{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-04-04","aktenzeichen":"VII ZR 143/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 D, 633, 635 Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Se- kundärhaftung des Architekten nicht entfallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 143/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n4. April 2002\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 276 D, 633, 635\n\nDie spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Se-\n\nkundärhaftung des Architekten nicht entfallen.\n\nBGH, Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR 143/99 - OLG Bamberg\n\nLG Schweinfurt\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. April 2002 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel,\n\nDr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Februar 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten restliches Architektenhonorar,\n\nder Beklagte rechnet hilfsweise auf. Er forderte mit seiner Widerklage zuletzt\n\n676.593,58 DM wegen mangelhafter Architektenleistungen.\n\nDer Beklagte beauftragte die Kläger mit Architektenleistungen für den\n\nUmbau seines Wohnhauses und die Errichtung eines Nebengebäudes. Er kün-\n\ndigte den Architektenvertrag, soweit dieser das Wohnhaus betraf, am 17. No-\n\nvember 1986 vor vollständiger Erbringung der Leistungen fristlos. Der Beklagte\n\nnahm die Leistungen der Kläger nicht ab. Sie überreichten ihm eine Honorar-\n\nschlußrechnung über 18.499,33 DM.\n\nDer Beklagte beruft sich darauf, daß der Umbau seines Wohnhauses in-\n\nfolge mangelhafter Planung und Bauüberwachung durch die Kläger völlig miß-\n\nlungen sei. Der Beklagte habe daher Baukosten und Darlehenszinsen in Höhe\n\nvon mehr als 500.000 DM nutzlos aufgewendet. An seinem Wohnhaus sei ein\n\nWertverlust von 100.000 DM eingetreten. Darüber hinaus seien ihm wegen der\n\nnicht rechtzeitigen Fertigstellung steuerliche Nachteile in Höhe von 70.200 DM\n\nentstanden. Dazu komme die von den Klägern zu verantwortende Bausum-\n\nmenüberschreitung. Das alles ist streitig geblieben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe\n\nvon 194.451,23 DM und Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die\n\nKlage als derzeit unbegründet abgewiesen, die im zweiten Rechtszug erwei-\n\nterte Widerklage hat es wegen Verjährung vollständig abgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Kläger seien nicht durch die Grund-\n\nsätze der sogenannten Sekundärhaftung des Architekten daran gehindert, sich\n\nauf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Auch ein gewissenhafter Architekt\n\nsei nicht gehalten, den Bauherrn unverzüglich nach Hervortreten eines Mangels\n\nseines Werkes auf mögliche Regreßansprüche gegen sich hinzuweisen. Er ge-\n\nnüge seiner Verpflichtung, wenn er den Hinweis im Rahmen der Leistungspha-\n\nse 8 oder bei Abnahme seines Werkes gebe. Die Kläger hätten außerdem eine\n\nausreichende Unterrichtung des Beklagten annehmen dürfen, da dieser den\n\nKlägern in einem gegen den Bauunternehmer M. geführten Verfahren anwalt-\n\nlich beraten den Streit verkündet habe.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts\n\nnicht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die Se-\n\nkundärhaftung schon deshalb in Betracht kommt, weil die Kläger vor Vertrags-\n\nkündigung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben könnten.\n\nDer Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem\n\nBauherrn bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Er hat\n\ndabei nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern\n\nzu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst\n\nwenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter\n\ndes Bauherrn hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ursa-\n\nchen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bau-\n\nherrn ohne schuldhafte Verzögerung vom Ergebnis der Untersuchung und der\n\nsich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten (BGH, Urteil vom 20. De-\n\nzember 1984 - VII ZR 13/83, BauR 1985, 232 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom\n\n11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418, 419 = ZfBR 1996, 155). Ein\n\nZusammenhang mit der Leistungsphase 8 oder mit der Abnahme besteht inso-\n\nweit nicht. Die spätere Beendigung des Vertrages läßt die einmal begründete\n\nSekundärhaftung nicht entfallen.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Ver-\n\nschulden der Kläger entfalle deswegen, weil sie davon hätten ausgehen dürfen,\n\ndaß sich der Beklagte nach Kündigung des Vertrages sachkundig gemacht und\n\nkeiner weiteren Beratung bedurft habe. Allein der Umstand, daß der Beklagte\n\nim Zusammenhang mit der Streitverkündung anwaltlich beraten worden ist,\n\nrechtfertigt diese Ansicht nicht. Der Architekt darf nicht davon ausgehen, daß\n\nder Auftraggeber anläßlich der Streitverkündung, die in erster Linie der Unter-\n\nbrechung der Verjährung dient, hinreichend über Ersatzansprüche gegen ihn\n\naufgeklärt worden ist.\n\n3. Das Berufungsgericht hat zudem keine Feststellungen darüber ge-\n\ntroffen, daß sich der Beklagte anwaltlich wegen sämtlicher Ansprüche hat be-\n\nraten lassen, die er gegen die Kläger geltend macht. Die Streitverkündung im\n\nRechtsstreit gegen den Bauunternehmer M. betrifft nur einen geringen Teil des\n\nStreitstoffs.\n\nThode\n\nHaß\n\nWiebel\n\nKuffer\n\nKniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-04/vii-zr-143-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-04/vii-zr-143-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-04/vii-zr-143-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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