{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"VII ZR 230/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 693 Abs. 2 Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO dem- nächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim An- tragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 230/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. März 2002\nSeelinger-Schardt\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO § 693 Abs. 2\n\nEin Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift\n\ndes Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO dem-\n\nnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim An-\n\ntragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird.\n\nBGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01 - OLG Braunschweig\nLG Braunschweig\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2001\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten restlichen\n\nWerklohn für Bauleistungen, die die Gemeinschuldnerin für den Bau des Einfa-\n\nmilienhauses des Beklagten erbracht hat.\n\nII.\n\nIm Jahre 1994 beauftragte der Beklagte die Gemeinschuldnerin mit Erd-,\n\nRohbauarbeiten und in einem gesonderten Vertrag mit der Verklinkerung des\n\nHauses. Die Gemeinschuldnerin führte die Arbeiten aus. Mit der Klage macht\n\nder Kläger den Restwerklohn aus den beiden Schlußrechnungen in Höhe von\n\ninsgesamt 51.969,72 DM geltend.\n\nIII.\n\nDen vom Kläger beantragten Mahnbescheid betreffend die beiden Forde-\n\nrungen hat das Amtsgericht am 12. Dezember 1997 erlassen und ausweislich\n\nder Kanzleiverfügung vom 23. Dezember 1997 gefertigt und abgesandt. Als\n\nAnschrift des Beklagten hatte der Kläger den T.-Weg in Helmstedt angegeben,\n\nder in den beiden Schlußrechnungen der Gemeinschuldnerin genannt war.\n\nUnter dieser Anschrift konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, er\n\nkam mit dem Postvermerk vom 30. Dezember 1997 \"Empfänger unbekannt\"\n\nzurück. Die am 6. Januar 1998 vom Amtsgericht verfügte Nachricht über die\n\nUnzustellbarkeit ging beim Kläger am 13. Januar 1998 ein. Der Kläger teilte\n\ndem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 1998, das am 19. Januar 1998\n\nbeim Amtsgericht einging, die geänderte Anschrift des Beklagten mit. Es han-\n\ndelt sich um die Adresse des Einfamilienhauses, das der Beklagte hatte errich-\n\nten lassen.\n\nAm 22. Januar 1998 verfügte das Amtsgericht die erneute Zustellung des\n\nMahnbescheids mit der berichtigten Anschrift. Die Verfügung wurde am\n\n22. Januar 1998 ausgeführt. Nach einem ersten vergeblichen Zustellungsver-\n\nsuch am 24. Januar 1998 wurde der Mahnbescheid am 26. Januar 1998 in der\n\nPostfiliale H. niedergelegt. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbe-\n\nscheid vom 26. Januar 1998 ging am 29. Januar 1998 beim Amtsgericht ein.\n\nAuf Antrag des Klägers wurde die Sache an das Landgericht B. ab-\n\ngegeben.\n\nIV.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die\n\nWerklohnansprüche seien verjährt, weil die Zustellung am 26. Januar 1998\n\nnicht mehr demnächst erfolgt sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Beru-\n\nfungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-\n\nsen, ob im Hinblick auf die Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO eine Zustellung\n\ndes Mahnbescheids gemäß § 693 Abs. 2 ZPO abweichend von der bisherigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als demnächst zugestellt\n\ngilt, wenn die vom Antragsteller verschuldete Verzögerung der Zustellung mehr\n\nals 14 Tage beträgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nEs finden die Verfahrensvorschriften in der bis zum 31. Dezember 2001\n\ngeltenden Fassung Anwendung (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 9 i.V.m. Art. 5 Abs. 3\n\nNr. 3 SchuldRModG).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Verjährung mit folgenden\n\nErwägungen verneint:\n\nDie Verjährungsfrist, die am 31. Dezember 1997 endete, sei durch den\n\nvom Kläger am 9. Dezember 1997 beantragten und am 11. Dezember 1997\n\nerlassenen Mahnbescheid gemäß § 209 Abs. 2 BGB wirksam unterbrochen\n\nworden, weil die Zustellung des Mahnbescheids am 26. Januar 1998 noch\n\ndemnächst erfolgt sei.\n\nDie Zustellung des Mahnbescheids sei zwar durch leicht fahrlässiges\n\nVerhalten des Klägers um 24 Tage verzögert worden. Der Kläger hätte sich die\n\nrichtige Anschrift des Beklagten bereits im Dezember 1997 beschaffen können.\n\nNach der Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO sei aber abweichend von\n\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zustellung noch als\n\ndemnächst anzusehen.\n\nWeise der Mahnantrag einen Mangel auf, der seine Zurückweisung zur\n\nFolge haben könne, sei dem Antragsteller vor der Zurückweisung Gelegenheit\n\nzum rechtlichen Gehör zu geben, damit er diese durch ergänzende Angaben\n\nvermeiden könne. Würde der Mahnbescheid nach der Berichtigung der Mängel\n\nzugestellt, sei die Rückwirkung der Zustellung nur gemäß § 693 Abs. 2 ZPO\n\nmöglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung würde die Rückwirkung davon\n\nabhängen, daß der Zeitraum zwischen dem Erlaß der Zwischenverfügung und\n\ndem Erlaß des berichtigten Mahnbescheids zwei Wochen nicht übersteigt. Der\n\nAntragsteller, der den Mahnbescheid berichtige, sei hinsichtlich des unerhebli-\n\nchen Verzögerungszeitraums gegenüber dem Antragsteller benachteiligt, der\n\nden Mahnbescheid nicht berichtige und ihn zurückweisen lasse. Denn dieser\n\nhabe die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat Klage zu erheben.\n\nDiese unterschiedlichen Zeiträume seien nicht gerechtfertigt, so daß die Mo-\n\nnatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO auch für die Beurteilung der Zustellung als\n\n\"demnächst\" maßgeblich sein müsse. Das gelte erst recht für den Fall, in dem\n\neine falsche Anschrift angegeben sei, was die Zurückweisung des Mahnantra-\n\nges nicht rechtfertigen würde. Die Rechtssicherheit erfordere es nicht, daß nur\n\neine verschuldete Verzögerung von 14 Tagen unerheblich sei. Infolge der Neu-\n\nregelung des § 691 Abs. 2 ZPO könnten Verzögerungen von weitaus mehr als\n\nzwei Wochen entstehen, bevor der Schuldner erfahre, daß der Gläubiger den\n\nAnspruch geltend mache.\n\n2. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Zustellung des\n\nMahnbescheids ist demnächst erfolgt, so daß die Verjährung unterbrochen\n\nworden ist.\n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Zustellung in den Fällen\n\nals demnächst erfolgt im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn die von\n\nder Partei verschuldete Verzögerung der Zustellung geringfügig ist. Eine Verzö-\n\ngerung der Zustellung ist in der Regel geringfügig, wenn sie nicht mehr als\n\n14 Tage beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, BauR 1999,\n\n1216 = ZfBR 1999, 322 = NJW 1999, 3125 m.w.N.).\n\nb) Der Senat hat es bereits in der Entscheidung vom 27. Mai 1999 für\n\nmöglich gehalten, daß aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu ge-\n\nfaßten § 691 Abs. 2 ZPO eine andere Beurteilung der Frage geboten ist, wel-\n\ncher Zeitraum einer von einer Partei zu vertretenden Verzögerung als geringfü-\n\ngig anzusehen ist. Der Fall gibt Gelegenheit, hierzu abschließend Stellung zu\n\nnehmen. Eine im Vergleich zu der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO kürzere\n\nFrist für die durch § 693 Abs. 2 ZPO geregelte Fallkonstellation ist nicht ge-\n\nrechtfertigt. Sie benachteiligt den Antragsteller in bestimmten Situationen, ohne\n\ndaß diese Benachteiligung durch das Interesse des Antragsgegners an Rechts-\n\nsicherheit begründet wäre.\n\nDie Ungleichbehandlung hätte zur Folge, daß der Antragsteller in den\n\nFällen, in denen er durch die Behebung des Mangels des Mahnantrags Gefahr\n\nläuft, daß die Zustellung des berichtigten Mahnbescheids nicht innerhalb der\n\nzwei Wochen erfolgen wird, von der Berichtigung des Mahnantrags absieht und\n\nKlage erhebt. Diese Konsequenz widerspricht der Funktion des Mahnverfah-\n\nrens, das dem Gläubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren\n\nWeg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen will.\n\nDie Ungleichbehandlung und deren Folgen lassen sich nur dadurch ver-\n\nmeiden, daß die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung gemäß § 693\n\nAbs. 2 ZPO ausreichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO ange-\n\nglichen wird.\n\nDas berechtigte Interesse des Auftraggebers, nach Ablauf der Verjäh-\n\nrungsfrist in angemessener Zeit zu erfahren, ob der Gläubiger durch die Einlei-\n\ntung eines Klage- oder Mahnverfahrens die Verjährung unterbrochen hat, wird\n\ndurch die Erweiterung des Zeitraums für die Zustellung nach § 693 Abs. 2 ZPO\n\nauf einen Monat nicht beeinträchtigt. Die Neuregelung des § 691 Abs. 2 ZPO\n\nkann dazu führen, daß der Antragsgegner aufgrund des Verfahrens nach § 691\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO erst nach einem Zeitraum, der die Monatsfrist deutlich über-\n\nsteigen kann, erfährt, daß der Gläubiger die Unterbrechung der Verjährung ge-\n\nrügt hat.\n\nDie Erweiterung des Zeitraums auf einen Monat für die Rechtzeitigkeit\n\nder Zustellung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO ist auch für die Fälle gerechtfertigt, in\n\ndenen ein Mahnantrag einen Mangel aufweist, der in § 691 Abs. 1 ZPO nicht\n\ngenannt ist. Eine unterschiedliche Bemessung des Zeitraums, in dem eine Zu-\n\nstellung rechtzeitig erfolgen kann, für Mängel, die in § 691 Abs. 1 ZPO bezeich-\n\nnet werden (z.B. fehlende Angaben zur Partei) und für andere Mängel (z.B. un-\n\nzutreffende Postanschrift), ist nicht gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung wür-\n\nde dazu führen, daß bei vergleichbaren Mängeln des Mahnbescheids unter-\n\nschiedliche Zeiträume gelten würden. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund.\n\nUllmann\n\nThode\n\nKuffer\n\nKniffka\n\nBauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/vii-zr-230-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 691","ref_norm":"691","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/vii-zr-230-01","retrieved":"2026-07-10 13:02:54.906215+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-21/vii-zr-230-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2002-03-21","dockets":["VII ZR 230/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 230/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/vii-zr-230-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 693 Abs. 2 Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO dem- nächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim An- tragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2001\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/691","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"691","label":"§ 691 ZPO","mentions":11},{"id":"ZPO/693","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"693","label":"§ 693 ZPO","mentions":8},{"id":"BGB/209","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"209","label":"§ 209 BGB","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 150, 221","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:02:54.906215+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}