{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"IX ZR 105/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 133 B, 157 F, 398, 407 Eine Erklärung der Bank, die dem Wortlaut nach lediglich besagt, sie nehme die Abtretung des gegen sie gerichteten Bürgschaftsanspruchs an einen Dritten zur Kenntnis, kann grundsätzlich nicht als Erteilung einer Bürgschaft gegenüber dem Zessionar gedeutet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 105/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. März 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 765, 133 B, 157 F, 398, 407\n\nEine Erklärung der Bank, die dem Wortlaut nach lediglich besagt, sie nehme die\n\nAbtretung des gegen sie gerichteten Bürgschaftsanspruchs an einen Dritten zur\n\nKenntnis, kann grundsätzlich nicht als Erteilung einer Bürgschaft gegenüber dem\n\nZessionar gedeutet werden.\n\nBGH, Urteil vom 21. März 2002 - IX ZR 105/00 - KG Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2002 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer,\n\nDr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 15. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Generalunternehmer-Vertrag vom 28. Januar 1997 (nachfolgend:\n\nGUV) beauftragte die IFG (nachfolgend: IFG) die R. GmbH (fortan: M. GmbH)\n\nmit der schlüsselfertigen Erstellung eines umfangreichen Bauprojekts in Berlin.\n\nAm 30. April/5. Mai 1997 übertrug diese der Klägerin einen Teil der Rohbauar-\n\nbeiten.\n\nDie M. GmbH war nicht \n\nin der Lage, die Bankbürgschaft über\n\n500.000 DM beizubringen, die sie der Klägerin aufgrund des Vertrages zu\n\nstellen hatte. In einer auch namens der IFG unterzeichneten \"Abtretungserklä-\n\nrung\" vom 27. Juni 1997 erklärte die M. GmbH, daß die Forderungen der Klä-\n\ngerin direkt von der IFG zu zahlen seien. Hinsichtlich dieser Leistungen habe\n\neine Teilabnahme zu erfolgen. Die Zahlungen seien auf erste Anforderung in-\n\nnerhalb von sieben Tagen an die Klägerin zu überweisen. Weiter heißt es in\n\nder Urkunde:\n\n \"Eventuelle sonstige Gegenforderungen, Einwendungen, Mängel-\nrügen und ähnliches der Firma IFG gegenüber der Firma M.\nkönnen nicht in Anwendung gebracht werden.\n\nMit ihrer Unterschrift bestätigt die Firma IFG, Nürnberg das oben\nAngeführte als rechtskräftig und für die Firma annehmbar.\n\nEs wird vereinbart, daß die finanzierende B. Bank, Berlin, die\nZahlungen \nin Höhe der angelieferten Leistungen an die\nF. GmbH, durch Erklärungen bzw. Bürgschaften, kurzfristig bis\nspätestens 2.7.1997 absichert.\"\n\nAm 2. Juli 1997 übernahm die Beklagte im Auftrag der IFG gegenüber\n\nder M. GmbH eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 500.000 DM, wie\n\nsie im GUV vom 28. Januar 1997 vorgesehen war. Am 2./7./8. Juli 1997 kam es\n\nzu einer weiteren \"Abtretungserklärung\", die von den Partnern des GUV sowie\n\nvon den Parteien dieses Rechtsstreits unterzeichnet wurde. Sie lautet aus-\n\nzugsweise:\n\n \"Die Firma M. GmbH ... erklärt hiermit, daß sie alle Rechte und\nAnsprüche aus der Bürgschaft vom 2.7.1997 ... über einen\nHöchstbetrag von DM 500.000,00 an die ... (Klägerin) ... abtritt.\nDie Abtretung ersetzt die Rechte und Ansprüche der ... (Kläge-\nrin) aus der im Vertrag für das Bauvorhaben ... vom 30.4.1997\ngeforderten Erfüllungsbürgschaft.\n\nMit ihrer Unterschrift bestätigt die Firma IFG, Nürnberg, daß sie\ndas oben Angeführte zur Kenntnis genommen hat.\n\nDie Bürgschaft gegenüber der Firma M. GmbH bezieht sich aus-\nschließlich auf die Leistungen der ... (Klägerin) und ist aus dem\nGeneralunternehmerlohn anteilig herausgenommen. Sie kann\nsomit nicht für andere Forderungen von der Firma M. GmbH in\nAnspruch genommen werden.\n\nDie ... (Beklagte) ... nimmt mit Datum und ihrer Unterschrift die\nVereinbarung zur Kenntnis und versichert, daß, bei Inanspruch-\nnahme dieser Bürgschaft, von ... (der Klägerin) ... nach diesem\nDatum die Zahlung alleinig an die ... (Klägerin) erfolgen wird.\n\nDie ... (Klägerin) erklärt mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis\nmit dieser Abtretung.\"\n\nDie Klägerin, die gegen die insolvente M. GmbH ein rechtskräftiges Ver-\n\nsäumnisurteil in Höhe von über 800.000 DM zuzüglich Zinsen erwirkt hat,\n\nnimmt die Beklagte als Bürgin in Höhe von 500.000 DM in Anspruch. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgege-\n\nben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Bürgschaftsanspruch der Klägerin be-\n\njaht und zur Begründung ausgeführt:\n\nZwar habe sich die Beklagte zunächst für Ansprüche der M. GmbH ge-\n\ngen die IFG verbürgt. Durch die Vereinbarung vom 2./7./8. Juli 1997 sei die\n\ngesicherte Forderung jedoch ausgetauscht worden. Gedeckt sei nunmehr eine\n\nWerklohnforderung der Klägerin gegen die IFG aus dem Subunternehmerver-\n\ntrag mit der M. GmbH. Ein solcher Anspruch sei durch die Vereinbarung zwi-\n\nschen der M. GmbH und der IFG vom 27. Juni 1997 im Wege eines Vertrages\n\nzugunsten Dritter begründet worden.\n\nIn der Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 trete die M. GmbH nur die Ansprü-\n\nche aus der Bürgschaft, nicht dagegen die Hauptforderung an die Klägerin ab.\n\nIm Hinblick auf die geschäftlichen Erfahrungen der beteiligten Personen sei\n\ndavon auszugehen, daß sie dies bewußt getan hätten. Zwar sei die isolierte\n\nAbtretung der Rechte aus der Bürgschaft unwirksam. Im Wege der ergänzen-\n\nden Vertragsauslegung ergebe sich jedoch, daß die Beteiligten das ge-\n\nwünschte Ergebnis durch Auswechslung der gesicherten Hauptforderung er-\n\nzielt hätten. Da die Beklagte versichert habe, bei Inanspruchnahme durch die\n\nKlägerin Zahlung an diese zu leisten, und die Abtretung nach dem Wortlaut der\n\nUrkunde die Rechte und Ansprüche der Klägerin aus der ihr nach dem Vertrag\n\nmit der M. GmbH zustehenden Erfüllungsbürgschaft ersetze, sei auch für die\n\nBank die Auswechslung der gesicherten Forderung erkennbar gewesen.\n\nDie Klägerin habe die Höhe einer Forderung von mindestens\n\n500.000 DM gegen die IFG dargelegt; die Beklagte sei dem nicht hinreichend\n\nentgegengetreten.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die\n\nRevision wendet sich mit Erfolg gegen die Auslegung der Urkunde vom\n\n2./7./8. Juli 1997.\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Auslegung\n\ndes Tatrichters revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie gesetzli-\n\nche und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfah-\n\nrungssätze verletzt oder auf Verfahrensverstößen beruht (vgl. zuletzt Senats-\n\nurt. v. 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, WM 2002, 377, 378). Die Auslegung\n\ndes Berufungsgerichts ist in diesem Sinne fehlerhaft.\n\n1. Die Beklagte hat sich am 2. Juli 1997 allein der M. GmbH gegenüber\n\nbis zum Betrag von 500.000 DM bürgschaftsrechtlich verpflichtet. Ein An-\n\nspruch, wie ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat, konnte daher nur dadurch\n\nentstehen, daß der Vertrag vom 2. Juli 1997 zugunsten der Klägerin geändert\n\noder ein neuer Bürgschaftsvertrag begründet wurde.\n\n2. Das Berufungsgericht entnimmt die Erfüllung dieser Voraussetzungen\n\nder von den Parteien sowie der M. GmbH und der IFG unterzeichneten Urkun-\n\nde vom 2./7./8. Juli 1997. Das rügt die Revision mit Erfolg.\n\na) Die mit \"Abtretungserklärung\" überschriebene Urkunde enthält ihrem\n\nWortlaut nach an keiner Stelle eine Erklärung der Beklagten, die den Willen zu\n\neiner bürgschaftsrechtlichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin zum Aus-\n\ndruck bringt. Die Beklagte versichert dort lediglich, sie habe die Abtretung der\n\nRechte aus der Bürgschaft vom 2. Juli 1997 von der M. GmbH an die Klägerin\n\nzur Kenntnis genommen und werde deshalb bei Eintritt des Bürgschaftsfalls an\n\ndie Klägerin leisten. Eine solche Erklärung ist typisch für einen Schuldner, dem\n\ndie Zession der gegen ihn gerichteten Forderung mitgeteilt wird. Er bestätigt\n\nauf diese Weise, von dem Rechtsübergang erfahren zu haben und deshalb bei\n\nEintritt der Fälligkeit - unbeschadet eventueller Einwendungen aus §§ 404 ff\n\nBGB - an den neuen Gläubiger zu zahlen; denn er kann sich nunmehr durch\n\nLeistung an den Zedenten nicht mehr von seiner Schuld befreien (vgl. § 407\n\nAbs. 1 BGB). Eine solche Erklärung, die dem Wortlaut nach nicht einmal an-\n\nsatzweise die Übernahme einer eigenständigen Haftung zum Ausdruck bringt,\n\nkann grundsätzlich nicht als Erteilung einer Bürgschaft gegenüber dem Zessio-\n\nnar gedeutet werden.\n\nb) Das Berufungsgericht versteht die Erklärung der Beklagten als Be-\n\ngründung einer neuen eigenständigen Verpflichtung im Hinblick auf das Siche-\n\nrungsinteresse der Klägerin, das insbesondere in der zwischen der M. GmbH\n\nund der IFG am 27. Juni 1997 getroffenen Vereinbarung niedergelegt sei.\n\nSelbst wenn der Klägerin als Subunternehmerin dort ein eigener Anspruch ge-\n\ngen die IFG als Auftraggeberin eingeräumt wurde (vgl. zu solchen Vereinba-\n\nrungen BGH, Urt. v. 19. Mai 1994 - VII ZR 124/93, WM 1994, 1723, 1724),\n\nzeigt das Berufungsurteil keine Umstände auf, die geeignet sein können, der\n\nErklärung vom 2./7./8. Juli 1997 bei vernünftiger Betrachtungsweise aus Emp-\n\nfängersicht die Bedeutung einer eigenständigen Haftungsverpflichtung gegen-\n\nüber der Zessionarin zu geben. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Be-\n\nklagten sei die am 27. Juni 1997 getroffene Abrede damals nicht bekannt ge-\n\nwesen. In diesem Falle ist nicht ersichtlich, woraus sich für sie hätte erschlie-\n\nßen können, daß die übrigen Beteiligten ihr Verhalten als Erteilung einer Bür g-\n\nschaft gegenüber der Klägerin verstehen. Damit fehlte auch aus Empfänger-\n\nsicht die Grundlage für eine Auslegung der Erklärung vom 2./7./8. Juli 1997,\n\nwie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat.\n\nc) Es trifft auch nicht zu, daß die Vereinbarung vom 2./7./8. Juli 1997\n\nkeinen vernünftigen Sinn ergibt, wenn man sie nicht so wie das Berufungsge-\n\nricht versteht.\n\nZwar können die Rechte aus der Bürgschaft isoliert nicht wirksam über-\n\ntragen werden (BGHZ 115, 177, 180). Indes hat die Beklagte unter Beweisan-\n\ntritt vorgetragen, bei Unterzeichnung der Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 seien\n\nsich alle Beteiligten darüber einig gewesen, daß die M. GmbH, weil sie eine\n\nBürgschaft nicht habe beibringen können, ihre durch die Beklagte gesicherten\n\nAnsprüche gegen die IFG an die Klägerin abtrete. Niemand habe eine neue\n\nSicherheit begründen wollen. Das Berufungsgericht meint, diese Behauptung\n\nsei zu unbestimmt und daher einer Beweiserhebung durch die benannten Zeu-\n\ngen nicht zugänglich. Das beanstandet die Revision zu Recht. Das Vorbringen\n\nder Beklagten enthält schon im Hinblick auf die Überschrift der Urkunde vom\n\n2./7./8. Juli 1997 eine hinreichend konkrete Darstellung. Das Berufungsgericht\n\nhätte daher nicht zu dem von ihm vertretenen Auslegungsergebnis kommen\n\ndürfen, ohne zuvor die für den Inhalt der Abtretungserklärung sowie den tat-\n\nsächlichen Willen der Beteiligten benannten Zeugen zu vernehmen.\n\nTrifft die Darstellung der Beklagten zu, so erklärte die Klägerin mit dieser\n\nVereinbarung gegenüber der M. GmbH, daß sie die Abtretung der durch die\n\nBürgschaft der Beklagten vom 2. Juli 1997 gesicherten Werklohnansprüche als\n\nErfüllung der im Vertrag vom 30. April/5. Mai 1997 eingegangenen Verpflich-\n\ntung, eine Bankbürgschaft beizubringen, annehme (§ 364 Abs. 1 BGB). Auf\n\neinen entsprechenden übereinstimmenden Willen der Beteiligten deutet die in\n\nder Urkunde enthaltene Erläuterung hin, die Abtretung ersetze die Rechte und\n\nAnsprüche der Klägerin aus der im Vertrag mit der M. GmbH geforderten Er-\n\nfüllungsbürgschaft. Falls eine solche Abtretung vorgenommen wurde, sicherte\n\ndie Bürgschaft nunmehr allein den Teil des Generalunternehmerlohnes, der die\n\nan die Klägerin übertragenen Leistungen betraf (§ 401 BGB). Der bei der\n\nM. GmbH verbleibende Restanspruch war fortan ungesichert.\n\nd) Enthält die Urkunde, wie das Berufungsgericht meint, die Vereinba-\n\nrung einer Bürgschaft zugunsten der Klägerin, so hat die Beklagte sich damit\n\nwesentlicher Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Inanspruchnahme durch\n\ndie Klägerin begeben, die ihr im Falle einer Abtretung des Bürgschaftsan-\n\nspruchs gemäß § 768 BGB zur Verfügung stehen. Gegenüber dem abgetrete-\n\nnen Anspruch können Einwendungen erhoben werden, die sich auf alle Lei-\n\nstungen des Generalunternehmers beziehen. Wurde dagegen der von der Klä-\n\ngerin geltend gemachte eigenständige Bürgschaftsanspruch begründet, be-\n\nschränken sich die dem Bürgen möglichen Einwendungen auf den ihr zuste-\n\nhenden Werklohnanspruch. Darüber hinaus enthält die am 27. Juni 1997 zu-\n\ngunsten der Klägerin von der IFG mit der M. GmbH getroffene Vereinbarung\n\neinen weitgehenden Einwendungsausschluß. Der Bürge müßte dies hinne h-\n\nmen, wenn darin eine anfängliche inhaltliche Bestimmung der Hauptschuld zu\n\nsehen wäre (§ 767 Abs. 1 BGB) oder sich aus den Umständen ergäbe, daß die\n\nVorschrift des § 768 Abs. 2 BGB, wonach der Bürge eine Einrede nicht da-\n\ndurch verliert, daß der Hauptschuldner auf sie verzichtet, abbedungen wurde.\n\nDas Berufungsgericht zeigt keine Umstände auf, die es aus Sicht der Beklag-\n\nten damals vernünftig erscheinen ließen, in eine derartige Verschlechterung\n\nihrer Rechtsstellung einzuwilligen. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch\n\ndas Gebot der interessengerechten Auslegung.\n\nIII.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n1. Dieses wird die Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 erneut unter Würdi-\n\ngung aller Umstände nach Erhebung der dazu von den Parteien angetretenen\n\nBeweise zu würdigen und dabei zu beachten haben, daß die Klägerin uneinge-\n\nschränkt die Beweislast für die Begründung des von ihr erhobenen Anspruchs\n\ntrifft. Da die maßgebliche Urkunde ihrem Wortlaut nach keine Bürgschaft der\n\nBeklagten zugunsten der Klägerin enthält, gehen etwa verbleibende Zweifel zu\n\nderen Lasten.\n\n2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, der\n\nKlägerin stehe aus eigenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte zu, wird\n\nes\n\ndas Bestreiten des gesicherten Anspruchs nicht als rechtlich unerheblich be-\n\nhandeln dürfen, weil es sich um Tatsachen außerhalb des Wahrnehmungsbe-\n\nreichs der Beklagten handelt (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO).\n\n Richter am Bundesgerichtshof\n Kirchhof kann wegen Urlaubs\n nicht unterschreiben.\n\nStodolkowitz Stodolkowitz Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/ix-zr-105-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/ix-zr-105-00","retrieved":"2026-07-10 13:02:54.074953+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-21/ix-zr-105-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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