{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"VIII ARZ 3/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"MHG § 3 Abs. 3 Satz 2 Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG (seit 1. September 2001: § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB) bedarf es nicht der Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ARZ 3/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nMHG § 3 Abs. 3 Satz 2\n\nZur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen baulicher\n\nMaßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG\n\n(seit 1. September 2001: § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB) bedarf es nicht der Beifügung\n\neiner Wärmebedarfsberechnung.\n\nBGH, Beschluß vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nZur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters\n\nwegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im\n\nSinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG (seit 1. September 2001:\n\n§ 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB) bedarf es nicht der Beifügung einer\n\nWärmebedarfsberechnung.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger sind seit 1978 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilien-\n\nhaus der Beklagten, einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft. Die Be-\n\nklagte kündigte im Frühjahr 1998 schriftlich die Durchführung umfangreicher\n\nModernisierungsmaßnahmen an dem Haus an. Sie ließ in der Folgezeit unter\n\nanderem eine Dämmschicht an den Außenwänden und der Kellerdecke an-\n\nbringen, neue Fenster und Türen einbauen sowie einen neue Heizungsanlage\n\ninstallieren. Nach Abschluß der Arbeiten erklärte die Beklagte mit Schreiben\n\nvom 26. November 1998 eine Erhöhung des monatlichen Nettomietzinses der\n\nKläger von bisher 361,92 DM (185,05 €) um 155,87 DM (79,70 €) für die Zeit\n\nab 1. Februar 1999. Dem Schreiben waren eine unter Abzug eines Instandset-\n\nzungsanteils nach Gewerken aufgeschlüsselte Berechnung der Mieterhöhung\n\naus den entstandenen Kosten und eine Beschreibung der durchgeführten\n\nMaßnahmen beigefügt. Für die Fassade und die Kellerdecke wurde darin - wie\n\nauch schon im Ankündigungsschreiben - deren Wärmedurchgangskoeffizient\n\n(sogenannter k-Wert) vor und nach der Anbringung der Dämmschicht mitge-\n\nteilt.\n\nMit ihrer beim Amtsgericht Halle-Saalkreis erhobenen Klage begehren\n\ndie Kläger die Feststellung, nicht aufgrund der Mieterhöhung der Beklagten\n\nvom 26. November 1998 zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses verpflichtet zu\n\nsein. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Mieterhöhungs-\n\nerklärung für unwirksam gehalten, weil die Höhe der für die Instandsetzung\n\nabgezogenen Kosten nicht nachvollziehbar sei und eine Wärmebedarfsbe-\n\nrechnung fehle. Das Landgericht Halle möchte auf die dagegen von der Be-\n\nklagten eingelegte Berufung die Klage weitgehend abweisen. Es ist der An-\n\nsicht, die Mieterhöhungserklärung entspreche den formellen Anforderungen\n\ndes § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG. Insbesondere habe die Beklagte mit der Mieterhö-\n\nhungserklärung keine Wärmebedarfsberechnung vorlegen müssen, sondern\n\ndem Erfordernis der Erläuterung der Berechnung jedenfalls durch die Angabe\n\nder alten und neuen k-Werte genügt. Das Landgericht sieht sich an einer da-\n\nhingehenden Entscheidung aber durch den Rechtsentscheid des Kammerge-\n\nrichts vom 17. August 2000 (8 RE-Miet 6159/00, NJW-RR 2001, 588 = WuM\n\n2000, 535) gehindert, wonach ein Vermieter, der eine Mieterhöhung wegen\n\nWärmedämmmaßnahmen geltend macht, in der Mieterhöhungserklärung durch\n\neine Wärmebedarfsberechnung darlegen müsse, in welchem Maß sich eine\n\nVerringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergebe. Das Landgericht Halle\n\nhat deshalb dem Oberlandesgericht Naumburg folgende Frage zum Rechtsent-\n\nscheid vorgelegt:\n\n\"Genügt ein Vermieter nach der Durchführung von Wärmedäm-\nmaßnahmen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 MHG zur Erläu-\nterung der durch die Renovierung zu erwartenden Einsparungen\nvon Heizenergie, wenn er in der Mieterhöhungserklärung nach\n§ 3 MHG lediglich die Wärmedurchlaufkoeffizienten (K-Wert) der\nalten Gebäudeteile und der neu renovierten Teile des Gebäudes\nmitteilt, oder erst dann, wenn er (auch) eine Wärmebedarfsbe-\nrechnung vorlegt?\"\n\nDas Oberlandesgericht Naumburg hat sich durch Beschluß vom\n\n12. November 2001 (9 RE-Miet 1/01, NZM 2002,18) der Rechtsmeinung des\n\nLandgerichts Halle im wesentlichen angeschlossen und dem Bundesgerichts-\n\nhof die Rechtsfrage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt:\n\n\"Genügt ein Vermieter nach Durchführung von Wärmedämmaß-\nnahmen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG\n(= § 559 b Abs.1 Satz 2 BGB n.F.) zur Erläuterung der durch die\nRenovierung zu erwartenden Einsparungen von Heizenergie,\nwenn er in der Mieterhöhungserklärung lediglich die Wärme-\ndurchgangskoeffizienten (K-Wert) der alten und der renovierten\nTeile des Gebäudes mitteilt, oder erst dann, wenn er (auch) eine\nWärmebedarfsberechnung vorlegt?\"\n\nII.\n\nDie Vorlage an den Bundesgerichtshof ist zulässig (§ 541 Abs. 1 ZPO,\n\ngemäß § 26 Nr. 6 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).\n\n1. Gegenstand der Vorlage ist eine Rechtsfrage, die sich aus einem\n\nMietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt. Das Landgericht hat als Beru-\n\nfungsgericht darüber zu entscheiden.\n\n2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist vom Rechtsstandpunkt des Landge-\n\nrichts aus für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten erheblich. Das\n\nLandgericht ist der Auffassung, daß die Mieterhöhung der Beklagten teilweise,\n\nnämlich in Höhe von 65,02 € (127,17 DM) materiell begründet ist und hat dies\n\nnachvollziehbar dargelegt. Die Berufung der Beklagten ist aber nur dann in\n\ndiesem Umfang erfolgreich, wenn \n\nihre Mieterhöhungserklärung vom\n\n26. November 1998 nicht wegen Fehlens einer Wärmebedarfsberechnung un-\n\nwirksam ist. Die Vorlagefrage ist dahin zu verstehen, daß lediglich zu beant-\n\nworten ist, ob dem Erfordernis einer Erläuterung in § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG al-\n\nlein durch die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung im Sinne von Anlage 1\n\nder WärmeschutzV vom 16. August 1994 (BGBl. 1994 I S. 2121, seit 1. Februar\n\n2002: Anlage 1 zur Energie-Sparverordnung vom 16. November 2001, BGBl.\n\n2001 I S. 3085) genügt werden kann. Ob dann, wenn ersteres zu verneinen\n\nwäre, für die Erläuterung der Mieterhöhung zumindest die Mitteilung der Wär-\n\nmedurchgangskoeffizienten der alten und der renovierten Teile des Gebäudes\n\nnotwendig ist, ist nicht Gegenstand der Vorlage; denn die Beantwortung dieser\n\nFrage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte die k-Werte für dieje-\n\nnigen Bauteile, für welche das Landgericht entsprechende Angaben verlangt,\n\nin der Erhöhungserklärung tatsächlich mitgeteilt hat. Aus der Verknüpfung bei-\n\nder Alternativen der Vorlagefragen mit \"oder erst dann\" und der Begründung\n\nder Vorlagebeschlüsse ergibt sich, daß der Rechtsentscheid nur dazu einge-\n\nholt werden soll, ob die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung unabdingbar\n\nerforderlich ist. Dem trägt die Formulierung der Antwort auf die Vorlagefrage\n\nRechnung.\n\n3. Das vorlegende Oberlandesgericht will von der Entscheidung eines\n\nanderen Oberlandesgerichts abweichen (§ 541 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Seine An-\n\nsicht, zur Erläuterung von Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Mieterhö-\n\nhungserklärung sei es ausreichend, wenn diese mit Begriffen wie \"Vollwärme-\n\nschutz\" oder \"Isolierglasfenster\" beschrieben würden, widerspricht der vom\n\nKammergericht in seinem Rechtsentscheid vom 18. August 2000 (8 RE-Miet\n\n6159/00, aaO) vertretenen Rechtsmeinung, der Vermieter müsse durch eine\n\nWärmebedarfsberechnung darlegen, in welchem Maß sich eine Verringerung\n\ndes Verbrauchs an Heizenergie ergebe.\n\nDieser Rechtsentscheid kann entgegen der vom Verfassungsgerichtshof\n\ndes Landes Berlin in seinem Beschluß vom 31. Mai 2001 (VerfGH 162/00,\n\nNJW-RR 2001, 1160) vertretenen Auffassung nicht einschränkend dahin aus-\n\ngelegt werden, die Mieterhöhungserklärung bedürfe über die Berechnung der\n\nKosten hinaus lediglich nachvollziehbarer Erläuterungen zur Erzielung nach-\n\nhaltiger Heizenergieeinsparung und mit dem Begriff \"Wärmebedarfsberech-\n\nnung\" sei deshalb nicht eine solche im Sinne des Fachbegriffs von § 2 Abs. 1\n\nund Anlage 1 der WärmeschutzV oder der DIN 4701 (1983) gemeint. Das\n\nKammergericht hat in seiner Antwort auf die ihm vorgelegte Rechtsfrage aus-\n\ndrücklich die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung für notwendig erklärt.\n\nAus den Gründen des Beschlusses ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine\n\nvom Wortlaut des Entscheidungssatzes abweichende Auslegung. Eine Abwei-\n\nchung im Sinne von § 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu der vom hier vorlegenden Ge-\n\nricht vertretenen Rechtsansicht wäre im übrigen auch dann anzunehmen, wenn\n\ndas Kammergericht die Tragweite des von ihm gebrauchten Begriffs der Wär-\n\nmebedarfsberechnung verkannt haben sollte.\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Vorlagefrage wie aus dem Tenor ersichtlich.\n\n1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG setzt die Wirksamkeit einer Mieterhö-\n\nhungserklärung des Vermieters wegen Modernisierungsmaßnahmen nach § 3\n\nAbs. 1 MHG neben einer Berechnung der Mieterhöhung aus den entstandenen\n\nKosten voraus, daß darin die Erhöhung entsprechend den gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen des § 3 Abs. 1 MHG erläutert wird. Aus der Bezugnahme auf die\n\nmateriellen Voraussetzungen der Mieterhöhung nach § 3 Abs. 1 MHG folgt,\n\ndaß der Vermieter in der Erklärung darlegen muß, inwiefern die von ihm durc h-\n\ngeführten baulichen Maßnahmen solche sind, die den Gebrauchswert der\n\nMietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer\n\nverbessern oder die nachhaltige Einsparung von Heizenergie oder Wasser\n\nbewirken.\n\nBei Baumaßnahmen, deren Modernisierungswert sich erst aufgrund ihrer\n\ntechnischen Wirkungen erschließt, ist es nicht ausreichend, wenn der Vermie-\n\nter lediglich behauptet, die Maßnahme diene einem der drei in § 3 Abs. 1\n\nSatz 1 MHG genannten Modernisierungszwecke. Denn die für die Erhöhungs-\n\nerklärung vorgeschriebene Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung soll\n\ndem Mieter die Gelegenheit verschaffen, die geforderte Mieterhöhung auf ihre\n\nBerechtigung zu überprüfen (Begründung zum Entwurf des MHG, BR-Drucks.\n\n161/74, S. 12). Andererseits legt schon der vom Gesetz gebrauchte Begriff\n\n\"erläutern\" nahe, daß die Mieterhöhungserklärung nicht eine in tatsächlicher\n\nund rechtlicher Hinsicht erschöpfende Begründung dafür zu enthalten braucht,\n\nwarum die einzelnen Baumaßnahmen solche im Sinne des § 3 Abs. 1 MHG\n\ndarstellen. Es genügt, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand\n\nder Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann (vgl. Palandt/Weidenkaff,\n\n§ 559 b Rdnr. 3; Schultz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-\n\nraummiete, 3. Aufl., Kap. III Rdnr. 564; Staudinger/Emmerich, § 3 MHG\n\nRdnr. 118). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, daß dem Mieter\n\neine Überprüfung der Berechtigung der Mieterhöhung auch aufgrund der Er-\n\nläuterung nicht selten nur unter Zuziehung von sachkundigen Personen mög-\n\nlich sein wird (Entwurfsbegründung aaO). Bei Baumaßnahmen, für deren Be-\n\nurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte, ist es deshalb\n\nausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so\n\ngenau beschreibt, daß der Mieter allein anhand dessen, wenn auch unter Um-\n\nständen unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen\n\nPerson, beurteilen kann, ob die Baumaßnahme eine solche des § 3 Abs. 1\n\nMHG ist.\n\n2. Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ergibt sich\n\ndaraus, daß der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlag-\n\nwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positio-\n\nnen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen muß, anhand derer über-\n\nschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige\n\nEinsparung von Heizenergie bewirkt. Dazu bedarf es jedoch nicht der Vorlage\n\neiner Wärmebedarfsberechnung.\n\na) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (Rechtsentscheid,\n\naaO) ergibt sich aus dem Erfordernis der Nachhaltigkeit der Energieeinsparung\n\nnicht die Notwendigkeit, in der Mieterhöhungserklärung anzugeben, in wel-\n\nchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt.\n\nNachhaltig im Sinne des § 3 MHG ist die Einsparung schon dann, wenn über-\n\nhaupt eine meßbare Einsparung an Heizenergie erzielt wird und diese dauer-\n\nhaft ist. Für den Begriff der Nachhaltigkeit ist nicht die Feststellung einer be-\n\nstimmten Mindestenergieeinsparung erforderlich. Zwar wird die Ansicht vertre-\n\nten, Nachhaltigkeit sei nur anzunehmen, wenn die Einsparung mehr als ge-\n\nringfügig \n\nist, also ein bestimmtes Mindestmaß überschreitet (Schmidt-\n\nFutterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 3 MHG Rdnr. 78; Staudin-\n\nger/Emmerich § 3 MHG Rdnr. 62). Dem steht jedoch entgegen, daß im Gesetz-\n\ngebungsverfahren, aufgrund dessen die Durchführung von Maßnahmen zur\n\nHeizenergieersparnis als weiterer Erhöhungsgrund in § 3 Abs. 1 MHG einge-\n\nfügt worden ist, ausdrücklich hervorgehoben wurde, eine Einsparung von Hei-\n\nzenergie sei nachhaltig, wenn sie nicht nur vorübergehend bestehe. Dagegen\n\nsolle es für die Auslegung des Begriffs “nachhaltig” nicht erforderlich sein, daß\n\nsich die Maßnahme nicht nur geringfügig energiesparend auswirke (Bericht des\n\nRechtsausschusses, auf dessen Vorschlag die Fassung von § 3 Abs. 1 MHG\n\nzurückgeht, in: BT-Drucks. 8/1782, S. 6).\n\nb) Der Vermieter braucht mithin nicht ein bestimmtes Maß der voraus-\n\nsichtlich einzusparenden Heizenergie, sondern lediglich Tatsachen darzule-\n\ngen, aus denen sich als Folge der durchgeführten Baumaßnahmen eine dau-\n\nerhafte Energieeinsparung ergibt. Dazu bedarf es aber nicht notwendig der\n\nVorlage einer Wärmebedarfsberechnung. Ohnehin wäre eine solche nur dann\n\naussagekräftig, wenn sie aufgrund zweier Berechnungen den Jahresheizwär-\n\nmebedarf des Gebäudes vor und nach der Durchführung der Baumaßnahme\n\nangibt. Ausreichend für eine plausible Darlegung eines Energieeinsparungs-\n\neffektes der durchgeführten Maßnahmen ist jedenfalls die Angabe der alten\n\nund neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) der renovierten Außen-\n\nbauteile. Bei einer nennenswerten Veränderung dieser Meßgrößen ergibt sich\n\nbei sonst gleichen Bedingungen ohne weiteres eine Einsparung an Heizener-\n\ngie; \n\ndenn \n\ndie\n\nk-Werte der Außenhülle des Gebäudes gehen als Faktoren in die Berechnung\n\ndes Wärmebedarfs ein.\n\nc) Die Notwendigkeit einer Darlegung des Maßes der zu erwartenden\n\nEnergieeinsparung durch Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung in der Miet-\n\nerhöhungserklärung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß dem\n\nMieter bereits aus der Mieterhöhungserklärung erkennbar sein muß, ob die\n\nMieterhöhung im Verhältnis zu der für ihn zu erwartenden Heizkostenersparnis\n\nwirtschaftlich ist.\n\nDie Meinung, eine Mieterhöhungserklärung wegen energiesparender\n\nBaumaßnahmen erfordere die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung, wird\n\nteilweise damit begründet, der Mieter müsse anhand der Erhöhungserklärung\n\ndie Möglichkeit haben, festzustellen, wie hoch die zu erwartende Einsparung\n\nseiner Heizkosten \n\nist \n\n(vgl. LG Berlin GE 1999, 575; Schmidt-\n\nFutterer/Börstinghaus, aaO, § 3 MHG Rdnr. 217; ähnlich Barthelmeß, Miethö-\n\nhegesetz, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 11 e). Diese Erwägung beruht auf der Ansicht,\n\neine Mieterhöhung wegen energiesparender Baumaßnahmen sei in der Höhe\n\ndadurch begrenzt, daß sie nicht außer Verhältnis zu der für den Mieter durch\n\ndie Maßnahme zu erwartenden Einsparung an Heizkosten stehen dürfe (vgl.\n\nOLG Karlsruhe (RE) WuM 1985, 17 = ZMR 1984, 411; Barthelmeß, aaO;\n\nKossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl., § 159 Rdnr. 20 \n\nf;\n\nMünchKomm-BGB/Voelskow, § 3 MHG, 3. Aufl., Rdnr. 10; Schultz \n\nin:\n\nBub/Treier, aaO, Kap. III, Rdnr. 570; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO,\n\nRdnr. 82-86 m.w.Nachw.; Staudinger/Emmerich, § 3 MHG Rdnr. 64 f). Nach der\n\nGegenauffassung soll im Hinblick auf den vom Gesetz allein verfolgten Zweck\n\neiner Energieeinsparung im Allgemeininteresse eine Erhöhung nach § 3 Abs. 1\n\nMHG lediglich den von § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 WiStrG gezogenen Gren-\n\nzen unterfallen, die oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (Lammel,\n\nWohnraummietrecht, § 3 MHG Rdnr. 27 und 38; Thomsen, Modernisierung von\n\npreisfreiem Wohnraum, 1998, S. 166 f mit S. 154 f; ähnlich Feckler ZMR 1998,\n\n545, 548).\n\nOb und in welcher Weise der Umfang einer nach § 3 MHG an sich be-\n\nrechtigten Mieterhöhung wegen energiesparender baulicher Maßnahmen einer\n\nZumutbarkeitsgrenze unterliegt, bedarf für die vorgelegte Frage nach dem\n\nUmfang der Erläuterungspflicht in der Erhöhungserklärung jedoch keiner Ent-\n\nscheidung. Selbst wenn die Mieterhöhung die für den Mieter zu erwartende\n\nHeizkostenersparnis nicht unverhältnismäßig übersteigen darf, braucht jeden-\n\nfalls der Vermieter den Umfang der zu erwartenden konkreten Energie- oder\n\nKosteneinsparung nicht schon in der Mieterhöhungserklärung darzulegen; die-\n\nse Frage ist vielmehr gegebenenfalls in dem späteren Prozeß über die materi-\n\nelle Berechtigung der Mieterhöhung zu klären. Nach dem eindeutigen Wortlaut\n\nvon § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG erstreckt sich die Obliegenheit zur Erläuterung der\n\nMieterhöhung ausschließlich auf die in § 3 Abs. 1 MHG genannten Vorausset-\n\nzungen des Rechts zur Mieterhöhung. Eine Begrenzung der Mieterhöhung in\n\ndem oben dargestellten Sinne würde sich jedoch aus Normen und Rechts-\n\ngrundsätzen außerhalb des Regelungsbereiches des § 3 Abs. 1 MHG ergeben.\n\nDas Bestehen einer Zumutbarkeitsgrenze wird nämlich einerseits aus dem in\n\ndem aufgehobenen § 13 ModEnG enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot (OLG\n\nKarlsruhe (RE), aaO; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 3 MHG Rdnr. 83)\n\noder aus § 242 BGB (Staudinger/Emmerich § 3 MHG Rdnr. 64) und anderer-\n\nseits aus § 5 WiStrG in Verbindung mit § 134 BGB hergeleitet, also aus Nor-\n\nmen, auf deren Voraussetzungen sich die Erläuterung nicht zu erstrecken\n\nbraucht.\n\nd) Gegen ein Erfordernis zur Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung in\n\nder Mieterhöhungserklärung sprechen ferner praktische Erwägungen. Hält man\n\ndie Vorlage einer solchen Berechnung für erforderlich, müßte der Vermieter\n\nauch bei kleineren baulichen Maßnahmen, etwa bei Einbau einzelner neuer\n\nFenster, eine solche Berechnung von einem Architekten oder Ingenieur erstel-\n\nlen lassen, obwohl bei kleineren Baumaßnahmen deren Leistungen üblicher-\n\nweise nicht in Anspruch genommen werden.\n\nEiner Wärmebedarfsberechnung kann der Mieter zudem ohnehin nicht\n\nseinen voraussichtlichen Heizenergiebedarf entnehmen. Sie gibt nämlich ledig-\n\nlich den abstrakten Jahresheizwärmebedarf für das gesamte Gebäude an. Für\n\ndie Ermittlung der konkreten voraussichtlichen Heizkostenersparnis eines\n\nMieters bedarf es weiterer Kenntnisse und Berechnungen (vgl. Dittert, WuM\n\n2001, S. 6 ff). Der Mieter müßte deshalb, selbst dann wenn ihm der alte und\n\nneue Jahresheizwärmebedarf mitgeteilt wird, einen Fachmann damit betrauen,\n\ndaraus seine konkrete voraussichtliche Heizkostenersparnis zu ermitteln.\n\n3. Mit der Angabe der k-Werte oder einer gegenständlichen Beschrei-\n\nbung der durchgeführten Baumaßnahmen verfügt der Mieter daher im Regelfall\n\nüber ausreichende Anhaltspunkte, um, notfalls unter Zuhilfenahme eines\n\nFachmannes, die Behauptungen des Vermieters substantiiert bestreiten zu\n\nkönnen. Ob und in welchem Maß tatsächlich eine nachhaltige Einsparung von\n\nHeizenergie eintritt, die eine Mieterhöhung rechtfertigt, muß im Zweifelsfall\n\nmittels eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Die Frage der for-\n\nmellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, die den Gegenstand des\n\nVorlageverfahrens bildet, wird dadurch nicht berührt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/viii-arz-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559b","ref_norm":"559b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/viii-arz-3-01","retrieved":"2026-07-10 13:05:11.950950+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-10/viii-arz-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2002-04-10","dockets":["VIII ARZ 3/01"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.04.2002 – VIII ARZ 3/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/viii-arz-3-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"MHG § 3 Abs. 3 Satz 2 Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG (seit 1. September 2001: § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB) bedarf es nicht der Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters\n\nwegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im\n\nSinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG (seit 1. September 2001:\n\n§ 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB) bedarf es nicht der Beifügung einer\n\nWärmebedarfsberechnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/559b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"559b","label":"§ 559b BGB","mentions":3},{"id":"ZPO/541","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"541","label":"§ 541 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 150, 277","basis":"cited_by_decisions","votes":19}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:05:11.950950+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}