{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"3 StR 34/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 34/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 22. Oktober 2001 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvoll-\n\nzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\n\nJahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei\n\nJahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken sind. Die auf\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Unterbringungsanordnung läßt, obwohl das Gericht sich nicht näher\n\ndamit auseinandergesetzt hat, ob der Unterbringungsanordnung nach § 64\n\nStGB das Zusammentreffen von chronischem Alkoholmißbrauch und Persön-\n\nlichkeitsstörung entgegenstehen könnte (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m. w. N.), bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen\n\nFeststellungen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen\n\nkann die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe keinen\n\nBestand haben. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:\n\n\"Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges\n\nder Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer\n\nvon der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich\n\ndie Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, weil die möglichst umge-\n\nhende Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers am ehesten einen dauer-\n\nhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4,\n\n12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe\n\nvor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel d a-\n\ndurch leichter erreicht wird. Die allgemein gehaltenen Erwägungen der Straf-\n\nkammer, der Zweck der Therapie sei leichter zu erreichen, wenn diese am En-\n\nde der Strafverbüßung stehe, und der Erfolg der Therapie setze eine an-\n\nschließende 'Eingliederung des Angeklagten mit einer suchtspezifischen\n\nNachbetreuung' (UA S. 30) voraus, reichen zur Begründung indes nicht aus\n\n(vgl. BGH Beschluss vom 23.04.1998 - 4 StR 157/98; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 67 Rdn. 6a). Die Urteilsgründe enthalten auch keine konkreten An-\n\nhaltspunkte, worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschlie-\n\nßenden Strafvollzug besteht und wie sie sich auf den Angeklagten konkret\n\nauswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12).\"\n\nAngesichts der getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen, daß eine\n\nneue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach ausnahmswei-\n\nse beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe der\n\nZweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\n\nentscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teilweisen Vor-\n\nwegvollzugs der Strafe entfällt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-34-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-34-02","retrieved":"2026-07-10 13:05:03.979299+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-03/3-str-34-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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