{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"XI ZR 33/99","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 33/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. April 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n10. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht\n\nseiner Ehefrau von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Real-\n\nkreditvertrages.\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises für eine im August 1992 ge-\n\nkaufte Eigentumswohnung nahmen der Kläger und seine Ehefrau mit\n\nVertrag vom 9./13. November 1992 bei der Beklagten ein Darlehen über\n\n126.000 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesi-\n\nchert wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsge-\n\nsetzes wurde den Darlehensnehmern nicht erteilt. Am 17. Februar 1998\n\nwurde das Darlehen abgelöst. Mit Einschreiben vom 10. März 1998 wi-\n\nderriefen die Darlehensnehmer gemäß § 1 HWiG in der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) ihre auf Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.\n\nDer Kläger begehrt die Erstattung erbrachter Zins- und Tilgungs-\n\nleistungen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt\n\n175.843,19 DM zuzüglich Zinsen. Er macht geltend, zum darlehensfinan-\n\nzierten Kauf der Eigentumswohnung durch einen ständig für die Beklagte\n\ntätigen Makler überredet worden zu sein. Dieser sei nach einem telefoni-\n\nschen Gesprächsangebot zweimal unaufgefordert in seiner Wohnung\n\nerschienen und habe den Kontakt zur Beklagten vermittelt. Weil die Wi-\n\nderrufsvorschrift des Verbraucherkreditgesetzes im Streitfall nicht an-\n\nwendbar sei, könne auf das Haustürwiderrufsgesetz zurückgegriffen\n\nwerden.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Der erkennen-\n\nde Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentschei-\n\ndungsersuchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom\n\n29. November 1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergan-\n\ngene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom\n\n13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die bereits vom\n\nLandgericht vertretene Auffassung ein Widerrufsrecht des Klägers und\n\nseiner Ehefrau verneint. Bei dem streitbefangenen Darlehen handele es\n\nsich um einen Realkredit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. § 7\n\nVerbrKrG finde deshalb keine Anwendung. Der Rückgriff auf § 1 HWiG\n\nsei wegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen.\n\nII.\n\n1. Diese Beurteilung hält, soweit sie ein Widerrufsrecht gemäß § 1\n\nAbs. 1 HWiG a.F wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG\n\nverneint, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar entspricht sie der\n\nAuslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der\n\nSenat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO) an den\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei ausschließlich nati o-\n\nnaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit\n\ndem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates be-\n\ntreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-\n\nräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im folgen-\n\nden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden\n\nist und die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher richtlinien-\n\nkonform auszulegen sind.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil\n\nvom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) entschieden, daß die Haus-\n\ntürgeschäfterichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditvertr ä-\n\nge anwendbar ist, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das\n\nWiderrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und\n\ndieses für den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht\n\ngemäß Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Ver-\n\ntragsschluß befristet werden darf.\n\nDie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-\n\nnommene Auslegung der Hautürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen\n\nGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom\n\nheutigen Tage in der Sache XI ZR 91/99 entschieden und im einzelnen\n\nbegründet hat (siehe dort unter II. 2.), § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkon-\n\nform einschränkend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen,\n\ndaß Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2\n\nHWiG anzusehen sind, die \"die Voraussetzungen eines Geschäfts nach\n\ndem Verbraucherkreditgesetz\" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz\n\nkein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsge-\n\nsetz einräumt. Durch die in § 5 Abs. 2 HWiG enthaltene Subsidiaritäts-\n\nklausel werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes\n\ndaher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem\n\nVerbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.\n\nDies gilt, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der\n\nSache XI ZR 91/99 näher ausgeführt hat (dort unter II. 3.), auch für Fälle\n\nwie den vorliegenden, in dem nach dem für die Revision zugrunde zu\n\nlegenden - streitigen - Sachverhalt die Haustürsituation nur bei der Ver-\n\ntragsanbahnung, nicht hingegen beim Vertragsabschluß vorlag. Der\n\nSachverhalt unterfällt damit nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich\n\nder Haustürgeschäfterichtlinie. Eine \"gespaltene Auslegung\", nach wel-\n\ncher das Ergebnis der richtlinienkonformen Auslegung auf Sachverhalte\n\nbeschränkt bleiben soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie\n\nfallen, widerspricht aber der durch das nationale deutsche Recht gefor-\n\nderten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustürsituationen.\n\nEs kann offenbleiben, ob das Urteil des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften über den Wortlaut des Tenors hinaus im Lichte\n\nder Entscheidungsgründe dahingehend zu verstehen ist, daß auch die\n\nBefristung der Ausübung des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG\n\na.F. der Richtlinie widerspricht, und ob auch dem noch durch eine richt-\n\nlinienkonforme Gesetzesanwendung Rechnung getragen werden könnte.\n\nDer mit Erklärung vom 10. März 1998 erfolgte Widerruf lag nämlich noch\n\ninnerhalb der Monatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F., deren Lauf\n\nmit der Ablösung des Darlehens am 17. Februar 1998 begonnen hatte.\n\n2. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen mit der auf § 551 Nr. 7\n\nZPO a.F. gestützten Rüge, weder das landgerichtliche Urteil noch die\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts enthielten Ausführungen \"zu dem\n\nVortrag des Klägers zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages\". Die Revisi-\n\non übersieht, daß hierzu im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen\n\nist.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\na.F.).\n\nDieses wird, da die Umstände des Vertragsschlusses zwischen\n\nden Parteien streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Vorausset-\n\nzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben.\n\nSollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Beru-\n\nfungsgericht bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen des\n\nWiderrufs zu berücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht an-\n\nwendbar ist (Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227;\n\nFischer ZfIR 2002, 15, 22 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers sind\n\ndie Senatsurteile vom 17. September 1996 (insbesondere BGHZ 133,\n\n254, 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103) insoweit nicht einschlä-\n\ngig. Diese Urteile betreffen nicht Realkreditverträge, sondern die Finan-\n\nzierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der\n\nBeteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als ein verbundenes\n\nGeschäft anzusehen waren. Um ein solches Geschäft handelt es sich\n\nhier nicht.\n\nNach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des\n\nBundesgerichtshofs sind der Realkreditvertrag und das \n\nfinanzierte\n\nGrundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen\n\nEinheit verbundene Geschäfte anzusehen (BGH, Urteile vom 18. Sep-\n\ntember 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363; vom 12. Juli 1979\n\n- III ZR 18/78, WM 1979, 1054; vom 13. November 1980 - III ZR 96/79,\n\nWM 1980, 1446, 1447 f.; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986,\n\n1561, 1562; vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und\n\nvom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288). Denn bei ei-\n\nnem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsuner-\n\nfahrene Laie, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel\n\nverschiedene Personen sind. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung ge-\n\ntragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Re-\n\ngelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im\n\nSinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden.\n\nDer Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des\n\nKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.\n\nDie gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert\n\ndaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz\n\nfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.\n\nHaustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr\n\nebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkre-\n\nditrichtlinie (vgl. Pfeiffer EWiR 2002, 261, 262). Ob der Kaufvertrag aus\n\nanderen Gründen unwirksam ist, was für die Rückabwicklung des Real-\n\nkreditvertrages nach § 3 HWiG von Bedeutung sein kann, wird das Be-\n\nrufungsgericht gegebenenfalls noch zu prüfen haben.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Joeres Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-33-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-33-99","retrieved":"2026-07-10 13:05:37.445498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-09/xi-zr-33-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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