{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-04-04","aktenzeichen":"III ZR 237/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 1 Zur Haftung eines Vermögensverwalters wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb von besonders risikobehafteten (\"Marktenge\") Aktien, die über das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 237/01\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. April 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 1\n\nZur Haftung eines Vermögensverwalters wegen unzureichender Aufklärung\n\nbeim Erwerb von besonders risikobehafteten (\"Marktenge\") Aktien, die über\n\ndas amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 4. April 2002 - III ZR 237/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin schloß am 30. Mai 1994 mit der beklagten Vermögensbe-\n\nratungsgesellschaft einen Depotverwaltungsvertrag ab, der insbesondere den\n\nAn- und Verkauf von in- und ausländischen Wertpapieren durch die Beklagte\n\nim Namen und für Rechnung der Klägerin zum Gegenstand hatte.\n\nIn der Zeit vom 13. Juni 1994 bis 15. November 1995 zahlte die Klägerin\n\ninsgesamt 53.176,69 US-Dollar an die Beklagte, die diese Summe in mehreren\n\nTranchen und in unterschiedlichen Wertpapieren anlegte. Der größte Teil des\n\nGeldes wurde dabei zum Ankauf von Aktien der Firma H. verwendet, die über\n\ndas amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.\n\nBeim Verkauf der erworbenen Wertpapiere erhielt die Klägerin im No-\n\nvember 1995 21.743,80 US-Dollar zurück. Sie verlangt den Verlustbetrag von\n\n31.432,89 US-Dollar nebst Zinsen ersetzt. Sie macht geltend, die Beklagte ha-\n\nbe sie insbesondere im Zusammenhang mit dem Ankauf der H.-Aktien nicht\n\nausreichend über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nÜber die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnis-\n\nurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79,\n\n81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDie Klage ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Beklagte\n\nim Laufe des Berufungsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit nach § 141 a\n\nAbs. 1 FGG gelöscht worden ist. Die Löschung hat keine rechtsgestaltende\n\nWirkung in dem Sinne, daß dadurch die Gesellschaft ohne weiteres ihre Par-\n\nteifähigkeit verliert (§ 50 Abs. 1 ZPO). Stellt sich nach der Löschung heraus,\n\ndaß die Gesellschaft doch noch Vermögen hat, so findet eine Liquidation statt\n\n(§ 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG; vgl. auch BGHZ 48, 303, 307). Dies ist hier der\n\nFall, da noch vor Abschluß des Berufungsverfahrens ein Liquidator bestellt\n\nworden ist (§ 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - nach Einholung\n\ndes Gutachtens eines Sachverständigen für Warentermin-, Termin-, Börsen-\n\nund Wertpapierhandel - im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDen Ausführungen des Sachverständigen sei insgesamt zu entnehmen,\n\ndaß das NASDAQ-System als ordentlicher Markt zu bewerten sei, so daß eine\n\nweitergehende Aufklärung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Hin-\n\nweis- und Warnpflichten bei OTC-Werten nicht geboten gewesen sei. Der Um-\n\nstand, daß es an der NASDAQ wegen des weiten Auseinanderliegens von An-\n\ngebots- und Nachfragepreis im Einzelfall eher zu einer zeitweiligen Einschrän-\n\nkung der Handelbarkeit bestimmter Wertpapiere kommen könne als bei her-\n\nkömmlichen Börsen, stelle für einen regelmäßig ausschließlich am Wertz u-\n\nwachs interessierten Kapitalanleger keinen so ausschlaggebenden Gesichts-\n\npunkt dar, daß eine besondere Belehrung erforderlich sei.\n\nEine Pflichtverletzung der Beklagten ergebe sich des weiteren nicht dar-\n\naus, daß die Klägerin nicht über die Existenz des sogenannten Spread (Diffe-\n\nrenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis einer Aktie) aufgeklärt worden sei und\n\nihr gegenüber keine näheren Angaben zum Besitz und zum Handelsvolumen\n\nder H.-Aktie gemacht worden seien. Das Vorhandensein unterschiedlicher Kur-\n\nse für An- und Verkauf oder einer (vermeintlichen) Marktenge stellten nur mit\n\nWertpapiergeschäften allgemein verbundene Risiken dar, aus denen sich die\n\nNotwendigkeit einer besonderen Belehrung nicht ableiten lasse.\n\nEntgegen der Auffassung des Sachverständigen könne der Beklagten\n\nauch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Klägerin nicht auf die\n\nMöglichkeit einer Stopp-Loss-Order hingewiesen und davon auch keinen Ge-\n\nbrauch gemacht habe. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine dahinge-\n\nhende Order vorliegend notwendig gewesen sei, lägen nicht vor.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien zustande gekom-\n\nmenen Depotverwaltungsvertrag als Vermögensverwaltungsvertrag qualifiziert,\n\nalso als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§ 675\n\nAbs. 1 BGB). Diese von der Revision für zutreffend erachtete Einstufung läßt\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIst - wie hier - die Vermögensverwaltung auf den An- und Verkauf von\n\nWertpapieren ausgerichtet, so ist der Vermögensverwalter bei Vertragsschluß\n\noder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung dazu verpflichtet, dem\n\nVertragspartner ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der aus-\n\nzuführenden Geschäfte zu vermitteln. Inhalt und Umfang der Informations- und\n\nBeratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind\n\nentscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagege-\n\nschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom\n\nKunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die\n\nallgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapital-\n\nmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenhei-\n\nten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, Urteil vom\n\n9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - NJW-RR 2000, 1497, 1498 zu den Beratungs-\n\npflichten einer Bank gegenüber einem Anlageinteressenten).\n\nBei der Klägerin handelt es sich nach eigenem Bekunden um eine\n\n\"Durchschnittsanlegerin\". Das Berufungsgericht hat, von der Revision unange-\n\ngriffen, dem Sachvortrag der Klägerin nicht die Behauptung entnehmen kön-\n\nnen, sie sei über das mit dem Erwerb von Aktien allgemein vorhandene Risiko\n\n(insbesondere Kursrisiko) überhaupt nicht informiert worden.\n\nAufgrund dessen ist bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zu un-\n\nterstellen, daß - zum einen - die Klägerin über keine Kenntnisse und Erfahrun-\n\ngen hinsichtlich des amerikanischen Aktienmarkts, insbesondere des NAS-\n\nDAQ-Computersystems, verfügt hat, und - zum anderen -, daß ihr insoweit kei-\n\nne besonderen Hinweise oder Informationen gegeben wurden.\n\nAusgehend hiervon hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der\n\nBeklagten im Zusammenhang mit dem Ankauf von Aktien der Firma H. rechts-\n\nfehlerhaft verneint.\n\n1.\n\nIn den Tatsacheninstanzen hat sich die Klägerin vor allem auf die\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach derjenige, der\n\nGeldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte\n\nPenny Stocks (Billigaktien) vermittelt, gesteigerten Aufklärungspflichten unter-\n\nliegt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß für den OTC-Handel mit Penny\n\nStocks eine Marktenge typisch ist, die Kursmanipulationen durch Broker und\n\nAktieninhaber begünstigt, und daß demzufolge für den Anleger ein unkontrol-\n\nlierbares zusätzliches Risiko besteht, welches in keinem Zusammenhang mit\n\nder Ungewißheit über den wirtschaftlichen Erfolg der emittierenden Aktienge-\n\nsellschaft steht. Deshalb ist über die besonderen Gefahren der Spekulation in\n\nPenny Stocks umfassend aufzuklären, was angesichts der schwierigen wirt-\n\nschaftlichen Zusammenhänge schriftlich zu geschehen hat (BGH, Versäumnis-\n\nurteil vom 22. Januar 1991 und Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 151/89 - NJW\n\n1991, 1108 f; 1947 f).\n\nDiese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-\n\nnommen hat, hier nicht einschlägig.\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Berufungs-\n\ngericht insoweit gefolgt ist, ist der NASDAQ Stock Market aufgrund der Han-\n\ndelstechnik, der Überwachung und der Vielzahl professioneller Market Maker\n\n(Broker/Dealer-Firmen) nicht mit dem den Entscheidungen aus dem Jahre\n\n1991 zugrundeliegenden (sonstigen) OTC-Markt vergleichbar. Darüber hinaus\n\nkann im allgemeinen von Penny Stocks nur gesprochen werden, wenn der\n\nKaufpreis der Aktie weniger als 5 US-Dollar beträgt (vgl. Joswig, DB 1995,\n\n2253, 2254 f). Im hier in Rede stehenden Zeitraum lag der Kurs der H.-Aktie,\n\nungeachtet aller Schwankungen, deutlich über diesem Wert.\n\n2.\n\nDer Umstand, daß die für die Klägerin erworbenen H.-Aktien nicht als\n\nPenny Stocks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angese-\n\nhen werden können, rechtfertigt indes nicht den vom Berufungsgericht - ver-\n\nfahrensfehlerhaft - gezogenen Umkehrschluß, daß insoweit überhaupt keine\n\nbesonderen Aufklärungs- und Beratungspflichten bestanden haben.\n\na) Zwar hat der Sachverständige, dem das Berufungsgericht insoweit\n\ngefolgt ist, angegeben, daß aufgrund der regulierten und überwachten Handel-\n\nstätigkeit, der elektronischen Veröffentlichung der Kurse usw. die Kursbildung\n\nam NASDAQ Stock Market ähnlich verlaufe wie die Kursbildung an einer Prä-\n\nsenzbörse. Gleichwohl bestehen nach Darstellung des Sachverständigen beim\n\nNASDAQ Stock Market Besonderheiten; so sei es durchaus möglich, daß an\n\nder NASDAQ-Computerbörse kein Handel in einer bestimmten Aktie stattfinde,\n\nweil Angebot und Nachfrage (Differenz = Spread zwischen Ankaufspreis/Ask-\n\nKurs und Verkaufspreis/Bid-Kurs) zu weit auseinander stehen. Dieser Spread-\n\nRisikofaktor sei insbesondere dann von Bedeutung, wenn es sich - wie bei der\n\nH.-Aktie - um einen Wert mit relativ geringem Handelsvolumen handele; da-\n\ndurch ergebe sich eine nicht zu unterschätzende Marktenge, die schon bei re-\n\nlativ geringen Umsätzen zu stark schwankenden Kursen führe. Damit sei eine\n\nManipulation der Kurse schon mit relativ geringen Mengen an Aktien möglich.\n\nDabei sei bei dem am 13. Juni 1994 vollzogenen Ankauf von 1.900 H.-Aktien\n\nauffällig, daß der der Klägerin in Rechnung gestellte Kaufpreis um mehr als\n\n11 % über dem Schlußkurs dieses und des vorangegangenen Handelstages\n\ngelegen habe.\n\nMit diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Berufungs-\n\ngericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend auseinandergesetzt.\n\nDarüber hinaus hat das Berufungsgericht die vom Sachverständigen sowohl\n\nmit den Eigenheiten der H.-Aktien als auch mit den Eigenheiten des Marktplat-\n\nzes NASDAQ in Zusammenhang gebrachten Risiken im wesentlichen als sol-\n\nche angesehen, mit denen der Anleger auch im \"normalen\" Parketthandel kon-\n\nfrontiert werde bzw. die zu den allgemeinen Risikofaktoren dieser Kapitalanla-\n\ngeform gehörten, ohne daß ersichtlich ist, woher das Berufungsgericht die\n\nSachkunde für diese von der Bewertung des Sachverständigen abweichende\n\nBeurteilung des Sachverhalts nimmt.\n\nb) Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellte Er-\n\nwägung, Beschränkungen der Disponibilität einer Aktie stelle für einen regel-\n\nmäßig ausschließlich am Wertzuwachs interessierten Kapitalanleger keinen für\n\nseine Entscheidung so ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar, daß hieran eine\n\nBelehrungspflicht angeknüpft werden könne, ist, wie die Revision zutreffend\n\ngeltend macht, ebenfalls nicht tragfähig.\n\nWeder aus dem Sachvortrag der Parteien noch aus dem Wortlaut des\n\nDepotverwaltungsvertrags läßt sich entnehmen, daß es der Klägerin bei ihrer\n\nKapitalanlage vorrangig auf einen langfristig zu erzielenden Wertzuwachs an-\n\nkam. Daher geht es nicht an, den Liquiditätsaspekt bei der Festlegung der von\n\neinem Vermögensverwalter gegenüber einem durchschnittlichen Kapitalanleger\n\ngeschuldeten Aufklärung und Beratung zu vernachlässigen (s. zu diesem\n\nAspekt Schade, in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 2000, § 7\n\nRn. 128 ff; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 aaO S. 1109).\n\nc) Insgesamt kann daher die Verneinung einer Pflichtverletzung keinen\n\nBestand haben. Dabei braucht der Senat nicht allgemein dazu Stellung zu\n\nnehmen, ob überhaupt und mit welcher Intensität einem Vermögensverwalter\n\noder Anlageberater schon deshalb besondere Aufklärungs- und Beratungs-\n\npflichten obliegen, weil der Erwerb von Aktien in Rede steht, die im NASDAQ-\n\nComputersystem gehandelt werden (s. dazu Joswig aaO S. 2253 f). Jedenfalls\n\ndurfte die Beklagte vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht nicht ver-\n\nfahrensfehlerfrei widerlegten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen der Klägerin nicht ohne zusätzliche Aufklärung und Beratung anraten, das\n\nfür Aktienkäufe zur Verfügung gestellte Geld so umfangreich wie geschehen\n\n(ca. 60 % des eingesetzten Kapitals) in - nach Einschätzung des Sachverstän-\n\ndigen im Anlagezeitraum als \"mit besonderen Risiken belastet\" einzustufen-\n\nden - H.-Aktien anzulegen.\n\nd) Hinzu kommt, daß nach Behauptung der Klägerin die Beklagte nicht\n\nnur jede spezifische Risikoaufklärung und -beratung im Zusammenhang mit\n\ndem Erwerb von H.-Aktien unterlassen hat, sondern darüber hinaus die Kläge-\n\nrin mit auf angebliche Insiderinformationen und Marktanalysen gestützten Ren-\n\nditeversprechungen zum Ankauf von H.-Aktien geradezu \"überredet\" hat. Zur\n\nStützung dieses mit Beweisangebot versehenen Vorbringens hat sie darüber\n\nhinaus von der Beklagten vertriebene Börsenbriefe vorgelegt, in denen \"der\n\nEinstieg in die (H.-)Aktie massiv\" empfohlen wurde. Auch mit diesem Sachvor-\n\ntrag, der, wie die Revision zu Recht rügt, genügend Substanz aufweist, hat sich\n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.\n\n3.\n\nWie ausgeführt, hat sich der Sachverständige eingehend mit der Situati-\n\non der H.-Aktie im Jahr 1994 befaßt. Daher kann keine Rede davon sein, daß\n\n- wie das Berufungsgericht gemeint hat und von der Revision als aktenwidrig\n\nbeanstandet wird - das Urteil des Sachverständigen, das Setzen einer Stopp-\n\nLoss-Order sei geboten gewesen (= Verlust-Begrenzungs- bzw. Gewinn-Siche-\n\nrungs-Stopp), auf allgemeinen Vorstellungen (Standardrepertoire eines jeden\n\nAnlageberaters) und nicht auf einer Bewertung des konkreten Sachverhalts\n\nberuht hat.\n\nIV.\n\nDie Abweisung der Klage kann keinen Bestand haben. Das Berufungs-\n\nurteil ist aufzuheben.\n\nZu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Zwi-\n\nschen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin über die mit dem Erwerb der H.-\n\nAktien verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Dies bedarf der Klärung\n\ndurch den Tatrichter. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-04/iii-zr-237-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-04/iii-zr-237-01","retrieved":"2026-07-10 13:07:06.807271+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-04/iii-zr-237-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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