{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"XI ZR 32/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG §§ 1 Abs. 1 Fassung: 29. Juni 2000, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 5 Abs. 2 HWiG schließt in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllt, eine Anwendung der Gerichts- standsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n9. April 2002\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 32/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nHWiG §§ 1 Abs. 1 Fassung: 29. Juni 2000, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1;\nVerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\n§ 5 Abs. 2 HWiG schließt in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag im Sinne\ndes § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts\nim Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllt, eine Anwendung der Gerichts-\nstandsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG aus.\n\nBGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 32/99 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des\n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n20. November 1998 wird hinsichtlich des Hauptantrags\n\nzurückgewiesen.\n\nAuf den Hilfsantrag der Kläger werden die Urteile des\n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n20. November 1998 und der 26. Zivilkammer des\n\nLandgerichts München I vom 13. August 1998 aufge-\n\nhoben und die Sache an das Landgericht Berlin ver-\n\nwiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Klä-\n\nger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie in M. wohnhaften Kläger verlangen von der beklagten Bank in\n\nB. die Rückabwicklung eines Kreditvertrages.\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung in L.\n\nnahmen die damals in H. wohnhaften Kläger bei der Beklagten im Sep-\n\ntember 1995 ein Darlehen über 228.000 DM auf, das durch eine Grund-\n\nschuld in derselben Höhe abgesichert wurde.\n\nMit ihrer im März 1998 bei dem Landgericht M. erhobenen Klage\n\nhaben die Kläger gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000\n\ngeltenden Fassung (im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß des Dar-\n\nlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Sie begeh-\n\nren die Erstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwen-\n\ndungen in Höhe von insgesamt 56.003,15 DM sowie die Feststellung,\n\ndaß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zu-\n\nstehen. Die Kläger machen geltend, durch einen für die Beklagte tätigen\n\nFinanzmakler, der sie mehrfach unaufgefordert in ihrer Wohnung sowie\n\nden Kläger an seinem Arbeitsplatz in B. aufgesucht habe, zum Woh-\n\nnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme bei der Beklagten überredet\n\nworden zu sein. Weil die Widerrufsvorschrift des Verbraucherkreditge-\n\nsetzes im Streitfall nicht anwendbar sei, könne auf das Haustürwider-\n\nrufsgesetz zurückgegriffen werden. Die örtliche Zuständigkeit des ange-\n\nrufenen Gerichts ergebe sich aus § 7 Abs. 1 HWiG.\n\nDas Landgericht hat die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als\n\nunzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.\n\nHilfsweise beantragen sie die Verweisung des Rechtsstreits an das\n\nLandgericht B..\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist hinsichtlich des Hauptantrags nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, es sei\n\nzur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, gebilligt. Das\n\nLandgericht habe zu Recht angenommen, daß die Vorschriften des\n\nHaustürwiderrufsgesetzes und damit auch § 7 HWiG wegen der Vorran-\n\ngregelung in § 5 Abs. 2 HWiG auf einen Realkreditvertrag nicht anwend-\n\nbar seien. Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, bei denen der Ver-\n\nbraucher durch die Einschaltung eines Notars bei Bestellung des Grund-\n\npfandrechts ausreichend geschützt werde, könnten üblichen Verbrau-\n\ncherkrediten nicht gleichgestellt werden. Mit dem allgemeinen Verzicht\n\nauf das Widerrufsrecht bei Realkrediten in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG\n\nhabe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß auch das Widerrufs-\n\nrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz entfallen solle.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf\n\nden Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach\n\n§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. ist eine Bezugnahme auf das angefochte-\n\nne Urteil sowie auf Protokolle zulässig, soweit hierdurch eine Beurtei-\n\nlung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich\n\nerschwert wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Gestritten wird, wie be-\n\nreits in den Vorinstanzen, im wesentlichen um mit der Auslegung von § 5\n\nAbs. 2 HWiG zusammenhängende Rechtsfragen; die in der Berufungsin-\n\nstanz gestellten Anträge weist das Sitzungsprotokoll aus. Daher war eine\n\nVerweisung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässig (vgl. BAG\n\nNJW 1981, 2078).\n\n2. Die Ansicht der Vorinstanzen, die örtliche Zuständigkeit des\n\nLandgerichts M. ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 1 HWiG, ist im Ergebnis\n\nrechtsfehlerfrei.\n\n§ 7 Abs. 1 HWiG, der die ausschließliche Zuständigkeit des\n\nWohnsitzgerichts des Kunden für Klagen aus Geschäften im Sinne des\n\n§ 1 HWiG a.F. anordnet, ist gemäß § 5 Abs. 2 HWiG nicht anwendbar.\n\nNach § 5 Abs. 2 HWiG sind, wenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1\n\nHWiG a.F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem\n\nVerbraucherkreditgesetz erfüllt, nur dessen Vorschriften anzuwenden.\n\nGegenstand des Streits ist ein zu üblichen Bedingungen gewährter\n\nGrundpfandkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.\n\na) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluß an den Gerichtshof\n\nder Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 1999 (XI ZR\n\n91/99, WM 2000, 26) im einzelnen dargelegt hat, führt die Auslegung der\n\n§§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2 HWiG bei ausschließlich nationaler\n\nBetrachtung zu dem Ergebnis, daß die Vorschriften des Haustürwider-\n\nrufsgesetzes nach § 5 Abs. 2 HWiG auf Realkreditverträge im Sinne des\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG insgesamt nicht anwendbar sind.\n\nDaß das Verbraucherkreditgesetz keine § 7 Abs. 1 HWiG entspre-\n\nchende Gerichtsstandsregelung enthält, gibt entgegen einer im Schrift-\n\ntum vertretenen Auffassung (vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB 3. Aufl. § 5\n\nHWiG Rdn. 15 a; Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. 2001 § 5 HWiG\n\nRdn. 25) keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. § 5 Abs. 2\n\nHWiG stellt für den Vorrang nur darauf ab, daß der Vertrag \"die Voraus-\n\nsetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" erfüllt.\n\nSchon aus diesem Grunde kann es bei ausschließlich nationaler Be-\n\ntrachtung für die Anwendung der Konkurrenzregelung nicht auf die je-\n\nweilige Rechtsfolge und daher nicht darauf ankommen, ob diese in bei-\n\nden Gesetzen oder nur in einem von ihnen angeordnet ist. Für die Frage\n\ndes Gerichtsstands gilt das umso mehr, als der Gesetzgeber im Ver-\n\nbraucherkreditgesetz bewußt von einer besonderen verbraucherschüt-\n\nzenden Zuständigkeitsregelung abgesehen hat, weil ihm für Klagen des\n\nVerbrauchers gegen den Kreditgeber ein von den allgemeinen Vor-\n\nschriften abweichender ausschließlicher Gerichtsstand nicht erforderlich\n\nerschien (BT-Drucks. 11/5462, S. 16).\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich entgegen Saenger (Erman/\n\nSaenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 5) auch nicht aus dem Schutz-\n\nzweck des Haustürwiderrufsgesetzes. Wie weit der Verbraucher bei Ab-\n\nschluß eines Kreditvertrages in einer Haustürsituation durch eine be-\n\nsondere Gerichtsstandsregelung geschützt werden soll, bringt gerade\n\n§ 5 Abs. 2 HWiG zum Ausdruck.\n\nb) Anders als beim Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG a.F. erfordern\n\nauch die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemein-\n\nschaftsrechts hinsichtlich der Gerichtsstandsregelung des § 7 HWiG kei-\n\nne andere Auslegung der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG.\n\naa) Wie der Senat mit seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sa-\n\nche XI ZR 91/99 entschieden hat, gebietet die vom Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001\n\n(WM 2001, 2434) vorgenommene Auslegung der Richtlinie 85/577 EWG\n\ndes Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von\n\nGeschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im\n\nfolgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) eine einschränkende Auslegung\n\ndes § 5 Abs. 2 HWiG, soweit das Konkurrenzverhältnis der Widerrufsre-\n\ngelungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucher-\n\nkreditgesetz betroffen ist. Kreditverträge gehören danach insoweit nicht\n\nzu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG \"die Vorausset-\n\nzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" erfüllen, als\n\ndas Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht\n\nwie das Haustürwiderrufsgesetz gewährt.\n\nbb) In bezug auf die Gerichtsstandsregelung des § 7 HWiG ge-\n\nbietet die Haustürgeschäfterichtlinie eine entsprechend einschränkende\n\nAuslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht (OLG Stuttgart OLGR 1997, 77 f.),\n\nda sie keine Bestimmungen über den Gerichtsstand enthält.\n\ncc) Es gibt auch keine hier einschlägigen anderen gemeinschafts-\n\nrechtlichen Vorgaben für den örtlichen Gerichtsstand bei Haustürge-\n\nschäften. Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zustän-\n\ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\n\nHandelssachen (EuGVÜ), das unter anderem einen eigenen Verbrau-\n\nchergerichtsstand enthält, regelt ausschließlich den internationalen Ge-\n\nrichtsstand (KG NJW 2000, 2283, 2284; LG Konstanz NJW-RR 1993,\n\n638; Zöller/Geimer, ZPO 22. Aufl. Anh. I A Art. 14 Rdn. 3). Die mit Wir-\n\nkung zum 1. März 2002 an seine Stelle getretene Verordnung (EG)\n\nNr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\n\nin Zivil- und Handelssachen findet gemäß ihren Artikeln 66 Abs. 1, 76\n\nauf den zu entscheidenden Fall keine Anwendung. Die die gerichtliche\n\nZuständigkeit betreffenden Vorschriften der Verordnung sind nur auf\n\nnach dem 1. März 2002 erhobene Klagen anzuwenden\n\ndd) Die Gerichtsstandsregelung in § 7 HWiG und die Regelung\n\ndes Widerrufsrechts in § 1 HWiG a.F. sind auch nicht so eng miteinan-\n\nder verknüpft, daß sie stets gleichlaufend zur Anwendung kommen\n\nmüßten.\n\nBei der Gerichtsstandsregelung handelt es sich nicht um eine be-\n\nsondere Ausgestaltung der materiellrechtlichen Schutznormen des Wi-\n\nderrufsrechts, sondern um eine flankierende Vorschrift zur Durchsetzung\n\nder materiellrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des Prozeßrechts. Sie\n\nist damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm, die von den\n\nmateriellrechtlichen Vorschriften trennbar ist. Dem hat der Gesetzgeber\n\nnunmehr im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts\n\nRechnung getragen. Er hat die Gerichtsstandsregelung mit der Begrün-\n\ndung, es handele sich um eine \"ausschließlich verfahrensrechtliche\n\nNorm\" aus dem Regelungszusammenhang im materiellen Recht heraus-\n\ngelöst und als § 29 c ZPO in die Zivilprozeßordnung übernommen (vgl.\n\ndie Begründung zum Gesetzentwurf einiger Abgeordneter und der Frak-\n\ntion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 14/6040, S. 278).\n\nDas Haustürwiderrufsgesetz belegt im übrigen selbst, daß sich\n\nWiderrufsrecht und Gerichtsstandsregelung bei einer Kollision verschie-\n\ndener Verbraucherschutzgesetze nach unterschiedlichen Gesetzen\n\nrichten können. § 5 Abs. 3 HWiG erklärt in Fällen, in denen kumulativ\n\ndie Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und die Voraussetzun-\n\ngen eines Geschäfts nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz gegeben\n\nsind, \"in bezug auf das Widerrufsrecht\" nur die Vorschriften des Teilzeit-\n\nWohnrechtegesetzes für anwendbar. In der Gesetzesbegründung zum\n\nTeilzeit-Wohnrechtegesetz heißt es dazu ausdrücklich, aus Gründen der\n\nRechtsklarheit solle sich die Widerrufsmöglichkeit im Kollisionsfall allein\n\nnach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz richten; hingegen solle § 7 HWiG\n\nbei Geschäften, die die Merkmale des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllten,\n\nanwendbar bleiben (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-\n\nrung, BT-Drucks. 13/4185, S. 14).\n\nIII.\n\nDa die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts M. auch nicht aus\n\nanderen Vorschriften folgt, war die Sache auf den Hilfsantrag der Kläger\n\nan das örtlich zuständige Landgericht B. zu verweisen \n\n(vgl.\n\nStein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 281 Rdn. 37 m.w.Nachw.).\n\nNobbe Bungeroth Mül-\n\nler\n\n Joeres Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29c","ref_norm":"29c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-32-99","retrieved":"2026-07-10 13:05:51.325303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-09/xi-zr-32-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2002-04-09","dockets":["XI ZR 32/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 32/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/xi-zr-32-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"HWiG §§ 1 Abs. 1 Fassung: 29. Juni 2000, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 5 Abs. 2 HWiG schließt in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllt, eine Anwendung der Gerichts- standsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG aus.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Kläger gegen das Urteil des\n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n20. November 1998 wird hinsichtlich des Hauptantrags\n\nzurückgewiesen.\n\nAuf den Hilfsantrag der Kläger werden die Urteile des\n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n20. November 1998 und der 26. Zivilkammer des\n\nLandgerichts München I vom 13. August 1998 aufge-\n\nhoben und die Sache an das Landgericht Berlin ver-\n\nwiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Klä-\n\nger.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/29c","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"29c","label":"§ 29c ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 150, 264","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:05:51.325303+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}