\nDas stellt den maßgeblichen Mangel dar.\n\n3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Kläger\n\nden Beklagten diesen Mangel arglistig verschwiegen haben. Die bisherigen\n\nFeststellungen tragen das nicht.\n\na) Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichti-\n\ngen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält\n\nund gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der\n\nVertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht\n\noder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestands-\n\nmerkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das\n\nvon betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltenswei-\n\nsen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines \"Fürmöglichhaltens\" und \"In-\n\nkaufnehmens\" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil ver-\n\nbunden sein muß (Senatsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549,\n\n1550).\n\nb) Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht - indem es sich\n\nauch insoweit den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils an-\n\nschließt - aus. Es erkennt auch zutreffend, daß die Kläger zur Aufklärung über\n\nden Eintritt von Wasser in den Wartungsraum verpflichtet waren. Eine Offenba-\n\nrungspflicht besteht nämlich nur hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache\n\nnicht, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar\n\nsind; der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese\n\nMängel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen\n\nkann (Senat, BGHZ 132, 30, 34; Senatsurt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99,\n\nNJW 2001, 64). Hier war der Mangel jedoch nicht ohne weiteres erkennbar.\n\nDer Wartungsraum war als solcher nicht identifizierbar und nicht frei zugäng-\n\nlich. Er konnte nur über einen engen Schacht erreicht werden; dessen Einstieg\n\nbefand sich nicht etwa innerhalb des Hauses, sondern außerhalb und zwar zu-\n\ndem noch abgedeckt. Auch mußte sich den Beklagten aufgrund der oft berech-\n\ntigten Befürchtung, daß die Abdichtung von Schwimmbädern problematisch ist,\n\nnicht der Verdacht einer Undichtigkeit des Wartungsraums aufdrängen. Dieser\n\nMangel hat nämlich nichts mit der Abdichtung des Schwimmbads zu tun.\n\nc) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht dem\n\nVortrag der Kläger, der Kläger zu 1 sei von ihrem Architekten dahingehend\n\nunterrichtet worden, daß Abdichtungsmaßnahmen nicht notwendig seien, weil\n\ndie Förderpumpe im Pumpensumpf das eingedrungene Wasser ohne weiteres\n\nabpumpen könne, nicht nachgegangen ist. Trifft das zu, entfällt der Arglistvor-\n\nwurf gegenüber dem Kläger zu 1, wenn er sich von dem Hinweis des Fach-\n\nmannes hat beruhigen lassen und deshalb dem Eindringen von Wasser in den\n\nWartungsraum keine Bedeutung mehr beigemessen hat (vgl. Senatsurt. v.\n\n5. März 1993, V ZR 140/91, NJW 1993, 1703, 1704). Das bedarf der Aufklä-\n\nrung durch das Berufungsgericht.\n\nd) Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auch\n\nden weiteren Vortrag der Kläger, die Klägerin zu 2 habe bei den von ihr alleine\n\ngeführten Kaufvertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß\n\nsie zum Schwimmbadbereich nichts sagen könne und die Beklagten hierzu den\n\nArchitekten befragen sollten, übergangen hat. Erfolgte dieser Hinweis, kann\n\ndas ein arglistiges Verhalten der Klägerin zu 2 ausschließen. Mit dieser Äuße-\n\nrung durfte sie sich nämlich begnügen, weil weder festgestellt noch ersichtlich\n\nist, daß sie weitergehende Erkenntnisse als der Kläger zu 1 über den Was-\n\nsereintritt besaß. Auch steht der Hinweis nicht in Widerspruch zu anderen Er-\n\nklärungen der Klägerin zu 2; den Klägern war nämlich in dem Kaufvertrag ge-\n\nrade nicht die Erklärung abverlangt worden, daß ihnen verborgene Mängel\n\nnicht bekannt seien. Auch insoweit bedarf die Sache weiterer Aufklärung.\n\n4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich auch die Schadensberechnung\n\ndes Berufungsgerichts. Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Auffas-\n\nsung, die Beklagten hätten einen Anspruch auf Ersatz des Minderwerts von\n\n135.000 DM zuzüglich der Kosten für die Beseitigung der Wandundichtigkeit\n\nvon 11.500 DM. Das übersieht nämlich die Bekundung des Sachverständigen\n\nin seiner Anhörung am 29. Juni 2000, daß nach Durchführung der von ihm vor-\n\ngeschlagenen \"kleinen\" Sanierung zwar weiterhin eine Wertminderung des\n\nHauses verbleibt, diese aber nicht 10 % bis 15 % des Kaufpreises ausmacht.\n\nDamit ist der Schadensschätzung des Berufungsgerichts die Grundlage entzo-\n\ngen.\n\nIII.\n\nZur Feststellungsklage:\n\n1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Feststellungsklage, soweit es\n\nihr stattgegeben hat, als zulässig an.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision einen Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO in Verbindung mit § 256 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf\n\nsolche Schäden bezogen, die durch Wassereintritt von außen in den War-\n\ntungsraum aufgrund einer bei Übergabe des Objekts an die Beklagten vorhan-\n\nden gewesenen Undichtigkeit der Außenwand hervorgerufen wurden und/oder\n\nnoch hervorgerufen werden. Das schließt zugleich die - unzulässige - Fest-\n\nstellung einer Ersatzpflicht für alle Schäden aus, die auf bisher noch nicht fest-\n\ngestellten Mängeln beruhen können (vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1991,\n\nVII ZR 245/90, NJW 1992, 697, 698).\n\nb) Nicht begründet ist die weitere Auffassung der Revision, der Fest-\n\nstellungsklage fehle das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.\n\nDaß die Beklagten die Schadenshöhe nicht endgültig beziffern können, ergibt\n\nsich bereits daraus, daß bisher Ort und Ursache des Wassereintritts nicht er-\n\nmittelt wurden. Deswegen ist die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnah-\n\nmen durchaus möglich.\n\n2. Ob der Feststellungsantrag begründet ist, ergibt sich erst nach der\n\nweiteren Sachaufklärung durch das Berufungsgericht.\n\nIV.\n\nNach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand, soweit darin zum\n\nNachteil der Kläger erkannt worden ist. Es ist insoweit aufzuheben (§ 564\n\nAbs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\na.F.).\n\nWenzel \n\nTropf \n\nKrüger\n\nLemke \n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-12/v-zr-302-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-12/v-zr-302-00","retrieved":"2026-07-10 13:08:23.964800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-12/v-zr-302-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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