{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"IX ZR 211/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit InsO § 131 Abs. 1 Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 211/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. April 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nin dem Rechtsstreit\n\nInsO § 131 Abs. 1\n\nEine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur\n\nVermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt\n\nhat, stellt eine inkongruente Deckung dar.\n\nBGH, Urteil vom 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - OLG Brandenburg\n\n LG Neuruppin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2001 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\ndes H. W. . Der Schuldner betrieb ein Bauunternehmen. Zehn seiner Ar-\n\nbeitnehmer waren bei der Beklagten sozialversichert.\n\nDer Schuldner entrichtete für die Monate November und Dezember 1998\n\nfällig gewordene Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgerecht. Nach schriftli-\n\ncher Mahnung erschien am 14. Januar 1999 in den Geschäftsräumen des\n\nSchuldners ein Vollstreckungsbeamter der Beklagten, um die Beiträge für No-\n\nvember 1998 beizutreiben. Der Schuldner übergab ihm zum Ausgleich der For-\n\nderung einen Verrechnungsscheck über 11.785,57 DM, der eingelöst wurde.\n\nAm 11. Februar 1999 erhielt der Vollstreckungsbeamte der Beklagten einen\n\nweiteren Scheck in Höhe von 14.810,50 DM, durch den die Beiträge für De-\n\nzember 1998 beglichen wurden.\n\nDer Schuldner hat mit einem am 6. April 1999 bei Gericht eingegange-\n\nnen Schreiben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das Verfah-\n\nren wurde am 9. Juli 1999 eröffnet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im\n\nWege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der Scheckzahlungen. Sie\n\nbehauptet, der Schuldner sei jedenfalls seit Januar 1999 zahlungsunfähig ge-\n\nwesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattge-\n\nbende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die\n\nBeklagte weiterhin die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und in den Entschei-\n\ndungsgründen ausgeführt, die Zulassung werde auf die Frage beschränkt, ob\n\ndurch die Abführung von Arbeitnehmeranteilen eine Gläubigerbenachteiligung\n\neintrete. Die Revision ist gleichwohl insgesamt zulässig.\n\nDas Berufungsgericht kann in den Entscheidungsgründen eine wirksame\n\nBeschränkung der Revision vornehmen, wenn diese sich auf einen abtrennba-\n\nren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht (BGH, Urt. v. 16. März 1988 - VIII ZR\n\n184/87, NJW 1988, 1788; v. 19. November 1997 - XII ZR 1/96, BGHR ZPO\n\n§ 621 d Abs. 1 Zulassung, beschränkte 1). Wird der Beklagte zur Zahlung ver-\n\nurteilt, muß sich demnach der Teil der Urteilssumme, der mit der Revision an-\n\ngegriffen werden kann, betragsmäßig exakt beziffern lassen (BGH, Beschl. v.\n\n10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767; Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR\n\n741/80, FamRZ 1982, 684, 685). Daran fehlt es im Streitfall. Das angefochtene\n\nUrteil enthält keine Angabe dazu, wie hoch die an die Beklagte geleisteten Ar-\n\nbeitnehmeranteile sind. Dieser Teil des Klageanspruchs läßt sich im übrigen\n\nauch nicht aus dem Parteivorbringen entnehmen, weil die Beitragsnachweise\n\nvom Arbeitgeber allein zu tragende Umlagen enthalten und die Beklagte mit\n\ndem im Januar 1999 übergebenen Scheck wegen Berücksichtigung einer Gut-\n\nschrift in Höhe von 1.490,60 DM weniger, als im Beitragsnachweis für Novem-\n\nber 1998 ermittelt, erhalten hat. Die Parteien haben nicht vorgetragen, mit wel-\n\nchen Beitragsschulden die Gutschrift verrechnet wurde.\n\nII.\n\nDie Revision ist jedoch nicht begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die erhaltenen Zahlungen insge-\n\nsamt als gemäß §§ 129 ff InsO anfechtbar angesehen.\n\na) Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat,\n\nbenachteiligen Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuld-\n\nners an einen Sozialversicherungsträger die Gesamtheit der Gläubiger in der\n\nRegel auch insoweit, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus dem\n\nVermögen des Arbeitgebers aufgebracht werden (BGH, Urt. v. 25. Oktober\n\n2001 - IX ZR 17/01, WM 2001, 2398, 2399 f, z.V.b. in BGHZ). Die Insol-\n\nvenzordnung versteht den Begriff der Gläubigerbenachteiligung nicht anders\n\nals die Gesamtvollstreckungsordnung; daher gilt diese Rechtsprechung in glei-\n\ncher Weise für das neue Recht (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. November 2001\n\n- IX ZR 48/01, WM 2002, 137, z.V.b. in BGHZ; Gundlach/Frenzel/Schmidt\n\nDZWIR 2002, 89 ff).\n\nb) Eine andere Beurteilung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die\n\nArbeitnehmer im Wege eines Treuhandverhältnisses an bestimmten abzufüh-\n\nrenden Vermögenswerten eine rechtlich geschützte Position errungen haben.\n\nDazu wäre mindestens erforderlich, daß der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer\n\neine Lohnabrechnung vorgenommen hat, die bestimmte Beträge als Abzüge\n\nbezeichnet; diese müßten zudem als Guthaben des einzelnen Arbeitnehmers\n\nin den Buchhaltungsunterlagen des Arbeitgebers ausgewiesen sowie tatsäch-\n\nlich vorhanden sein (Senatsurt. v. 25. Oktober 2001, aaO S. 2400). Entspre-\n\nchende Umstände hat die Beklagte nicht dargetan. Die Übergabe und Einlö-\n\nsung des vom Schuldner ausgestellten Schecks belegt nur die Leistung aus\n\nseinem Vermögen, nicht dagegen die Begründung eines Treuhandverhältnis-\n\nses zwischen ihm und den Arbeitnehmern oder der Beklagten hinsichtlich die-\n\nses Teils der Beiträge.\n\n2. Das Berufungsgericht hat § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angewandt, weil die\n\nScheckzahlungen als inkongruente Deckungen zu werten seien. Der Vollstrek-\n\nkungsbeamte der Beklagten sei jeweils beim Schuldner erschienen, um die\n\nrückständigen Sozialversicherungsbeiträge notfalls zwangsweise beizutreiben.\n\nDer Schuldner habe die Leistungen zur Vermeidung der unmittelbar drohenden\n\nZwangsvollstreckung erbracht und damit der Beklagten eine Befriedigung ver-\n\nschafft, die sie ohne Einschaltung der Zwangsvollstreckungsorgane nicht er-\n\nlangt hätte.\n\nDie dagegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine\n\nwährend der \"kritischen\" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Si-\n\ncherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff;\n\nBGH, Urt. v. 15. November 1990 - IX ZR 92/90, WM 1991, 150; v. 15. Dezem-\n\nber 1994 - IX ZR 24/94, WM 1995, 446, 450; v. 20. November 2001 - IX ZR\n\n159/00, ZIP 2002, 228, 229). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschen-\n\nde Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfech-\n\ntungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr\n\ndie Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu\n\nerhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher\n\nZwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen\n\nfälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamt-\n\nheit zurück (BGHZ 136, 309, 312 f).\n\nb) Diese schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch § 131\n\nInsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrängt in\n\nden letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz\n\nzugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof,\n\n§ 131 Rn. 26; Kreft in H.K.-InsO, 2. Aufl. § 131 Rn. 15). Rechtshandlungen, die\n\nwährend des von dieser Vorschrift erfaßten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang\n\nberuhen, können daher entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen\n\nAuffassung (Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 131 Rn. 18; Paulus/Allgayer ZInsO\n\n2001, 241 ff) nicht mit der Erwägung als kongruent angesehen werden, dem\n\nAnfechtungsgegner habe ein fälliger Anspruch zugestanden, für den die\n\nRechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verfü-\n\ngung stelle.\n\nc) Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es nicht wesentlich, ob die\n\nZwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Da\n\n§ 131 InsO die Rechtsstellung der Masse stärkt, ist eine Befriedigung oder Si-\n\ncherung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar\n\ndrohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde, der Gläubiger also zum Aus-\n\ndruck gebracht hatte, er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen,\n\nwenn der Schuldner die Forderung nicht erfülle (MünchKomm-InsO/Kirchhof,\n\naaO m.w.N.).\n\nEntsprechende Voraussetzungen waren nach den tatrichterlichen Fest-\n\nstellungen im Streitfall gegeben. Die Beklagte hatte die Vollstreckung aus dem\n\nvon ihr erlassenen Bescheid angekündigt (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X).\n\nDie Schecks wurden jeweils dem in den Geschäftsräumen des Schuldners er-\n\nschienen Bediensteten der Beklagten übergeben, der andernfalls sofort mit\n\neinem Vollstreckungsversuch begonnen hätte. Die Würdigung des Berufungs-\n\ngerichts, der Schuldner habe diese Schecks hingegeben, um die ansonsten\n\nbevorstehende Vollstreckung zu vermeiden, ist daher rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Entgegen der Meinung der Revision ist es demgegenüber unerheb-\n\nlich, daß im Zeitpunkt der Übergabe der Schecks Vollstreckungskosten noch\n\nnicht angefallen waren.\n\nd) Der Senat ist nicht durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom\n\n17. Juni 1997 (9 AZR 753/95, ZIP 1998, 33, 35) gehindert, die der Beklagten\n\ngewährte Deckung als inkongruent zu behandeln.\n\nDas Bundesarbeitsgericht hat dort unter Berufung auf ein Urteil des\n\nBundesgerichtshofs vom 26. Februar 1969 (VIII ZR 41/67, LM KO § 31 Nr. 4)\n\ndie Auffassung vertreten, die Erfüllung einer Geldschuld sei nicht schon des-\n\nhalb als inkongruente Deckung anzusehen, weil der Gemeinschuldner mögli-\n\ncherweise unter dem Druck einer vom Gläubiger eingeleiteten oder angedroh-\n\nten Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Diesem Urteil ist schon nicht zu ent-\n\nnehmen, daß es einen Sachverhalt, wie er hier vom Berufungsgericht festge-\n\nstellt wurde, anders als der erkennende Senat beurteilt; denn die Entscheidung\n\nbringt lediglich zum Ausdruck, daß Zahlungen, die der Schuldner zur Vermei-\n\ndung einer Vollstreckung leistet, nicht generell als inkongruente Deckung ge-\n\nwertet werden könnten. Diese Frage ist im Streitfall nicht zu entscheiden. Da-\n\nvon abgesehen ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum ausgelaufenen\n\nRecht (§ 30 Nr. 2 KO) ergangen und schon deshalb für die Auslegung von\n\n§ 131 InsO nicht unmittelbar einschlägig. Außerdem wurde in jenem Fall nicht\n\ndas Verhalten des Gläubigers, sondern die Reaktion der Hausbank als das für\n\ndie angefochtene Rechtshandlung des Schuldners letztlich wesentliche Ereig-\n\nnis angesehen (vgl. BAG aaO S. 35).\n\n3. Die Zahlungen des Schuldners fallen in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2\n\nInsO erfaßten 3-Monats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Vornahme der Rechts-\n\nhandlungen bejaht und zur Begründung ausgeführt: Der Schuldner habe For-\n\nderungen Dritter aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von mehr als\n\n200.000 DM nicht mehr begleichen können. Die Beklagte behaupte nicht, daß\n\nder Schuldner in der Lage gewesen sei, diese fälligen, ernsthaft eingeforderten\n\nVerbindlichkeiten durch Inanspruchnahme weiteren Kredits zu decken. Daß der\n\nSchuldner noch einzelne Zahlungen erbracht habe, ändere nichts an seiner\n\nZahlungsunfähigkeit.\n\nAuch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergeblich.\n\nDas Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von einer Zahlungsein-\n\nstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt als dem gesetzlichen Regelfall der Zah-\n\nlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) ausgegangen. Zahlungseinstellung\n\nliegt vor, wenn der Schuldner einen nicht unwesentlichen Teil der ernsthaft\n\neingeforderten Verbindlichkeiten nicht bloß vorübergehend nicht zu erfüllen\n\nvermag (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001,\n\n524, 525; v. 20. November 2001, aaO S. 139). Das hat das Berufungsgericht\n\nfür Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verschiedener Gläubiger so-\n\nwie darüber hinaus für den größten Teil der im Januar 1999 fällig gewordenen\n\nLohnansprüche der Arbeitnehmer des Schuldners rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nDie Revision macht zu Unrecht geltend, der Schuldner sei in der Lage\n\ngewesen, diese Forderungen durch Inanspruchnahme eines weiteren Kredits\n\nzu tilgen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von der Klägerin vorgelegten\n\nUrkunden verfahrensfehlerfrei angenommen, der dem Schuldner eingeräumte\n\nKontokorrentkredit von 260.000 DM sei am 11. Januar 1999 voll ausgeschöpft\n\ngewesen und habe am 25. Februar 1999 einen Sollsaldo von über 327.000 DM\n\naufgewiesen. Der Umstand, daß die Hausbank des Schuldners die an die Be-\n\nklagte gegebenen Schecks eingelöst hat, deutet nicht schon darauf hin, daß\n\nsie bereit war, dem Schuldner zusätzliche, weit darüber hinausgehende Kre-\n\nditmittel zur Tilgung der übrigen fälligen Forderungen einzuräumen. Da die Be-\n\nklagte keine Tatsachen dargelegt hat, die geeignet sein können, das Vorbrin-\n\ngen der Klägerin zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu erschüttern, ist\n\ndie tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRaebel\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/ix-zr-211-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/ix-zr-211-01","retrieved":"2026-07-10 13:07:27.499889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-11/ix-zr-211-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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