{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"1 StR 53/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 53/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAugsburg vom 11. September 2001 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß nach dem Tod des\n\nPatienten auch die übrigen Ärzte des Kreiskrankenhauses die\n\nRöntgenaufnahmen des Patienten - ein 14 Jahre alter Junge, der\n\nnach einem Fahrradunfall, bei dem er keinen Helm trug, stöhnend\n\nund stark jammernd auf der Straße liegend aufgefunden worden\n\nwar - nicht als frakturverdächtig erkannt hätten, obwohl der Pati-\n\nent tatsächlich einen Schädelbasisbruch hatte.\n\n1. Die Urteilsgründe stehen zu dieser Wahrunterstellung nicht in\n\nWiderspruch. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Linie\n\nzwar eindeutig als Frakturlinie zu erkennen gewesen sei, aller-\n\ndings nur \"schwer\".\n\nWeitere Ausführungen in diesem Zusammenhang waren nicht\n\ngeboten, ebenso wenig die von der Revision vermißten weite-\n\nren Beweiserhebungen.\n\nDie Strafkammer hat nach Anhörung mehrerer Sachverständi-\n\nger rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Bewertung der Rönt-\n\ngenaufnahmen nur einer von mehreren Behandlungsfehlern\n\ndes Angeklagten war. Schon \"jeder ... einzeln und erst recht\n\nalle ... zusammen\" haben verhindert, daß der Patient rechtzei-\n\ntig einer aller Voraussicht nach lebensrettenden sachgerechten\n\nBehandlung zugeführt wurde:\n\nDer Angeklagte hat gleich mehrfach die Bedeutung der ihm be-\n\nkannten Valiumgabe durch den Notarzt verkannt.\n\nBei der Eingangsuntersuchung hätte er die \"mögliche Ver-\n\nschleierung des neuropathologischen Bildes\" durch Valium be-\n\nrücksichtigen müssen. Bei der \"kurzen\" Untersuchung um\n\n18.30 Uhr zeigte der Patient keine Reaktion. Der Angeklagte\n\nführte dies zu Unrecht auf die Valiumgabe zurück; bei dieser\n\nBewertung ließ er nämlich die Dauer der seit der Valiumgabe\n\nabgelaufenen Zeit außer acht. Insgesamt führe all dieses zu\n\neiner \"gravierenden Diskrepanz\" zwischen der erforderlichen\n\nund der tatsächlich vom Angeklagten durchgeführten Behand-\n\nlung.\n\n2. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch im\n\nRahmen der Bemessung der - sehr maßvollen - Strafe die\n\nSchwierigkeit beim Erkennen der Frakturlinie nicht als maß-\n\ngeblichen und daher erörterungsbedürftigen Gesichtspunkt an-\n\nzusehen.\n\n3. Der Angeklagte hat durch die Behandlung des Patienten akti-\n\nves Tun entfaltet. Soweit die Strafkammer demgegenüber eine\n\nStrafbarkeit durch Unterlassen angenommen und den\n\nStrafrahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert\n\nhat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert.\n\n4. Im übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen im Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2002, die auch\n\ndurch die Erwiderung der Revision vom 18. März 2002 nicht\n\nentkräftet werden.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/1-str-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/1-str-53-02","retrieved":"2026-07-10 13:00:57.407570+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-21/1-str-53-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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