{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"V ZR 405/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 5 § 5 AGBG kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 405/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 5\n\n§ 5 AGBG kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteien\n\nübereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 22. März 2002 - V ZR 405/00 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nSchneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 3. November 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLeipzig - 13. Zivilkammer - vom 3. Dezember 1999 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1992 verkaufte die L. \n\n R. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Namensvorgängerin\n\nder Klägerin, an den Beklagten ein Grundstück in R. für investive Zwek-\n\nke. Der Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrag, ein näher bezeichnetes\n\nVorhaben bis zum 31. Dezember 1995 fertigzustellen und \"dabei etwa\n\nDM 3.500.000 zu marktüblichen Konditionen in den Kaufgegenstand und in den\n\nauf dem Kaufgegenstand geführten Gewerbebetrieb zu investieren\". Für den\n\nFall der nicht fristgerechten Durchführung der versprochenen Maßnahme, bei\n\neinem erheblichen Abweichen davon oder im Falle des Widerrufs des Investiti-\n\nonsvorrangbescheids ist eine Vertragsstrafe von 25 % des bei Fristablauf nicht\n\ninvestierten Teils der geschuldeten Investitionssumme vereinbart. Die Klägerin\n\nist aus diesem Vertragsstrafenversprechen unmittelbar berechtigt.\n\nDer Vertrag enthält ferner die Klausel, daß etwaige im Investitionsvor-\n\nrangbescheid erteilte Auflagen oder Bestimmungen, die von den Vertragsver-\n\neinbarungen abweichen, an deren Stelle treten sollen. Für diesen Fall wurde\n\ndem Beklagten ein Rücktrittsrecht zugebilligt.\n\nAm 30. November 1993 erließ die Klägerin einen Investitionsvorrangbe-\n\nscheid mit der Auflage, daß sich der Beklagte verpflichtete,\n\n\"a) im Falle des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheides\n\naa) den Vermögensgegenstand zurückzuübertragen und\n\nbb) für den Fall der Nichtdurchführung der vertraglich zugesagten In-\n\nvestitionen innerhalb der vorgegebenen Frist eine Vertragsstrafe\n\nin Höhe von 25 % der vertraglich zugesagten und bei Fristablauf\n\nnoch nicht investierten Investitionssumme zu zahlen.\"\n\nDer Beklagte wurde als Eigentümer des gekauften Grundstücks in das\n\nGrundbuch eingetragen. In den Kaufgegenstand investierte er innerhalb der\n\nFrist lediglich 62.368,50 DM netto (= 71.723,28 DM brutto). Die Klägerin macht\n\ndie Vertragsstrafe geltend. Ihrer auf Zahlung von 859.407,87 DM nebst Zinsen\n\n(ausgehend von der Nettoinvestition des Beklagten) gerichteten Klage hat das\n\nLandgericht in Höhe von 857.069,05 DM nebst Zinsen (berechnet nach der\n\nBruttoinvestition des Beklagten) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die\n\nKlage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Vertragsstrafe sei nach den durch die\n\nAuflagen des Investitionsvorrangbescheids modifizierten Vertragsbestimmun-\n\ngen nur dann verwirkt, wenn der Beklagte nicht nur die zugesagten Investitio-\n\nnen nicht fristgerecht vorgenommen habe, sondern wenn außerdem der Inve-\n\nstitionsvorrangbescheid widerrufen worden sei. Dies ergebe sich zwar nicht\n\nzwingend aus den Bestimmungen. Da diese jedoch unklar seien, müsse sich\n\ndie Klägerin nach § 5 AGBG diese für den Beklagten günstigste Auslegungs-\n\nmöglichkeit entgegenhalten lassen. Mangels Widerrufs des Investitionsvor-\n\nrangbescheids sei eine Vertragsstrafe folglich nicht geschuldet.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, bei der Vertragsstrafenregelung handele es sich um\n\neinen Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Klägerin bzw. die Ver-\n\nkäuferin dem Vertrag zugrunde gelegt habe. Hiervon durfte das Berufungsge-\n\nricht auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Beklagten ausgehen, da ihm auf-\n\ngrund einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, daß die Klägerin sich in\n\nGrundstückskaufverträgen, die investiven Zwecken dienen, zur Sicherung der\n\nversprochenen Investitionen inhaltlich gleichartiger Vertragsstrafenregelungen\n\nbedient. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. April 1998,\n\nV ZR 6/97, NJW 1998, 2600). Zwar mag es vorkommen, daß einzelne Klauseln\n\nin solchen Verträgen nicht vorformuliert sind. Dann aber wäre es Sache der\n\nKlägerin gewesen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß das\n\nbei den hier maßgeblichen Klauseln der Fall ist (Senat aaO; BGHZ 83, 54, 58).\n\nDaran fehlt es.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Anwendung des § 5 AGBG.\n\na) Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt Raum für eine Auslegung ist, was\n\nindes Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 5 AGBG)\n\nist. Denn diese Regelung greift nur ein, wenn man mit Mitteln der Auslegung\n\nnicht zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt. Einer Auslegung vorgeschaltet ist\n\njedoch die Prüfung, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend\n\nin einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, so geht die-\n\nser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinba-\n\nrung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen (BGHZ 113, 251, 259; BGH, Urt. v. 9. März 1995, III ZR 55/94, NJW 1995,\n\n1494, 1496). Das Verständnis der Parteien ist dann wie eine Individualverein-\n\nbarung zu behandeln, die nach § 4 AGBG Vorrang vor Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen hat.\n\nHier spricht viel dafür, daß die Parteien die Vertragsstrafenregelung\n\nübereinstimmend in dem Sinn verstanden haben, daß sie schon dann eingreift,\n\nwenn der Beklagte innerhalb der Frist nicht vertragsgemäß investierte. Daß\n\nzusätzlich der Widerruf des Investitionsvorrangbescheids ergehen mußte, hat\n\nvorprozessual niemand auch nur in Erwägung gezogen. Gestritten wurde viel-\n\nmehr darum, ob der Beklagte Investitionen vorgenommen hat, die den vertrag-\n\nlich geschuldeten gleichzustellen sind, und ob eine Befreiung von der Ver-\n\ntragsstrafenverpflichtung wegen nicht voraussehbarer dringender betrieblicher\n\nErfordernisse (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) anzunehmen ist.\n\nb) Jedenfalls bestehen aber auch keine Zweifel bei der Auslegung, die\n\nes rechtfertigen, ein für die Klägerin ungünstiges Verständnis der Vertrags-\n\nstrafenregelung zugrunde zu legen.\n\nDas Berufungsgericht verkennt nicht, daß § 5 AGBG nur eingreift, wenn\n\nnach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein\n\nnicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich\n\nvertretbar sind (BGHZ 91, 98; BGH, Urt. v. 11. März 1997, X ZR 146/94, NJW\n\n1997, 3434, 3435). Zu Unrecht bejaht es diese Voraussetzungen aber im vor-\n\nliegenden Fall. Daß die Vertragsstrafe nur dann verwirkt ist, wenn neben dem\n\nAusbleiben der versprochenen Investitionen innerhalb der vereinbarten Frist\n\nauch der Investitionsvorrangbescheid widerrufen worden ist, kann nicht ernst-\n\nhaft in Betracht gezogen werden.\n\naa) Allerdings scheint der Wortlaut der Nr. 5 a des Investitionsvorrang-\n\nbescheids für diese Deutung zu sprechen. Von ihm wäre aber nur auszugehen,\n\nwenn er an die Stelle der vertraglichen Regelung getreten wäre, die - wie das\n\nBerufungsgericht nicht verkennt - den Widerruf des Investitionsvorrangbe-\n\nscheids nur als alternative Möglichkeit, die Vertragsstrafe zu verlangen, be-\n\nhandelt. Unabhängig von einem Widerruf wird die Vertragsstrafe nach dem\n\nVertrag auch dann fällig, wenn der Beklagte nicht vertragsgemäß investiert hat.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber nicht ange-\n\nnommen werden, daß der Wortlaut des Investitionsvorrangbescheids maßge b-\n\nlich ist. Zwar sieht § 8 Nr. 5 Abs. 2 des notariellen Vertrages vor, daß Bestim-\n\nmungen des Bescheids, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen,\n\nan deren Stelle treten sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich in-\n\ndes, daß hiermit nur solche Bestimmungen gemeint sind, die eine für den Be-\n\nklagten im Verhältnis zum Vertrag ungünstigere Regelung enthalten. Das folgt\n\ndaraus, daß eine Änderung des Vertrages durch Übernahme von Auflagen\n\noder Bestimmungen aus dem Investitionsvorrangbescheid für den Beklagten\n\nein Rücktrittsrecht begründen sollte. Führt die Vertragsänderung zu einer Ver-\n\nschlechterung der Situation des Beklagten, so stellt ein Rücktrittsrecht einen\n\nangemessenen und naheliegenden Ausgleich dar. Verbessert die Vertragsän-\n\nderung hingegen die Stellung des Beklagten, so gibt es für eine Rücktrittsmög-\n\nlichkeit keine Rechtfertigung. Letzteres wäre aber die Folge, legte man den\n\nWortlaut des Investitionsvorrangbescheides zugrunde und verlangte man ne-\n\nben der Nichterfüllung der Investitionszusage für die Verwirkung der Vertrags-\n\nstrafe auch den Widerruf des Bescheides.\n\nbb) Unabhängig davon läßt aber auch der Wortlaut des Investitionsvor-\n\nrangbescheids bei verständiger Würdigung nicht die Deutung zu, daß entge-\n\ngen der vertraglichen Regelung der Widerruf des Bescheides keine alternative\n\nMöglichkeit für die Verwirkung der Vertragsstrafe darstellen sollte, sondern zu\n\nder Nichterfüllung der Investitionspflicht hinzutreten muß. Darin läge nämlich\n\nkeine vernünftige Regelung, und dies entspräche nicht den Interessen der\n\nParteien.\n\nDie Vereinbarung der Vertragsstrafe dient dem Ziel, der Durchsetzung\n\ndes Anspruchs auf Vornahme der Investitionen Nachdruck zu verleihen. Die\n\nVerbindung von Nichterfüllung dieser Pflicht und Verwirkung der Strafe ist au-\n\ngenscheinlich. Daß die Strafe auch - alternativ - verwirkt sein sollte, wenn der\n\nInvestitionsvorrangbescheid widerrufen wurde, bedeutet inhaltlich nichts we-\n\nsentlich anderes; denn der Widerruf setzt seinerseits die Nichterfüllung der\n\nInvestitionszusage voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Die Alternativität er-\n\nleichtert aber die Durchsetzung. Weist die Klägerin die Nichterfüllung nach,\n\nkann sie die Vertragsstrafe verlangen, ohne den Widerruf abwarten zu müssen;\n\nist widerrufen worden, kann sie die Strafe allein mit Rücksicht darauf verlan-\n\ngen, ohne die Nichterfüllung darlegen zu müssen. Eine kumulative Verbindung\n\ndieser beiden Voraussetzungen erschwert demgegenüber die Geltendmachung\n\nder Vertragsstrafe, ohne daß dafür ein Grund ersichtlich ist und obwohl inhalt-\n\nlich allein entscheidend bleibt, daß die Investitionszusage nicht erfüllt wurde.\n\nAngesichts dessen kann nicht angenommen werden, daß mit der Formulierung\n\nim Investitionsvorrangbescheid eine sachliche Änderung gegenüber dem Ver-\n\ntrag beabsichtigt war. Gemeint war vielmehr dasselbe. Mißlungen ist nur die\n\nsprachliche Fassung.\n\n3. Daß der Beklagte die versprochenen Investitionen nur zu einem ge-\n\nringen Teil fristgerecht erbracht hat, so daß die Vertragsstrafe im Umfang der\n\nNichterfüllung verwirkt ist, hat das Landgericht bejaht. Seinen - auch im übrigen\n\nzutreffenden - Erwägungen liegt eine Vertragsauslegung zugrunde, der das\n\nBerufungsgericht beigetreten ist und die keine Rechtsfehler aufweist. Sie ent-\n\nspricht dem Wortlaut und berücksichtigt die Begleitumstände und steht insbe-\n\nsondere - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung - nicht im Widerspruch zu dem Investitionsvor-\n\nrangbescheid. Der Senat tritt dieser Auslegung bei. Richtig ist auch, daß die\n\nFiktion des § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG, beruhend darauf, daß ein Widerruf des\n\nBescheides nicht mehr möglich ist, nur den Verlust des Rückübertragungsan-\n\nspruchs zur Folge hat, nicht aber auch den der Vertragsstrafe (vgl. Rapp, in:\n\nRVI, § 13 InVorG Rdn. 37a, 37b).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-405-00","cited_norms":[{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/v-zr-405-00","retrieved":"2026-07-10 12:58:04.882405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-22/v-zr-405-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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