{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"5 StR 14/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 14/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 21. März 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n21. März 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt S ,\n\nRichterin am Landgericht B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2001\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden\n\nist.\n\n2. \n\nDie Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge,\n\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Ablehnung der Anordnung\n\nvon Sicherungsverwahrung.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die wirksam be-\n\nschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung des Angeklagten abgelehnt hat.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung sei eine Entschei-\n\ndung über die Vereidigung des Zeugen D nicht getroffen worden, hat\n\nkeinen Erfolg. Zwar enthält das Protokoll der Hauptverhandlung hierzu keine\n\nFeststellungen, so daß gemäß § 274 StPO davon auszugehen ist, daß der\n\nZeuge nicht vereidigt worden ist (Senge in KK 4. Aufl. § 59 Rdn. 13, 16).\n\nDas Landgericht hat der Aussage des Zeugen jedoch keine Bedeutung bei-\n\ngemessen, vielmehr ausgeführt: “Sichere Schlußfolgerungen vermochte das\n\nGericht aus den Bekundungen des Zeugen D nicht zu ziehen.” Der\n\nSenat schließt aus, daß der Zeuge unter Eid mehr oder anderes ausgesagt\n\nhätte und daß das Gericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre (vgl.\n\nBGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 1; BGH NStZ 1985, 182;\n\nBGH, Beschl. vom 8. Juli 1997 – 5 StR 170/97).\n\n2. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet.\n\nII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der\n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGHSt 7, 101). Zwi-\n\nschen Strafe und nicht angeordneter Maßregel nach § 66 StGB besteht nur\n\ndann eine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwir-\n\nkung, wenn im Einzelfall den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß die\n\nStrafe von dem Unterbleiben der Maßregel beeinflußt sein kann, sie insb e-\n\nsondere bei Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise niedriger\n\nausgefallen wäre (BGH NStZ 1994, 280, 281; BGH, Urt. vom 10. März 1992\n\n– 5 StR 25/92, insoweit in NStZ 1992, 382 nicht abgedruckt). Das ist hier\n\njedoch nach den Darlegungen zur Strafzumessung auszuschließen.\n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Urteilsgründen liegen die formellen und materiellen Vor-\n\naussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66\n\nAbs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist wegen der beiden von ihm begangenen\n\nVergewaltigungen, bei denen er seine Opfer mit einem Revolver bzw. einem\n\nMesser bedrohte, zu Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten bzw. fünf Jahren verurteilt worden. Außerdem war er bereits vom\n\nAmtsgericht – Schöffengericht – Potsdam durch Urteil vom 16. März 1995\n\nwegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18\n\nMonaten (Einzelstrafen jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) verurteilt worden.\n\nRechtsfehlerfrei hat der Tatrichter auch die Gefährlichkeitsprognose\n\nfür den Angeklagten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht. Das sachverständig\n\nberatene Landgericht führt aus, ein Hang zu erheblichen und für die Allge-\n\nmeinheit gefährlichen Taten liege vor. Das Verhaltensmuster des Ange-\n\nklagten sei nur durch einen Schock bzw. ein Trauma, das heißt eine Ge-\n\nwalterfahrung plötzlicher Art, die dem Einfluß des Angeklagten entzogen sei,\n\noder durch eine tiefenpsychologische Behandlung abänderbar. Zu letzterer\n\nfehle es dem Angeklagten jedoch an einer ernstlichen Motivation. Die Explo-\n\nration habe ergeben, daß der Angeklagte Therapien ablehnend gegenüber-\n\nstehe.\n\nDennoch hat das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung abgesehen, weil auch ohne Therapiebereitschaft eine Möglichkeit\n\nzu einer Verhaltensänderung des Angeklagten bestehe. Zur Überzeugung\n\ndes Gerichts stehe zu erwarten, daß der vom Angeklagten zu verbüßende\n\nFreiheitsentzug das von dem Sachverständigen beschriebene Schockerleb-\n\nnis hervorrufe und so eine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Ange-\n\nklagten herbeiführe. Für die Annahme, daß der langjährige Strafvollzug auf\n\nden Angeklagten ohne nachhaltigen Lernerfolg bleibe, fehle es an einer tat-\n\nsächlichen Grundlage.\n\nb) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. Für die Gefährlichkeitsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ur-\n\nteilsfindung maßgeblich und nicht der – bei Erlaß des Urteils noch nicht ab-\n\nsehbare – Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschließenden Strafhaft.\n\nDas gilt insbesondere angesichts dessen, daß der Gesetzgeber in § 67c\n\nAbs. 1 StGB dem Vollstreckungsgericht die Aufgabe zugewiesen hat, vor\n\ndem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel die\n\nUnterbringung noch erfordert (vgl. BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGH\n\nNStZ 1985, 261; 1990, 334, 335; BGH NStZ-RR 1999, 301 m.N. der Rspr.;\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 27). Zwar darf der Tatrichter bei\n\nseiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen ei-\n\nnes langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl. BGH StV 1982,\n\n114; NStZ 1984, 309), doch sind diese Umstände nur beachtlich, wenn sie –\n\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 261) – eine\n\nVerhaltensänderung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66\n\nAbs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6). Das hat die Strafkammer aber nicht\n\nausreichend dargelegt.\n\nDer Sachverständige hat sich bei seinen im Urteil wiedergebenen\n\nAusführungen zu einem Trauma naheliegend an ICD-10 V F 43.1 (vgl. Dil-\n\nling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer Stö-\n\nrungen 4. Aufl. 2000) orientiert. Danach handelt es sich bei einem Trauma\n\num ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedro-\n\nhung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem eine tiefe Ver-\n\nstörung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder\n\nvon Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer\n\nUnfall oder die Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder\n\nselbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Ver-\n\nbrechen zu sein. Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, daß das\n\nLandgericht diesen Maßstab bei seiner Bewertung zugrunde gelegt hat.\n\nDamit handelt es sich bei den Erwägungen, wonach das vom Sachverstän-\n\ndigen beschriebene Schockerlebnis durch den bevorstehenden Strafvollzug\n\nhervorgerufen werde, lediglich um durch Tatsachen nicht belegte Vermutun-\n\ngen und Erwartungen.\n\nZudem sind weitere erhebliche Umstände nicht ausreichend bedacht\n\nworden. Nach den getroffenen Feststellungen liegt bei dem Angeklagten ein\n\neingeschliffenes Verhaltensmuster und eine zwischenzeitlich fest verwur-\n\nzelte Neigung zu Vergewaltigungstaten vor. Deshalb wäre auch zu erörtern,\n\nob der seine Taten abstreitende und nicht therapiebereite Angeklagte über-\n\nhaupt\n\ndurch eine einmalige traumatische Erfahrung in seinem Verhalten verändert\n\nwerden kann.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/5-str-14-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/5-str-14-02","retrieved":"2026-07-10 13:02:28.507424+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-21/5-str-14-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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