{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"IV ZR 3/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 3/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 20. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des\n\n2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 29. November 2000 wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf\n\n 19.088 €\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der USA, und die Beklagten\n\nsind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Hausgrund-\n\nstücks. Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft und Rech-\n\nnungslegung über die das Hausgrundstück betreffenden Rechtsge-\n\nschäfte und über die Verwendung von der Erbengemeinschaft zwecks\n\nSanierung des Hauses aufgenommener, durch eine Grundschuld in Höhe\n\nvon 500.000 DM nebst Kosten und Zinsen gesicherter Darlehen. Das\n\nLandgericht hat, nachdem es zuvor dem Kläger auf Antrag der Beklagten\n\neine Prozeßkostensicherheit gemäß § 110 ZPO in Höhe von 13.000 DM\n\nauferlegt hatte, die es nach den voraussichtlichen Prozeßkosten der Be-\n\nklagten im ersten Rechtszug bemessen hatte, die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren\n\nhaben die Beklagten beantragt, dem Kläger gemäß §§ 110, 112, 113\n\nZPO eine weitere Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Durch das ange-\n\nfochtene Zwischenurteil hat das Berufungsgericht die Einrede der man-\n\ngelnden Sicherheit für die Prozeßkosten verworfen. Gegen dieses Zwi-\n\nschenurteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Beschwer der Beklagten nicht festgesetzt.\n\nII. 1. Die Revision ist nicht wegen der Höhe der Beschwer der Be-\n\nklagten statthaft (Streitwertrevision). Denn die Beschwer der Beklagten\n\nübersteigt die Revisionsgrenze von 60.000 DM nicht (§ 546 Satz 1 ZPO\n\na.F.).\n\na) Wenn das Berufungsgericht die Beschwer nicht festgesetzt hat,\n\nist sie vom Revisionsgericht eigenständig zu bewerten (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847 unter II 2; Be-\n\nschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316 unter II\n\n2; vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 10; MünchKomm/Wenzel, ZPO\n\n2. Aufl. § 546 Rdn. 26; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546\n\nRdn. 36).\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht\n\nder für die Beschwer maßgebliche Streitwert eines Zwischenurteils, mit\n\ndem das Berufungsgericht die Einrede der fehlenden Prozeßkostensi-\n\ncherheit verworfen hat, dem Wert der Hauptsache (BGHZ 37, 264, 269\n\nund BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80 - WM 1981, 1287\n\nunter III 1; offengelassen im Urteil des BGH vom 21. Juni 1990 - IX ZR\n\n227/89 - VersR 1991, 122 unter II).\n\nc) Danach bleibt die Beschwer der Beklagten unter 60.000 DM.\n\nHauptsache ist die im Berufungsverfahren befindliche Auskunfts-\n\nklage. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemißt sich der Streitwert\n\ndes Hauptsacheverfahrens nicht nach dem Abwehrinteresse der Be-\n\nklagten, das nach ihrem voraussichtlich mit der Auskunftserteilung ver-\n\nbundenen Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten ist. Im Rechtsmittel-\n\nverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechts-\n\nmittelführers (§ 14 Abs. 1 GKG). Das Abwehrinteresse ist deshalb nur\n\nmaßgeblich, wenn der zur Auskunft verurteilte Beklagte Berufung ei n-\n\nlegt. Hier hingegen ist es der Kläger, der mit der Berufung sein Aus-\n\nkunftsinteresse weiterverfolgt. Dieses ist gemäß § 3 ZPO danach zu\n\nschätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs\n\ndes Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer\n\nQuote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der\n\nRechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und\n\ndie umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers\n\nund sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs\n\nmaßgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16\n\n\"Auskunft\" m.w.N.).\n\nHier ist der Leistungsanspruch des Klägers, den er im ersten\n\nRechtszug noch im Wege der Stufenklage mit angekündigt hatte, auf\n\nBefreiung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichtet, für die das\n\nGrundstück haftet. Da aber die Beklagten im Innenverhältnis zum Kläger\n\nohnehin 2/3 der Darlehensverbindlichkeiten tragen müssen (§ 426 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB), beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers\n\nan der Befreiung auf sein eigenes Drittel der Darlehensschuld, wie das\n\nBerufungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung zutreffend erkannt hat.\n\nDie gesamte Darlehensschuld belief sich nach Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts am 31. Januar 2000 auf 537.946,64 DM und war laut\n\nSchreiben der Sparkasse E. vom 1. Februar 2000 von diesem Tage an\n\nmit damals 7,68% zu verzinsen. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Be-\n\nrufungseinlegung (§ 15 GKG), den 19. Juni 2000, kann die Darlehens-\n\nschuld deshalb auf rund 560.000 DM geschätzt werden. 1/3 davon sind\n\n186.666 DM.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens ist indes geringer, weil der\n\nKläger nicht Leistung, sondern nur eine vorbereitende Auskunft begehrt.\n\nDie Quote für das Auskunftsinteresse des Klägers veranschlagt der Se-\n\nnat mit 20%. Der Streitwert der Hauptsache und damit die Beschwer der\n\nBeklagten sind nach alledem auf (20% von 186.666 DM =) 37.333 DM\n\n(19.088 €) zu veranschlagen.\n\n2. Das bedeutet aber nicht, daß die Revision unzulässig ist. Zwar\n\nist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei de-\n\nnen der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt, die Revision an\n\nsich nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§ 546\n\nAbs. 1 ZPO). Zugelassen hat hier das Oberlandesgericht die Revision\n\nnicht. Es hatte jedoch keine Veranlassung, die Frage der Zulassung zu\n\nprüfen, weil es irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausge-\n\ngangen ist. Denn es hat den Streitwert der Hauptsache auf 167.000 DM\n\nfestgesetzt. In einem solchen Fall ist die Revision als statthaft zu be-\n\nhandeln, damit das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts\n\nüberprüfen kann, ob die Sache revisionswürdig ist. Das geschieht im\n\nWege einer Annahmeprüfung nach § 554 b ZPO a.F., die sich darauf be-\n\nschränkt, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Beru-\n\nfungsurteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des\n\nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht\n\nund auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO a.F.). Auf\n\ndie Erfolgsaussicht der Revision kommt es dabei nicht an (ständige\n\nRechtsprechung des BGH, vgl. nur Beschluß vom 25. Oktober 1995,\n\naaO).\n\n3. Hier liegt eine Abweichung, die die Zulassung der Revision\n\nrechtfertigen würde, nicht vor. Würde die Revision angenommen, so wä-\n\nren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-\n\nscheiden.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/iv-zr-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/iv-zr-3-01","retrieved":"2026-07-10 12:59:57.653566+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-20/iv-zr-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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