{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"XI ZR 183/01","doktyp":"Versäumnis-urteil","leitsatz":"ZPO §§ 286 E, 287 Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXI ZR 183/01\n\nVerkündet am:\n19. März 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO §§ 286 E, 287\n\nDer Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von\n\nIndiztatsachen übergangen werden.\n\nBGH, Versäumnis-Urteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n26. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf\n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung eines Aktiengeschäfts in An-\n\nspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Juni 1999 orderte der Rechtsanwalt Dr. B., der seine Ansprü-\n\nche gegen die Beklagte inzwischen an die Klägerin abgetreten hat (im\n\nfolgenden: Zedent), bei der Beklagten insgesamt 30.000 frei handelba-\n\nre Inhaberaktien der amerikanischen S. Inc. zum Stückpreis von\n\n4,02 DM. Nach Zahlung des Gesamtbetrages von 120.600 DM erhielt er\n\neine auf ihn ausgestellte Urkunde über 30.000 Namensaktien aus einer\n\nnur beschränkt handelbaren Regulation-S-Emission des genannten\n\nUnternehmens. Daraus entwickelte sich ein Schriftwechsel, in dem der\n\nZedent der Beklagten Täuschung beim Abschluß der Verträge vorwarf\n\nund Schadensersatzforderungen ankündigte.\n\nIm August 1999 räumte die Beklagte ein, daß die Lieferung der\n\nRegulation-S-Aktien auf einem Fehler beruhte, und erklärte sich bereit,\n\ndem Zedenten im Austausch gegen die genannte Urkunde 30.000 frei\n\nhandelbare S.-Aktien zur Verfügung zu stellen. Darauf reichte der Ze-\n\ndent die Urkunde an die Beklagte zurück. Diese nahm jedoch ein er-\n\nneutes Schreiben des Klägers mit schweren Vorwürfen gegen sie zum\n\nAnlaß, die verabredete Lieferung der 30.000 frei handelbaren Aktien zu\n\nverweigern, und zahlte dem Zedenten den Kaufpreis von 120.600 DM\n\nzuzüglich 773,16 DM Zinsen zurück. Der Zedent setzte der Beklagten\n\neine Nachfrist bis zum 26. August 1999, 14 Uhr, für die Lieferung der\n\nAktien, die die Beklagte jedoch verstreichen ließ.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten 79.231,44 DM nebst Zin-\n\nsen. Diese Forderung stützt sie in erster Linie - unter Anrechnung des\n\nan den Zedenten zurückgeflossenen Kaufpreises nebst Zinsen - auf die\n\nBehauptung, daß der Zedent am 26. August 1999 und in den folgenden\n\nzweieinhalb Wochen insgesamt 200.604,60 DM hätte aufwenden müs-\n\nsen, wenn er die von der Beklagten geschuldeten Aktien anderweitig\n\nerworben hätte. Hilfsweise macht die Klägerin ihre Forderung als ent-\n\ngangenen Gewinn geltend und behauptet, der Zedent habe die Aktien\n\nwegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs schnellstmöglich verkaufen\n\nwollen und hätte dabei im Falle ordnungsgemäßer Vertragserfüllung\n\ndurch die Beklagte den oben genannten Betrag realisieren können.\n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der\n\nRevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-\n\nger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der\n\nKlägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch\n\nkeine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.\n\nBGHZ 37, 79, 81).\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen\n\nwie folgt begründet:\n\nDie Beklagte habe zwar mit der Verweigerung der Lieferung der\n\nInhaberaktien gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, weil etwaige un-\n\nberechtigte Vorwürfe und unbegründete Forderungen des Zedenten ihr\n\nkein Recht verschafft hätten, sich einseitig von den getroffenen Verein-\n\nbarungen zu lösen. Gleichwohl bestehe kein Schadensersatzanspruch,\n\nweil die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden nicht dargetan habe.\n\nDie von der Klägerin in erster Linie vertretene Schadensberech-\n\nnung auf der Grundlage eines hypothetischen Deckungskaufs sei be-\n\nreits im Ansatz verfehlt. Die Klägerin könne den Schaden nur konkret\n\nberechnen und lediglich die tatsächlich erlittenen Vermögenseinbußen\n\nliquidieren. Die Kosten eines Deckungskaufs seien daher nur dann\n\nmaßgeblich, wenn er tatsächlich durchgeführt worden sei.\n\nDem hilfsweise geltend gemachten entgangenen Gewinn liege\n\nzwar eine konkrete Schadensberechnung zugrunde. Die Darstellung\n\nder Klägerin, der Zedent habe die Aktien schnellstmöglich veräußern\n\nwollen und hätte dabei im Zeitraum vom 26. August bis 13. September\n\n1999 einen Überschuß in Höhe der Klageforderung erzielt, werde je-\n\ndoch durch das vorgerichtliche Verhalten des Zedenten und das eigene\n\nVorgehen der Klägerin im Rechtsstreit widerlegt. Ihren Beweisantritten\n\nzu der nicht nachvollziehbaren, unschlüssigen und bereits widerlegten\n\nBehauptung einer alsbaldigen Aktienveräußerung sei daher nicht nach-\n\nzugehen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Beklagte mit ihrer Weigerung, die Inhaberaktien zu li e-\n\nfern, ihre Vertragspflichten gegenüber dem Zedenten verletzt hat\n\n(§ 326 Abs. 1 BGB a.F.). Sollten die Vorwürfe und Forderungen, die der\n\nZedent gegenüber der Beklagten erhoben hatte, unberechtigt und un-\n\nbegründet gewesen sein, so stand es der Beklagten frei, sie zurückzu-\n\nweisen. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Lösung von den sei-\n\ntens des Zedenten bereits voll erfüllten Vereinbarungen konnten diese\n\nVorgänge jedoch nicht begründen, weil ein Kauf- oder Vermittlungsver-\n\ntrag über Aktien kein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt,\n\ndessen Erschütterung die Durchführung des Geschäfts unzumutbar er-\n\nscheinen lassen könnte.\n\n2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es\n\neine Schadensermittlung auf der Grundlage eines für Ende August/An-\n\nfang September 1999 fingierten Deckungskaufs abgelehnt hat. Da ein\n\nsolcher Deckungskauf unstreitig nicht durchgeführt wurde, sind dem\n\nZedenten die geltend gemachten Aufwendungen nicht entstanden. Sie\n\nkönnen daher nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.\n\n3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Scha-\n\ndensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn verneint hat, ist dage-\n\ngen, wie die Revision mit Recht rügt, von Rechtsfehlern beeinflußt. Das\n\nGericht hätte der Klägerin diesen Anspruch nicht versagen dürfen, oh-\n\nne den angebotenen Zeugenbeweis für die Absicht des Zedenten, die\n\nfraglichen Aktien im Falle ihrer Lieferung durch die Beklagte schnellst-\n\nmöglich zu verkaufen, erhoben und gewürdigt zu haben.\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kläge-\n\nrin vorgetragen, der Zedent habe die von der Beklagten zu Unrecht\n\nnicht gelieferten Aktien schnellstmöglich veräußern wollen und hätte\n\ndabei im Zeitraum vom 26. August bis 13. September 1999 einen Über-\n\nschuß in Höhe der Klageforderung erzielt. Dieser Vortrag ist entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig, weil er, wenn er der\n\nWahrheit entspricht, geeignet ist, den geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruch zu begründen. Davon, daß die Behauptung der Klägerin\n\nüber die Veräußerungsabsicht des Zedenten, wie das Berufungsgericht\n\nmeint, nicht nachvollziehbar wäre, kann keine Rede sein.\n\nb) Die Indizien gegen eine Absicht des Zedenten zur kurzfristigen\n\nAktienveräußerung, die das Berufungsgericht dem vorprozessualen\n\nVerhalten des Zedenten sowie dem Prozeßvortrag der Klägerin entneh-\n\nmen zu können glaubt, stehen dem nicht entgegen.\n\nIn diesem Zusammenhang bedarf es keiner ins einzelne gehen-\n\nden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nzum vorprozessualen Verhalten des Zedenten. Diese Ausführungen\n\nkönnen allenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung der Klä-\n\ngerin über die Verkaufsabsicht des Zedenten begründen, nicht dagegen\n\ndie Schlüssigkeit der Behauptung oder ihre Nachvollziehbarkeit in Fra-\n\nge stellen. Der Senat beschränkt sich daher auf den Hinweis, daß das\n\nSchreiben des Zedenten vom 24. August 1999, in dem er ausdrücklich\n\ndie Lieferung der Inhaberaktien und nur alternativ deren aktuellen\n\nKurswert verlangt hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nnicht gegen die Absicht des Zedenten spricht, die Aktien im Falle der\n\nLieferung sogleich wieder zu veräußern. Der Inhalt des Schreibens er-\n\nklärt sich vielmehr zwanglos aus dem Umstand, daß der vertragliche\n\nAnspruch des Zedenten auf Aktienlieferung gerichtet war und eine\n\nGeldzahlung daher nur als der Gegenseite zur Wahl zu stellende Alter-\n\nnative in Betracht kam.\n\nAuch der Prozeßvortrag der Klägerin macht ihre Behauptung über\n\ndie Absicht des Zedenten zur alsbaldigen Veräußerung der Aktien im\n\nFalle der Lieferung durch die Beklagte entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts weder unschlüssig noch nicht nachvollziehbar. Daß die\n\nKlägerin ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf einen hypo-\n\nthetischen Deckungskauf gestützt hat, von dem sie jedoch nicht be-\n\nhauptet hat, daß er tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, läßt nur auf\n\neine unrichtige Rechtsansicht schließen, enthält aber keinen Wider-\n\nspruch zu ihrer Tatsachenbehauptung über die Veräußerungsabsicht\n\ndes Zedenten. Der Vortrag der Klägerin über die mittel- und langfristi-\n\ngen Erwartungen, die der Zedent mit dem Kauf der streitgegenständli-\n\nchen Aktien ursprünglich verknüpft haben soll, steht nicht in unüber-\n\nbrückbarem Widerspruch zu der für einen späteren Zeitpunkt behaup-\n\nteten kurzfristigen Verkaufsabsicht, weil es nicht ungewöhnlich ist, daß\n\nAnleger längerfristig geplante Aktienengagements später unter dem\n\nEindruck aktueller Kurssteigerungen kurzfristig mit Gewinn beenden.\n\nSchließlich entnimmt das Berufungsgericht den wiederholten Behaup-\n\ntungen der Klägerin darüber, zu welchen Konditionen der Zedent die\n\nAktien zum fraglichen Zeitpunkt hätte \"verkaufen können\", zu Unrecht\n\neinen Hinweis darauf, daß es an einer tatsächlichen Verkaufsabsicht\n\ngefehlt habe. Da ein Verkauf der von der Beklagten nicht gelieferten\n\nAktien nicht stattgefunden hat, konnte die Klägerin von vornherein nur\n\ndazu vortragen, was der Zedent im Falle vertragstreuen Verhaltens der\n\nBeklagten hätte tun können.\n\nc) Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Behauptung der\n\nKlägerin über die Absicht des Zedenten zur alsbaldigen Aktienveräuße-\n\nrung als \"bereits widerlegt\" angesehen hat, vermag die Nichterhebung\n\nder angebotenen Beweise ebenfalls nicht zu rechtfertigen.\n\nEs spricht viel dafür, daß die genannte Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts aus den gleichen - oben dargelegten - Gründen, aus denen seine\n\nEinschätzung des Vortrags der Klägerin als unschlüssig und nicht\n\nnachvollziehbar sich als unzutreffend erweist, auf denkfehlerhaften Er-\n\nwägungen beruht und schon deshalb den Angriffen der Revision nicht\n\nstandhält. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; denn auf\n\nkeinen Fall durfte das Berufungsgericht die Erhebung der von der Klä-\n\ngerin für ihre Behauptung angetretenen Beweise mit der Begründung\n\nablehnen, das Gegenteil sei bereits erwiesen. Die Ablehnung einer Be-\n\nweisaufnahme mit dieser Begründung ist eine verbotene vorwegge-\n\nnommene Würdigung des nicht erhobenen Beweises (BGHZ 53, 245,\n\n260 m.w.Nachw.).\n\nDaran ändert es nichts, daß die Frage der Veräußerungsabsicht\n\ndes Zedenten den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung\n\nvon Vertragspflichten der Beklagten und dem Eintritt eines daraus\n\nmöglicherweise entstandenen Schadens und damit die sogenannte\n\nhaftungsausfüllende Kausalität betrifft. Für deren Nachweis gilt zwar\n\n§ 287 ZPO, der den Tatrichter freier stellt als die Regelvorschrift des\n\n§ 286 ZPO (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000,\n\n1351, 1352 m.w.Nachw.) und damit auch § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der\n\ndie Bindung des Richters an Beweisanträge lockert und die Durchfüh-\n\nrung einer beantragten Beweisaufnahme grundsätzlich in sein Ermes-\n\nsen stellt. Es würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der\n\ndem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und\n\nden Nachweis seines Schadens erleichtern soll (BGH, Urteile vom\n\n23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, 37; vom 2. Juli 1992\n\n- IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022; vom 5. November 1992 - IX ZR\n\n12/92, WM 1993, 382; vom 28. September 1995 - IX ZR 158/94,\n\nWM 1995, 2075, 2079; vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000,\n\n1351, 1352) zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte,\n\ndem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der\n\nihm nach allgemeinen Regeln offenstünde.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/xi-zr-183-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/xi-zr-183-01","retrieved":"2026-07-10 12:58:36.450814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-19/xi-zr-183-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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