{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"1 StR 566/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 566/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 24. Juli 2001 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nNebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n Von Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maß-\n\nregel zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-\n\nklagten ist unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte stach am 21. Oktober 2000 um 22:30 Uhr mit be-\n\ndingtem Tötungsvorsatz zweimal auf den Oberkörper des Sohnes seiner Le-\n\nbensgefährtin mit einem Messer ein. Dem Sohn gelang es danach, den Ange-\n\nklagten am Boden zu fixieren, ihm das Messer zu entwinden und den Notarzt\n\nzu rufen. Aus einer zweieinhalb Stunden später entnommenen Blutprobe hat\n\ndas Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von\n\n3,11 ‰ errechnet. Beraten von zwei Sachverständigen, hat das Landgericht\n\neine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen,\n\nSchuldunfähigkeit aber ausgeschlossen.\n\n2. Den bedingten Tötungsvorsatz hat das Landgericht tragfähig mit dem\n\nGeschehensablauf, der Beschaffenheit des Messers und der Art des Einsatzes\n\nbegründet. Auch der aus der konfliktbeladenen Gesamtsituation und dem dem\n\nTatgeschehen unmittelbar vorausgehenden aggressiven Verhalten des Ange-\n\nklagten gezogene Schluß auf das voluntative Element ist rechtsfehlerfrei. In der\n\nhohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit der Gewalthandlungen durfte\n\ndas Landgericht ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisan-\n\nzeichen sehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).\n\n3. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20\n\nStGB die richtigen Maßstäbe (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentrati-\n\non 14; BGH NStZ 1995, 96; BGH Blutalkohol 38, 188; BGH, Urteil vom\n\n8. Oktober 1991 – 1 StR 482/91) angelegt und danach einen Ausschluß der\n\nSteuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint.\n\na) Es ist zur Beurteilung der biologischen Merkmale des § 20 StGB bei-\n\nden Sachverständigen gefolgt, die für den Fall, daß beim Angeklagten Erinne-\n\nrungsreste vorhanden waren, von einem Erhalt der Steuerungsfähigkeit ausge-\n\ngangen sind. Das Landgericht hat aber nicht nur solche Erinnerungsreste fest-\n\ngestellt, sondern sogar als erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte durch-\n\naus an das “Vor- und das Tatgeschehen im wesentlichen erinnern” konnte. Nur\n\n“beispielsweise” hat es hierbei die vom Angeklagten geschilderte Erinnerung\n\nan das Aufhelfen der gestürzten Lebensgefährtin und an das Holen des Tat-\n\nmessers aus der Küche erwähnt. Soweit es das Messer angeht, hat das Land-\n\ngericht dem Angeklagten lediglich die Notwehrsituation nicht geglaubt, in der er\n\ndas Messer zum Einsatz gebracht haben wollte.\n\nb) Damit hat das Landgericht zum einen das Leistungsverhalten des An-\n\ngeklagten bewertet. Die Erinnerung des trinkgewohnten Angeklagten war im\n\nwesentlichen intakt und sein Verhalten bei dem Tatgeschehen war durchaus\n\ndifferenziert (zuerst beschimpfte er das Opfer, dann holte er ein Messer aus\n\nder Küche und setzte damit dem Opfer nach, das sich dem Angriff entziehen\n\nwollte). Zum andern hat das Landgericht auf die zuverlässig ermittelte Tatzeit-\n\nblutalkoholkonzentration von 3,11 ‰ abgestellt und vor diesem Hintergrund\n\ndas Leistungsverhalten erörtert. Die somit vorgenommene Gesamtschau beider\n\nGesichtspunkte weist aus, daß das Landgericht von einem zutreffenden Maß-\n\nstab ausgegangen ist und eine Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlos-\n\nsen hat.\n\n4. Zu den übrigen Beanstandungen ist lediglich folgendes zu bemerken:\n\na) Die Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl weist keinen\n\nRechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB\n\nauch unter Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe (§§ 21 und 23\n\nStGB) ausgeschlossen und den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zweimal\n\nnach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung\n\nhat das Landgericht eine “Gesamtbetrachtung aller Tatumstände” vorgenom-\n\nmen; der Senat schließt aus, daß dabei das Alter des Angeklagten und das\n\nHandeln (nur) mit bedingtem Tötungsvorsatz außer Betracht geblieben ist.\n\nb) Bei der Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe\n\nvor der Maßregel hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachver-\n\nständigen gerade noch hinreichend individualisiert begründet, weshalb der\n\nZweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/1-str-566-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/1-str-566-01","retrieved":"2026-07-10 13:02:14.685575+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-19/1-str-566-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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