{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"X ZR 228/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Gegen ein geschäftsmäßiges Handeln bei der Einziehung einer zu diesem Zweck abgetretenen Forderung kann es sprechen, daß die Abtretung der Forderung dazu dienen soll, die prozessuale und materiell-rechtliche Position des Zessionars zu ver- stärken, der die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 228/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n9. April 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nRBerG Art. 1 § 1\n\nGegen ein geschäftsmäßiges Handeln bei der Einziehung einer zu diesem Zweck\n\nabgetretenen Forderung kann es sprechen, daß die Abtretung der Forderung dazu\n\ndienen soll, die prozessuale und materiell-rechtliche Position des Zessionars zu ver-\n\nstärken, der die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht hat.\n\nBGH, Urteil vom 9. April 2002 - X ZR 228/00 - OLG Düsseldorf\n\n - LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger \n\nist Eigentümer eines Werksgeländes am W.-D.-K.\n\nin V., auf dem er ein Blockheizkraftwerk errichten wollte. Er schloß dazu im\n\nSommer 1994 mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung eines Die-\n\nselaggregats samt Zubehör und Generator, während er weitere Komponenten\n\nbei anderen Unternehmen bestellte. Die vereinbarte Vergütung betrug\n\n2.250.000,-- DM, von denen 2 Millionen DM gezahlt sind.\n\nMit Schreiben vom 27. Oktober 1994 teilte der Kläger unter Bezugnahme\n\nauf eine frühere Mitteilung, eine Firma H. AG sei in den zwischen den Parteien\n\ngeschlossenen Vertrag \"eingestiegen\", mit, er habe den Leasingvertrag zur\n\nFinanzierung der Heizkraftwerkanlage fristlos gekündigt. Anstelle der H. AG\n\nübernehme die G. L. GmbH (im folgenden: G.) die Bestellerposition. Die G.\n\nteilte der Beklagten ihrerseits mit Schreiben vom Folgetag mit, sie trete rechts-\n\nverbindlich in die Stellung des Klägers ein. Die Beklagte übersandte der G.\n\ndaraufhin eine auf sie lautende Auftragsbestätigung.\n\nMit Wirkung zum 1. Februar 1995 vermietete der Kläger das Betriebs-\n\ngrundstück an die W. H. und L. AG (im folgenden: W.) zum Betrieb eines\n\nBlockheizkraftwerks. Zwischen der WDK als Leasingnehmerin und der G. als\n\nLeasinggeberin wurde ein Leasingvertrag abgeschlossen, der später wieder\n\naufgelöst wurde.\n\nDie Anlagenteile wurden im Laufe des Jahres 1995 geliefert und mon-\n\ntiert. Im Dezember 1995 wurde der Dieselmotor mit leichtem Heizöl in Betrieb\n\ngesetzt. Die im März 1996 versuchte Inbetriebnahme mit schwerem Heizöl\n\nmißlang; in der Folgezeit funktionierte der Dieselmotor nicht oder nur mit Stö-\n\nrungen. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien. Mit der Klage nimmt der\n\nKläger die Beklagte in Höhe der geleisteten Zahlung auf Schadensersatz we-\n\ngen Nichterfüllung in Anspruch. Er macht den Klageanspruch zum einen aus\n\neigenem Recht geltend, zum anderen stützt er sich auf eine behauptete Abtre-\n\ntung der vertraglichen Ansprüche der G. gegen die Beklagte.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist\n\nohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen eigenen Schadensersatzanspruch des\n\nKlägers verneint, da er nicht mehr Vertragspartner der Beklagten sei, die G.\n\nvielmehr im Wege der Vertragsübernahme alle Rechte und Pflichten aus dem\n\nursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag\n\nübernommen habe.\n\n1. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung wie folgt begründet:\n\nDie Erklärungen vom 27. und 28. Oktober 1994 seien dahin zu werten,\n\ndaß die G. anstelle des Klägers in den Vertrag mit der Beklagten eingetreten\n\nsei, mithin als Vertragsübernahme und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht,\n\nals bloße Schuldübernahme oder Schuldbeitritt. Es sei nämlich jeweils von der\n\nÜbernahme der Bestellerposition bzw. dem Eintritt in die Bestellung die Rede.\n\nAuch das vom Kläger vorgetragene Gesamtkonzept des Investitionsvorhabens\n\nergebe, daß mit diesen Erklärungen nur die Übernahme des gesamten Vertra-\n\nges habe gemeint sein können. Das von ihm bekundete Ziel, nicht selbst als\n\nVermieter des Blockheizkraftwerks aufzutreten, sei nur durch eine Vertrags-\n\nübernahme zu erreichen gewesen, da der Kläger ansonsten als Besteller Mit-\n\neigentümer der Anlage geworden wäre und die G. die Maschinen nicht ohne\n\nseine Mitwirkung hätte verleasen können. Die Einschaltung der G. nur zur Fi-\n\nnanzierung wäre sinnlos gewesen. Andererseits sei die G. darauf angewiesen\n\ngewesen, im Gegenzug zur Zahlungspflicht auch die Erfüllungsansprüche ge-\n\ngen die Beklagte zu erhalten, da sie die gelieferten Gegenstände der kreditge-\n\nbenden Bank zur Sicherheit habe übereignen müssen. Ohne die Erfüllungsan-\n\nsprüche habe die G. auch den Leasingvertrag mit der W. nicht erfüllen können.\n\nAus der Sicht der Beklagten habe sich der Erklärungswert nicht anders darge-\n\nstellt. Sie habe aus der Mitteilung des Klägers, der Leasingvertrag mit der\n\nH. AG sei gekündigt worden und die G. habe an ihrer Stelle die Bestellerpositi-\n\non übernommen, nur schließen können, daß der Kläger mit der G. zur Fina n-\n\nzierung der Investitionen einen Leasingvertrag geschlossen habe. In der Fall-\n\nkonstellation, wie sie sich der Beklagten dargestellt habe, sei die Vertrags-\n\nübernahme durch den Leasinggeber typisch. Mit der Auftragsbestätigung, die\n\nsie der G. und dem Kläger in Kopie übersandt habe, habe die Beklagte ihrer-\n\nseits der ihr angetragenen Vertragsübernahme durch die G. zugestimmt.\n\n2. Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist revisi-\n\nonsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsre-\n\ngeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder\n\nVerfahrensvorschriften verletzt sind (BGHZ 135, 269, 273; Sen.Urt. v.\n\n25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 185/97,\n\nGRUR 2000, 788, 789). Nach diesen Maßstäben hält die Auslegung des Be-\n\nrufungsgerichts den Angriffen der Revision stand.\n\nSie bemängelt zunächst, daß es auf das vom Berufungsgericht ausführ-\n\nlich dargestellte Gesamtkonzept des Klägers nicht ankomme, weil dieses der\n\nBeklagten gar nicht bekannt gewesen sei. Damit zeigt sie einen Fehler in der\n\nAuslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht jedoch nicht auf, da\n\ndas Berufungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, daß sich die Erklä-\n\nrungen aus der Sicht der Beklagten so dargestellt hätten, als wolle die G. an-\n\nstelle des Klägers in das Vertragsverhältnis mit ihr eintreten, weil der Kläger\n\ndas Aggregat nicht selbst erwerben, sondern im Rahmen eines Leasingvertra-\n\nges mit der G. nutzen wolle.\n\nDen \"entscheidenden Fehler\" der Beurteilung des Berufungsgerichts\n\nsieht die Revision darin, daß das Oberlandesgericht nur eine Schuldübernah-\n\nme und einen Schuldbeitritt verneine, die Möglichkeit eines Vertragsbeitritts\n\nanstatt einer Vertragsübernahme aber übersehen habe. Wenn in den von den\n\nBeteiligten verwandten Formulierungen vom Einstieg oder Eintritt in den Ver-\n\ntrag die Rede sei, so spreche dies ebenso eher für einen Vertragsbeitritt als für\n\neine Vertragsübernahme wie der Umstand, daß die Beklagte niemals gebeten\n\nworden sei, den Kläger aus seinen vertraglichen Pflichten zu entlassen. Es sei\n\nalles andere als typisch, daß jemand als Besteller nach umfangreichen Ver-\n\ntragsverhandlungen einen Vertrag schließe, um nahezu gleichzeitig und ohne\n\nersichtliche Änderung der Verhältnisse aus dem Vertrag wieder auszuschei-\n\nden.\n\nDamit versucht die Revision lediglich, ihre eigene Auslegung an die\n\nStelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Zwar hat das Berufungsge-\n\nricht die Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert, die abgegebenen Erklärungen\n\nim Sinne eines Vertragsbeitritts auszulegen. Seine Erwägungen, das Ziel des\n\nKlägers, (aus steuerlichen Gründen) nicht selbst als Vermieter des Blockheiz-\n\nkraftwerks aufzutreten, sei nur durch Vertragsübernahme zu erreichen gewe-\n\nsen, und die Situation habe sich der Beklagten so dargestellt, daß die G. als\n\nLeasinggeberin anstelle des Klägers die Bestellerposition übernehmen wolle,\n\nsprechen jedoch auch gegen einen Vertragsbeitritt.\n\nSchließlich beruft sich die Revision darauf, daß das Verhalten beider\n\nParteien in der Folgezeit eindeutig dafür spreche, daß sie den Kläger nach wie\n\nvor als Vertragspartner der Beklagten angesehen hätten. Die Beklagte habe\n\nsogar die Anlagenteile an ihn versandt, was mit der vom Berufungsgericht an-\n\ngenommenen Zuständigkeit des Klägers für Fachfragen nicht zu erklären sei.\n\nDas Berufungsgericht hat diesen von ihm berücksichtigten Umständen jedoch\n\nin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keine ausschlaggebende\n\nBedeutung beigemessen. Insbesondere brauchte ihm dazu die Versendung der\n\nAnlagenteile an den Kläger keine Veranlassung zu geben, wenn die Beteiligten\n\ndavon ausgingen, daß die Einschaltung der G. nur aus Gründen des steuerli-\n\nchen und Finanzierungskonzepts der Gesamtinvestition erfolgt war.\n\nII. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die weitere Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht durch Abtretung Inhaber\n\ndes geltend gemachten Anspruchs geworden. Ob eine solche Abtretung erfolgt\n\nist, hat das Berufungsgericht offengelassen; hiervon ist daher für das Revisi-\n\nonsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen. Die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, eine solche Abtretung sei jedenfalls nach § 134 BGB wegen\n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig, hält der Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,\n\nmit der Klage ziehe der Kläger eine fremde, zu Einziehungszwecken abgetre-\n\ntene Forderung ein.\n\nDas Berufungsgericht hat das damit begründet, daß der Kläger keinen\n\nGrund vorgetragen habe, weshalb ihm im Innenverhältnis zur G. etwaige Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen sollten. Wie er selbst vor-\n\ntrage, sei die Anzahlung nicht von ihm, sondern von der G. aus dem zur Finan-\n\nzierung des Projekts aufgenommenen Kredit geleistet worden, so daß ein et-\n\nwaiger Schaden zunächst in ihrem Vermögen eingetreten sei. Der Umstand,\n\ndaß sich durch die Einziehung der Forderung auch die Stellung des Klägers als\n\nSicherungsgeber verbessern möge, sei lediglich eine mittelbare Folge, die kein\n\nwirtschaftliches Eigeninteresse zu begründen vermöge. Ansprüche des Klägers\n\ngegen die G. in Höhe der abgetretenen Schadensersatzansprüche, zu deren\n\nSicherung oder Befriedigung die Abtretung erfolgt sein könnte, seien nicht dar-\n\ngetan. Die rechtlichen Beziehungen des Klägers zur G. beschränkten sich\n\nnämlich darauf, daß er nach seiner Behauptung für den Kredit zur Finanzierung\n\nder Investitionen dingliche Sicherheit und Bürgschaft gestellt habe. Wenn der\n\nKläger von der Bank aus den von ihm gestellten Sicherheiten für die der G.\n\ngewährten Kredite in Anspruch genommen werden sollte, möge er zwar einen\n\nRückgriffsanspruch gegen die G. haben. Es berechtige ihn aber nicht zur Ein-\n\nziehung der Forderung, weil dem Kläger derzeit ein solcher Rückgriffsanspruch\n\nnoch nicht zustehe.\n\nDie Revision greift das nicht an, sondern weist lediglich darauf hin, daß\n\ndie Realisierung der aus dem Scheitern des Projekts entstandenen Schadens-\n\nersatzansprüche für den Kläger von existentieller Bedeutung sei, da die G. als\n\nGmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM ohne sonstiges Vermögen zur\n\nBedienung der Kredite nicht in der Lage sei. An der Richtigkeit der Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts, daß die Abtretung zu Einziehungszwecken erfolgt sei,\n\nändert dies nichts. Die Einziehung einer Forderung, die zu diesem Zweck ab-\n\ngetreten worden ist, ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 1\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit.\n\n2. Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger han-\n\ndele bei der Einziehung der Forderung geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 RBerG, der Nachprüfung nicht stand.\n\na) Dieser Begriff soll nicht etwa nur allgemein ein irgendwie geartetes\n\nHandeln im geschäftlichen Verkehr erfassen, sondern die ohne Erlaubnis nach\n\ndem Rechtsberatungsgesetz zulässige Inkassotätigkeit in vereinzelten Son-\n\nderfällen abgrenzen von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit. Ge-\n\nschäftsmäßig handelt nur derjenige, der beabsichtigt - sei es auch nur bei sich\n\nbietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem\n\ndauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen\n\n(BGH, Urt. v. 5.6.1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 17.2.2000\n\n- IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; v. 26.7.2001 - III ZR 172/00, NJW 2001,\n\n3541, 3542). Denn das Gesetz will im allgemeinen Interesse an einer zuverläs-\n\nsigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige und im\n\nRahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (vgl. BGHZ\n\n37, 258, 261; 48, 12, 17; 62, 234, 240). Der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nRBerG ist daher dann nicht erfüllt, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen\n\nGründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird\n\n(BGH, Urt. v. 28.2.1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v.\n\n27.11.2000 - II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757).\n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Einziehung der Forde-\n\nrung sei kein Ausnahmefall. Der Kläger habe die G. umfangreich und damit\n\nwiederholt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Projekt Blockheizkraft-\n\nwerk rechtlich beraten. Unstreitig habe er im Auftrag der G. ein Gutachten zu\n\nden der I. GmbH, einem anderen Projektbeteiligten, obliegenden sicherheits-\n\nrechtlichen Anforderungen für die gelieferten Anlagekomponenten gefertigt,\n\ndas rechtliche Schlußfolgerungen nach dem öffentlichen Recht, dem Zivilrecht\n\nund dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eingeschlossen habe. Eine\n\nweitere Rechtsbesorgung läge darin, daß der Kläger, was er erstmals nach\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz\n\nbestritten habe, für die G. ein Schreiben vom 15. März 1999 entworfen habe,\n\nmit dem Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht worden\n\nseien. Nach der nicht bestrittenen Vermutung der Beklagten solle der Kläger\n\naußerdem den Aufhebungsvertrag zwischen der W. und der G. entworfen ha-\n\nben. Schließlich habe er im vorliegenden Verfahren die Einziehung der angeb-\n\nlichen Schadensersatzforderung in Höhe von 2 Millionen DM der G. übernom-\n\nmen und den vorgerichtlichen Schriftwechsel für das Projekt Blockheizkraftwerk\n\nim eigenen und zum Teil auch im Namen der G. geführt, insbesondere Mängel\n\ngerügt und angebliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Da-\n\nnach komme es letztlich nicht einmal darauf an, ob der Kläger das erwähnte\n\nSchreiben vom 15. März 1999 sowie den Aufhebungsvertrag entworfen habe.\n\nc) Die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages setzt voraus, daß die Abtre-\n\ntung dazu diente, dem Kläger die geschäftsmäßige Einziehung der abgetrete-\n\nnen Forderung zu ermöglichen. Soweit das Berufungsgericht dies deswegen\n\nangenommen hat, weil der Kläger auch in anderen Fällen fremde Rechtsange-\n\nlegenheiten besorgt habe, hat es den Besonderheiten des Streitfalls nicht aus-\n\nreichend Rechnung getragen.\n\nDie Erstattung des Gutachtens hat das Berufungsgericht allerdings ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei als - nicht nach Art. 1 § 2\n\nRBerG erlaubnisfreie - Rechtsberatung angesehen. Die mangelnde Anwend-\n\nbarkeit der Vorschrift zieht die Revision nicht in Zweifel. Der Kläger war, wie\n\ndas Berufungsgericht festgestellt hat, als Diplom-Ingenieur aufgrund seiner\n\nVorbildung nicht dazu befähigt, einen bestimmten Vorgang in rechtswissen-\n\nschaftlicher Arbeitsweise systematisch zu untersuchen. Soweit sie meint, der\n\nKläger habe das Gutachten als Sachverständiger für Gerätesicherheit erstellt,\n\nder die Übereinstimmung der in Rede stehenden Anlage mit den materiellen\n\nund formellen Sicherheitsanforderungen naturgemäß unter Vornahme nicht nur\n\neiner technischen, sondern auch einer rechtlichen Bewertung habe prüfen und\n\nfeststellen müssen, verkennt sie, daß sich das Gutachten, wie bereits seine\n\nÜberschrift (\"Gutachterliche Stellungnahme zu den der I. Anlagentechnik\n\nGmbH & Co. KG, H., obliegenden sicherheitsrechtlichen Anforderungen an das\n\nInverkehrbringen und den Betrieb eines Restölaufbereitungsmoduls in V. nach\n\ndem deutschen und europäischen Recht\") zeigt, nicht nur mit der Frage befaßt,\n\nob die untersuchte Anlage den für ihre Sicherheit geltenden rechtlichen Vor-\n\nschriften entspricht. Es stellt vielmehr ausführlich und über weite Strecken oh-\n\nne Bezugnahme auf eine bestimmte Anlage die Rechtslage nach deutschem\n\nund nach Gemeinschaftsrecht dar. Insoweit handelt es sich also nicht nur um\n\nein sicherheitstechnisches, sondern jedenfalls auch um ein Rechtsgutachten.\n\nDagegen ist nicht festgestellt, daß der Kläger auch das Schreiben vom\n\n15. März 1999 sowie den Aufhebungsvertrag entworfen hat, wie sich aus der\n\nkonjunktivischen Einleitung des betreffenden Absatzes der Entscheidungs-\n\ngründe (\"Eine weitere Rechtsbesorgung läge darin ...\") und der abschließen-\n\nden Wendung ergibt, auf beide Umstände komme es letztlich nicht an.\n\nAls tatsächliche Grundlagen der Schlußfolgerung des Berufungsgerichts\n\nauf eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verblei-\n\nben daher neben der Gutachtenerstattung die Einziehung der Klageforderung\n\nselbst und der Umstand, daß der Kläger bereits den vorprozessualen Schrift-\n\nwechsel mit der Beklagten geführt hat.\n\nMit der vorprozessualen wie mit der gerichtlichen Geltendmachung von\n\nAnsprüchen gegenüber der Beklagten hat der Kläger jedoch in erster Linie\n\nvermeintliche eigene Ansprüche gegenüber der Beklagten verfolgt. Soweit er in\n\ndem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen vorprozessualen Schrift-\n\nwechsel überhaupt Ansprüche in Namen der G. geltend gemacht hat, hat er\n\ndies auch in deren Namen, daneben aber in eigenem Namen getan. Die Klage\n\nhat er zunächst auf eigene vertragliche Ansprüche gestützt, ohne eine Abtre-\n\ntung von Ansprüchen der G. auch nur zu erwähnen. Unbeschadet dessen, daß\n\ndem Kläger objektiv solche Ansprüche nicht zustanden, ist nichts dafür festge-\n\nstellt, daß der Kläger nicht subjektiv der Auffassung war, er sei als Vertrags-\n\npartner der Beklagten Inhaber eigener Ansprüche. Die Geschäftsmäßigkeit ist\n\njedoch auch eine Frage der inneren Einstellung (Erbs/Kohlhaas/Senge, Straf-\n\nrechtliche Nebengesetze, R 55 § 1 Rdn. 21; Henssler/Prütting/Weth, BRAO,\n\nArt. 1 § 1 RBerG Rdn. 32; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 58),\n\nwie sich daraus ergibt, daß es auf die Absicht ankommt, die Tätigkeit zu wie-\n\nderholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Be-\n\nstandteil seiner Beschäftigung zu machen. Der Umstand, daß der Kläger primär\n\neigene Rechte verfolgt hat, legt die Schlußfolgerung nahe, daß die Abtretung\n\nder Ansprüche der G. dazu dienen sollte, seine eigene prozessuale und mate-\n\nriell-rechtliche Position für den Fall zu verstärken, daß es ihm nicht gelingen\n\nsollte, das Gericht von seiner (ursprünglichen) eigenen Berechtigung zu über-\n\nzeugen. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.\n\nDamit fehlt aber der Annahme eines geschäftsmäßigen Handelns des\n\nKlägers insoweit eine tragfähige Grundlage.\n\nAuch die Gutachtertätigkeit trägt den Schluß auf ein geschäftsmäßiges\n\nHandeln des Klägers bei der Geltendmachung der Klageforderung nicht. Zwar\n\nkann bereits eine einmalige Tätigkeit den Schluß auf ein geschäftsmäßiges\n\nHandeln rechtfertigen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050,\n\n1051; v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; v. 17.2.2000\n\n- IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561). Selbst wenn der Kläger bei der Erstat-\n\ntung des Gutachtens geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten wahrge-\n\nnommen hat, besagt dies aufgrund des anders gelagerten Sachverhalts jedoch\n\nnicht, daß auch die im ursprünglichen eigenen wirtschaftlichen Interesse lie-\n\ngende Verfolgung der Klageforderung von einer entsprechenden Absicht ge-\n\ntragen war.\n\nIII. Das Berufungsgericht hat die Klage auch deshalb für unbegründet\n\ngehalten, weil der G. weder aus § 326 Abs. 1 (a.F.) noch aus § 635 (a.F.) BGB\n\nein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zustehe. Beides scheitere\n\nschon daran, daß der Beklagten keine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ge-\n\nsetzt worden sei. Die Beklagte möge zwar mit Schreiben vom 17. Juli,\n\n30. September und 23. Oktober 1996 zum Ausdruck gebracht haben, daß sie\n\ndie weitere Gewährleistung ablehne. Das habe die Nachfristsetzung jedoch\n\nnicht entbehrlich gemacht, da der Kläger bzw. die G. die Beklagte weiter auf\n\nErfüllung in Anspruch genommen hätten, indem sie sie zur Überlassung einer\n\nvollständigen Dokumentation aufgefordert hätten. Zudem könne das Verhalten\n\nder Beklagten wegen der Kompliziertheit der Anlage und der daraus resultie-\n\nrenden Probleme noch nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen\n\nwerden. Die Beklagte habe die Auffassung vertreten, daß die Probleme auf die\n\nVerwendung ungeeigneten Kraftstoffs zurückzuführen seien, und deshalb dem\n\nKläger angeboten, die Anlage mit von ihr gestelltem Kraftstoff in Betrieb zu set-\n\nzen. Der Kläger bzw. die G. hätten daher durch eine Fristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung klare Verhältnisse schaffen müssen.\n\nAuch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nSowohl nach § 326 Abs. 1 als auch nach § 634 Abs. 1 BGB a.F. ist die\n\nNachfristsetzung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungsverweigerung ent-\n\nbehrlich, wenn der Unternehmer die Erfüllung oder Nachbesserung so ernsthaft\n\nund endgültig verweigert, daß eine Nachfristsetzung sich als bloße sinnlose\n\nFörmlichkeit darstellen würde (BGHZ 105, 103, 105; Sen.Urt. v. 28.3.1995\n\n- X ZR 71/93, NJW-RR 1995, 939, 940; Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb.,\n\n§ 634 Rdn. 27/28). Es kann dahinstehen, ob dies für die vorprozessuale Situa-\n\ntion deshalb nicht angenommen werden konnte, weil der Kläger und die G. die\n\nBeklagte weiterhin auf Erfüllung in Anspruch genommen haben (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 20.9.1996 - V ZR 191/95, NJW 1997, 51). Jedenfalls mit der Klage hat der\n\nKläger jedoch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, und die\n\nBeklagte hat sich nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ihrerseits auf den\n\nStandpunkt gestellt, Mängel ihrer Leistung lägen nicht vor. Das Berufungsge-\n\nricht hat nicht abschließend geprüft, ob der Kläger unter diesen Voraussetzun-\n\ngen eine Nachfristsetzung als entbehrlich ansehen durfte.\n\nMelullis\n\n Keukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/x-zr-228-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/x-zr-228-00","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-09/x-zr-228-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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